Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2020, Az. AK 23/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11260

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:030920BAK23.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 23/20

vom
3. September 2020
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen [X.]

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.]schuldig-ten und seines Verteidigers am 3.
September 2020 gemäß §§
121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem [X.]punkt wird die Haftprüfung dem nach allge-meinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:
I.
Der [X.]schuldigte wurde am 14.
Februar 2020 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 15.
Februar 2020 ununterbrochen in [X.] aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom selben Tag (3
BGs
111/20).
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der [X.]schuldigte habe in M.

und anderen Orten eine [X.] unterstützt, deren Zwecke oder
deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§
211 StGB) oder Totschlag (§
212 StGB), Kriegsverbrechen (§§
8, 9, 10, 11 oder 12 des [X.]) sowie gemeingefährliche
Straftaten in den Fällen des §
308 Abs.
1 bis
4 StGB und Straftaten nach §
22a Abs.
1 bis 3 des Gesetzes über die Kon-1
2
-
3
-
trolle von Kriegswaffen zu begehen, strafbar gemäß §
129a Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2 Nr.
2 und 4, Abs.
5 Satz
1 StGB.
II.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und de-ren Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.
1.
Der [X.]schuldigte ist der ihm zur Last gelegten Tat dringend ver-dächtig.
a)
Nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen ist im Sinne eines drin-genden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Spätestens kurz vor dem 28.
September 2019 kamen die [X.]

, E.

, [X.]

, B.

und U.

überein, sich auf unbestimmte
[X.] zu der "Gruppe

" zusammenzuschließen. Diese Personenvereini-
gung war darauf ausgerichtet, ihre rechtsextremistische Ideologie gewaltsam durch koordinierte Anschläge auf Politiker, Asylsuchende und Personen musli-mischen Glaubens durchzusetzen. Unter anderem planten die Mitglieder der Gruppe, als Einzeltäter oder in kleinen Einheiten Moscheen anzugreifen und eine möglichst große Zahl dort Anwesender zu töten oder zu verletzen. Die [X.] sollten die [X.]völkerung der [X.] sowie ihre demokratisch gewählten Vertreter in erheblicher Weise einschüchtern und bür-gerkriegsartige Zustände im Land auslösen. Letztlich wollte die "Gruppe

" durch die Gewalttaten die bestehende Staats-
und Gesellschaftsordnung
der [X.] erschüttern und überwinden.
3
4
5
6
-
4
-
Die Organisation verfügte über eine hierarchische Struktur und abge-grenzte Zuständigkeiten. Der Mitbeschuldigte S.

war der "Kopf" der
Gruppe, der diese ins Leben rief, als [X.] fungierte, die Treffen [X.], die inhaltlichen Vorgaben machte, die Aufgaben zuwies und in allen [X.] das letzte Wort hatte. Der Mitbeschuldigte E.

war die
rechte Hand des Mitbeschuldigten S.

. Er war unter anderem mit der prak-
tischen Organisation der Zusammenkünfte befasst und willens, zur Umsetzung der [X.] erforderlichenfalls sein Leben zu opfern. Letzteres gilt glei-chermaßen für den Mitbeschuldigten [X.]

, der sein Haus für ein Treffen
der [X.]
zur Verfügung stellte und dem Mitbeschuldigten S.

Treue bis in den Tod versprochen hatte. Der Mitbeschuldigte B.

konnte
aufgrund seiner beruflichen Qualifikation Waffen bearbeiten und verändern; er wurde von S.

als jemand geschätzt, der "zu allem bereit" ist. Der Mitbe-
schuldigte U.

, der wegen zahlreicher Gewalttaten bereits über 20
Jahre
Haft verbüßt hatte, bekleidete die Rolle eines "getreuen Fußsoldaten".
Der Mitbeschuldigte S.

suchte gemeinsam mit dem Mitbeschuldig-
ten E.

über diesen Kreis hinaus fortlaufend nach weiteren geeigneten Kämp-
fern für die geplanten Anschläge. Seine Vernetzung in der Szene ermöglichte es ihm, eine vierstellige Zahl gewaltbereiter Rechtsextremer anzusprechen und -
nach seiner Vorstellung
-
für Anschläge zu mobilisieren. Zu diesem Zweck pflegte er persönliche Kontakte zu ihm ideologisch nahestehenden Mitgliedern anderer Organisationen, betätigte sich in rechtsextremistisch ausgerichteten [X.] und führte
-
unterstützt durch E.

-
Einzelgespräche
mit Anwärtern, um ihre Gewaltbereitschaft zu überprüfen. Auf diese Weise fan-den der [X.]schuldigte und die Mitbeschuldigten Ba.

, [X.]

, Wi.

und K.

zur "Gruppe

", während [X.]

und E.

gemeinsam
den Mitbeschuldigten Kr.

anwarben und [X.]

allein den Mitbeschuldig-
7
8
-
5
-
ten Wo.

zur Organisation brachte. Sogenannte "Schwätzerpatrioten",
worunter S.

jeden fasste, der nicht bereit war, zur Waffe zu greifen,
sor-
tierte er aus.
Der [X.]schuldigte gehört seit vielen Jahren der rechtsextremistischen Szene an und verfügt seit seiner Jugend über eine ebensolche Gesinnung. [X.]i der Gruppierung "[X.].

" bekleidete er
die Position des "Präsidenten", bei den "So.

" war er zuvor soge-
nannter "Sergeant at Arms". Mit S.

ist er seit dem [X.] eng be-
kannt. Dieser nahm ihn in die [X.] "

" und "

" auf,
in denen offen über von der Gruppe als notwendig erachtete Gewalt gegenüber Muslimen und politisch Andersdenkenden kommuniziert wurde. Außerdem lud S.

ihn zum ersten Treffen der Gruppe am 28./29.
September 2019

bei [X.]

("

") ein. Dem [X.]schuldigten
war bereits damals bekannt, dass S.

jemanden sucht, "der den Abzug
zieht"; für ihn war es ein Treffen einer "gleichgesinnten Kampftruppe" (so seine Chatnachrichten). Der [X.]schuldigte erschien in [X.]

und wohnte der Ver-
sammlung bei, als S.

seine terroristischen Ziele erläuterte. In einer Vor-
stellungsrunde äußerte er sich wie die anderen Teilnehmer zu seiner [X.]reit-schaft, mit Waffengewalt "aktiv" zu werden.
Kurz darauf kam die [X.] -
wiederum mit dem [X.]schuldigten
-
am 3.
Oktober 2019 in [X.].

anlässlich einer rechtsgerichteten Demonstration zum
[X.] zusammen. Im [X.] versammelte sie sich zur weiteren Förderung der gemeinsamen Ziele bei einer Tankstelle nördlich von [X.].

. Hier sprach der Mitbeschuldigte S.

mit den Mitbeschuldigten
Ba.

und K.

über die [X.]schaffung von sogenannten Slam-Guns für die
[X.]. Ba.

und K.

bestellten in den Folgetagen nach weiterer
9
10
-
6
-
Rücksprache mit S.

bei ihrem [X.], dem gesondert verfolg-
ten Sc.

, wenigstens sechs dieser selbstgebauten Gewehre. K.

er-
klärte sich überdies dazu bereit, bei dem gesondert verfolgten [X.].

Munition zu
ordern. Im Folgenden hielten die genannten Mitbeschuldigten untereinander und mit den Lieferanten regen Kontakt; dabei stand schließlich auch der Kauf eines Maschinengewehrs "Kalaschnikow" nebst Munition für den [X.]

in Rede ("AK mit Zubehör für Ma.

").
Das dritte Treffen ging unter konspirativen Umständen am 7./8.
Februar 2020 in M.

(Westfalen) im Haus des Mitbeschuldigten [X.]

vonstatten.
Hieran nahm der [X.]schuldigte in Kenntnis der genannten terroristischen Ziele der Gruppierung teil. Vor Ort wurde über die konkrete Umsetzung der [X.] durch Anschläge auf Moscheen gesprochen. Der [X.]schuldigte erklärte sich insoweit zur "offensiven" Mitwirkung bereit. S.

, der -
ebenso wie wei-
tere Teilnehmer
-
bereits über mindestens eine scharfe Schusswaffe, Kaliber 9
mm, verfügte, stellte seine Pläne vor, nach denen die Gruppe für die [X.] der Anschläge weitere Waffen benötigte. In diesem Zusammenhang brachte der Mitbeschuldigte Ba.

, der über die Preise seines Lieferanten im
Bilde war, eine aufzubringende Summe von 50.000

ten die Anwesenden die individuelle [X.]reitstellung von namhaften [X.]trägen, der [X.]schuldigte von 5.000

men. Von diesem Geld sollten die Mitbeschuldigten Ba.

und K.

über ihre bereits
laufende Lieferschiene Langwaffen besorgen. Der [X.]schuldigte, der über Kon-takte zu einem Waffengeschäft in [X.] verfügte, erhielt den Auftrag, die benötigten Kurzwaffen zu erwerben. Hierzu erklärte er sich bereit. Einige [X.] des Treffens äußerten in diesem Zusammenhang konkrete Wünsche zu einem Waffentyp, den sie jeweils präferierten. Unter der Wortführung S.

11
-
7
-

beschlossen die Anwesenden, anschließend zeitnah loszuschlagen. Hierzu
kam es nicht mehr, weil kurze [X.] später zwölf von ihnen verhaftet wurden.
b)
Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Bildung, der Struktur und der Zielsetzung der "Gruppe

" und des Verhaltens aller [X.]schuldigten
stützt sich auf eine Vielzahl von [X.]weismitteln, unter anderem die geständigen Einlassungen des Mitbeschuldigten U.

, die Angaben des [X.]schuldigten
sowie weiterer Mitbeschuldigter, von denen mehrere die Organisation, Planung und Ziele der "Gruppe

" bestätigt haben, sowie die Observationen im
zeitlichen Umfeld der Gruppentreffen. [X.]i Durchsuchungen sind Waffen und Geldbeträge aufgefunden worden, beim [X.]schuldigten eine Armbrust und meh-rere Hieb-
und Stichwaffen sowie 4.270

in bar. Aus der [X.] gehen unter anderem das Zusammenwirken der [X.]schuldigten und ihr intensives [X.]mühen um die [X.]schaffung weiterer Waffen hervor. Ihre Gewaltbereitschaft gegenüber Migranten sowie politisch Andersdenkenden und ihre Forderung nach einem gesellschaftlichen Umsturz sind außerdem aus den gesicherten Chatverläufen ersichtlich. An diesen beteiligte sich der [X.]schuldig-te rege. Exemplarisch hierfür sind seine Nachrichten: "das Gesocks wirst du ohne Gewalt nicht mehr los", "Knarre raus Finger krümmen, erledigt" sowie, bezogen auf die führenden Politiker [X.], "Weg mit dem dreck".
Der [X.]schuldigte hat sich in seiner Vernehmung vom 14.
Februar 2020 teilgeständig eingelassen, was die Ziele der Gruppe, die Gesprächsthemen beim Treffen in M.

sowie seinen eigenen Tatbeitrag angeht. Er hat insbe-
sondere eingeräumt, dass unter seiner [X.]teiligung über Anschläge und Geld für Waffen gesprochen wurde und vom Mitbeschuldigten S.

"die Ansage
kam", dass er, der [X.]schuldigte [X.]

, "kleinere oder Kurzwaffen" in [X.]
12
13
-
8
-
besorgen werde. Er will sich allerdings weder dazu noch zu einer aktiven Mit-wirkung bei Gewalttaten oder einer Geldzahlung bereit erklärt haben.
Dem stehen die Aussagen der Mitbeschuldigten U.

, Ba.

und
K.

entgegen, die den [X.]schuldigten im oben genannten Sinne belastet
haben. Nach ihrer Darstellung soll er sich nicht nur zu einer "offensiven" Teil-nahme an den Anschlägen und einer Zahlung
von 5.000

auch die [X.]schaffung von Kurzwaffen in [X.] konkret zugesagt haben.
Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht begründenden Tatsachen auf die ausführliche Darstellung und Würdigung im Haftbefehl vom 15.
Februar 2020 und den Antrag des [X.] vom 7.
August 2020 verwiesen.
c)
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus jedenfalls, dass der [X.]schuldigte
-
wie im Haftbefehl angenommen
-
mit hoher Wahrscheinlichkeit eine terroristi-sche [X.] unterstützte (§
129a Abs.
1 Nr.
1, Abs.
5 Satz
1 StGB).
Die "Gruppe

" stellte nach den Ermittlungsergebnissen einen auf
längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses im Sinne von §
129 Abs.
2 StGB dar, der darüber hinaus über -
nach der [X.] durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/[X.] des Rates vom 24.
Oktober 2008 zur [X.]kämpfung der organisierten Kriminalität vom 17.
Juli 2017 (BGBl.
I S.
2440) nicht mehr erforderliche
-
Strukturmerkmale wie etwa Führungspersonal und klare Aufgabenverteilung verfügte. Die Zwecke der [X.] waren jedenfalls auf die [X.] von bewaffneten [X.] auf Moscheen und damit auf die [X.]gehung von Mord

211 StGB) oder Totschlag (§
212 StGB) gerichtet.
14
15
16
17
-
9
-
Unter einem Unterstützen im Sinne des §
129a Abs.
5 Satz
1 StGB ist grundsätzlich jedes Tätigwerden eines [X.] zu verstehen, das die in-nere Organisation der [X.] und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten -
wenngleich nicht unbedingt maßgebend
-
erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt. Dies kann dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche [X.]tätigungsakte eines Angehörigen der [X.] fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft ver-selbständigte [X.]ihilfe zur Mitgliedschaft. Der [X.]griff des Unterstützens einer [X.] greift zudem über ein im strengeren Sinne des §
27 Abs.
1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines [X.]smitglieds
beschränktes Ver-ständnis hinaus; denn er bezieht sich in erster Linie auf die [X.] als sol-che, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des [X.] zu einer ein-zelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss. Das Wirken des [X.] muss nicht zu einem von [X.] erstrebten Erfolg führen, es genügt, wenn [X.] für die Organisation objektiv nützlich ist, ohne dass ein messbarer Nutzen für diese eintritt. Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche Nützlichkeit müssen indes anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (st. Rspr.; vgl. im Einzelnen
[X.], Urteil vom 19.
April 2018 -
3
StR
286/17, [X.], 127 Rn.
17
f. mwN).
Nach den dargestellten Maßstäben kann schon allein in der Zusage
eines Außenstehenden, zugunsten der [X.] Geld-
oder Sachleistungen zu erbringen oder eine Straftat zu begehen, eine Unterstützungshandlung im Sinne von §
129a Abs.
5 Satz
1 StGB liegen, selbst wenn es nicht zur Erfüllung der Zusage kommt. Voraussetzung ist insoweit allerdings, dass [X.] des 18
19
-
10
-
[X.] für die [X.] objektiven Nutzen entfaltet. [X.]reits die Zu-sage für sich genommen muss sich auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereini-gung oder eines ihrer Mitglieder in irgendeiner Weise positiv auswirken ([X.], [X.]schluss vom 27.
Oktober 2015 -
3
StR
334/15, [X.]R StGB §
129a Abs.
5 Unterstützen
6
Rn.
5
mwN; Urteil vom 19.
April 2018 -
3
StR
286/17, [X.], 127 Rn.
21
ff.).
Hier sind die genannten Voraussetzungen einer
Unterstützungshandlung erfüllt. Schon durch seine Teilnahme an den Gruppenchats und -treffen und insbesondere seine Diskussionsbeiträge bei dem Treffen am 7./8.
Februar 2020 bestärkte der [X.]schuldigte die Mitglieder der [X.], ihre terroristischen [X.]strebungen in Form der [X.] fortzusetzen. Jedenfalls aber konnten die Zusagen, aktiv an den Anschlägen mitzuwirken, einen Teil der [X.] benötigten Waffen in [X.] zu besorgen und sich an deren Finanzie-rung mit einem namhaften [X.]trag zu beteiligen, die Mitglieder der "Gruppe

" in ihrem Entschluss stärken, die geplanten Straftaten, die der Verwirk-
lichung der terroristischen Ziele der [X.] dienten, tatsächlich zu bege-hen. Denn sie gewannen hierdurch den Eindruck, sie würden am [X.] im [X.]schuldigten einen gewaltbereiten Komplizen an ihrer Seite haben und zugleich durch ihn in die Lage versetzt, die erforderlichen Tatmittel zu er-werben. Letzteres gilt besonders vor dem Hintergrund, dass der [X.]schuldigte nicht irgendeine beliebige Zahlung und die [X.]schaffung irgendwelcher Waffen zu einem unbestimmten Datum für wahllose Taten zusagte, sondern dass es um kurzfristig zu erwerbende spezifizierte Gewehre und Pistolen über beste-hende [X.] für konkrete Anschläge ging. Damit waren die Zusiche-rungen des [X.]schuldigten, zu deren Einlösung es wegen der Festnahmen nicht mehr kommen konnte, auch für die [X.] als solche objektiv nützlich und wirkten sich positiv auf ihr [X.]stehen und ihre Aktionsmöglichkeiten aus.
20
-
11
-
Ob dem [X.]schuldigten auch die mitgliedschaftliche [X.]teiligung an der "Gruppe

" angelastet werden kann, wofür vieles spricht, bedarf hier
keiner Entscheidung.
2.
Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§
112 Abs.
2 Nr.
2 StPO). Es ist wahrscheinlicher, dass sich der [X.]schuldigte -
sollte er auf freien Fuß gelangen
-
dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird. Der [X.]schuldigte hat im Fall seiner Verurteilung mit einer erheblichen [X.] zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichen-den fluchthemmenden Umstände entgegen. Zwar lebte der [X.]schuldigte zuletzt gemeinsam mit Ehefrau und [X.] in [X.].

. Seine

Frau hat
jedoch vor, zurück in ihr Heimatland zu gehen, wenn an den Vorwürfen "etwas dran" sein sollte. Außerdem wurde dem [X.]schuldigten nach der Inhaftierung die Arbeitsstelle als Installateur bei einer Sanitätsfirma gekündigt. Es kommt hinzu, dass er durch seine Ehefrau über Kontakte ins Ausland verfügt.
Darüber hinaus ist der [X.]schuldigte "Prepper" und besitzt nach den Ermittlungserkenntnissen Erddepots im Wald, an denen er Vorräte, Kleidung und Waffen lagert. Dies und seine Kontakte zur rechtsextremistischen Szene sprechen für seine [X.]reitschaft und Fähigkeit zum jederzeitigen Untertauchen.

Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des §
116 StPO sind deshalb nicht erfolgversprechend.

3.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§
121 Abs.
1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwie-rigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht [X.]. Das Verfahren ist bisher mit der gebotenen [X.]schleunigung geführt worden.
21
22
23
24
-
12
-
[X.]im [X.] ist eine Sonderkommission mit einer Vielzahl von Polizeibeamten mit den Ermittlungen zur "Gruppe

" befasst, die lageabhängig von weiteren Polizisten anderer Bundeslän-
der und vom [X.] unterstützt wird. Es sind 53
Objekte [X.] und 1.282
Asservate sichergestellt worden, darunter 97
Mobilfunkgeräte, 43
Computer und 149
Speichermedien. Dies entspricht einem Datenvolumen von 17,79
Terabyte bzw. über 59
Millionen Chatnachrichten, Bildern, [X.] und Audiofiles. Deren Auswertung ist zu einem überwiegenden Teil [X.]. Außerdem sind 13
[X.]schuldigten-
und 53
Zeugenvernehmungen, um-fangreiche Finanzermittlungen, daktyloskopische und molekulargenetische Un-tersuchungen sowie waffenrechtliche [X.]wertungen durchgeführt worden. Die Verfahrensakte umfasst derzeit 228 Stehordner. Der Abschluss der Ermittlun-gen ist für [X.] 2020 vorgesehen.
4.
Schließlich steht die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der [X.]deutung der Sache und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§
120 Abs.
1 Satz
1 StPO).
Schäfer
[X.]rg
Erbguth
25
26

Meta

AK 23/20

03.09.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2020, Az. AK 23/20 (REWIS RS 2020, 11260)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11260

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Fortdauer der Untersuchungshaft: Konkurrenzverhältnis zwischen rädelsführerschaftlicher Gründung und Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung; Bindung des …


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