Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2020, Az. AK 22/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11256

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:030920BAK22.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 22/20

vom
3. September 2020
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen [X.]

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.]schuldig-ten und seines Verteidigers am 3.
September 2020 gemäß §§
121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem [X.]punkt wird die Haftprüfung dem nach allge-meinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:
I.
Der [X.]schuldigte wurde am 14.
Februar 2020 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 15.
Februar 2020 ununterbrochen in [X.] aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom selben Tag (3
BGs
105/20).
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der [X.]schuldigte habe sich spätestens seit Ende September 2019 in M.

und anderen Orten in der
[X.] an einer [X.], deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§
211 StGB) oder Totschlag (§
212 StGB) zu begehen, als Mitglied beteiligt (§
129a Abs.
1 Nr.
1 StGB).
1
2
-
3
-
II.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und
deren Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.
1.
Der [X.]schuldigte ist der ihm zur Last gelegten Tat dringend ver-dächtig.
a)
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der [X.]schuldigte gehört seit vielen Jahren der rechtsextremistischen Szene an und verfügt über eine ebensolche Gesinnung. Spätestens kurz vor dem 28.
September 2019 kam er mit den Mitbeschuldigten S.

, [X.]

,
B.

und U.

überein, sich auf unbestimmte [X.] zu der "Gruppe

"
zusammenzuschließen. Diese Personenvereinigung war darauf ausgerichtet, ihre rechtsextremistische Ideologie gewaltsam durch koordinierte Anschläge auf Politiker, Asylsuchende und Personen muslimischen Glaubens durchzusetzen. Unter anderem planten die Mitglieder der Gruppe, als Einzeltäter oder in kleinen Einheiten Moscheen anzugreifen und eine möglichst große Zahl dort Anwesen-der zu töten oder zu verletzen. Die Anschläge sollten die [X.]völkerung der [X.] sowie ihre demokratisch gewählten Vertreter in erheb-licher Weise einschüchtern und bürgerkriegsartige Zustände im Land auslösen. Letztlich wollte die "Gruppe

" durch die Gewalttaten die bestehende
Staats-
und Gesellschaftsordnung der [X.] erschüttern und überwinden.
3
4
5
6
-
4
-
Die Organisation verfügte über eine hierarchische Struktur und abge-grenzte Zuständigkeiten. Der Mitbeschuldigte S.

war der "Kopf" der
Gruppe, der diese ins Leben rief, als [X.] fungierte, die Treffen [X.], die inhaltlichen Vorgaben machte, die Aufgaben zuwies und in allen we-sentlichen [X.]langen -
etwa in der Frage, wer zu Treffen eingeladen wurde
-
das letzte Wort hatte. Der [X.]schuldigte war die rechte Hand des Mitbeschuldigten
S.

und begriff sich neben ihm in der Gruppe als führend. Er war früh in
S.

s Pläne einbezogen, tauschte sich fortlaufend intensiv mit ihm über die
gemeinsame terroristische Zielsetzung aus und übernahm verschiedene Aufga-ben. Unter anderem war er mit der praktischen Organisation der Zusammen-künfte befasst, lud
selbständig Teilnehmer hierzu ein, trat neben S.

als
Wortführer auf und führte Einzelgespräche, um Anwesende im Hinblick auf ihre Kampfbereitschaft zu überprüfen. Der [X.]schuldigte war willens, zur Umsetzung der [X.] erforderlichenfalls sein Leben zu opfern.
Letzteres gilt auch für den Mitbeschuldigten [X.]

, der sein Haus für
ein Treffen der [X.] zur Verfügung stellte und dem Mitbeschuldigten S.

Treue bis in den Tod versprochen hatte. Der Mitbeschuldigte B.

konnte aufgrund seiner beruflichen Qualifikation Waffen bearbeiten und verän-dern; er wurde von S.

als jemand geschätzt, der "zu allem bereit" ist. Der
Mitbeschuldigte U.

, der wegen zahlreicher Gewalttaten bereits über
20
Jahre Haft verbüßt hatte, bekleidete die Rolle eines "getreuen Fußsoldaten".
Der Mitbeschuldigte S.

suchte gemeinsam mit dem [X.]schuldigten
über diesen Kreis hinaus fortlaufend nach weiteren geeigneten Kämpfern für die geplanten Anschläge. Die Vernetzung S.

s in der Szene ermöglichte es
ihm, eine vierstellige Zahl gewaltbereiter Neonazis anzusprechen und -
nach seiner Vorstellung
-
für Anschläge zu mobilisieren. Zu diesem Zweck pflegte er 7
8
9
-
5
-
persönliche Kontakte zu ihm ideologisch nahestehenden Mitgliedern anderer Organisationen, betätigte sich in rechtsextremistisch ausgerichteten [X.] und führte -
unterstützt durch den [X.]schuldigten
-
Ein-zelgespräche mit Anwärtern, um ihre Gewaltbereitschaft zu überprüfen. Auf diese Weise fanden die Mitbeschuldigten [X.].

, [X.]

, [X.]

, K.

und
Wi.

zur "Gruppe

", während der [X.]schuldigte gemeinsam mit
[X.]

den Mitbeschuldigten Kr.

anwarb und [X.]

allein den Mit-
beschuldigten Wo.

zur Organisation brachte. Sogenannte "Schwätzer-
patrioten", worunter S.

jeden fasste, der nicht bereit war, zur Waffe zu
greifen, sortierte dieser aus.
Das erste Treffen der [X.] fand -
organisiert vom [X.]schuldigten
-
am 28./29.
September 2019

bei [X.]

("

") statt. Der [X.]schuldigte wohnte der Versammlung bei, als S.

seine terroristischen Ziele erläuterte. In einer Vorstellungsrunde äußerte sich der [X.]schuldigte wie die anderen Teilnehmer zu seiner [X.]reitschaft, mit Waf-fengewalt "aktiv" zu werden.
Kurz darauf kam die Gruppe am 3.
Oktober 2019 in [X.].

anlässlich
einer rechtsgerichteten Demonstration zum [X.]. Im [X.] versammelte sie sich zur weiteren Förderung der gemein-samen Ziele bei einer Tankstelle nördlich von [X.].

. Hier sprach der Mitbe-
schuldigte S.

mit den Mitbeschuldigten [X.].

und K.

über die [X.]-
schaffung von sogenannten Slam-Guns für die [X.]. [X.].

und K.

bestellten in den Folgetagen nach weiterer Rücksprache mit S.

, in die
auch der [X.]schuldigte einbezogen war, bei ihrem [X.], dem [X.] verfolgten Sc.

, wenigstens sechs dieser selbstgebauten Geweh-
re. K.

erklärte sich überdies dazu bereit, bei dem gesondert verfolgten Br.

10
11
-
6
-
Munition zu ordern. Im Folgenden hielten die [X.]schuldigten untereinander und mit den Lieferanten regen Kontakt; dabei stand schließlich auch der Kauf eines Maschinengewehrs "Kalaschnikow" nebst Munition für S.

in Rede ("AK
mit Zubehör für Ma.

").
Das dritte Treffen ging unter konspirativen Umständen am 7./8.
Februar 2020 in M.

(Westfalen) im Haus des Mitbeschuldigten [X.]

vonstatten.
Hier wurde über die konkrete
Umsetzung der terroristischen Ziele, namentlich Anschläge auf Moscheen, gesprochen. Der [X.]schuldigte erklärte sich insoweit zur "offensiven" Mitwirkung bereit. S.

, der -
ebenso wie weitere Teilneh-
mer
-
bereits über mindestens eine
scharfe Schusswaffe, Kaliber 9
mm, verfüg-te, stellte seine Pläne vor, nach denen die Gruppe für die Durchführung der [X.] weitere Waffen benötigte. In diesem Zusammenhang brachte der Mit-beschuldigte [X.].

, der über die Preise seines Lieferanten im Bilde war, eine

aufzubringende Summe von 50.000

senden die individuelle [X.]reitstellung von namhaften [X.]trägen, der [X.]schuldig-te von 5.000

l-ten die Mitbeschuldigten [X.].

und K.

über ihre bereits laufende Liefer-
schiene Langwaffen besorgen. Der Mitbeschuldigte [X.]

, der über Kontakte zu
einem Waffengeschäft in [X.] verfügte, erhielt den Auftrag, die benötig-ten Kurzwaffen zu erwerben. Einige Teilnehmer des Treffens äußerten in [X.] Zusammenhang konkrete Wünsche zu einem Waffentyp, den sie jeweils präferierten. Unter der Wortführung des Mitbeschuldigten S.

beschlossen
die Anwesenden, anschließend zeitnah loszuschlagen. Hierzu kam es nicht mehr, weil kurze [X.] später zwölf von ihnen verhaftet wurden.
b)
Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Bildung, der Struktur und der Zielsetzung der "Gruppe

" und des Verhaltens aller [X.]schuldigten
12
13
-
7
-
stützt sich auf eine Vielzahl von [X.]weismitteln, unter anderem die geständigen Einlassungen des Mitbeschuldigten U.

, die Angaben weiterer Mitbeschul-
digter, von denen mehrere die Organisation,
Planung und Ziele der "Gruppe

" bestätigt haben, die bei Durchsuchungen aufgefundenen Waffen und

Geldbeträge sowie die Observationen im zeitlichen Umfeld der Gruppentreffen. Die Gewaltbereitschaft der [X.]schuldigten gegenüber Migranten sowie politisch Andersdenkenden und ihre Forderung nach einem gesellschaftlichen Umsturz sind aus den gesicherten Chatverläufen ersichtlich. Exemplarisch hierfür ist
eine Nachricht S.

s vom 19.
August 2019 in der gemeinsamen Chatgrup-
pe "

": "Freue [X.] auf den Wandel und die vielen jämmerlich verreckten
Körper neben dem [X.]". Die Erkenntnisse aus der
Telekommunikations-überwachung belegen das enge und vertraute Zusammenwirken des [X.]schul-digten mit S.

, sein gegenüber diesem [X.] und
seine [X.]reitschaft, für die gemeinsamen Ziele mit dem Leben zu bezahlen.
Wegen der Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht begründenden Tatsachen wird auf die ausführliche Darstellung und Würdigung im Haftbefehl
vom 15.
Februar 2020 und den Antrag des [X.] vom 7.
Au-gust 2020 [X.]zug genommen.
c)
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich der [X.]schuldigte mit ho-her Wahrscheinlichkeit jedenfalls -
wie im Haftbefehl angenommen
-
an einer terroristischen [X.] als Mitglied beteiligte (§
129a Abs.
1 Nr.
1 StGB).
Die "Gruppe

" stellte nach den Ermittlungsergebnissen einen auf
längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses im Sinne von §
129 Abs.
2 StGB dar, der darüber hinaus über -
nach der Neurege-14
15
16
-
8
-
lung durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/[X.] des Rates vom 24.
Oktober 2008 zur [X.]kämpfung der organisierten Kriminalität vom 17.
Juli 2017 (BGBl.
I S.
2440) nicht mehr erforderliche
-
Strukturmerkmale wie etwa Führungspersonal und klare Aufgabenverteilung verfügte. Die Zwecke der [X.] waren jedenfalls auf die [X.] von bewaffneten [X.] auf Moscheen und damit auf die [X.]gehung von Mord

211 StGB) oder Totschlag (§
212 StGB) gerichtet.
Als Mitglied beteiligt sich, wer die [X.] nicht nur von außen, son-dern, getragen von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teil-nahme am [X.], von innen fördert, und damit eine Stellung innerhalb der Organisation einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kenn-zeichnet (s. [X.], [X.]schlüsse vom 28.
Juni 2018 -
StB
11/18, NStZ-RR 2018, 369, 370
f.; vom 9.
Juni 2020 -
AK
12/20, juris Rn.
24, jeweils mwN). Diese Merkmale sind beim [X.]schuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt.
Ob ihm darüber hinaus die Gründung einer terroristischen [X.] (§
129a Abs.
1 StGB) und [X.] in dieser (§
129a Abs.
4 StGB) angelastet werden können, bedarf hier keiner Entscheidung.
2.
Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§
112 Abs.
2 Nr.
2 StPO). Es ist wahrscheinlicher, dass sich der [X.]schuldigte -
sollte er auf freien Fuß gelangen
-
dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird.
Der [X.]schuldigte hat im Fall seiner Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem
davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Zwar ist der [X.]schuldig-te verheiratet und Vater von zwei kleinen Kindern. Er arbeitet in [X.] in 17
18
19
20
-
9
-
der häuslichen Krankenpflege und als (wohl) unangemeldeter
Montagehelfer in [X.]. Trotz dieser Umstände war er jedoch bereit, für die Ziele der "Gruppe

" erforderlichenfalls sogar sein Leben zu opfern. Mithin ist es
unwahrscheinlich, dass sie ihn von einer Flucht abhielten. Ein Untertauchen wäre dem [X.]schuldigten aufgrund seines rechtsextremistischen Netzwerks, das bereits Spenden für ihn eingesammelt hat, ohne Weiteres möglich, zumal er gegenüber S.

in einem Telefonat vom 13.
Oktober 2019 äußerte, für das
"Worst-Case-Szenario" einen Rucksack in [X.] deponiert zu haben.
Darüber hinaus liegt der Haftgrund der [X.] vor. Der [X.]-schuldigte ist der [X.]teiligung an einer terroristischen [X.] als Mitglied dringend verdächtig. Daher sind aus den im Rahmen der
Fluchtgefahr ausge-führten Gründen die Voraussetzungen des §
112 Abs.
3 StPO auch bei der ge-botenen restriktiven Auslegung dieser Vorschrift erfüllt (vgl. [X.], [X.]schlüsse vom 22.
September 2016 -
AK
47/16, juris Rn.
26; vom 24.
Januar 2019
-
AK
57/18, juris Rn.
30
f.).
Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des §
116 StPO sind nicht erfolgversprechend.
3.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§
121 Abs.
1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwie-rigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht [X.]. Das Verfahren ist bisher mit der gebotenen [X.]schleunigung geführt worden.
21
22
23
-
10
-
[X.]im Landeskriminalamt [X.]den-Württemberg ist eine Sonderkommission mit einer Vielzahl von Polizeibeamten mit den Ermittlungen zur "Gruppe

" befasst, die lageabhängig von weiteren Polizisten anderer Bundeslän-
der und vom [X.] unterstützt wird. Es sind 53
Objekte [X.] und 1.282
Asservate sichergestellt worden, darunter 97
Mobilfunkgeräte, 43
Computer und 149
Speichermedien. Dies entspricht einem Datenvolumen von 17,79
Terabyte bzw. über 59
Millionen Chatnachrichten, Bildern, [X.] und Audiofiles. Deren Auswertung ist zu einem überwiegenden Teil [X.]. Außerdem sind 13
[X.]schuldigten-
und 53
Zeugenvernehmungen, um-fangreiche Finanzermittlungen, daktyloskopische und molekulargenetische Un-tersuchungen sowie waffenrechtliche [X.]wertungen durchgeführt worden. Die Verfahrensakte umfasst derzeit 228
Stehordner. Der Abschluss der Ermittlun-gen ist für [X.] 2020 vorgesehen.
4.
Schließlich steht die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der [X.]deutung der Sache und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§
120 Abs.
1 Satz
1 StPO).
Schäfer
[X.]rg
Erbguth
24
25

Meta

AK 22/20

03.09.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2020, Az. AK 22/20 (REWIS RS 2020, 11256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11256

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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