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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 54/10
vom
18. Mai 2011
in dem Verfahren
wegen
Anordnung eines ärztlichen Gutachtens
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Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin [X.], den Richter [X.] und
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martiniam 18. Mai 2011
beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des [X.] [X.]randenburgischen Anwaltsgerichts-hofs vom 29. November 2010 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 10.000
Gründe:
I.
Der 1932 geborene Antragsteller ist seit Juli 2000 im [X.]ezirk der [X.] als Rechtsanwalt zugelassen. Mit [X.]escheid vom 28. Juli 2009 ordnete die Antragsgegnerin eine Überprüfung des Gesundheitszustands des [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 16 Abs. 3 a, § 8 Abs. 1 [X.]RAO a.F. an. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde.
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II.
Die sofortige [X.]eschwerde ist nicht statthaft. Nach den hier gemäß § 215 Abs. 3 [X.]RAO noch anwendbaren [X.]estimmungen der §§ 37 bis 42 [X.]RAO a.F. ist die sofortige [X.]eschwerde gegen Entscheidungen des [X.] über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur in den in §
42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.]RAO a.F. genannten Fällen zulässig. Dazu gehört das mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgte [X.]egehren des Antragstellers, die An-ordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufzuheben, nicht ([X.] vom 14. März 1994 -
AnwZ ([X.]) 84/93, [X.]RAK-Mitt. 1994, 176 und vom 26. Mai 1997 -
AnwZ ([X.]) 3/97, [X.]RAK-Mitt. 1997, 202). Die sofortige [X.]eschwer-de ist auch nicht nach § 223 Abs. 3 [X.]RAO a.F. statthaft; eine Zulassung der sofortigen [X.]eschwerde durch den [X.] ist nicht erfolgt und wäre im Übrigen auch unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 2. Januar 2006 -
AnwZ ([X.]) 19/05, juris).
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Über das sonach unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündli-che Verhandlung entscheiden (Senatsbeschluss vom 31. Mai 1965 -
AnwZ ([X.]) 7/65, [X.]GHZ 44, 25).
Tolksdorf [X.] [X.]
Stüer Martini
Vorinstanz:
AGH [X.]randenburg, Entscheidung vom 29.11.2010 -
AGH I 7/09 -
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Meta
18.05.2011
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2011, Az. AnwZ (B) 54/10 (REWIS RS 2011, 6496)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6496
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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