Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2009, Az. AnwZ (B) 93/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 720

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[X.][X.] ([X.]) 93/08 vom 9. November 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Ernemann, die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 9. November 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] [X.]s [X.]erlin vom 21. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] 1 Der Antragsteller ist seit 1972 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 12. September 2007 seine Zulas-sung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 2 Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-5 - 4 - Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO) eingetragen ist. Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller mit neun Haftbefehlsanordnungen im zentralen Schuldnerverzeichnis des [X.]

eingetragen, so dass der Vermutungstatbestand gegeben war. Nach einer Forderungsauf-stellung der Antragsgegnerin beliefen sich seine Verbindlichkeiten auf 118.426,44 •. Den Aufforderungen der Antragsgegnerin zu einer konkreten Darlegung seiner Vermögensverhältnisse war der Antragsteller nicht nachge-kommen. Dies ging zu seinen Lasten. b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls waren nicht gegeben. 6 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), kann nicht festgestellt werden. 7 Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Zwar ist es ihm nach einem Schreiben des Amtsgerichts S. vom 28. Januar 2009 gelungen, die Löschungen der bis dahin im dortigen Schuldnerverzeichnis enthaltenen Eintragungen zu erwirken. Jedoch ist andererseits aufgrund einer Mitteilung des Finanzamts [X.]

vom 20. Mai 2009 bekannt geworden, dass dort zum Stichtag 5. Mai 2009 Steuer-rückstände des Antragstellers einschließlich Säumniszuschläge in Gesamthöhe 8 - 5 - von 27.352,80 • bestanden. Insoweit hat allerdings der Antragsteller im [X.] einen Überweisungsträger der [X.]vom 4. November 2009 vorgelegt, dem zufolge für ihn ein [X.]etrag von 9.500 • zur [X.]egleichung von [X.] an das Finanzamt [X.]

überwiesen worden ist. Auch unter [X.]erücksichtigung dieser Zahlung würden sich seine Steuerrückstände jedoch weiterhin auf über 17.000 • belaufen. Vor allem reicht es zur Annahme einer Konsolidierung der [X.] nicht aus, dass der Rechtsanwalt bezüglich einzelner bekannt [X.] Forderungen eine Schuldtilgung oder die Löschung aus dem [X.] nachweist. Vielmehr muss der Rechtsanwalt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen. Insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegen und im [X.] darlegen, ob und in welcher Höhe diese inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. Januar 2004 - [X.] ([X.]) 26/03; [X.]/Weyland, [X.]RAO, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60 m.w.N.). Dem ist der Antragsteller trotz entsprechender Hinweise nicht nachgekommen. Auch die vom Antragsteller im [X.] an den Senatstermin per Fax zu den Akten gereichte "vorläufige Vermögensübersicht" seines Steu-erberaters wird mit ihren vagen Angaben den Anforderungen an eine aussage-kräftige Vermögensübersicht nicht gerecht. 9 3. Es bestehen weiterhin keine Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht (mehr) gefährdet sind. 10 - 6 - 11 4. Der Senat konnte in der [X.]esetzung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 [X.]RAO entscheiden (Senatsbeschluss vom 4. November 2009 - [X.] ([X.]) 16/09, zur Veröffentlichung in [X.]GHZ vorgesehen). [X.] [X.][X.]

Stüer [X.] Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 21.05.2008 - [X.] 22/07 -

Meta

AnwZ (B) 93/08

09.11.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2009, Az. AnwZ (B) 93/08 (REWIS RS 2009, 720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 720

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