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PDF anzeigen[X.][X.] ([X.]) 40/10 vom 7. Februar 2011 in dem Verfahren wegen Anordnung eines ärztlichen Gutachtens - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer am 7. Februar 2011 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.] des Landes [X.] vom 30. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 10.000 • festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller ist seit dem 3. April 1984 im [X.]ezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit [X.]escheid vom 30. Juni 2009 ordnete die [X.] eine Überprüfung des Gesundheitszustands des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 16 Abs. 3 a, § 8 Abs. 1 [X.]RAO an. Der dage-gen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 1 - 3 - Im Laufe des [X.]eschwerdeverfahrens wurde die Zulassung des [X.] bestandskräftig widerrufen, nachdem dieser auf die Zulassung ver-zichtet hatte. 2 II. 3 Die sofortige [X.]eschwerde ist nicht statthaft. Nach den hier gemäß § 215 Abs. 3 [X.]RAO noch anwendbaren [X.]estimmungen der §§ 37 bis 42 [X.]RAO a.F. ist die sofortige [X.]eschwerde gegen Entscheidungen des [X.] über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.]RAO a.F. genannten Fällen zulässig. Dazu gehört das mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgte [X.]egehren des Antragstellers, die An-ordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufzuheben, nicht ([X.] vom 14. März 1994 - [X.] ([X.]) 84/93, [X.]RAK-Mitt. 1994, 176 und vom 26. Mai 1997 - [X.] ([X.]) 3/97, [X.]RAK-Mitt. 1997, 202). Die sofortige [X.]eschwer-de ist auch nicht nach § 223 Abs. 3 [X.]RAO a.F. statthaft; eine Zulassung durch den [X.] ist nicht erfolgt und wäre im Übrigen auch unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 2. Januar 2006 - [X.] ([X.]) 19/05, juris). Über das sonach unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündli-che Verhandlung entscheiden (Senatsbeschluss vom 31. Mai 1965 - [X.] ([X.]) 7/65, [X.]GHZ 44, 25). Für eine Feststellung der Erledigung des Verfahrens ist kein Raum, denn eine Erledigung kommt in der Rechtsmittelinstanz nur in [X.]e- 4 - 4 - tracht, wenn das Rechtsmittel zulässig war (Senatsbeschluss vom 27. Mai 1968 - [X.] ([X.]) 9/67, [X.]GHZ 50, 197, 198). Tolksdorf [X.] Fetzer [X.] [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 30.10.2009 - 1 [X.] 53/09 -
Meta
07.02.2011
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2011, Az. AnwZ (B) 40/10 (REWIS RS 2011, 9756)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9756
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