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PDF anzeigen[X.][X.] 138/09 vom 1. Juli 2009 in dem [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] Pape am 1. Juli 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 30. April 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: Gemäß § 133 GVG hat sowohl in Zivilprozesssachen als auch in [X.] (vgl. § 4 [X.]) über [X.] ausschließlich der Bun-desgerichtshof zu entscheiden, nicht das vom Schuldner angerufene Oberlan-desgericht. 1 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 2 Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen [X.]uss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das [X.], dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der 3 - 3 - Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrück-lich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Da das [X.] gemäß § 36 Abs. 4 [X.] als Vollstreckungsgericht entschieden hat, ist der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gemäß § 793 ZPO eröffnet (vgl. [X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.] ZB 97/03, [X.], 834 f). § 793 ZPO eröffnet gegen Entscheidungen, die im (Einzel-)Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, nur die sofortige Beschwerde, nicht hingegen die Rechtsbeschwerde. Das [X.] hat die Rechtsbe-schwerde in seinem [X.]uss vom 30. April 2009 auch nicht zugelassen. Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.04.2009 - 74 IN 45/05 - [X.], Entscheidung vom [X.]/09 -
Meta
01.07.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2009, Az. IX ZB 138/09 (REWIS RS 2009, 2747)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2747
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