Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2007, Az. VI ZR 233/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3959

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[X.] ZR 233/05 vom 7. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] am 7. Mai 2007 beschlossen: Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Mit den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien zur Hauptsache sind die Urteile der 3. Zivilkammer des [X.] vom 14. November 1996 und des 1. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juni 1997 wirkungslos geworden.

Gründe: [X.] Mit dem nunmehr in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreit hat der Kläger vom [X.] die Unterlassung folgender Äußerung begehrt: 1 "Die Tatsache, dass Herr Stolpe, wie wir alle wissen, [X.], über 20 Jahre im Dienste des [X.] tätig, dass der die Chance erhält, 1999 hier in [X.], auch über [X.] Ministerpräsident zu werden, d.h. dass ich sein Landeskind werde, zusammen mit anderen, das verursacht [X.] doch erhebliche Kopfschmerzen." - 3 - Der Kläger war in der [X.] Konsistorialpräsident der [X.] in [X.]-[X.] und nach der [X.] Einigung Ministerpräsident des [X.]. In seiner Eigenschaft als Vertreter der [X.] unterhielt er von 1969 bis 1989 Kontakte zu hauptamtlichen Mitarbeitern des [X.] ([X.]), welches ihn unter der Bezeichnung "[X.]" als inoffiziellen Mitarbeiter (IM) in einem [X.] registriert hatte. 2 Im Vorfeld der Volksabstimmung über die Vereinigung der Bundesländer [X.] und [X.] hat der Beklagte - damals stellvertretender Fraktions-vorsitzender der [X.] im Abgeordnetenhaus von [X.] - die umstrittene Äuße-rung aufgestellt. Ihr lagen keine eigenen Recherchen des [X.] zugrunde; dieser verweist insoweit auf die Berichterstattung in den Medien, behördliche Stellungnahmen, bekannt gewordene [X.] und frühere Gerichts-entscheidungen zu diesem Thema. 3 Der Kläger begehrt die Unterlassung der Äußerung, er sei "[X.], über 20 Jahre im Dienste des [X.] tätig" gewesen, weil dies nicht zutreffe. 4 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Oberlan-desgericht zugelassenen Revision hat der Beklagte zunächst sein Ziel der [X.] weiterverfolgt. Der [X.] hat mit Urteil vom 16. Juni 1998 ([X.] ZR 205/97 - [X.], 95) das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage u.a. deshalb abgewiesen, weil die Äußerung mehrdeutig sei. Auf die Ver-fassungsbeschwerde des Klägers hat das [X.] das Revi-sionsurteil mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 (1 BvR 1696/98 - [X.] 114, 339 = NJW 2006, 207) aufgehoben und die Sache an den [X.] zurückverwiesen, weil es für künftige Äußerungen nicht darauf ankomme, ob 5 - 4 - sie einer für den [X.] günstigeren Auslegung zugänglich seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte sich verpflichtet hat, die streitgegenständliche Äußerung bei Meidung einer [X.] künftig weder aufzustellen noch zu verbreiten. Hinsichtlich der Kos-ten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils beantragt, diese dem Gegner aufzuerlegen. I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits sind dem [X.] aufzuerlegen. 6 1. Über diese Kosten hat der Senat nach den - auch noch im Revisions-verfahren zulässigen - übereinstimmenden Erledigungserklärungen unter Be-rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO zu entscheiden. Insoweit kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre (vgl. [X.], 264, 265 f.). 7 2. Ohne die übereinstimmende Erledigung der Hauptsache wäre die Re-vision des [X.] zurückzuweisen gewesen. 8 a) Nach der durch den Beschluss des [X.]s gebo-tenen Auslegung der fraglichen Äußerung hat der Beklagte das [X.] durch eine Tatsachenbehauptung verletzt, deren Wahrheit nicht festgestellt werden konnte. Insbesondere war der Beklagte hierzu nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen zum Zwecke der öffentlichen und politi-schen Meinungsbildung des [X.] in der Zeit einer Volksabstimmung be-9 - 5 - rechtigt. Dabei hat das [X.] auch die Stellung des [X.] als Parteipolitiker und Abgeordneter des [X.]er Abgeordnetenhauses mit berücksichtigt. Bei dieser Sachlage hätte ein Unterlassungsanspruch des Klägers analog § 1004 BGB bejaht werden müssen. 10 Für diese Beurteilung kommt es nicht darauf an, inwieweit den [X.] bei seiner Äußerung ein Verschulden traf; denn der allein auf die Zukunft ge-richtete Unterlassungsanspruch setzt kein schuldhaftes Verhalten voraus. [X.] der Auffassung der Revision ist deshalb auch ohne Bedeutung, inwieweit der Beklagte auf Grund vorangegangener Gerichtsentscheidungen gegen den Kläger aus dem Jahre 1993 (vgl. LG [X.] AfP 1993, 675; KG NJW-RR 1994, 926) die Äußerung für berechtigt halten konnte. b) Im Revisionsverfahren wäre der Sachverhalt auch nicht anders zu [X.] gewesen, nachdem der Beklagte nunmehr Schriftstücke vorgelegt hat, die gemäß § 580 Nr. 7 lit. [X.] einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfah-rens darstellen sollen. 11 Mit Ausnahme eines Vermerks über eine Abteilungsleiterbesprechung in der Staatssicherheit der [X.] stellen die neu vorgelegten Schriftstücke schon deshalb keinen Wiederaufnahmegrund dar, weil sie erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erstellt worden sind. Dies schließt eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 580 Nr. 7 lit. [X.] aus (vgl. [X.], 60, 64 f.; 46, 300, 303; [X.], Urteile vom 8. Februar 1984 - [X.] - [X.], 453, 455; vom 21. Dezember 1988 - [X.] - NJW-RR 1989, 258). 12 Auch der vorgelegte Vermerk über eine Abteilungsleiterbesprechung, wonach vom Staatssicherheitsdienst der [X.] Anfang 1970 u.a. ein "[X.]" unter dem Namen Sekretär "geworben" worden sein soll, hätte eine Aufhebung des 13 - 6 - Berufungsurteils aus Gründen der [X.] nicht gerechtfertigt, denn allein die [X.] würde nicht ausreichen, im Revisionsverfahren we-gen eines Restitutionsgrundes gemäß § 580 Nr. 7 [X.] das neu vorgelegte Schriftstück entgegen § 559 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, um damit eine Wiederaufnahme vorwegzunehmen (vgl. [X.]Z 18, 59, 60; [X.], Urteile vom 13. Januar 2000 - [X.] - [X.]R ZPO § 561 Abs. 1 Satz 1 Tatsachen, neue 3; vom 18. März 2003 - [X.]/02 - NJW 2003, 2088, 2089). c) Soweit der Beklagte geltend macht, die Verurteilung durch das [X.] sei zu weitgehend, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] nicht Sache des Gerichts, dem Verletzer die Wege aufzu-zeigen, die aus dem Verbot herausführen. Vielmehr durfte die Behauptung des [X.] in ihrer konkret geäußerten Fassung ohne Einschränkung verboten 14 - 7 - werden (vgl. zuletzt [X.]Z 118, 53, 56; [X.], Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 317/99 - NJW 2002, 2096 unter [X.] (3); [X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., [X.]., Rn. 25 m.w.[X.]). [X.][X.] [X.] [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.11.1996 - 3 O 438/96 - OLG [X.], Entscheidung vom 18.06.1997 - 1 U 33/96 -

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VI ZR 233/05

07.05.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2007, Az. VI ZR 233/05 (REWIS RS 2007, 3959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3959

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1 BvR 1696/98

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