Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2007, Az. VI ZR 253/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3957

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 253/05 vom 7. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Mai 2007 durch die Vize-präsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Mit den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien zur Hauptsache sind die Urteile der Zivilkammer 27 des [X.] vom 20. Juni 1996 und des 9. Zivilsenats des Kam-mergerichts vom 5. Dezember 1997 wirkungslos geworden. Gründe: [X.] Der in der Hauptsache für erledigt erklärte Rechtsstreit hat die negative Feststellung hinsichtlich eines Anspruchs auf Unterlassung folgender Äußerung zum Gegenstand: 1 "Die Tatsache, dass Herr Stolpe, wie wir alle wissen, [X.], über 20 Jahre im Dienste des [X.] tätig, dass der die Chance erhält, 1999 hier in [X.], auch über [X.] Ministerpräsident zu werden, d.h. dass ich sein Landeskind werde, zusammen mit anderen, das verursacht [X.] doch erhebliche Kopfschmerzen." 2 - 3 - Der [X.] war in der [X.] Konsistorialpräsident der Evangelischen [X.] in [X.]-[X.] und nach der [X.] Einigung Ministerpräsi-dent des Bundeslandes [X.]. In seiner Eigenschaft als Vertreter der [X.] hatte er von 1969 bis 1989 Kontakte zu hauptamtlichen Mitarbeitern des [X.] unterhalten, welches ihn in einem [X.] unter der Bezeichnung "[X.]" als inoffiziellen Mitarbeiter registriert hatte. 3 Im Vorfeld der Volksabstimmung über die Vereinigung der Bundesländer [X.] und [X.] hat der Kläger - damals stellvertretender Fraktionsvor-sitzender der [X.] im Abgeordnetenhaus von [X.] - die umstrittene Äußerung aufgestellt. 4 Der [X.] forderte den Kläger auf, die Äußerung, er - der [X.] - sei als [X.] über 20 Jahre im Dienste des [X.] tä-tig gewesen, künftig zu unterlassen und eine strafbewehrte [X.] abzugeben. Dies lehnte der Kläger ab und erhob vorliegend Klage, mit der er die Feststellung beantragte, dass der [X.] nicht berechtigt sei, ihn au-ßergerichtlich oder gerichtlich zu der Unterlassung zu verpflichten. Mit Urteil vom 20. Juni 1996 gab das Landgericht [X.] dieser Klage statt. 5 Zwischenzeitlich hatte der [X.] beim [X.] eine Kla-ge auf Unterlassung entsprechend seinem vorgerichtlichen [X.] erhoben. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger, nachdem das [X.] die Unterlassungsklage des [X.]n abgewiesen hatte, im zweiten Rechtszug den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dem hat sich der [X.] im zweiten Rechtszug nicht angeschlossen. Das [X.], dessen Urteil in KGR [X.] 1998, 166 veröffentlicht ist, hat entsprechend dem Antrag des [X.] die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ausgesprochen und dem [X.]n die Kosten des Rechtsstreits 6 - 4 - auferlegt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der [X.] zunächst sein Ziel der Klageabweisung weiter verfolgt. 7 Der [X.] hat mit Urteil vom 2. März 1999 - [X.] ZR 71/98 - (NJW 1999, 2516) die Revision zurückgewiesen. Das [X.] hat mit Beschluss vom 10. November 2005 - 1 BvR 643/99 -, der in juris veröffentlicht ist, das Revisionsurteil aufgehoben und die Sache an den [X.] zurückverwiesen. In der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung haben die [X.] die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Kläger sich verpflichtete, die streitgegenständliche Äußerung bei Meidung einer [X.] künftig weder aufzustellen noch zu verbreiten. Hinsichtlich der Kos-ten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils beantragt, diese dem [X.] Gegner aufzuerlegen. 8 I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger aufzuerlegen. 9 1. Über diese Kosten hat der Senat nach den - auch noch im Revisions-verfahren zulässigen - übereinstimmenden Erledigungserklärungen unter Be-rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO zu entscheiden. Insoweit kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre (vgl. [X.], 264, 265 f.). 10 - 5 - 2. Ohne die übereinstimmende Erledigung der Hauptsache wäre das Be-rufungsurteil auf die Revision des [X.]n aufzuheben und die negative Fest-stellungsklage abzuweisen gewesen, denn diese war ursprünglich zwar zuläs-sig aber von Beginn an unbegründet. 11 12 Hinsichtlich der Zulässigkeit der Feststellungsklage wäre es insoweit bei den Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 2. März 1999 - [X.] ZR 71/98 - NJW 1999, 2516 geblieben. Die negative Feststellungsklage wäre indessen von Beginn an nicht [X.] gewesen. Insoweit wird auf den Kostenbeschluss vom heutigen Tage in dem aus der Unterlassungsklage des [X.]n entstandenen Rechtsstreit - [X.] ZR 233/05 - verwiesen. 13 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 20.06.1996 - 27 O 180/96 - KG [X.], Entscheidung vom 05.12.1997 - 9 U 5448/96 -

Meta

VI ZR 253/05

07.05.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2007, Az. VI ZR 253/05 (REWIS RS 2007, 3957)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3957

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 233/05 (Bundesgerichtshof)


I ZB 37/09 (Bundesgerichtshof)

Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung einer vor einem unzuständigen Gericht erhobenen Klage


I ZB 37/09 (Bundesgerichtshof)


12 U 117/02 (Oberlandesgericht Köln)


VI ZR 259/05 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.