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PDF anzeigen[X.] ZR 253/05 vom 7. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Mai 2007 durch die Vize-präsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Mit den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien zur Hauptsache sind die Urteile der Zivilkammer 27 des [X.] vom 20. Juni 1996 und des 9. Zivilsenats des Kam-mergerichts vom 5. Dezember 1997 wirkungslos geworden. Gründe: [X.] Der in der Hauptsache für erledigt erklärte Rechtsstreit hat die negative Feststellung hinsichtlich eines Anspruchs auf Unterlassung folgender Äußerung zum Gegenstand: 1 "Die Tatsache, dass Herr Stolpe, wie wir alle wissen, [X.], über 20 Jahre im Dienste des [X.] tätig, dass der die Chance erhält, 1999 hier in [X.], auch über [X.] Ministerpräsident zu werden, d.h. dass ich sein Landeskind werde, zusammen mit anderen, das verursacht [X.] doch erhebliche Kopfschmerzen." 2 - 3 - Der [X.] war in der [X.] Konsistorialpräsident der Evangelischen [X.] in [X.]-[X.] und nach der [X.] Einigung Ministerpräsi-dent des Bundeslandes [X.]. In seiner Eigenschaft als Vertreter der [X.] hatte er von 1969 bis 1989 Kontakte zu hauptamtlichen Mitarbeitern des [X.] unterhalten, welches ihn in einem [X.] unter der Bezeichnung "[X.]" als inoffiziellen Mitarbeiter registriert hatte. 3 Im Vorfeld der Volksabstimmung über die Vereinigung der Bundesländer [X.] und [X.] hat der Kläger - damals stellvertretender Fraktionsvor-sitzender der [X.] im Abgeordnetenhaus von [X.] - die umstrittene Äußerung aufgestellt. 4 Der [X.] forderte den Kläger auf, die Äußerung, er - der [X.] - sei als [X.] über 20 Jahre im Dienste des [X.] tä-tig gewesen, künftig zu unterlassen und eine strafbewehrte [X.] abzugeben. Dies lehnte der Kläger ab und erhob vorliegend Klage, mit der er die Feststellung beantragte, dass der [X.] nicht berechtigt sei, ihn au-ßergerichtlich oder gerichtlich zu der Unterlassung zu verpflichten. Mit Urteil vom 20. Juni 1996 gab das Landgericht [X.] dieser Klage statt. 5 Zwischenzeitlich hatte der [X.] beim [X.] eine Kla-ge auf Unterlassung entsprechend seinem vorgerichtlichen [X.] erhoben. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger, nachdem das [X.] die Unterlassungsklage des [X.]n abgewiesen hatte, im zweiten Rechtszug den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dem hat sich der [X.] im zweiten Rechtszug nicht angeschlossen. Das [X.], dessen Urteil in KGR [X.] 1998, 166 veröffentlicht ist, hat entsprechend dem Antrag des [X.] die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ausgesprochen und dem [X.]n die Kosten des Rechtsstreits 6 - 4 - auferlegt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der [X.] zunächst sein Ziel der Klageabweisung weiter verfolgt. 7 Der [X.] hat mit Urteil vom 2. März 1999 - [X.] ZR 71/98 - (NJW 1999, 2516) die Revision zurückgewiesen. Das [X.] hat mit Beschluss vom 10. November 2005 - 1 BvR 643/99 -, der in juris veröffentlicht ist, das Revisionsurteil aufgehoben und die Sache an den [X.] zurückverwiesen. In der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung haben die [X.] die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Kläger sich verpflichtete, die streitgegenständliche Äußerung bei Meidung einer [X.] künftig weder aufzustellen noch zu verbreiten. Hinsichtlich der Kos-ten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils beantragt, diese dem [X.] Gegner aufzuerlegen. 8 I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger aufzuerlegen. 9 1. Über diese Kosten hat der Senat nach den - auch noch im Revisions-verfahren zulässigen - übereinstimmenden Erledigungserklärungen unter Be-rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO zu entscheiden. Insoweit kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre (vgl. [X.], 264, 265 f.). 10 - 5 - 2. Ohne die übereinstimmende Erledigung der Hauptsache wäre das Be-rufungsurteil auf die Revision des [X.]n aufzuheben und die negative Fest-stellungsklage abzuweisen gewesen, denn diese war ursprünglich zwar zuläs-sig aber von Beginn an unbegründet. 11 12 Hinsichtlich der Zulässigkeit der Feststellungsklage wäre es insoweit bei den Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 2. März 1999 - [X.] ZR 71/98 - NJW 1999, 2516 geblieben. Die negative Feststellungsklage wäre indessen von Beginn an nicht [X.] gewesen. Insoweit wird auf den Kostenbeschluss vom heutigen Tage in dem aus der Unterlassungsklage des [X.]n entstandenen Rechtsstreit - [X.] ZR 233/05 - verwiesen. 13 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 20.06.1996 - 27 O 180/96 - KG [X.], Entscheidung vom 05.12.1997 - 9 U 5448/96 -
Meta
07.05.2007
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2007, Az. VI ZR 253/05 (REWIS RS 2007, 3957)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3957
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VI ZR 233/05 (Bundesgerichtshof)
I ZB 37/09 (Bundesgerichtshof)
Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung einer vor einem unzuständigen Gericht erhobenen Klage
I ZB 37/09 (Bundesgerichtshof)
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VI ZR 259/05 (Bundesgerichtshof)
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