Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.01.2014, Az. 6 AZR 945/11

6. Senat | REWIS RS 2014, 8289

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Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 26. Juli 2011 - 8 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über Ansprüche auf Höhergruppierungsgewinn.

2

[X.]ie im Oktober 1948 geborene Klägerin ist seit April 1986 als Buchhalterin beim beklagten Land beschäftigt. Sie ist in der Abteilung Wirtschaftsstrafsachen der Staatsanwaltschaft [X.] eingesetzt. Nach dem Arbeitsvertrag bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung.

3

[X.]ie Klägerin war zunächst in Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1b der Anlage 1a zum [X.] eingruppiert. Zum 1. Februar 1988 wurde sie in Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum [X.] höhergruppiert, weil ihr eine höherwertige Tätigkeit übertragen wurde. Aufgrund [X.] wurde sie zum 1. Februar 1994 in Vergütungsgruppe [X.] der Anlage 1a zum [X.] höhergruppiert.

4

Zum 1. November 2006 wurde die Klägerin nach Anlage 2 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) in [X.] 9 übergeleitet („[X.] nach Aufstieg aus [X.]“). [X.]ie Zuordnung zu einer der fünf Entgeltstufen der [X.] 9 (§ 16 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen [X.]ienst der Länder [[X.]]) richtete sich nach §§ 5, 6 [X.]. [X.]as für die Klägerin ermittelte [X.] betrug 3.000,11 [X.] und lag damit 20,11 [X.] über dem Tabellenentgelt der höchsten Entgeltstufe 5 der [X.] 9. [X.]ie Klägerin wurde deshalb nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 [X.] einer individuellen Endstufe der [X.] 9 zugeordnet (sog. Stufe 5+). Ihre Vergütung nahm seitdem an Tarifentgelterhöhungen teil.

5

Seit 1. [X.]ezember 2009 befand sich die Klägerin in Altersteilzeit, die im Blockmodell durchgeführt wurde. [X.]ie Arbeitsphase endete am 15. [X.]ezember 2011, die Freistellungsphase am 31. [X.]ezember 2013. [X.]ie Klägerin erhielt zuletzt eine Altersteilzeitarbeitsvergütung von 64,75 % des Vollzeitentgelts.

6

In der Abteilung Wirtschaftsstrafsachen der Staatsanwaltschaft [X.] arbeitete neben der Klägerin eine im November 1954 geborene und seit Mai 2003 beim beklagten Land beschäftigte Buchhalterin ([X.]). Auch das Arbeitsverhältnis der [X.] unterfiel ursprünglich dem [X.] und wurde zum 1. November 2006 in den [X.] übergeleitet. [X.]ie [X.] war zunächst in Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum [X.] eingruppiert. Anders als die Klägerin hatte sie zum [X.]punkt des Inkrafttretens des [X.] den [X.] in Vergütungsgruppe [X.] der Anlage 1a zum [X.] noch nicht vollzogen. Zum 1. November 2006 wurde die [X.] nach Anlage 2 Teil A [X.] in [X.] 9 übergeleitet („[X.] mit ausstehendem Aufstieg nach [X.]“). [X.]as für sie ermittelte [X.] betrug 2.805,46 [X.] und lag zwischen den [X.] und 5 der [X.] 9. [X.]aher wurde sie einer individuellen Zwischenstufe der [X.] 9 zugeordnet (sog. Stufe 4+). Zum 1. November 2008 erfolgte der Aufstieg in die nächsthöhere reguläre Stufe 5 der [X.] 9 nach § 6 Abs. 1 Satz 4 [X.].

7

§ 8 [X.] lautete idF des [X.] Nr. 2 vom 1. März 2009 auszugsweise:

        

„…    

        
        

(2)     

1Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des [X.]/[X.]-O in eine der [X.]n 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet werden und …, erhalten ab dem [X.]punkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen [X.] Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- beziehungsweise Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr [X.] (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. 2Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht mehr gezahlt. ...

        

(3)     

1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 beziehungsweise 2 auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des [X.]/[X.]-O bis spätestens zum 31. [X.]ezember 2010 wegen Erfüllung der erforderlichen [X.] der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. 2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der [X.] zwischen dem 1. November 2008 und dem 31. [X.]ezember 2010 bei Fortgeltung des [X.]/[X.]-O höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen [X.] Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen [X.] und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. …

        

…“    

        

8

[X.]ie ursprüngliche Fassung des [X.] vom 12. Oktober 2006 hatte in § 8 Abs. 3 lediglich eine Frist bis 31. Oktober 2008 enthalten. [X.]ie zitierten Passagen des § 8 [X.] idF vom 1. März 2009 blieben von den späteren [X.] Nr. 3 vom 10. März 2011 und Nr. 4 vom 2. Januar 2012 bis auf den Stichtag des 31. [X.]ezember 2010 unberührt. [X.]ie Tarifvertragsparteien einigten sich mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 3 stattdessen auf den 31. Oktober 2012.

9

[X.]ie [X.] beantragte am 13. Juli 2009 die Eingruppierung in Vergütungsgruppe [X.], die ihr bei Fortgeltung des [X.] seit 2. Mai 2009 zugestanden hätte. Für sie wurde ein Höhergruppierungsgewinn von 292,33 [X.] ermittelt, den sie zusätzlich zum Tabellenentgelt der [X.] 9 Stufe 5 [X.] erhielt. Seit der ab Januar 2011 wirkenden Tarifentgelterhöhung betrug der Höhergruppierungsgewinn 295,84 [X.].

[X.]ie Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Ergebnis der Überleitung in den [X.] verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und das Gebot der gleichen Vergütung für gleiche Arbeit. Obwohl sie und die [X.] die gleiche Tätigkeit ausgeübt hätten und die [X.] eine deutlich geringere Betriebszugehörigkeit aufweise, erhalte diese eine erheblich höhere Vergütung. [X.]as sei unter keinem sachlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt. Es handle sich zudem um eine unzulässige [X.]iskriminierung wegen des Alters iSv. §§ 1, 7 AGG. § 8 Abs. 3 [X.] benachteilige typischerweise ältere Beschäftigte, die zum [X.]punkt des Inkrafttretens des [X.] bereits ihren [X.] vollzogen hätten. [X.]ie Ungleichbehandlung könne nur durch Angleichung nach oben kompensiert werden.

[X.]ie Klägerin erstrebt deswegen für die [X.] von Mai 2009 bis [X.]ezember 2010 Höhergruppierungsgewinn. Sie errechnet ihn für die [X.]auer des [X.] in Höhe der an die [X.] geleisteten Beträge von monatlich 292,33 [X.] brutto. Für die [X.]auer des [X.] beschränkt sich die Klägerin auf den Höhergruppierungsgewinn in Höhe ihrer Teilzeitquote. Hilfsweise verlangt sie den zunächst vollen und seit Beginn des [X.] quotal verringerten Höhergruppierungsgewinn der [X.] abzüglich des eigenen individuellen Entgeltanteils. Für die [X.] ab Januar 2011 will die Klägerin festgestellt wissen, dass ihr 64,75 % des [X.] der [X.] von derzeit 189,28 [X.] brutto zu zahlen seien, hilfsweise gekürzt um den eigenen individuellen Vergütungsanteil von 10,31 [X.] brutto.

[X.]ie Klägerin hat beantragt,

        

1.    

das beklagte Land zu verurteilen, an sie 4.506,95 [X.] nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen aufgeführter, gestaffelter Höhe zu zahlen;

                 

das beklagte Land hilfsweise zu verurteilen, an sie 4.228,72 [X.] nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen aufgeführter, gestaffelter Höhe zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr ab Januar 2011 das ihr zustehende Grundgehalt zuzüglich 64,75 % des Höhergruppierungsgewinns von derzeit 189,28 [X.] zu zahlen;

                 

hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr ab Januar 2011 das ihr zustehende Grundgehalt zuzüglich der [X.]ifferenz aus 64,75 % des Höhergruppierungsgewinns in Höhe von derzeit 189,28 [X.] abzüglich individueller Endstufe in Höhe von derzeit 10,31 [X.] zu zahlen.

[X.]as beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. [X.]as Ergebnis der Überleitung in den [X.] verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und sei auch keine unzulässige [X.]iskriminierung wegen des Alters. § 8 Abs. 3 [X.] verfolge den Zweck, die Aussicht auf einen im Jahr 2006 noch nicht vollzogenen und unter Geltung des [X.] auch nicht mehr vollziehbaren [X.] zu schützen, indem ein Höhergruppierungsgewinn gewährt werde. [X.]er durch die Überleitung in den [X.] entstehende Nachteil - der Verlust des [X.] - sei im Fall der [X.] möglicherweise überkompensiert worden. [X.]adurch werde die Klägerin aber nicht benachteiligt. Sie habe ihren [X.] bereits unter Geltung des [X.] vollzogen und sei mit dem entsprechend höheren Entgelt in den [X.] übergeleitet worden. Als Rechtsfolge einer Ungleichbehandlung komme jedenfalls keine Angleichung nach oben in Betracht. [X.]ie Ausdehnung einer in Einzelfällen eingetretenen Überkompensation auf die Gesamtheit der Beschäftigten widerspreche dem Willen der Tarifvertragsparteien. Sie hätten mit § 8 Abs. 3 [X.] nur tatsächliche Nachteile ausgleichen, keine zusätzlichen Vorteile gewähren wollen. [X.]ie Klägerin könne auch nicht verlangen, gerade mit der ausgewählten [X.] gleichbehandelt zu werden. [X.]er Höhergruppierungsgewinn könne je nach Lebensalter und [X.] geringer oder höher ausfallen. [X.]ie Klägerin habe allenfalls Anspruch darauf, nach denselben Berechnungsmaßstäben wie die [X.] behandelt zu werden, nicht jedoch mit demselben Berechnungsergebnis.

[X.]ie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.

A. Die Revision ist entgegen der Auffassung des beklagten [X.] ordnungsgemäß ausgeführt.

I. Zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung gehört die Angabe der Revisionsgründe (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO). [X.]ei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des [X.]arbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des [X.] erkennbar sind. Die Revisionsbegründung muss sich mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen ([X.]Rspr., vgl. z[X.] [X.] 13. November 2013 - 10 [X.] - Rn. 11; 16. Juli 2013 - 9 [X.] - Rn. 11). Hat das [X.]erufungsgericht über mehrere Streitgegenstände entschieden, muss die Revisionsbegründung sämtliche Streitgegenstände behandeln, wenn sie die Entscheidung hinsichtlich aller Streitgegenstände angreifen will (vgl. [X.] 20. Juni 2013 - 8 [X.] - Rn. 20). Fehlt zu einem Streitgegenstand ein Revisionsangriff, ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. [X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.] - Rn. 13; 24. März 2011 - 6 [X.] - Rn. 17).

II. Nach diesen Maßstäben ist die Revision ordnungsgemäß begründet. Das [X.]arbeitsgericht hat die Abweisung der Anträge auf drei selbständig tragende Erwägungen gestützt, mit denen sich die Revision in hinreichendem Maß auseinandersetzt.

1. Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, schon die [X.] habe aufgrund einer am Zweck der Tarifnorm orientierten einschränkenden Auslegung von § 8 Abs. 3 [X.] keinen Anspruch auf Höhergruppierungsgewinn. Diesen Ansatz greift die Revision ausdrücklich argumentativ an.

2. Das [X.]arbeitsgericht hat die Klageabweisung zudem darauf gestützt, dass die Klägerin selbst bei unterstelltem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und §§ 1, 7 AGG keinen Anspruch auf den zusätzlichen Vorteil eines Höhergruppierungsgewinns habe. Eine [X.]eseitigung der Ungleichbehandlung durch eine Anpassung nach oben weite den Kreis der Anspruchsberechtigten erheblich aus und verletze die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Kompetenz der Tarifvertragsparteien, den Dotierungsrahmen für tarifliche Leistungen festzulegen. Auch diesen Ansatz der Rechtsfolgenbewertung durch das [X.]arbeitsgericht rügt die Revision ausdrücklich und setzt sich mit ihm auseinander.

3. Das [X.]arbeitsgericht hat die Klageabweisung schließlich damit begründet, die Klägerin habe die Höhe des Nachteils, der ihr durch die - unterstellte - Ungleichbehandlung entstanden sei, nicht schlüssig dargelegt.

a) Das [X.]erufungsgericht ist in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, der Umfang des Nachteils der Klägerin lasse sich nicht anhand des Höhergruppierungsgewinns der [X.] bemessen. [X.]ei ihm handle es sich um einen Zufallsbetrag, der entscheidend von den persönlichen Daten der [X.] (Lebensaltersstufe und Ortzuschlag) bestimmt werde. Maßgeblich könne allein der Höhergruppierungsgewinn sein, den die Klägerin auf der Grundlage der eigenen persönlichen Daten erzielt hätte, wenn sie den [X.] erst in der [X.] seit 1. November 2008 absolviert hätte.

b) Die Klägerin hat sich auch mit diesem [X.]egründungsstrang hinreichend befasst. Das ergibt die gebotene Auslegung ihrer Sachanträge. Ihr vorrangiges Prozessziel ist es sowohl im Rahmen der Leistungs- als auch der Feststellungsanträge, einen Ausgleich in Höhe des Höhergruppierungsgewinns der [X.] zu erlangen bzw. eine entsprechende Verpflichtung des beklagten [X.] feststellen zu lassen. Hilfsweise stützt sie sich jedoch auf einen weiteren Lebenssachverhalt, die [X.]erechnungsgrundlagen ihres eigenen fiktiven Höhergruppierungsgewinns (trotz des vollzogenen [X.]s), den sie auf die Maximalhöhe des Höhergruppierungsgewinns der [X.] beschränkt (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

[X.]. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

I. Die Klage ist auch hinsichtlich der Feststellungsanträge zulässig.

1. Die Feststellungsanträge sind in der gebotenen Auslegung ausreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin bezieht sich auf einen Höhergruppierungsgewinn nach § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 [X.]. Sie versteht unter „Grundgehalt“ im Rahmen der Feststellungsanträge ihre monatliche Vergütung nach [X.] 9 in Stufe 5+ [X.] Die [X.]erechnungsgrundlagen für die erstrebte Feststellung sind damit hinreichend konkretisiert.

2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Der im Haupt- und Hilfsverhältnis angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Klägerin auf Höhergruppierungsgewinn beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden (vgl. [X.] 8. Dezember 2011 - 6 [X.] - Rn. 12). Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses. Dafür sprechen ua. prozessökonomische Gründe. Die Klägerin war deshalb nicht gehalten, weitere objektiv gehäufte, auf die monatlichen [X.]eträge des Höhergruppierungsgewinns gerichtete Leistungsklagen zu erheben (vgl. [X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.] - Rn. 24).

II. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen keine Ansprüche auf Höhergruppierungsgewinn zu.

1. Die erhobenen Ansprüche scheitern allerdings nicht bereits daran, dass die [X.] keinen Anspruch auf Höhergruppierungsgewinn aus § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 [X.] hat. Die Auslegung des [X.]arbeitsgerichts, die der [X.] Ansprüche auf Höhergruppierungsgewinn abspricht, trifft nicht zu.

a) Der Wortlaut der § 6 Abs. 1 Satz 4, § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 [X.] ist eindeutig. Danach hat die [X.] einen tariflichen Anspruch auf den gezahlten Höhergruppierungsgewinn, ohne dass eine Kappungsgrenze für den Höhergruppierungsgewinn nach § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 [X.] oder eine Anrechnung des durch den Stufenaufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 4 [X.] erlangten Vorteils zu beachten ist. Anhaltspunkte für eine unbeabsichtigte Tariflücke oder ein Redaktionsversehen bestehen nicht.

b) Nichts anderes folgt aus dem Sinn und Zweck von § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 [X.].

aa) Die Regelung soll den [X.]esitzstand von [X.]eschäftigten wahren, die bei Fortgeltung des [X.] aufgrund [X.]s höhergruppiert worden wären, deren Aufstiegserwartung sich wegen der Einführung des [X.] aber nicht verwirklichte (vgl. [X.]/[X.]/Kiefer/Thivessen [X.] Stand September 2012 Teil [X.] 3 § 8 [X.] Rn. 1; [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand April 2011 Teil IV/3 [X.] Rn. 255).

bb) Für die [X.] führt diese [X.]esitzstandsregelung zu einer [X.]esserstellung gegenüber den [X.]eschäftigten, die den [X.] bereits vor Überleitung in den [X.] vollzogen haben. Diese [X.]esserstellung im Einzelfall ist vom Willen der Tarifvertragsparteien gedeckt. Das ergibt sich nicht nur aus dem erkennbaren [X.]estreben der Tarifvertragsparteien, eine pauschalierende und damit praxisgerechte Regelung zur [X.]esitzstandswahrung zu schaffen, sondern auch aus der Tarifgeschichte. Die Tarifvertragsparteien haben sich nicht darauf beschränkt, Vorteile aus [X.]en zu schützen, die bei Fortgeltung des [X.] spätestens am 31. Oktober 2008 erreicht worden wären. Der zeitliche Geltungsbereich des § 8 Abs. 3 [X.] wurde gegenüber der Ursprungsfassung vom 12. Oktober 2006 wiederholt erweitert. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 1. März 2009 wurde die Frist über den 31. Oktober 2008 hinaus bis 31. Dezember 2010 und durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 10. März 2011 erneut bis 31. Oktober 2012 verlängert. Dadurch wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten vergrößert (vgl. [X.]/[X.]/Kiefer/Thivessen [X.] Stand September 2012 Teil [X.] 3 § 8 [X.] Rn. 2 f.; [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand April 2011 Teil IV/3 [X.] Rn. 258).

c) Auch die tarifliche Systematik spricht dafür, dass der Regelungsgehalt des § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 [X.], wie er sich aus seinem Wortlaut und Zweck sowie seiner Geschichte ergibt, dem [X.] der Tarifvertragsparteien entspricht. So ist in § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorgesehen, dass ein etwaiger Anspruch auf [X.] nach § 12 [X.] im Augenblick des fiktiven [X.]s entfällt. Dem entspricht die [X.]estimmung des § 12 Abs. 5 Satz 1 [X.], wonach [X.] auf einen [X.] anzurechnen sind. Da ein fiktiver [X.] durch den Verlust des [X.]s mit Nachteilen für den Arbeitnehmer verbunden sein kann, sieht § 8 Abs. 3 Satz 1 [X.] seit dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 1. März 2009 ein Antragserfordernis vor und räumt dem Arbeitnehmer damit ein Wahlrecht ein. An dem tariflichen Gesamtzusammenhang zeigt sich, dass die Tarifvertragsparteien den Regelungsgehalt des § 8 Abs. 3 [X.] im Einzelnen ausgestaltet und der [X.]esitzstandswahrung bewusst Grenzen gesetzt haben. Angesichts dessen deutet nichts darauf hin, dass sie versehentlich keine Kappungsgrenze in § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 4 [X.] aufgenommen haben.

d) Dieser Regelungswille der Tarifvertragsparteien steht der Annahme einer unbeabsichtigten Tariflücke entgegen. Die Arbeitsgerichte dürfen nicht gegen den erkennbar geäußerten Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifliche Regelungen „schaffen“. Das wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (vgl. nur [X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.] - Rn. 38).

2. Das [X.]arbeitsgericht hat Ansprüche der Klägerin auf Höhergruppierungsgewinn dennoch im Ergebnis zu Recht verneint. Die Tarifvertragsparteien überschritten mit ihrem Regelungskonzept nicht die Grenzen ihrer Regelungsmacht.

a) Der Ausschluss von Arbeitnehmern, die den [X.] bereits absolviert hatten, von der [X.]egünstigung des Höhergruppierungsgewinns verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Arbeitnehmer, die den [X.] schon unter Geltung des [X.] vollzogen hatten, und Arbeitnehmer, deren [X.] bei der Überleitung in den [X.] noch ausstand, sind nach dem Regelungskonzept der Tarifvertragsparteien nicht vergleichbar. Die Tarifvertragsparteien durften in dieser Weise unterscheiden.

aa) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den [X.] im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die [X.] bei den Tarifvertragsparteien. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (vgl. [X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.] - Rn. 43; 21. November 2013 - 6 [X.] - Rn. 58).

bb) Art. 3 Abs. 1 GG untersagt zwar auch einen gleichheitswidrigen [X.]egünstigungsausschluss, mit dem ein Personenkreis begünstigt und ein anderer Personenkreis von der [X.]egünstigung ausgenommen wird (vgl. [X.]VerfG 10. Juli 2012 - 1 [X.]vL 2/10, 1 [X.]vL 3/10, 1 [X.]vL 4/10, 1 [X.]vL 3/11 - Rn. 21, [X.]VerfGE 132, 72; 21. Juli 2010 - 1 [X.]vR 611/07, 1 [X.]vR 2464/07 - Rn. 78, [X.]VerfGE 126, 400; [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 16; 16. Dezember 2010 - 6 [X.] - Rn. 19). Verfassungsrechtlich erheblich ist aber nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich [X.]. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. [X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.] - Rn. 44; 21. November 2013 - 6 [X.] - Rn. 59).

cc) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen [X.]indung an [X.] reichen (vgl. [X.]VerfG 21. Juli 2010 - 1 [X.]vR 611/07, 1 [X.]vR 2464/07 - Rn. 79, [X.]VerfGE 126, 400; [X.] 16. Dezember 2010 - 6 [X.] - Rn. 19). [X.]ei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche [X.]ehandlung rechtfertigen könnten (vgl. [X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.] - Rn. 45; 21. November 2013 - 6 [X.] - Rn. 60). [X.]ei der Gruppenbildung dürfen die Tarifvertragsparteien generalisieren und typisieren. Ihre Verallgemeinerungen müssen allerdings im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen. Die bei einer solchen Typisierung entstehenden unvermeidlichen Ungerechtigkeiten und Härten in einzelnen, besonders gelagerten Fällen, in denen die Interessenlage von derjenigen abweicht, die die Tarifvertragsparteien als typisch angenommen haben, sind hinzunehmen, wenn sie nicht besonders schwerwiegend sind und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. [X.] 16. Dezember 2010 - 6 [X.] - Rn. 23; 22. April 2010 - 6 [X.] 966/08 - Rn. 28, [X.]E 134, 160).

dd) Nach diesen Grundsätzen steht § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 [X.] im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG.

(1) § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 [X.] ist - wie bereits ausgeführt - eine [X.]esitzstandsregelung mit dem Zweck, die unter Geltung des [X.] begründete und mit Einführung des [X.] zunichte gemachte Aussicht auf einen [X.] auszugleichen. Diese Zielsetzung ist nicht zu beanstanden. Tarifvertragsparteien sind berechtigt, [X.] [X.]esitzstände und tatsächliche Aussichten, die zu einem bestimmten [X.]punkt bestehen, durch tarifliche [X.]esitzstandsregelungen zu schützen (vgl. [X.] 17. April 2013 - 4 [X.] 770/11 - Rn. 31 mwN). Die Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 [X.] ist geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Sie ist im Regelfall auch erforderlich und angemessen. Derjenige, der einen [X.] wegen der Einführung des [X.] nicht mehr erreichen kann, erhält zum Ausgleich den individuellen Höhergruppierungsgewinn ab dem [X.]punkt seines fiktiven [X.]s zusätzlich zum Tabellenentgelt des [X.] Der Arbeitnehmer wird zum Zweck der Eingliederung in das neue Entgeltsystem mit seinem neuen höheren Entgelt einer individuellen Zwischen- oder Endstufe zugeordnet, wobei die Stufenlaufzeit unberührt bleibt. Auf diese Weise bleibt dem [X.]etroffenen sein individueller Höhergruppierungsgewinn mindestens so lange erhalten, bis er auch nach dem neuen Entgeltsystem das gleiche Vergütungsniveau erreicht.

(2) Wie sich an der konkreten [X.] zeigt, kann die Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 [X.] allerdings zu einer Überkompensation der durch die Einführung des [X.] entstandenen Nachteile führen. Arbeitnehmer mit fingiertem [X.] können gegenüber Arbeitnehmern, deren [X.] sich bereits unter Geltung des [X.] vollzog, bessergestellt sein.

(3) Zu einer solchen Überkompensation kommt es jedoch nur in Ausnahmefällen. Sie ist deswegen weder systemwidrig noch besonders schwerwiegend. Da sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre, ist sie insgesamt von der [X.] der Tarifvertragsparteien gedeckt.

(a) § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 [X.] führt lediglich in bestimmten Fallgestaltungen zu einer [X.]esserstellung von Arbeitnehmern mit fingiertem [X.] gegenüber Arbeitnehmern mit bereits unter Geltung des [X.] vollzogenem [X.]. Diese Konstellationen sind dadurch gekennzeichnet, dass Arbeitnehmer mit fingiertem [X.] schon durch die Überleitung in den [X.] nach § 4 Abs. 1 [X.] iVm. Anlage 2 zum [X.] in dieselbe [X.] überführt werden wie Arbeitnehmer mit bereits vollzogenem [X.]. Durch die zusammenfassende Überleitung mehrerer [X.]-Vergütungsgruppen in dieselbe [X.] des [X.] verlieren Arbeitnehmer mit schon absolviertem [X.] ihren „[X.]“ gegenüber Arbeitnehmern mit noch ausstehendem [X.]. Der durch den [X.] erlangte Vorsprung wird hinsichtlich der Eingruppierung nivelliert und wirkt sich nur noch bei der [X.]ildung des [X.] nach § 5 [X.] und der [X.] nach § 6 [X.] aus. Erfolgt der fiktive [X.] des § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 [X.] zeitlich nach dem Stufenaufstieg des § 6 Abs. 1 Satz 4 [X.] und steht dem Arbeitnehmer durch seine Altersstufe oder seinen [X.] ein entsprechend hohes Vergleichsentgelt nach § 5 [X.] zu, kann es zu einer [X.]esserstellung kommen. Der Arbeitnehmer erreicht durch den Höhergruppierungsgewinn eine neue individuelle Endstufe und erlangt dauerhaft eine höhere Vergütung als Arbeitnehmer, die ihren [X.] bereits unter Geltung des [X.] vollzogen haben (vgl. [X.]/[X.]/Kiefer/Thivessen [X.] Stand September 2012 Teil [X.] 3 § 8 [X.] Rn. 66).

(b) Die durch § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 [X.] ausgelöste mögliche [X.]esserstellung von Arbeitnehmern mit fingiertem [X.] gegenüber Arbeitnehmern mit bereits unter Geltung des [X.] absolviertem [X.] ist damit auf wenige Ausnahmefälle in einer Übergangszeit beschränkt. Daher handelt es sich weder um eine systemwidrige noch um eine besonders schwerwiegende [X.]egünstigung von Arbeitnehmern mit fingiertem [X.].

(c) Hinzu kommt, dass der fingierte [X.] nach § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht ausschließlich mit Vorteilen für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden ist. Der Höhergruppierungsgewinn wird bei Empfängern von [X.] angerechnet (§ 12 Abs. 5 Satz 1 [X.]). Auch bei der Jahressonderzahlung (§ 20 [X.]) kann sich eine Höhergruppierung wegen der nach [X.]n gestaffelten [X.]emessungssätze nachteilig auswirken. Nachteilige Effekte können ferner eintreten, wenn der [X.]eschäftigte bislang eine persönliche Zulage nach § 14 Abs. 3 [X.] erhält (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand April 2011 Teil IV/3 [X.] Rn. 275a).

(d) Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch Arbeitnehmer mit bereits unter Geltung des [X.] vollzogenem [X.] unter Wahrung des [X.]esitzstands in den [X.] übergeleitet wurden. Der aus dem [X.] erwachsene Vergütungsvorteil floss in das Vergleichsentgelt nach § 5 [X.] ein und führte dazu, dass diese Arbeitnehmer einer höheren Entgeltstufe zugeordnet wurden als Arbeitnehmer mit noch ausstehendem [X.]. Sie erlangten also zumindest für eine Übergangszeit einen Vorteil gegenüber Arbeitnehmern ohne absolvierten [X.].

(e) Eine [X.]esserstellung von Arbeitnehmern mit fingiertem [X.] nach § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 [X.] gegenüber Arbeitnehmern mit schon unter Geltung des [X.] vollzogenem [X.] ließe sich auch nur unter erheblichen Schwierigkeiten vollständig ausschließen. Eine solche [X.]esserstellung hängt nicht nur vom Zusammenspiel der Regelungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Satz 4 [X.] ab, sondern insbesondere auch von der Höhe des [X.] nach § 5 [X.], das an die Altersstufe und den [X.] des betroffenen Arbeitnehmers anknüpft. Da die Überleitung in den [X.] vom System der [X.]esitzstandswahrung ausgeht, müsste eine Anrechnungs- oder Abschmelzungsregelung nach der Ursache der Überkompensation unterscheiden, damit Arbeitnehmer, die von einem fingierten [X.] profitieren, nicht wiederum gegenüber den von § 5 [X.] begünstigten Arbeitnehmern benachteiligt würden.

b) Ansprüche der Klägerin auf Höhergruppierungsgewinn ergeben sich schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt einer Diskriminierung wegen des Alters iSv. § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG.

aa) Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen [X.]eschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. [X.]estimmungen in Vereinbarungen, die gegen dieses [X.]enachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Der [X.]egriff der [X.]enachteiligung bestimmt sich nach § 3 AGG. Um eine unmittelbare [X.]enachteiligung handelt es sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige [X.]ehandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare [X.]enachteiligung ist nach § 3 Abs. 2 AGG gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Anderes gilt dann, wenn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel angemessen und erforderlich sind, um das Ziel zu erreichen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich schon tatbestandlich nicht um eine [X.]enachteiligung iSv. § 7 Abs. 1 AGG(vgl. z[X.] [X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.] - Rn. 49; 23. April 2013 - 1 [X.] 916/11 - Rn. 15).

bb) § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 [X.] knüpft nicht unmittelbar an das Lebensalter, sondern an den Umstand eines noch ausstehenden [X.]s an. Damit handelt es sich nicht um eine unmittelbare [X.]enachteiligung wegen des Alters.

cc) Der [X.] kann offenlassen, ob die von § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 [X.] getroffene Unterscheidung danach, ob ein [X.]eschäftigter bereits unter Geltung des [X.] seinen [X.] absolviert hat oder ob der [X.] noch aussteht, regelmäßig zu einer mittelbaren [X.]enachteiligung älterer Arbeitnehmer führt. Eine mittelbare [X.]enachteiligung älterer Arbeitnehmer wäre jedenfalls sachlich gerechtfertigt.

(1) Eine mittelbare [X.]enachteiligung wegen eines verpönten Merkmals kann nach § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG durch ein legitimes Ziel und die Wahl verhältnismäßiger Mittel zu seiner Durchsetzung gerechtfertigt werden. Rechtmäßige Ziele iSv. § 3 Abs. 2 AGG können alle nicht diskriminierenden und auch im Übrigen legalen Ziele sein. Die differenzierende Maßnahme muss geeignet und erforderlich sein, um das legitime Ziel zu erreichen, und einen im Verhältnis zur [X.]edeutung des Ziels noch angemessenen Eingriff in die Rechte des [X.]enachteiligten darstellen (vgl. [X.] 15. November 2012 - 6 [X.] 359/11 - Rn. 42 mwN). Letztlich ist § 3 Abs. 2 AGG eine spezialgesetzliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. [X.] 8. Dezember 2011 - 6 [X.] 319/09 - Rn. 27, [X.]E 140, 83).

(2) Daran gemessen wäre eine mittelbare [X.]enachteiligung älterer Arbeitnehmer durch § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 [X.] jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Die Tarifvertragsparteien haben im Rahmen der ihnen zukommenden [X.] eine Regelung getroffen, die den [X.]n [X.]esitzstand von Arbeitnehmern mit noch ausstehendem [X.] sichern soll. Sie haben damit ein legitimes Ziel mit verhältnismäßigen Mitteln verfolgt, wie sich aus den Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG ergibt.

C. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    [X.]    

        

    Koch    

                 

Meta

6 AZR 945/11

29.01.2014

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 19. Januar 2011, Az: 8 Ca 5485/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.01.2014, Az. 6 AZR 945/11 (REWIS RS 2014, 8289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8289


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 AZR 945/11

Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 945/11, 29.01.2014.


Az. 8 Ca 5485/10

Arbeitsgericht Düsseldorf, 8 Ca 5485/10, 19.01.2011.


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