Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2014, Az. V ZR 177/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6504

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 177/13
vom

8. April 2014

in dem Rechtsstreit

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2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, den Richter Dr.
Roth, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und den Richter Dr.
Kazele

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 6. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Er meint, der Beschluss verletze ihn in sei-nem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil er in der [X.] aufgezeigt habe, dass und aus welchen Gründen die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen sei. Hierzu [X.] er wörtlich den Inhalt der Begründung seiner [X.]. Eine eigenständige Auseinandersetzung mit dem Nichtzulassungsbeschluss des Senats sei ihm nicht möglich, weil dieser nicht näher begründet sei und er nur darüber spekulieren könne, ob der Senat seine Begründung zur Kenntnis genommen habe.
II.
Die nach § 321 a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt.
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3 -
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
auf die auch die Klägervertreterin Bezug nimmt
ist eine Anhörungsrüge nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht
den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher [X.] verletzt hat (§
321a Abs. 2 Satz 5 ZPO). Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, mit welchem eine Nichtzulas-sungsbeschwerde gemäß § 544 Abs.
4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist (vgl. zum Ganzen Senat, Beschlüsse vom 19. März 2009
[X.], [X.], 1609, und vom 15.
November
2012
V ZR 36/12, juris).
2. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Anhörungsrüge nicht. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht von ihm entge-gengenommenes Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezo-gen hat ([X.] 54, 43, 46 mwN), und weil sich das Gericht deshalb auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss ([X.] 96, 205, 217), folgt nämlich allein daraus, dass der Vortrag einer Partei in den [X.] unerwähnt geblieben ist, noch keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn Gründe des formellen oder des materiellen Rechts, welche die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-schwerde tragen könnten, nicht erkennbar sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, die Entscheidung beruhe darauf, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Dies ist in der Anhörungsrüge auch unter

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4 -
Auseinandersetzung mit der Beschwerdeerwiderung (vgl. Senat, Beschluss vom 15. November 2012
V [X.], juris) darzutun. Daran fehlt es hier.

Stresemann

Roth

Brückner

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.10.2012 -
24 O 385/11 -

O[X.], Entscheidung vom 04.06.2013 -
10 [X.] -

Meta

V ZR 177/13

08.04.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2014, Az. V ZR 177/13 (REWIS RS 2014, 6504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6504

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