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Rechtliches Gehör: Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 5. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.
Die nach § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - [X.], [X.] 2010, 459). Die Wiederholung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in indirekter Rede genügt dem nicht (Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - [X.], [X.], 1609 Rn. 6), auch nicht, wenn dabei die Argumente des Beschwerdegegners als unrichtig zurückgewiesen werden. Erforderlich ist eine eigenständige Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und eine kritische Prüfung der eigenen Argumentation (Senat, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 und vom 19. März 2009 aaO). Zu letzterem gehört auch ein Eingehen auf die in dem angefochtenen Berufungsurteil zitierte Rechtsprechung des [X.], hier das Senatsurteil vom 16. Oktober 2009 ([X.], [X.], 146).
Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann
Czub Weinland
Meta
17.08.2012
Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 5. Juli 2012, Az: V ZR 242/11
Art 103 Abs 1 GG, § 321a Abs 2 S 5 ZPO, § 544 Abs 4 S 2 Halbs 2 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2012, Az. V ZR 242/11 (REWIS RS 2012, 3848)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3848
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Bundesgerichtshof, V ZR 242/11, 17.08.2012.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
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