Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2018, Az. V ZR 87/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14245

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2018:080218BVZR87.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 87/17
vom

8. Februar
2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 8. Februar
2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und die Richter Dr.
Kazele und Dr.
Hamdorf

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Kläger zu 1 bis 3 und zu 8 bis 11 gegen den Beschluss des Senats vom 14.
Dezember
2017 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats -
auf die auch die Klägervertreterin verweist -
ist eine Anhörungsrüge nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das er-kennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den [X.] rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§
321a Abs. 2 Satz 5 ZPO). Das gilt auch dann, wenn sich die An-hörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, mit welchem eine Nichtzulas-sungsbeschwerde gemäß § 544 Abs.
4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 19. März 2009 -
V [X.], [X.], 1609; Beschluss vom 15. No-vember 2012 -
V [X.], juris).
1
2
-
3
-

2. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Anhörungsrüge nicht. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht von ihm entge-gengenommenes Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezo-gen hat ([X.] 54, 43, 46 mwN), und weil sich das Gericht deshalb auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss ([X.] 96, 205, 217), folgt nämlich allein daraus, dass der Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde keine Begründung enthält, noch keine Verlet-zung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen be-sondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Insbesondere ist unter Berücksichtigung der [X.] aus der Beschwerdeerwiderung darzulegen, dass die

3
-
4
-

Entscheidung des Senats nur dann erklärbar ist, wenn man eine Gehörsverlet-zung unterstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 -
V [X.], [X.], 1609 Rn. 16). Eine solche Darlegung enthält die Begründung der Anhö-rungsrüge nicht; sie wiederholt im Wesentlichen die -
von dem Senat zur Kenntnis genommenen
-
zentralen Argumente der Beschwerdebegründung.

[X.] Brückner Weinland

Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.04.2016 -
202 C 181/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 16.02.2017 -
29 [X.]/16 -

Meta

V ZR 87/17

08.02.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2018, Az. V ZR 87/17 (REWIS RS 2018, 14245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14245

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.