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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 569/09 2 AR 351/09 vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Sachbeschädigung u. a.
[X.].: 233 Ds - 280 Js 29002/09 [X.] [X.].: 65 5bAR 92/09 Amtsgericht -Jugendgericht- [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 13. Januar 2010 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen: Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-gericht - Jugendrichter - [X.] zuständig. Gründe: Die Abgabe durch das [X.] gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist zulässig, weil der Angeklagte seinen Wohnsitz Anfang September 2009 und damit nach der Erhebung der Anklage nach [X.] verlegt hat (vgl. BGHSt 13, 209, 217). Sie ist auch im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Ju-gendgerichtshilfe des neuen Wohnortes zweckmäßig (vgl. [X.], 162). Demgegenüber kommt hier dem Umstand, dass Zeugen in [X.] sind, nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2007 - 2 [X.]). 1 [X.]Fischer Appl Cierniak [X.]
Meta
13.01.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. 2 ARs 569/09 (REWIS RS 2010, 10535)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10535
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2 ARs 569/09 (Bundesgerichtshof)
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