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PDF anzeigen[X.] 2 AR 233/10 vom 27. Oktober 2010 in der Strafsache gegen Verteidiger: Rechtsanwalt wegen Bandendiebstahls [X.].: (414) 12 [X.] [X.] (40/09) [X.] Amtsgericht [X.] [X.].: 12 [X.] Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 6419 Js 13088/10 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 6419 [X.] 10 [X.] Amtsgericht [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 27. Oktober 2010 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen: Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-gericht - Jugendschöffengericht - [X.] zuständig. Gründe: Die Abgabe durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - [X.] gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist zulässig, weil der Angeklagte seinen Wohnsitz An-fang des Jahres 2010 und damit nach Erhebung der Anklage nach [X.] verlegt hat (vgl. BGHSt 13, 209, 217). Sie ist auch im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnorts [X.] (vgl. [X.], 162). Demgegenüber kommt dem Umstand, dass einige Zeugen in [X.] wohnhaft sind, vor dem Hintergrund, dass auch einige Zeugen in der Nähe von [X.] wohnhaft sind, keine Bedeutung zu. [X.]
Meta
27.10.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2010, Az. 2 ARs 366/10 (REWIS RS 2010, 1973)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1973
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