Bundessozialgericht, Urteil vom 02.12.2014, Az. B 14 AS 8/13 R

14. Senat | REWIS RS 2014, 818

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Gegenstand

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG - Tatbestandswirkung der Aufenthaltserlaubnis gem § 25 Abs 5 AufenthG 2004 - langjährige Aufenthaltsbefugnis gem § 30 Abs 4 AuslG 1990 - Verfassungsmäßigkeit)


Leitsatz

Soweit der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB 2 an den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis geknüpft ist, kommt dem Besitz dieses Aufenthaltstitels Tatbestandswirkung zu.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 23. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ([X.]) anstelle von Leistungen nach dem [X.] ([X.]) im [X.]raum vom 1.2.2011 bis 31.5.2012.

2

Die 1989 in [X.] geborene Klägerin ist staatenlos. Nach vorangegangener Duldung erhielt sie seit 1993 zunächst befristete [X.] nach § 30 Abs 4 Ausländergesetz, die nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes ([X.]) in befristete [X.] nach dessen § 25 Abs 5 überführt wurden. Sie erlauben ihr jede Beschäftigung, nicht aber selbstständige Tätigkeiten. Im streitbefangenen [X.]raum erhielt sie (nach zwischenzeitlichem Bezug von existenzsichernden Leistungen auch nach dem [X.]) seit dem [X.] Leistungen nach dem [X.]. Diese waren zunächst nach § 3 [X.] in der zu dieser [X.] maßgebenden Fassung (im Folgenden: aF) abgesenkt und wurden nach entsprechendem Anerkenntnis (Erklärung vom 14.12.2012 zu [X.] [X.] 2/11) für die [X.] ab dem 1.1.2011 bis zum 31.7.2012 gemäß der vom [X.] ([X.]) mit Urteil vom 18.7.2012 zur Höhe der Geldleistungen nach § 3 [X.] aF angeordneten Übergangsregelung (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - [X.]E 132, 134 = [X.]-3520 § 3 [X.]) erhöht. Ab dem [X.] wurden der Klägerin [X.] nach § 2 [X.] aF zuerkannt (Bescheid vom [X.]). Zudem gewährte das beklagte Jobcenter ihr und ihren Töchtern ausweislich eines dem [X.] ([X.]) zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegten [X.] auf Antrag vom [X.] ([X.]) für die [X.] vom 1.6.2012 bis 30.11.2012 (Bescheid vom 20.6.2012).

3

Den im Februar 2011 gestellten Antrag auf Bewilligung von [X.] anstelle der Leistungen nach dem [X.] lehnte der Beklagte unter Verweis auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 [X.] ab; danach sei die Klägerin leistungsberechtigt nach § 1 [X.] und daher gemäß § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] von Leistungen nach dem [X.] ausgeschlossen (Bescheid vom 4.3.2011; Widerspruchsbescheid vom 2.5.2011).

4

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des [X.]; Urteil des [X.] vom 23.11.2012). Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt, dass der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs 5 [X.] nach § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] iVm § 1 Abs 1 [X.] [X.] aF die [X.] nach dem [X.] ausschließe. Das sei auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des [X.] im Urteil vom 18.7.2012 zur Höhe der Geldleistungen nach § 3 [X.] aF nicht verfassungswidrig. Die Entscheidung sei so zu verstehen, dass auch Personen mit längerem Aufenthalt in [X.] dem Anwendungsbereich des [X.] zugeordnet werden dürften.

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie erfülle "eigentlich" nicht die Voraussetzungen von § 25 Abs 5 [X.], da sie entgegen dem Wortlaut der Regelung nicht bei bestehenden Abschiebehindernissen vollziehbar ausreisepflichtig sei. Dieser Aufenthaltsstatus werde den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Sie rechne nicht zu den Ausländern, die sich nur vorübergehend in [X.] aufhalten werden und deshalb nicht über das [X.] in den Arbeitsmarkt integriert werden sollten.

6

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Urteils des [X.]s vom 23. November 2012 und des Gerichtsbescheids des [X.] vom 7. Februar 2012 sowie des Bescheids des Beklagten vom 4. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2011 zu verurteilen, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ab Februar 2011 zu zahlen.

7

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Als Inhaberin eines Aufenthaltstitels (nur) nach § 25 Abs 5 [X.] war sie im streitbefangenen Zeitraum von Leistungen nach dem [X.] ausgeschlossen, ohne dass der Beklagte zur Beurteilung des [X.]en Status der Klägerin in eigener Prüfungszuständigkeit befugt gewesen wäre. Jedenfalls im hier maßgebenden Zeitraum war dies unter Berücksichtigung der vom [X.] angeordneten Übergangsregelung zu § 3 [X.] aF auch von [X.] wegen nicht zu beanstanden.

9

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 4.3.2011 in Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheids vom [X.], mit dem der Beklagte auf den im Februar 2011 gestellten Antrag die Gewährung von [X.] vollständig abgelehnt hat. Dagegen wendet sich die Klägerin zutreffend mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 Sozialgerichtsgesetz <[X.]>), gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils auf existenzsichernde Leistungen nach dem [X.] (§ 130 Abs 1 Satz 1 [X.]). Zeitlich umfasst der Streitgegenstand den Zeitraum vom 1.2.2011 (§ 37 Abs 2 Satz 2 [X.] in der insoweit seither unveränderten Fassung des [X.] [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011, [X.]) bis zum 31.5.2012, dem Tag vor der Bewilligung von [X.] durch Bescheid des Beklagten vom [X.]. Diese Begrenzung des Streitgegenstands in zeitlicher Hinsicht hat das Revisionsgericht als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu beachten, obwohl das Berufungsgericht Feststellungen zu dem Bescheid vom [X.] nicht getroffen hat (zur Prüfung in der Revisionsinstanz [X.] vgl nur [X.] Urteil vom 29.6.1995 - 11 [X.]/94 - [X.], 178, 180 = [X.] 3-4100 § 58 Nr 7 S 30).

2. Dem Leistungsbegehren der Klägerin steht der Besitz des Aufenthaltstitels (nur) nach § 25 Abs 5 [X.] entgegen, ohne dass dieser Status hier überprüfbar wäre.

a) Nach § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] (in der hier unverändert fortgeltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der [X.] vom 19.8.2007, [X.]) ist vom Bezug von Leistungen nach dem [X.] ausgeschlossen, wer nach § 1 [X.] dem Leistungssystem des [X.] zugewiesen ist. Das war im hier betreffenden Zeitraum nach § 1 Abs 1 [X.] [X.] (in der hier maßgeblichen Fassung des [X.] der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30.7.2004, [X.] 1950, im Folgenden: § 1 Abs 1 [X.] [X.] aF; mW zum [X.] mit zeitlicher Beschränkung auf die ersten 18 Monate seit der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung: § 1 Abs 1 [X.]c [X.] idF des Gesetzes zur Änderung des [X.] und des [X.] vom 10.12.2014, [X.] 2187) der Fall ua bei Ausländern, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 [X.] verfügten, ohne dass ihnen für die betreffende Zeit ein anderer Aufenthaltstitel als einer der in § 1 Abs 1 [X.] [X.] aF bezeichneten [X.] mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden war (§ 1 Abs 2 [X.] idF des Zuwanderungsgesetzes).

b) Schon dem Wortlaut nach haben hiernach die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 [X.] ebenso wie die weiteren (humanitären) Aufenthaltstitel iS von § 1 Abs 1 [X.] [X.] aF statusbegründende Wirkung für die Zuordnung zum Existenzsicherungssystem des [X.] und damit für den Leistungsausschluss nach dem [X.] bzw dem [X.] ([X.], vgl § 23 Abs 2 [X.]) in dem Sinne, dass den Sozialleistungsträgern eine eigenständige Prüfung der materiellen [X.]en Lage verwehrt ist. Denn soweit es dazu auf den "Besitz" einer solchen Aufenthaltserlaubnis (§ 1 Abs 1 [X.] [X.] aF) bzw darauf ankommt, dass ein entsprechender Aufenthaltstitel "erteilt worden ist" (§ 1 Abs 2 [X.]), ist für zusätzliche Entscheidungen der Leistungsträger zum [X.] schon sprachlich kein Raum. Vielmehr bedient sich der Gesetzgeber mit dieser Wortwahl der im Sozialrecht verbreiteten Regelungsmethode, dem Besitz der jeweiligen Erlaubnis oder Entscheidung [X.] für den betreffenden [X.] derart beizumessen, dass er für Behörden und auch Gerichte ohne Rücksicht auf ihre materielle Richtigkeit bindende Wirkung entfaltet (zur Terminologie siehe etwa [X.] vom 4.10.1994 - 7 [X.] - [X.], 97, 114 = [X.] 3-4100 § 116 [X.] sowie [X.] in [X.]/Bonks/[X.], Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl 2014, § 43 Rd[X.]05, 154; zum Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als Voraussetzung für Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz vgl etwa [X.] vom [X.] - 14b/4 REg 23/91 - [X.], 197, 200 = [X.] 3-7833 § 1 [X.] f; [X.] vom 2.10.1997 - 14 REg 1/97 - [X.] 3-1200 § 14 [X.] f; zum Besitz einer Niederlassungs- oder einer zu Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltserlaubnis als Voraussetzung für die Gewährung von Elterngeld [X.] vom [X.] EG 9/09 R - [X.], 1 = [X.] 4-7837 § 1 [X.], Rd[X.]9; zur Wirkung von Entscheidungen der Ausländerbehörden über [X.], [X.] oder Sichtvermerke für das Arbeitserlaubnisverfahren [X.] vom 9.8.1990 - 7 [X.]/89 - [X.], 176, 179 = [X.] 3-4100 § 103 [X.]; zur [X.] eines Aufenthaltstitels zwecks Familienzusammenführung für die Prüfung der Erwerbsfähigkeit nach § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] BSG Urteil vom [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.]3 Rd[X.]4).

c) Nichts anderes folgt aus der Regelungssystematik im Verhältnis zwischen [X.] und [X.], an die der Gesetzgeber zur Abgrenzung zwischen [X.] und [X.] bzw [X.] angeknüpft hat. Ob und mit welcher Rechtsstellung sich Ausländer in [X.] aufhalten dürfen, hängt nach dem dem [X.] zugrunde liegenden Konzept unterschiedlicher Aufenthaltstitel mit jeweils eigenständigen Rechtsfolgen (zu deren Verhältnis vgl [X.] <[X.]> Urteil vom [X.] - 1 C 12/12 - [X.]E 146, 117 = [X.] 402.242 § 69 [X.] [X.]) davon ab, welcher der im [X.] nach Voraussetzungen und Rechtsfolgen im Einzelnen unterschiedlich ausgeformten Aufenthaltstitel (vgl § 4 Abs 1 Satz 2 [X.]) ihnen (durch Verwaltungsakt) förmlich erteilt worden ist. Soweit für die Zuordnung zu einem der Existenzsicherungssysteme nach der Konzeption des [X.] maßgeblich ist, ob sie über einen Aufenthaltsstatus mit oder ohne - nach Auffassung des Gesetzgebers - schutzwürdiger längerfristiger Bleibeperspektive verfügen (vgl BT-Drucks 13/2746 [X.]), ist es daher folgerichtig, dafür wie im Katalog des § 1 Abs 1 [X.] aF (von dem Sonderfall seiner [X.] abgesehen) geschehen ausschließlich auf die den Ausländern erteilten formalen Aufenthaltstitel abzustellen (so zum Verständnis von § 1 Abs 1 [X.] aF ebenso 7. Senat des [X.] vom 20.12.2012 - [X.] [X.]11 R - [X.] 4-3520 § 6 [X.] Rd[X.]4). Nur [X.] ist es deshalb, wenn insoweit die Ausländerbehörden im Ergebnis die Verantwortung auch dafür tragen, in welchem rechtlichen Rahmen existenzsichernde Leistungen zu erbringen sind. Schon das verbietet ungeachtet weiterer Fragen allgemeiner Art (vgl zum Grundsatz wi[X.]pruchsfreien staatlichen Handelns etwa [X.] in [X.]/Bonks/[X.], Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl 2014, § 43 RdNr 42 f; zur Bindungswirkung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Behörden und Gerichten vermittels ihrer [X.] [X.] Urteil vom 28.11.1986 - 8 C 122/84 ua - [X.] 454.4 § 83 II. WoBauG [X.]1 S 39 mwN; [X.] Urteil vom [X.] - VI R 52/08 - [X.], 295, 298 ff) die Annahme, dass die Leistungsträger (noch dazu außerhalb der nach Verwaltungsverfahrensgesetz <[X.]> und Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Verfahren und Fristen) zur Überprüfung und ggf Nichtbeachtung dieser [X.]en Statusentscheidungen befugt sein könnten (ebenso zur Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz [X.] Beschluss vom 28.9.2001 - 5 [X.]/00 - FEVS 53, 111; [X.] Urteil vom 3.6.2003 - 5 C 32/02 - [X.] 436.02 § 2 [X.] [X.] S 5 f; [X.] in juris PK-[X.], 2. Aufl 2014, § 1 [X.] Rd[X.]6; [X.] in Grube/[X.], [X.], 5. Aufl 2014, § 1 [X.] Rd[X.]; ähnlich [X.] vom 20.12.2012 - [X.] [X.]11 R - [X.] 4-3520 § 6 [X.] Rd[X.]4: maßgeblich für die [X.] nach § 1 Abs 1 [X.] ist lediglich der formale Aufenthaltsstatus; so auch [X.] in [X.], [X.], § 1 RdNr 7, Stand April 2014).

d) Ohne Bedeutung für die Zuordnung zum Existenzsicherungssystem des [X.] ist deshalb, ob die Klägerin die Voraussetzungen von § 25 Abs 5 [X.] "eigentlich" nicht erfüllt, wie sie meint. Entscheidend ist vielmehr allein, dass sie nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und den Senat deshalb bindenden (§ 163 [X.]) Feststellungen des [X.] über diesen Aufenthaltstitel verfügt und dass ihr - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen ebenfalls ergibt - ein nach § 1 Abs 2 [X.] gleichwohl zu Leistungen nach dem [X.] berechtigender Aufenthaltstitel nicht erteilt worden ist. Sollte der Klägerin [X.] ein anderer Status zukommen können - worüber der Senat hier nicht zu befinden brauchte (dazu nachfolgend unter 3.) - und möchte sie deshalb eine Korrektur ihrer [X.]en Stellung herbeiführen, muss sie entweder eine Überprüfung des Aufenthaltstitels nach § 25 Abs 5 [X.] nach Maßgabe der dafür nach [X.] oder VwGO vorgesehenen Verfahren in die Wege leiten oder bei der zuständigen Ausländerbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragen, der nicht den Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] begründet. Eine Prüfung von Amts wegen ist insoweit hingegen durch das Antragserfordernis des § 81 Abs 1 [X.] schon den Ausländerbehörden versagt (zur begrenzenden Wirkung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vgl etwa [X.] Urteil vom 10.12.2013 - 1 C 1/13 - [X.]E 148, 297 = [X.] 402.242 § 31 [X.] [X.], Rd[X.]0) und steht daher nach der aufgezeigten Regelungssystematik den Leistungsträgern erst recht nicht zu.

3. [X.]rechtliche Bedenken gegen den Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] bestehen für den streitbefangenen Zeitraum auch dann nicht, wenn Staatenlose mit langjährigem Aufenthalt in [X.] in dieser Zeit einen die Einbeziehung in das System der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe nach sich ziehenden Aufenthaltstitel iS von § 1 Abs 2 [X.] nicht erhalten konnten.

a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, beginnend mit Urteil des erkennenden [X.] ([X.] AS 24/07 R - [X.], 60 = [X.] 4-4200 § 7 [X.]0), dass der Ausschluss von Leistungsberechtigten nach dem [X.] von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar und insbesondere der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG dadurch nicht verletzt ist (ebenda Rd[X.]9 ff; ebenso [X.] vom [X.] - [X.] AS 41/07 R - juris Rd[X.]3; [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/08 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.]4 Rd[X.]3; [X.] vom 15.12.2010 - [X.] KG 1/09 R - juris Rd[X.]4; ebenso 4. Senat des [X.] vom 16.12.2008 - [X.] AS 40/07 R - juris Rd[X.]8 ff).

b) Inwieweit das Urteil des [X.] vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - [X.]E 132, 134 = [X.] 4-3520 § 3 [X.]) zur Höhe der Geldleistungen nach § 3 [X.] aF Anlass zur Überprüfung dieser Rechtsprechung gibt und ob insbesondere eine nach den Maßstäben dieser Entscheidung unzureichende Bemessung des Existenzminimums im Leistungssystem des [X.] zugleich die [X.]mäßigkeit des [X.] nach § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] infrage stellen könnte, kann hier offen bleiben. Denn durch das Anerkenntnis des zuständigen Trägers, Leistungen entsprechend der im Urteil des [X.] vom 18.7.2012 angeordneten Übergangsregelung zu erbringen, ist sichergestellt, dass die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum Leistungen in hinreichender Höhe erhalten hat.

c) Ebenfalls nicht bedeutsam war deshalb hier auch, ob in [X.] geborenen Staatenlosen mit langjährigem durchgehenden Aufenthalt in [X.] - wozu mit Blick auf die Klägerin nähere Feststellungen allerdings fehlen - im streitbefangenen Zeitraum nur eine zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] führende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 [X.] erteilt werden konnte oder sie auch Anspruch auf einen anderen, den Leistungsausschluss verdrängenden Aufenthaltstitel iS von § 1 Abs 2 [X.] haben konnten. Unbeschadet dessen wird sich diese Frage auch künftig nicht mehr stellen, nachdem die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits beschlossene Änderung von § 1 Abs 1 [X.] [X.] aF durch das Gesetz zur Änderung des [X.] und des [X.] zwischenzeitlich ausgefertigt und verkündet worden ist ([X.] 2014, 2187) und hiernach [X.] nach § 25 Abs 5 [X.] den Leistungsausschluss nach § 1 Abs 1 [X.] iVm § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] nur noch begründen, sofern die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt (§ 1 Abs 1 [X.]c [X.] in der ab dem [X.] geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.] und des [X.] vom 10.12.2014, [X.] 2187).

4. [X.] beruht auf § 193 [X.].

Meta

B 14 AS 8/13 R

02.12.2014

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Frankfurt, 7. Februar 2012, Az: S 5 AS 663/11, Gerichtsbescheid

§ 7 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 2, § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG, § 1 Abs 2 AsylbLG, § 3 AsylbLG, § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 30 Abs 4 AuslG 1990, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 02.12.2014, Az. B 14 AS 8/13 R (REWIS RS 2014, 818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 818

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1 C 12/12

VI R 52/08

1 C 1/13

1 BvL 10/10

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