Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2017, Az. II ZA 5/17

II. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 6002

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:300817BIIZA5.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZA 5/17

vom

30.
August
2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 30.
August
2017
durch die Richterin
Grüneberg
als Einzelrichterin
beschlossen:
Die Erinnerung der [X.]n gegen den [X.] ge-mäß Kostenrechnung vom 12.
Mai 2017
([X.] 780017123432) wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Die [X.] hat in dem Zivilrechtsstreit 2
C 434/06 AG [X.] die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die "Wiederaufnahme und Fortführung des Verfahrens"
beantragt. Das Amtsgericht hat den
Prozesskostenhilfeantrag
abgelehnt; das [X.] hat die sofortige Beschwerde der [X.]n zu-rückgewiesen.
Dagegen hat die [X.] mit Schreiben vom 18. März 2017 beim [X.] eine "Nichtzulassungsbeschwerde ... einschließlich eines [X.]"
eingereicht. Mit weiterem Schreiben vom 8. April 2017 hat sie auf
den Hinweis der Rechtspflegerin, dass eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s mangels Zulassung in der angefochtenen Ent-scheidung
unstatthaft sei und ihr daher auch keine Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt werden könne, mitgeteilt, dass ihre Rechtsbeschwerde bestehen bleibe.

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-

Mit Beschluss vom 25. April 2017 hat der [X.] Zivilsenat des Bundesge-richtshofs den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin für das [X.] mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt und ihre Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s als unzulässig [X.].
Die [X.] hat sich mit Schreiben vom 22. Juni 2017 und vom 22. Juli 2017 gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 12. Mai 2017 ([X.] 780017123432) gewandt. Die [X.] hat die Eingaben als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.
[X.] Die Eingaben der [X.]n vom 22. Juni 2017 und vom 22. Juli 2017 sind als Erinnerung gegen den [X.] auszulegen. Über die Erinnerung hat gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 23. April 2015 -
I
ZB
73/14, NJW 2015, 2194 Rn.
7;
Beschluss vom 8. Juni 2015 -
IX [X.], NJW-RR 2015, 1209 Rn.
1).
I[X.] Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung der [X.]n hat keinen Erfolg.
1.
Die angesetzte Gebühr gemäß [X.] Nr. 1826 der Anla-ge
1 zum GKG ist in der angegebenen Höhe von angefallen, da die Rechtsbeschwerde der [X.]n mit dem Beschluss des [X.] Zivilsenats vom 25. April 2017 als unzulässig verworfen worden ist. Diese Gebühr ist nach der Kostenentscheidung des Senats im Beschluss vom 25. April 2017 von der [X.] zu tragen.
2. Dagegen macht die [X.] ohne Erfolg geltend, es fehle bereits an einer rechtskräftigen Entscheidung über die Verwerfung ihrer Rechtsbeschwer-2
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4
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de, da die ihr zugestellte Ausfertigung des Beschlusses vom 25. April 2017 in mehrfacher Hinsicht
nicht dem [X.] (§ 49 BeurkG) entspreche und daher unwirksam sei.
Entgegen der Ansicht der [X.]n setzt die
Wirksamkeit der Zustellung der
Beschlussausfertigung
gemäß § 329 Abs. 1, Abs. 3, § 317 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 ZPO nicht voraus, dass der Ausfertigungsvermerk des Ur-kundsbeamten der Geschäftsstelle eine Datumsangabe enthält (vgl. [X.],
Beschluss vom 30. Mai 2007

[X.], [X.], 3640 Rn. 21). Das [X.] stellt für den Ausfertigungsvermerk keine über die Mindestanforderungen des § 317 Abs. 4 ZPO (Unterschrift, Gerichtssiegel) hinausgehenden Erforder-nisse
auf. Auch das [X.] sieht in § 49 Abs. 2 Satz 1 BeurkG für die notarielle Ausfertigung die Angabe des Tages ihrer Erteilung lediglich als Sollvorschrift vor (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Mai 2007

XII
ZB
82/06,
[X.], 3640 Rn. 21
mwN).
Auch die Erklärung des Urkundsbeamten, dass die in der Ausfertigung wiedergegebenen Teile der Entscheidung gleich lautend mit denen der Urschrift sind, braucht

anders als die [X.] meint

nicht wörtlich im Ausfertigungs-vermerk enthalten zu sein. Das Gesetz sieht eine bestimmte äußere Form für den Ausfertigungsvermerk nicht vor. Es genügt, dass die Abschrift durch die Unterschrift des Urkundsbeamten, das Gerichtssiegel oder den Dienststempel und Worte wie "Ausfertigung"
oder "ausgefertigt"
erkennen lässt, dass es sich um eine Ausfertigung im Sinne von § 317 Abs. 4 ZPO handeln soll (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juni 2010

XII
ZB
132/09, [X.]Z 186, 22 Rn.
8 mwN).
Soweit die [X.] weiter
geltend macht, dass der ihr zugestellte [X.] von den zuständigen Richtern nicht unterschrieben worden sei, ist sie in 8
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den Instanzen bereits wiederholt darauf hingewiesen worden, dass Entschei-dungsausfertigungen von den zuständigen Richtern nicht unterschrieben wer-den und sich das unterzeichnete Original der Entscheidung

wie hier der [X.] vom 25. April 2017 im hiesigen Senatsheft

bei den Gerichtsakten be-findet.
Nicht durchgreifend ist schließlich auch der Einwand der
[X.]n, der Beschluss vom 25. April 2017 sei ihr als Ausfertigung zugestellt worden, obwohl Gerichtsurteile gemäß §§ 315, 317 ZPO den Parteien nur in beglaubigter Ab-schrift
und
Ausfertigungen nur auf Antrag zuzustellen seien. Der Zweck der Zu-stellung wird
im vorliegenden Fall mit der Zustellung einer [X.] ebenso erfüllt wie mit der Zustellung einer beglaubigten Abschrift.
Zweck der Zustellung ist es

neben dem Nachweis des Zeitpunkts der Übergabe
-, dem Adressaten gegenüber die Gelegenheit zur Kenntnisnahme von dem zu-zustellenden Schriftstück zu gewährleisten (vgl. [X.], Urteil vom 6.
April 1992

II
ZR
242/91, [X.]Z
118, 45, 47). Diese
Kenntnisnahme ist hier auch mit der Zustellung einer Ausfertigung der Entscheidung
gewährleistet, da bei [X.] infolge der fehlenden Verweisung in § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf § 317 Abs. 2 Satz 3 ZPO auch bei Ausfertigungen
eine vollständige Wiedergabe der Urschrift erforderlich und eine abgekürzte Ausfertigung unzulässig ist (vgl. [X.]/Musielak, 5. Aufl., § 329 Rn. 13; [X.], 7.
Aufl., §
329 Rn. 32). Die Zustellung einer solchen (vollständigen)
Ausfertigung ge-währleistet demnach ebenso wie eine beglaubigte Abschrift des Dokuments die Möglichkeit der Kenntnisnahme und ist somit
weder unzulässig noch unwirksam
(vgl. [X.]/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 169 Rn. 13; Vollkommer, ebenda, § 317 Rn. 2; Hk-ZPO/[X.], ZPO, 7. Aufl., § 169 Rn. 6).

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6
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3. Von der Erhebung der Kosten ist auch nicht deshalb abzusehen, weil der Senat

wie die [X.] weiter geltend macht

vorab
über ihren Prozess-kostenhilfeantrag hätte entscheiden müssen und die gleichzeitige Verwerfung ihrer Rechtsbeschwerde deswegen als unrichtige Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) anzusehen wäre.
Zwar kann
ein Absehen von der Kostenerhebung wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG auch im Rahmen einer Erin-nerung gemäß § 66 GKG geltend gemacht werden (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Mai 2005

XII
ZR
217/04, NJW-RR 2005, 956 Rn.
3
ff.; Beschluss vom 6.
Juni 2007

III
ZB
16/07, [X.] 2007, 360 Rn. 4; [X.], [X.], 46. Aufl., § 21 GKG Rn. 66, § 66 Rn. 23 "Nichterhebung"). Es liegt [X.] keine unrichtige Sachbehandlung durch den Senat vor. Die [X.] hat bereits mit ihrem ersten Schreiben vom 18. März 2017 eine ausdrücklich als solche überschriebene Nichtzulassungsbeschwerde "einschließlich eines [X.]"
übersandt. Dass hiermit noch keine Einlegung des Rechtsmittels, [X.] mit einem gleichzeitigen Prozesskostenhilfeantrag für das Rechtsmittel-verfahren, gemeint war, sondern die [X.] zunächst lediglich eine [X.] begehrte und erst danach über die [X.] der Rechtsbeschwerde entscheiden wollte, war auch ihren weiteren Aus-führungen im Schreiben vom 18. März 2017 nicht zu entnehmen. Zudem hat die [X.] in
ihrem weiteren Schreiben vom 8. April 2017 ausdrücklich erklärt, dass ihre Rechtsbeschwerde trotz des Hinweises auf deren Unstatthaftigkeit bestehen bleibe. Dies war

da eine an die Bedingung der Prozesskostenhilfe geknüpfte Rechtsmitteleinlegung unzulässig wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Oktober 2010

XII
ZB
113/10, [X.], 29 Rn.
17)

als unbedingte Erhebung bzw. Weiterverfolgung
der Rechtsbeschwerde zu verstehen, die 12
13
-
7
-

dementsprechend auch zutreffend durch den Senat als solche beschieden wor-den
ist.
IV.
Das Erinnerungsverfahren gegen den [X.] ist gerichtsge-bührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Grüneberg
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 02.03.2017 -
2 C 434/06 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.03.2017 -
3 [X.]/17 -

14

Meta

II ZA 5/17

30.08.2017

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2017, Az. II ZA 5/17 (REWIS RS 2017, 6002)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6002

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZB 52/14

3 T 498/17

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