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PDF anzeigen[X.] 27/00vom27. April 2001in der [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § 44 Abs. 6§ 44 Abs. 6 [X.] setzt voraus, daß es sich bei der ordentlichen Bilanz nach Be-endigung der Mitgliedschaft um eine solche der LPG handelt.Folgt dem Ausscheiden des Mitglieds keine ordentliche Bilanz mehr, weil die [X.] umgewandelt wurde, so ist auf die [X.] abzustellen.[X.], [X.]. v. 27. April 2001- [X.] Rudolstadt- 2 -Der [X.], [X.], hat am 27. [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. Dr. [X.] und [X.] sowie [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der [X.], auf mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2000 ergangene[X.]uß des [X.] des [X.] in [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Ko-sten des [X.], an das Beschwerdege-richt zurückverwiesen.Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt13.856 DM.Gründe:[X.] Antragsteller ist 1965 in die LPG [X.]eingetreten, in die [X.] Nutzflächen und einen Inventarbeitrag von 8.820 DM einge-bracht hat. Aus der LPG [X.]ging später die LPG "[X.]" [X.] hervor. Mit am selben Tag bei dieser LPG eingegangenem Schreiben vom- 3 -19. November 1991 kündigte der Antragsteller seine Mitgliedschaft und [X.] seinen Inventarbeitrag zurück. Zu einem nicht näher bestimmten [X.]-punkt erhielt er eine Zahlung von 9.064 [X.] LPG wandelte sich mit [X.]uß vom 2. Dezember 1991 in [X.] [X.] Besitzverwaltung mbH um, die am 22. [X.] in das Handelsregister eingetragen wurde. Später wurde diese GmbH indie Antragsgegnerin umgewandelt.Der Antragsteller meint, ihm stünden weitere [X.] von 13.856 DM zu. Seinen auf Zahlung dieses Betrages nebst [X.] Antrag hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen. Seine [X.] Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechts-beschwerde verfolgt er seinen [X.] weiter.[X.] Beschwerdegericht geht davon aus, daß dem Antragsteller an [X.] in der geltend gemachten Höhe zustünden. Es meintjedoch, daß das Eigenkapital der Antragsgegnerin nicht ausreichend sei, umdie Ansprüche - über den gezahlten Betrag hinaus - zu befriedigen. [X.] sei nämlich von der Bilanz zum 31. Dezember 1992, aus der sich - wie [X.] errechnet hat - ein Eigenkapital von 569.706,44 [X.], dem indes [X.] von 782.882,45 [X.]. Unter Berücksichtigung dessen könne der Antragsteller auf seine Ansprü-che nur mit einer Quote von 72,77 % bedacht werden. Die an ihn geleisteteZahlung übersteige bereits den sich daraus ergebenden Betrag.- 4 -III.Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nichtstand.1. Das Beschwerdegericht ist an sich zutreffend von § 44 Abs. 6[X.] ausgegangen, wonach das Eigenkapital aufgrund der Bilanz zu [X.] ist, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz [X.] ist. In der Konsequenz dieser Regelung liegt es, daß [X.] an der Veränderung des Eigenkapitals zwischen dem [X.]punkt ihresAusscheidens und dem nächsten Bilanzstichtag teilhaben (Senat, [X.]Z 124,192, 198).Von diesem Grundsatz weicht die von der Rechtsbeschwerde ange-führte Senatsentscheidung vom 1. Juli 1994 ([X.], [X.] 1994, 297,298) nur für einen gesetzlich normierten Sonderfall ab. Nach § 51 a Abs. 3Satz 3 [X.] ist für die Ermittlung des Eigenkapitals abweichend von § 44Abs. 6 [X.] der [X.]punkt der Geltendmachung des [X.], wenn ein vor dem 7. Juli 1991 ausgeschiedenes Mitglied (odersein Erbe) den ihm zustehenden Anspruch in der [X.] zwischen dem 7. Juli1991 und dem [X.] geltend gemacht hat. Um einen solchenSonderfall handelt es sich hier nicht. Die Rechtsbeschwerde kann folglich dar-auf ihre Rechtsauffassung, es müsse auf einen früheren Bilanzstichtag abge-stellt werden, nicht stützen.2. Gleichwohl kann im konkreten Fall zur Ermittlung des Eigenkapitalsnicht auf die Bilanz der Antragsgegnerin vom 31. Dezember 1992 abgestellt- 5 -werden. Maßgeblich ist vielmehr die [X.] der LPG "[X.] "[X.]. § 44 Abs. 6 [X.] setzt nämlich voraus, daß es sich bei der ordent-lichen Bilanz nach Beendigung der Mitgliedschaft um eine solche der LPGhandelt. Das folgt aus dem Regelungszweck des § 44 [X.], der dem [X.] Mitglied eine seiner Beteiligung an der LPG entsprechende Ab-findung zuerkennen will. Das bedingt, daß der Abfindungsanspruch nur auf [X.] der LPG, nicht des Nachfolgeunternehmens ermitteltwerden kann. Bei dem Anspruch nach § 44 [X.] ist daher für die Ermittlungdes Eigenkapitals entgegen dem Wortlaut des § 44 Abs. 6 [X.] auf die[X.] der LPG abzustellen, wenn nach dem Ausscheiden [X.] keine andere, ordentliche, Bilanz mehr aufzustellen ist.Die Rechtsbeschwerde weist zu Recht darauf hin, daß sich [X.] ungerechtfertigte Unterschiede zu dem Barabfindungsanspruch nach § 36[X.] ergäben. Dieser Anspruch gewährt dem aus Anlaß der [X.] eine seiner Beteiligung an der LPG entspre-chende Barabfindung (vgl. Senat, [X.]Z 131, 260, 262 ff; [X.], [X.]2000, 349, 350 f). Zwischen dem Barabfindungsanspruch nach § 36 [X.]und dem Abfindungsanspruch nach § 44 [X.] besteht, wie auch § 36Abs. 3 [X.] zeigt, ein Gleichklang. Durch beide Normen soll sichergestelltwerden, daß das ausscheidende Mitglied wertmäßig so abgefunden wird, [X.] seiner genossenschaftlichen Beteiligung entsprach. Der Unterschied be-steht lediglich darin, daß § 36 [X.] das aus Anlaß der Umwandlung aus-scheidende Mitglied erfaßt, während § 44 [X.] den Fall der Kündigung vorder Auflösung der LPG regelt. Dieser gleiche Regelungszweck hat nicht nur zurFolge, daß die Barabfindung nach § 36 [X.] nur dann angemessen ist,wenn sie den Anspruch nach § 44 [X.] nicht unterschreitet (Senat, [X.]Z- 6 -131, 260, 265 f). Er bedingt auch die Anwendung gleicher Bewertungsmaßstä-be. Die [X.] kann sich immer nur auf das Vermögen der [X.]. Folge dessen ist, daß für den Barabfindungsanspruch stets die Um-wandlungsbilanz maßgeblich ist, für den Abfindungsanspruch nach § 44[X.] die erste ordentliche Bilanz nach dem Ausscheiden des Mitglieds(§ 44 Abs. 6 [X.]). Folgt dem Ausscheiden jedoch keine ordentliche Bilanzmehr, weil die LPG inzwischen umgewandelt wurde, ist auch in dem Fall des§ 44 [X.] auf die [X.] abzustellen.IV.Das Beschwerdegericht wird daher auf der Grundlage der Umwand-lungsbilanz den geltend gemachten Anspruch neu zu prüfen haben.[X.][X.]Klein
Meta
27.04.2001
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2001, Az. BLw 27/00 (REWIS RS 2001, 2737)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2737
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