Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS V ZR 208/09 vom 14. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 14. Oktober 2010 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Der als Anhörungsrüge bezeichnete Rechtsbehelf des [X.] gegen den Beschluss des Senats vom 1. Juli 2010 wird [X.]. Gründe: Ob der als Anhörungsrüge bezeichnete Rechtsbehelf des [X.] gegen den Prozesskostenhilfe versagenden, nicht der Rechtskraft fähigen Beschluss nach § 321a ZPO oder nur als Gegenvorstellung statthaft ist, kann mangels Erfolgsaussicht in der Sache dahinstehen. 1 1. Eine Anhörungsrüge wäre zwar nicht - wie der Beklagte meint - schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen am [X.] zugelas-senen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Auf das Verfahren über die [X.] sind die Vorschriften über den Anwaltszwang nicht anzuwenden (§ 78 Abs. 3 i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO), um auch der minderbemittelten Partei die Verfolgung ihrer Rechte zu ermöglichen. 2 a) Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den Senat, auf die allein eine Anhörungsrüge gestützt werden könn-te, liegt jedoch nicht vor. Dazu müsste das Revisionsgericht das Verfahrens-grundrecht neu und eigenständig verletzt haben (vgl. [X.], Beschluss vom 3 - 3 - 20. November 2007 - [X.], [X.], 923, 924; Beschluss vom 13. Dezember 2007 - [X.], [X.], 2126, 2127). Daran fehlt es nach dem eigenen Vorbringen des [X.], nach dem durch die Entscheidung des Senats der von dem Berufungsgericht begangene schwerwiegende Verfahrens-fehler (Nichteingehen der auf ein Privatgutachten gestützten [X.]) perpetuiert worden sein soll. b) Bei einer Auslegung des Rechtsbehelfs des [X.] als Gegenvorstel-lung ist die Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde auch unter Be-rücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des [X.] zu verneinen. 4 [X.] [X.] Schmidt-Räntsch
[X.]
Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.12.2008 - 4 O 2017/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 21 U 2185/09 -
Meta
14.10.2010
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. V ZR 208/09 (REWIS RS 2010, 2407)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2407
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.