Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2010, Az. V ZR 134/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8271

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[X.]BESCHLUSS V ZR 134/09 vom 18. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -

Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 18. März 2010 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Se-nats vom 28. Januar 2010 wird als unzulässig verworfen. Gründe: [X.] Die Beklagten wenden sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Be-schluss des Senats, mit welchem dieser ihre Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, weil der Wert der mit der Revision geltend zu [X.] 20.000 • nicht übersteigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass sich die Beschwer nach der Minderung des Verkehrswerts des Grundstücks der Beklagten bemesse, den es durch die von ihnen zugunsten des [X.] zu bestellende Baulast erleide. Diese Minderung betrage nach dem von den Beklagten vorgelegten Sachverständigengutachten 8.100 •. Eine Min-derung des Beleihungswerts des Grundstücks könne nicht hinzugerechnet wer-den, weil die insoweit von den Beklagten angestellte Berechnung auf keiner nachvollziehbaren Grundlage beruhe. Eine weitere Wertminderung von 11.700 • (Belastung des Grundstücks mit Grunddienstbarkeiten) spiele für die 1 - 3 -

Bemessung der Beschwer keine Rolle. Die Kosten für den Ersatz von [X.], welche die Beklagten wegen der von ihnen behaupteten Verschattung des Grundstücks durch das Wohnhaus des [X.] gefällt hätten, könnten ebenfalls nicht zur Berechnung der Beschwer herangezogen werden, weil sie keine Folge der Verpflichtung der Beklagten zur [X.] seien. Schließlich könnten die von den Beklagten in einem "Schadenverlauf" aufge-führten Kosten nicht der Berechnung der Beschwer zugrunde gelegt werden, weil sie nichts mit der Verpflichtung zur [X.] zu tun hätten. Zur Begründung ihrer Anhörungsrüge wiederholen die Beklagten wörtlich ihre Ausführungen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu dem Wert der Beschwer. Anschließend setzen sie sich mit der vorstehend darge-stellten Begründung des Senatsbeschlusses auseinander und gelangen zu dem Ergebnis, es gebe keinen Anlass, das Erreichen der Wertgrenze in Frage zu stellen. 2 I[X.] Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und rechtzeitig erhobene (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) Anhörungsrüge ist unzulässig, weil in ihr entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht dargelegt wird, dass der Senat den Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Nicht einmal ansatzweise werden Tatsachen angegeben, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergibt (zu diesem [X.], Beschluss vom 19. März 2009, [X.], [X.], 1609 m.w.N.). Vielmehr zeigt der Vergleich zwischen der Begründung des [X.] - 4 -

schlusses und den in der Anhörungsrüge wiederholten Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung, dass der Senat sämtliches Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, somit das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs - für jedermann ersichtlich - gewahrt hat (siehe dazu nur [X.] 11, 218, 220; 83, 24, 35; Senat, [X.], 288, 300). [X.] Lemke Schmidt-Räntsch
Richterin am [X.] [X.] [X.] ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.07.2008 - 5 O 301/06 - O[X.], Entscheidung vom [X.] - I-9 [X.]/08 -

Meta

V ZR 134/09

18.03.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2010, Az. V ZR 134/09 (REWIS RS 2010, 8271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8271

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9 U 151/08

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