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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 98/10 vom 28. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]hat am 28. April 2011 durch den [X.][X.]Dr. Krüger, die Richter [X.]und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.]und [X.]Czub beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 3. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge, mit der sich der Kläger gegen die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde wendet, ist unbegründet. Der [X.]hat die Unterscheidung zwischen [X.]und [X.]zur Kenntnis genommen, versteht das Berufungsurteil aber dahin, dass beide [X.]gemeint sind, wenn - z.B. auf [X.]7 Mitte - von dem "streitbefangenen Grundstücksteil" die Rede ist. 1 [X.] Stresemann Czub
Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 20.10.2009 - 71 O 1498/09 - OLG München, Entscheidung vom 28.04.2010 - 20 U 5185/09 -
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28.04.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2011, Az. V ZR 98/10 (REWIS RS 2011, 7196)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7196
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