Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2012, Az. V ZB 189/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8632

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 189/11

vom

1. März 2012

in dem Rechtsstreit

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 1. März 2012 durch den [X.] [X.] [X.], die Richter Dr.
Lemke und Prof. Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 25. Juli 2011 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert
des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

Gründe:
I.
Die [X.]en sind die Mitglieder einer [X.]. Die Anlage besteht aus Reihen-, Mehr-
und Einfamilienhäusern. In der Eigentümerversammlung vom 19. April 2010 beschlossen die Eigentümer mit Zustimmung der Kläger u.a., dass im Vorgartenbereich eines der [X.] die vorhandene Gartenbepflanzung entfernt und ein Steingarten mit neuer Bepflanzung angelegt werden dürfe. Der Beschluss sieht vor, dass der [X.] durch die Umgestaltung des [X.] keine Kosten entstehen. Das Amtsgericht hat, soweit von Interesse, die hiergegen gerichtete Anfech-tungsklage der Kläger abgewiesen.

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die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe-schwerde der Kläger. Sie sind der Meinung, das Berufungsgericht
hätte die Be-rufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache sowie zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachträglich zulas-sen müssen.

II.
1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §
522 Abs.
1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Hat das erstinstanzliche Gericht, wie hier, keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach §
511 Abs.
4 Satz 1 ZPO Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss es die Entscheidung [X.] nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind. Denn die unterschiedliche Bewertung der Beschwer darf nicht zu Lasten der [X.] gehen (vgl. nur [X.], Beschluss vom 19. Mai 2011 -
V
ZB 250/10, ZMR
2011, 782 mwN). Diese Rechtsprechung ist dem Berufungsgericht offen-bar nicht bekannt. Daher erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Der [X.] kann die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsentscheidung durch die Instanzgerichte im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen ([X.], Beschluss vom 21. April 2010 -
XII
ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934 Rn. 21). Diese Prüfung
ergibt, dass eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht gekommen wäre.

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a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt unter dem Gesichtspunkt der Divergenz eine Zulassung der Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO) nicht in Betracht. Die Ansicht des Amtsgerichts, dass ein Wohnungseigentümer, der einem Beschluss zugestimmt hat, eines besonderen Grundes für die Anfech-tung bedürfe, ist für die Entscheidung nicht tragend geworden (vgl. [X.], [X.] vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 292 f.; Münch-Komm-ZPO/[X.], 3.
Aufl., § 543 Rn.
15). Es stützt seine Entscheidung allein darauf, dass der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche ("[X.] ist der Beschluss mithin, unabhängig davon, dass die Kläger zunächst zugestimmt haben, auch ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechend gültig.").
b) Auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Anspruchs der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist die Berufung nicht zuzulassen.
Ob ein Verstoß des Erstgerichts gegen das Gebot des rechtlichen [X.] überhaupt einen Zulassungsgrund im Sinne
des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO darstellt, kann dahinstehen.
Denn das Amtsgericht hat das rechtliche Gehör der
Kläger nicht verletzt.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der [X.]en zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist [X.] nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt beson-dere Umstände
voraus, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächli-ches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis ge-nommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist ([X.], [X.] vom 27. März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 300). Solche Um-stände sind hier weder dargetan noch ersichtlich.
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Dass das Amtsgericht den Vortrag der Kläger nicht zur Kenntnis ge-nommen hat, wonach
die Gartenfläche unter Beseitigung der vorhandenen Sträucher in einen nicht näher bezeichneten Steingarten umgestaltet werden soll, ist fernliegend. Dies ist Gegenstand des
angefochtenen Beschlusses. So-weit die Kläger Ausführungen des Amtsgerichts zu ihrem Vorbringen vermissen, dass durch Beschluss einzelnen Eigentümern nicht Kosten auferlegt werden können, lag eine Erörterung dieser Frage schon deswegen
nicht nahe, weil ein
solcher Beschluss nicht gefasst worden war.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

[X.]

Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.11.2010 -
9 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 25.07.2011 -
1 S 321/10 -

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Meta

V ZB 189/11

01.03.2012

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Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2012, Az. V ZB 189/11 (REWIS RS 2012, 8632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8632

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