Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2012, Az. V ZB 66/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8638

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 66/11

vom

1. März 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 1. März 2012 durch [X.] Dr.
Krüger, die Richter Dr.
Lemke und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr.
Brückner und [X.]
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des [X.] vom 2.
März 2011 wird auf Kosten der Klä-ger als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandwert des [X.] beträgt 545,63

Gründe:
I.
Die Kläger
bilden mit den Beklagten eine [X.].
In der Eigentümerversammlung am 4.
Juni 2008 wurde der Antrag, die Verwaltung zu beauftragen, den für die Renovierung eines im Sondereigentum des Beklagten zu
1 stehenden Kellerraums gezahlten Betrag von 2.051,55

von dem Beklagten zu
1 einzuziehen, abgelehnt und der Antrag, dem Beklagten zu
1 weitere 422,55

, angenommen. Die Kläger verlangen, diese Beschlüsse für ungültig zu erklären und die Verwaltung zu beauftragen, den bereits an den Beklagten zu
1 gezahlten Betrag zurückzu-fordern.

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-
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Land-gericht mit Beschluss vom 24.
Februar 2010 als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung hat der [X.] aufgehoben und die Sache zur erneuten Entschei-dung an das [X.] zurückverwiesen (Beschluss vom 11.
November 2010 -
V
ZR 113/10). Dieses hat mit Beschluss vom 2.
März 2011 die Berufung wie-derum als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das [X.] erreichen wollen.

II.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der für die Zulässigkeit der Beru-fung notwendige Wert des [X.] von mehr als 600

erreicht; entsprechend der Größe ihres Miteigentumsanteils von 220,5/1000 trügen die Kläger an den aus ihrer Sicht dem Beklagten zu
1 nicht zu [X.] einen Anteil von 545,63

vermögenswertes Interesse an der Abänderung der erstinstanzlichen Entschei-dung dar. Gründe für die Zulassung der Berufung bestünden nicht.

III.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §
522 Abs.
1 Satz
4, §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach §
574 Abs.
2 ZPO unzulässig, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] nicht erfordern.
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2. Entgegen der Ansicht der Kläger ist eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht not-wendig.
a) Soweit die Kläger diese [X.] im Hinblick darauf als erfüllt ansehen, dass -
nach ihrer Ansicht
-
der angefochtene Beschluss von der Entscheidung des [X.]s vom 17.
Juli 2003 (V
ZB
11/03, BGHZ
156, 19) abweicht, scheitert die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unter dem Ge-sichtspunkt der Divergenz an fehlenden Darlegungen dazu, dass das [X.] einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem die [X.]sent-scheidung tragenden Rechtssatz abweicht (vgl. schon [X.], Beschluss vom 29.
Mai 2002 -
V
ZB 11/02, [X.], 42, 45).
b) Dass die Kläger zudem meinen, das Berufungsgericht habe die Rechtsprechung des [X.]s in der Entscheidung vom 17.
Juli 2003 (V
ZB
11/03, aaO) verkannt, begründet nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Nachahmungs-
oder Wiederholungsgefahr. Denn es fehlen Darlegungen dazu, dass das Berufungsgericht nicht nur in diesem Einzelfall eine -
angebliche
-
Fehlentscheidung getroffen hat (vgl. ebenfalls [X.], Beschluss vom 29.
Mai 2002 -
V
ZB
11/02, [X.], 42, 46).
c) Die von den Klägern erhobene Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG), die bei Erfolg zur Zu-lässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung führt (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Juli 2002 -
V
ZB 16/02, [X.], 221, 226), ist unbeachtlich. Denn die Rüge ist nicht ausgeführt; die Kläger legen nicht dar, worin die Gehörsverletzung liegen soll.

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5
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d) Schließlich hat das Berufungsgericht den Klägern wirkungsvollen Rechtsschutz (Art.
2 Abs.
1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) nicht versagt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Juli 2002 -
V
ZB 16/02, [X.], 221, 226) notwendig ist. Der Wert des [X.] übersteigt 600

Berufung unzulässig ist (§
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO).
aa) Der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgebliche Beschwer-dewert ist auch in [X.] aus der Person des Rechtsmit-telführers, seiner Beschwer und seinem [X.] zu beurteilen ([X.], Beschluss vom 17.
September 1992 -
V
ZB 21/92, [X.], 216, 218
f.). Maßgebend ist deshalb das Interesse der Kläger an der Beseitigung der [X.] Beschlüsse (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Juli 2003 -
V
ZB 11/03, BGHZ
156, 19). Dieses besteht jedenfalls darin, nicht anteilig an den Kosten für die Renovierung des im Sondereigentum des Beklagten zu
1 zu stehenden [X.] beteiligt zu werden. Es ist mit 545,63

bb) Dass das Anfechtungsrecht der Kläger, welches sie nach §
43 Nr.
4 [X.] geltend machen, nicht nur ihrem persönlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der [X.] an einer ordnungsmäßigen Verwaltung dient ([X.], Beschluss vom 13.
Juli 2003 -
V
ZB 11/03, aaO), rechtfertigt keine hö-here Bewertung. Für dieses gemeinschaftsbezogene Interesse ist zwar im We-ge der Schätzung ein Beschwerdewert zu bestimmen, auch wenn es nicht un-mittelbar in einer veränderten Vermögenslage Ausdruck findet ([X.], [X.] vom 13.
Juli 2003 -
V
ZB
11/03, aaO). Aber weil es in den angefochte-nen Beschlüssen um nichts anderes als um die finanzielle Belastung der [X.] und damit um die unmittelbare Veränderung ihrer Vermö-genslage geht, hat das Interesse der Kläger an der ordnungsmäßigen Verwal-9
10
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tung keinen über die Heranziehung zu den Renovierungskosten hinausgehen-den Wert (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
März 2009 -
14
Wx 17/07 Rn.
40, juris). Denn anders als zum Beispiel bei der Entlastung oder [X.] des Verwalters, bei der es um die Bekräftigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Wohnungseigentümer mit der Verwaltung geht und das zwischen den Wohnungseigentümern nicht teilbare Interesse daran gesondert zu bewerten ist ([X.], Beschluss vom 31.
März 2011 -
V
ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026, 1027 Rn.
12), bestimmen hier die Grundsätze der ordnungsmäßi-gen Verwaltung ausschließlich die Kostenbeteiligung der Wohnungseigentümer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen.

IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO. Der Gegenstands-wert des [X.] entspricht nach §
49a Abs.
1 Satz
2 GKG dem Wert des Interesses der Kläger, mithin 545,63

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Brückner

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.08.2009 -
215 C 45/08 -

LG [X.], Entscheidung vom 02.03.2011 -
29 [X.]/09 -

12

Meta

V ZB 66/11

01.03.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2012, Az. V ZB 66/11 (REWIS RS 2012, 8638)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8638

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