Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. III ZR 299/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1366

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 12. Oktober 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Montanunionvertrag Art. 4 lit. c; [X.] § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. Zur Anwendung des [X.]en Effizienzgebots bei der Rückforde-rung einer unzulässigen Stahlbeihilfe, die aufgrund des [X.]s einer [X.] an eine Bank in Form eines Darlehens gewährt wurde, wenn die Rückzahlungsforderung der Bank an eine Unternehmensgruppe verkauft wurde, die auch das begünstigte Unternehmen erworben hat. [X.], Urteil vom 12. Oktober 2006 - [X.]/05 - [X.]

LG Hamburg - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2006 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.], 1. Zivilsenat, vom 2. April 2004 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagende Stadt [X.]

verlangt von dem Beklagten die Rückgewähr einer Beihilfe. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter der Rechts-nachfolgerin der [X.]S. GmbH (im Folgenden: [X.]), die nach Übernahme stahlerzeugender und -verarbeitender Anlagen von einem Vorgängerunternehmen 1984 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hatte. 1 1992 geriet die [X.] Stahlindustrie zunehmend in die Krise. Auch die [X.] erlitt in diesem Zusammenhang hohe Verluste und benötigte aus [X.] Grund weitere Liquidität. Die H. L.

B. - Girozentrale - 2 - 3 - (jetzt: [X.]-Bank, im Folgenden: [X.]), die Hausbank der [X.], erhöh-te ihre dem Unternehmen gewährten [X.] seit 1992 zweimal. Zudem räumte sie der [X.] ein, zur Abdeckung eines kurzfristigen [X.] an liquiden Mitteln einen sogenannten Swing in Höhe von 10 Mio. DM in Anspruch zu nehmen. Diesen Erweiterungen des [X.] lagen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ent-sprechende [X.] der Klägerin an die [X.] zugrunde. Die [X.] (im Folgenden: [X.]) leitete mit Beschluss vom 6. Juli 1994 ein Verfahren nach Art. 6 Abs. 4 der Entscheidung Nr. 3855/91/[X.] (Stahlbeihilfenkodex) der Kommis-sion ein, um zu überprüfen, ob in den Erweiterungen der Kreditlinie einschließ-lich des Swings eine mit dem Vertrag über die Gründung der [X.] (Gesetz vom 29. April 1952, [X.] in der Fassung des [X.] über die [X.] vom 28. Dezember 1992, [X.] II S. 1251, 2002 außer [X.] ge-treten; im Folgenden: [X.]V) und dem Stahlbeihilfenkodex unvereinbare staatliche Beihilfe lag. 3 Mit Vertrag vom 27. Dezember 1994 erwarb die [X.]B.[X.] (im Folgenden: [X.]), ein zur weltweit im Stahlgeschäft tätigen [X.]-Gruppe gehörendes Unternehmen, sämtliche Geschäftsanteile der [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 1995 für 10 Mio. DM. Mit [X.] und übertrug die [X.] ihre Forderungen aus den der [X.] eingeräumten [X.]n, die sich auf 154.105.519,31 DM beliefen, zum Preis von 61.965.987,37 DM ebenfalls an [X.] . Diese Forderungen übertrug [X.] später auf das mit ihr konzernverbundene Unternehmen [X.]. (im [X.]: P. ) weiter. 4 - 4 - Die [X.] erließ nach Abschluss ihres Prüfungsverfahrens am 31. Oktober 1995 folgende Entscheidung ([X.].[X.] vom 28. März 1996 Nr. L 78 S. 31, 42): 5 "Artikel 1 – Artikel 2 Die der [X.] auf der Grundlage der Er-weiterung der von der [X.] im Auftrag der Stadt [X.] eingeräumten Kreditlinie um 20 Mio. DM im Dezember 1992 gewährten Darlehen und die der [X.] auf der Basis der gesamten im Dezember 1993 von der [X.] im Auftrag der Stadt [X.] eingeräumten Kreditlinie über 174 Mio. DM sowie eines Swing von 10 Mio. DM gewährten Darlehen stellen eine staatliche Beihilfe dar, die mit dem [X.]-Vertrag und dem Stahlbeihilfenkodex nicht vereinbar ist. Artikel 3 [X.] fordert die in Artikel 2 genannten Beihilfen von dem begünstigten Unternehmen zurück. Die Rückzahlung erfolgt [X.] den Verfahren und Vorschriften des [X.] Rechts ein-schließlich Zinsen– [X.], den die [X.] [X.] B.[X.] für die Abtretung der Forderungen von der [X.] L. B. Girozentrale bezahlen wird, wird als Teil der Rück-zahlung der Beihilfe betrachtet. Artikel 4 –" Die Entscheidung der [X.] ist nach der Überprüfung durch das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 29. Juni 2000 - [X.]/95, [X.]. 2000, [X.]) und den [X.] (Beschluss vom 25. April 2002 - [X.]/00 P, [X.]. 2002, [X.]) inzwischen bestandskräftig. 6 - 5 - Die Klägerin behauptet, sie sei mittlerweile von der [X.] in Höhe des nach dem Verkauf der Forderung verbliebenen Differenzbetrages in Anspruch genommen worden und habe daraufhin entsprechende Zahlungen geleistet. Sie vertritt die Auffassung, sie habe gegen den Beklagten unter Berücksichtigung des von [X.] für die Forderungsabtretung gezahlten Kaufpreises einen [X.] auf Rückzahlung der [X.] in Höhe von insgesamt 92.139.531,94 DM. Hiervon fordert sie im vorliegenden Rechtsstreit einen Teil-betrag von 1 Mio. DM. 7 Der Beklagte macht geltend, die Insolvenzschuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin hätten ihre Kreditverbindlichkeiten bis auf einen Teil der Zin-sen durch Zahlung an [X.]mittlerweile vollständig getilgt. 8 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Demgegenüber hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die spätere Insolvenz-schuldnerin antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Mit seiner vom Senat zuge-lassenen Revision erstrebt der Beklagte, der den Rechtsstreit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens während des [X.] aufgenommen hat, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 9 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 10 [X.] Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin erhobenen Anspruch un-ter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung - Leistungskon-diktion - für begründet erachtet. Es hat angenommen, in dem zwischen der Klä-gerin und der [X.] bestehenden Subventionsverhältnis habe die eigentliche Vermögensverschiebung bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung trotz Einschaltung eines Kreditinstituts zwischen der öffentlichen Hand und dem sub-ventionierten Unternehmen stattgefunden. Die Finanzhilfen zur Abwendung des Konkurses der [X.] habe die Klägerin gewährt und sich hierfür der [X.] nur zum Vollzug bedient. Die Klägerin und die [X.] seien wirtschaftlich identisch gewesen. Die [X.] habe seinerzeit in der Rechtsform einer Anstalt des öffentli-chen Rechts bestanden, die als Staatsbank die Geschäfte der Klägerin besorgt habe. Überdies habe sich das Stammkapital allein in den Händen der Klägerin befunden, die zudem für die Verbindlichkeiten der Bank als Gewährträgerin ein-zustehen gehabt habe. Den Umständen und der Interessenlage nach stelle sich die Kreditgewährung - wie in den [X.] im Giroverkehr - so dar, als habe die [X.] an die Klägerin und diese an die [X.] geleistet, wobei der [X.] nur die Funktion einer Zahlstelle zugekommen sei. Wegen Verstoßes gegen das Beihilfeverbot des Art. 4 lit. c [X.]V habe es im Verhältnis zwischen Klä-gerin und der [X.] für die nunmehr zurück verlangte Leistung keinen Rechts-grund gegeben. Einwendungen nach § 817 Satz 2, § 818 Abs. 3 [X.] könnten 11 - 7 - nicht geltend gemacht werden. Der Mangel des rechtlichen Grundes sei der [X.] bekannt gewesen, seit sie von der [X.]sentscheidung vom 31. Oktober 1995 erfahren habe. I[X.] Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 12 1. Die Rückabwicklung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfe erfolgt, wie auch in Art. 3 Satz 2 der [X.]sentscheidung vom 31. Oktober 1995 niedergelegt ist, nach den im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Anwendung des mitglied-staatlichen Rechts die Tragweite und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigen darf (z.B.: [X.], [X.]. 1983, 2633, 2666, Rn. 22; EuG, [X.]. 1995, [X.], 1707, Rn. 82; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2001, § 142 Rn. 21; vgl. jetzt auch Art. 14 Abs. 3 der Verord-nung [X.] Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vor-schriften für die Anwendung von Art. 93 [X.]V, [X.].[X.] vom 27. März 1999, Nr. L 83 S. 1). Das heißt, das nationale Recht muss im Zusammenhang mit der Rückführung gemeinschaftswidrig ausgekehrter Beihilfen das Effizienzgebot berücksichtigen, mithin eine wirksame Durchsetzung [X.]er Vorgaben gewährleisten ([X.]/[X.], Europäisches Wettbewerbs-recht, 2004, § 45 Rn. 37, vgl. auch [X.], [X.]. 1990, [X.], 2473, Rn. 18 ff). Seine Anwendung darf die [X.] vorgeschriebene Rückforde-rung nicht praktisch unmöglich machen (Vereitelungsverbot: [X.] aaO; [X.] 1990, 224, 226; [X.] 1990, 387 Rn. 12; [X.] 1997, 276, 277 Rn. 24). Ob die Klägerin unter Anwendung dieser Grundsätze verlangen kann, dass die der 13 - 8 - [X.] als europarechtswidrige Beihilfe zugewendeten Darlehensvaluta an sie (zurück-)gezahlt werden, hängt noch von ergänzenden Feststellungen ab. 2. Die [X.] hat als - im Ansatz von dem Verstoß der Beteiligten ge-gen das Gemeinschaftsrecht unabhängige - Rechtsgrundlage für einen derarti-gen Anspruch § 774 Abs. 1, § 778 [X.] zu erwägen gegeben (vgl. Schreiben vom 31. Juli 1996), deren Voraussetzungen mit den [X.]n (vgl. § 778 [X.]) und Zahlungen der Klägerin an die [X.] (vgl. § 774 Abs. 1 [X.]) erfüllt sein könnten. Eine auf diese Anspruchsgrundlage gestützte Forderung scheitert jedoch, wie bereits das [X.] zutreffend ausgeführt hat, daran, dass die infolge ihrer [X.] gemäß § 778 [X.] begründete Bürgschaftsverpflich-tung der Klägerin mit der Übertragung der Forderungen der [X.] an [X.] erloschen ist. 14 Die Klägerin hat vorgetragen, ihre [X.] seien auf den ersten Gläubiger, mithin die [X.], beschränkt gewesen. Mit einer solchen Einschrän-kung wird der Übergang der Bürgschaft gemäß § 401 [X.] bei Übertragung der Forderung ausgeschlossen (vgl. [X.] 115, 177, 181; [X.]/[X.], [X.], 13. Bearb., § 765 Rn. 208). Da die Bürgschaft streng akzessorisch ist und des-halb der Gläubiger der Hauptforderung und der Bürgschaftsgläubiger ein und dieselbe Person sein müssen, führt die wirksame Abtretung der Hauptforderung zum Erlöschen der Bürgschaft, wenn der Übergang der Rechte aus dieser aus-geschlossen ist und damit die Gläubigeridentität aufgehoben wird ([X.] aaO, [X.]). 15 Die Abtretung der Forderungen der [X.] an [X.]

war wirksam. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden und von den Parteien auch nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s erfasste der zwischen der 16 - 9 - [X.] und [X.] geschlossene Abtretungsvertrag sämtliche gegen die [X.] gerichteten Ansprüche der Bank gleichgültig, welchen Rechtsgrund sie hatten. Für den Übergang der Forderungen auf die [X.] ist es deshalb unbe-achtlich, ob die [X.] der [X.] gegen die [X.] auf den Dar-lehensverträgen (§ 607 Abs. 1 [X.] a.F) beruhten oder - im Falle deren Nichtig-keit nach § 134 [X.] i.[X.]m. Art. 4 lit. c [X.]V (siehe hierzu sogleich unter Nummer 3) - auf § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. [X.]. 3. Die Klägerin kann bei autonomer Anwendung [X.] Rechts von dem Beklagten auch nicht die Rückzahlung der der [X.] überlassenen Darle-hensmittel an sich verlangen, weil die Kreditgewährung zugunsten dieses [X.] gegen Art. 4 lit. c [X.]V verstieß. 17 Für die rechtliche Beurteilung sind drei Rechtsbeziehungen zu [X.]. Zwischen der Klägerin und der [X.] bestand ein Rechtsverhältnis betreffend die Gewährung der Subvention (Subventionsverhältnis). Die [X.] und die [X.] waren durch ein Darlehensverhältnis verbunden. Zwischen der Klägerin und der [X.] bestand schließlich ein [X.]sverhältnis, das die Zuwendung der Subvention an die [X.] zum Gegenstand hatte. 18 Ob die von der [X.] bindend festgestellte Verletzung von Art. 4 lit. c [X.]V zur rechtlichen Nichtigkeit der zwischen der Klägerin und der [X.] bestehenden Subventionsbeziehungen führte, ist nicht erheblich. Die vor allem in Bezug auf Verstöße gegen Art. 87, 88 [X.]V, insbesondere bei [X.] nicht in allen Einzelheiten geklärte Frage, ob und in welchem Umfang die Rechtsbeziehungen der Beteiligten im Fall einer unter Verletzung von [X.] gewährten Beihilfe nach § 134 [X.] nichtig sind (für Nichtigkeit z.B.: [X.], Urteile vom 4. April 2003 - [X.] - [X.] 19 - 10 - 2003, 340, 341 f; vom 24. Oktober 2003 - [X.] - [X.] 2004, 254, 255 und vom 20. Januar 2004 - [X.], 468, 469 jew. m.w.N.; zu-stimmend: [X.] [X.] 2003, 498, 501 ff; [X.], 1598, 1603; differenzierend: [X.], 106, 108 f; kritisch: Hei-denhain [X.] 2005, 135 ff) kann deshalb auf sich beruhen. a) Sollte das Subventionsverhältnis zwischen der Klägerin und der [X.], aufgrund dessen erstere die [X.] erteilt hat, nach § 134 [X.] [X.] sein, hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, die Leistungen der Klägerin, die diese gegenüber der [X.] er-bracht hat, nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. [X.] zurückzugewähren. Hieraus folgt indessen nicht, dass die Klägerin die Rückzahlung der der [X.] ausge-reichten Darlehensvaluta an sich verlangen kann. 20 aa) Das der Kreditgewährung durch die [X.] zugrunde liegende [X.] zwischen der Klägerin und der [X.] ist zivilrechtlicher Natur, so dass § 812 [X.] für dessen Rückabwicklung heranzuziehen ist. Das [X.] und Unternehmen kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein (Bleckmann, Subventionsrecht, S. 18 f; [X.]/[X.] EuR 1998, 291, 311 f; [X.], [X.] und [X.], 2001, [X.], 319, 335). Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass ihre Rechtsbeziehungen zivilrechtlicher Natur sind. Für eine abweichende Beurteilung besteht kein Anlass, zumal auch die Darstellung des Sachverhalts in den Gründen der [X.]sentscheidung, des Gerichts erster Instanz und des [X.] diese rechtliche Würdigung nahe legt. 21 [X.]) Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch der Klä-gerin gegen den Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. [X.] sind nicht [X.] - 11 - füllt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hat die [X.] die Kreditmittel nicht durch eine Leistung der Klägerin, sondern durch eine solche der [X.] erlangt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. [X.] die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen (z.B.: [X.] 72, 246, 248; 40, 272, 277; Senatsurteil vom 4. Februar 1999 - [X.] - NJW 1999, 1393, 1394; [X.], Versäumnisurteil vom 31. Mai 1994 - [X.] - [X.], 1420, 1421). Für die Bestimmung der Leistungsverhältnisse, in [X.] die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung vorzunehmen ist, verbietet sich bei Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung. Vielmehr sind in erster Linie die Besonderheiten des [X.] Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu be-achten (z.B.: [X.] 105, 365, 369 m.w.N.; Senatsurteil vom 4. Februar 1999 aaO). Entscheidend ist, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Aus-druck gekommenen Willen verfolgt haben. Danach richtet sich auch die einer Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, die wiederum für das Leistungsver-hältnis maßgebend ist, innerhalb dessen der bereicherungsrechtliche Ausgleich zu suchen ist ([X.] aaO). Das Erfordernis der Zweckgerichtetheit drückt hierbei aus, dass die Leistung in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis in der [X.] zur Erfüllung einer (nicht notwendig eigenen) Verbindlichkeit erfolgt ([X.] JuS 2003, 729, 730). 23 Hiernach ist Gegenstand der von der Klägerin gegenüber der [X.] er-brachten Leistung nicht die Auszahlung der Darlehensvaluta. Eine andere Be-trachtung würde insbesondere den Zwecken der beabsichtigten Unterstützung der [X.] durch die Klägerin widersprechen. Sinn der Hilfestellung zugunsten eines Unternehmens im Wege einer Staatsbürgschaft oder eines wirkungsglei-chen staatlichen [X.]s ist es, gerade zu vermeiden, dass die öffentliche 24 - 12 - Hand zur Unterstützung eines Unternehmens eigene liquide Mittel einsetzt (vgl. z.B.: [X.] [X.], 277; [X.]/[X.], 753, 754; [X.]/[X.] in: [X.], Handbuch des Europäischen Beihilfenrechts, § 7 Rn. 1; [X.], [X.] und Europäisches Beihilferecht, 2001, [X.]). Vielmehr hat die Klägerin der [X.] durch den mit der Wirkung des § 778 [X.] versehenen [X.] als Leistung lediglich die Möglichkeit [X.], mit der [X.] Darlehensverträge zu schließen, aufgrund deren die Bank dem Unternehmen die Kreditmittel zur Verfügung stellte. Ihre Leistung im [X.] zur [X.] erschöpfte sich hierin. Die Auszahlung der Darlehensvaluta schuldete die Klägerin dem begünstigten Unternehmen gerade nicht. [X.]) Der Senat vermag die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu teilen, nicht die [X.], sondern die Klägerin sei wirtschaftlich als die eigentliche Darle-hensgeberin zu betrachten, und die Bank könne insoweit nur als "Zahlstelle" angesehen werden. 25 Insbesondere der Umstand, dass die Klägerin aufgrund des [X.] mit dem Ausfallrisiko der [X.] belastet war, macht sie noch nicht zur Dar-lehensgeberin. Es liegt gerade im Wesen des [X.]s, dass das Dar-lehensverhältnis mit dem Zahlungsempfänger zwar im Auftrag des [X.], aber - wie sich schon aus dem Wortlaut des § 778 [X.] ergibt - im ei-genen Namen sowie auf Rechnung des Beauftragten begründet wird und der Auftraggeber nur das Ausfallrisiko übernimmt ([X.], 144, 147). 26 Bei einem ungestörten Verlauf vollzieht sich die Abwicklung des [X.] aus diesem Grunde allein zwischen Darlehensgeber und -nehmer. Der [X.]geber bleibt hieran unbeteiligt. Die Auszahlung der Darlehensvaluta durch die Bank (hier [X.]) hat deshalb nicht nur den Zweck, 27 - 13 - dem [X.] gegenüber dem Auftraggeber (hier die Klägerin) nachzu-kommen, sondern auch - und vor allem - die (aufgrund des [X.]s ein-gegangene) eigene Verpflichtung aus dem Kreditvertrag gegenüber dem Darle-hensnehmer (hier [X.]) zu erfüllen. Mit der Lage im "klassischen" Anweisungs-verhältnis - etwa bei der Banküberweisung - ist diese Fallgestaltung entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu vergleichen. Dort wird durch die tatsäch-liche Zuwendung nur die Erfüllung von Verpflichtungen im [X.] und im [X.] bezweckt, wohingegen im [X.] regelmäßig kein eigener Leistungszweck verfolgt wird (vgl. z.B.: [X.] 152, 307, 311). Der Angewiesene überbringt vielmehr infolge der Anweisung als Bote die Tilgungs- beziehungsweise Zweckbestimmung im [X.] zwischen [X.] und [X.]. Eine eigene Zweckerklärung gibt er im [X.] zum [X.] nicht ab ([X.]/[X.], [X.], Neube-arbeitung 1999, § 812 Rn. 49; vgl. auch MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 812 Rn. 59). [X.] ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung, dass der [X.] im "Deckungsverhältnis" zwischen der Klägerin und der [X.] den Auslöser für die Kreditgewährung zugunsten der [X.] darstellte. Zwar ist auch in [X.], etwa im Fall der angenommenen Anweisung gemäß § 784 [X.], denkbar, dass der Angewiesene auf "Anstoß" des [X.] zusätzlich eine eigene Leistungsverpflichtung gegenüber dem Anwei-sungsempfänger eingeht, die auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei der Anweisungslage keine Auswirkungen hat (MünchKomm[X.]/[X.] aaO Rn. 52 f; [X.]/[X.] aaO Rn. 56). Diese Fälle entsprechen der [X.] Konstellation jedoch nicht. Die Klägerin hat - anders als etwa in der [X.] des § 784 [X.] - die [X.] nicht unmittelbar zur Erbringung der hier zu-rückverlangten Leistung (Auskehr der Darlehensvaluta) angewiesen, sondern 28 - 14 - lediglich den Abschluss von Darlehensverträgen ermöglicht, die gemäß § 778 [X.] durch eine Bürgschaft besichert waren. Der vom Berufungsgericht weiter herangezogene Gedanke der wirt-schaftlichen Identität zwischen der Klägerin und der [X.] ist für die Ermittlung der bereicherungsrechtlichen Leistungsbeziehungen - anders als bei der [X.] (vgl. hierzu das die [X.], die [X.] und die Klägerin betreffende Urteil [X.] 105, 168, 177) - grundsätzlich, und auch hier, ohne Bedeutung. Würde die rechtliche Selbständigkeit mehrerer Personen mit dieser Erwägung beiseite geschoben, wäre etwa die Muttergesellschaft [X.], wenn ihre [X.] ohne rechtlichen Grund einem [X.] gegenüber eine Leistung er-bringt. Dies wird zu Recht nicht zuletzt im Hinblick auf die Sicherheit des Rechtsverkehrs, dem interne Beteiligungsverhältnisse in der Regel unbekannt sind, nicht erwogen. 29 [X.]) Besteht die der [X.] gewährte Leistung der Klägerin (nur) in der Verschaffung der Möglichkeit, Darlehensverträge mit der [X.] zu schließen, kann sie im Wege der Kondiktion vom Beklagten allenfalls verlangen, dass die-ser die Verträge rückabwickelt, indem er die aufgrund der Kreditverträge empfangenen Mittel an die Bank oder deren Rechtsnachfolger zurückzahlt. Zahlung an sich hingegen kann die Klägerin nicht beanspruchen. 30 b) Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend, wenn der mit der [X.]sentscheidung vom 31. Oktober 1995 beanstandete Verstoß gegen Art. 4 lit. c [X.]V nicht nach § 134 [X.] zur rechtlichen Unwirksamkeit des Verhältnisses zwischen der Klägerin und der [X.] geführt hat. In diesem Fall hat die öffentliche Hand im Verhältnis zu dem begünstigten Unternehmen einen 31 - 15 - entweder unmittelbar aus dem Verstoß gegen Art. 4 lit. c [X.]V folgenden [X.] (in diesem Sinne wohl: [X.] [X.] 2005, 135, 138) oder ein sich hieraus ergebendes Kündigungs- oder Rücktrittsrecht (vgl. z.B. [X.]/[X.] 1995, 708, 712 f für das Verhältnis zwischen Bank und Darlehensempfänger; ebenso wohl: Bartosch [X.] 2001, 650, 655; [X.] [X.], 277, 285), das zu einem [X.] führt. Ein solcher [X.] der Klägerin gegen den Beklagten könnte weiter nach den Grundsätzen des Fehlens der Geschäftsgrundlage (jetzt § 313 [X.]) in Betracht kommen (vgl. [X.]/[X.] aaO ebenfalls für das Verhältnis zwischen Bank und Darle-hensempfänger; [X.] DÖV 1999, 51, 56; a.A.: [X.]/[X.] EuR 1998, 291, 320), da sich die gemeinsame Vorstellung der Klägerin und der [X.], die Vorgänge zur Erweiterung des [X.] seien keine europa-rechtlich relevante Beihilfe, als unzutreffend herausgestellt hat. Unabhängig davon, welche der vorgenannten Rechtsgrundlagen heran-gezogen wird, richtet sich die Abwicklung des zwischen der Klägerin und der [X.] begründeten [X.] nach § 346 [X.] (vgl. zum weiten Anwendungsbereich der §§ 346 ff [X.] z.B.: [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., Einf. vor § 346 Rn. 10 ff). Danach sind die einander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Aus den unter a) ausgeführten Gründen war Gegenstand der Leistung der Klägerin nicht die Auskehr der Darlehensvaluta, sondern nur die Verschaffung der Möglichkeit, Darlehensverträge mit der [X.] zu schließen. Diese Leistung ist auch nach § 346 [X.] dadurch zurückzuge-währen, dass die Darlehensverträge rückabgewickelt, mithin die erhaltenen Va-luta an den Kreditgeber beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger zurückge-zahlt werden. Einen Anspruch auf Zahlung an sich hat die Klägerin hingegen nicht. 32 - 16 - c) Dieses Ergebnis entspricht auch der in der Literatur zur Frage der Rückabwicklung europarechtswidrig gewährter Beihilfen fast einhellig [X.] Auffassung (vgl. z.B.: [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 142 Rn. 45; [X.]/[X.] aaO, [X.] f; [X.] aaO S. 287; [X.]/[X.] aaO S. 712; [X.] [X.] 159 <1995>, 663, 682 ff; Klanten ZIP 1995, 535, 543; [X.], [X.] im Lichte des [X.]-Beihilfenrechts, [X.]; Montag/[X.], aaO, § 7 Rn. 44, 57; [X.]/Kirch-hoff EWS 1996, 189, 190; [X.] aaO S. 55; die im Zusammenhang mit der Rückforderung der Beihilfe eine andere Möglichkeit als die Rückzahlung der Darlehensvaluta an die Bank gar nicht erst erwägen; so wohl auch: [X.], [X.] und [X.]-vertragliches Beihilfeverbot, S. 196 f). Selbst dieje-nigen Autoren, die eine Abwicklung der Rechtsbeziehungen in Anlehnung an die Grundsätze bei der Bankanweisung befürworten oder die Terminologie aus dem [X.] auf die [X.] übertragen wollen, ziehen daraus nicht den Schluss, dass der Staat aufgrund einer eigenen Leistung an den Kreditnehmer die Darlehensvaluta von diesem an sich zurückfordern könn-te. Sie gehen vielmehr mit der ganz herrschenden Meinung von einer Rück-abwicklung im Verhältnis zwischen Bank und Kreditnehmer aus ([X.]/[X.], 801, 804; [X.], [X.] und Europäisches Beihilferecht, S. 140 ff, 366 ff, 368, 370 ff; Frhr. [X.], [X.] und Gemeinschaftsrecht, S. 98 ff). 33 4. Das europarechtliche Effizienzgebot (siehe oben Nummer 1) könnte [X.] unter - noch aufzuklärenden - Umständen eine hiervon abweichende Be-urteilung der Rechtslage erfordern. 34 - 17 - a) Zur wirksamen Durchsetzung der [X.] vorgeschrie-benen Rückforderung der zu Unrecht gewährten Beihilfe genügt es im Grund-satz, wenn die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung der der [X.] überlassenen Mittel an die [X.] beziehungsweise deren Rechtsnachfolger ver-langen kann. Die Rückerstattung zu Unrecht gewährter staatlicher Beihilfen dient in erster Linie der Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung, die durch den mit der rechtswidrigen Beihilfe verbundenen wirtschaftlichen Vorteil verursacht wurde (z.B.: [X.] ZIP 2004, 1013, 1018, Rn. 75 f; vgl. auch [X.] [X.]. 1995 [X.], 716, Rn. 21 f und [X.]. 1995 [X.], 697, Rn. 26 f; EuG [X.]. 1995 [X.], 1712, Rn. 97). Dieser Zweck tritt ein, wenn die Beihilfe aus dem Vermögen des begünstigten Unternehmens ausscheidet, da der Empfänger den Vorteil, den er gegenüber seinen Mitbewerbern erhalten hatte, hierdurch verliert. Grundsätzlich unmaßgeblich für den Eintritt dieser Wirkung ist, ob der Staat, der Dritte, der die Zuwendung unmittelbar ausgekehrt hat, oder dessen Rechtsnachfolger die [X.] zurückerhält ([X.] [X.]. 1995 aaO unter Abweichung von einem gegentei-ligen Votum des Generalanwalts, [X.]. 1995 [X.], 707, Rn. 26; [X.], 685, Rn. 37). 35 b) Der vorliegende Fall weist allerdings die Besonderheit auf, dass die ursprünglich der [X.] zustehende gegen die [X.] gerichtete Forderung inzwi-schen über [X.] an [X.]abgetreten ist. Hierbei handelt es sich um ein Unternehmen, das derselben Unternehmensgruppe wie die [X.] und deren Rechtsnachfolgerin angehört. Würde der Beklagte an die [X.] leisten, ist es denkbar - wozu allerdings weder Feststellungen der [X.] noch der Vorinstanzen vorliegen -, dass trotz "buchmäßiger" Rückzahlung der Darle-hensvaluta die durch die rechtswidrige [X.] verursachte Wettbe-werbsverzerrung auf dem Stahlsektor weiterhin bestünde. 36 - 18 - aa) Die Beihilfe könnte zwar möglicherweise auch in diesem Fall ohne einen "Direktanspruch" der Klägerin gegen die Beklagte rückabgewickelt wer-den, denn nach dem Vortrag der Klägerin haben die [X.] und [X.] für den hier eingetretenen Fall, dass sich die Leistungen zugunsten der [X.] als ge-meinschaftsrechtswidrige Beihilfe herausstellen sollten, eine Anpassung des [X.] vereinbart. Diese sollte zu einer Rückabtretung des gegen die [X.] beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin gerichteten [X.]s führen, soweit die zedierte Forderung wertmäßig den von [X.] ge-zahlten Kaufpreis überstieg. Sobald [X.]

die Forderung gegen die [X.] nach entsprechendem Rückerwerb von [X.]zurück abgetreten hat, kann die Beihilfe vom Beklagten wieder an die Bank geleistet und so die gemeinschafts-rechtlich gebotene Rückabwicklung vollzogen werden. [X.] war verpflichtet, sich gegenüber [X.]ein Recht zum Rückerwerb der Forderung für den Fall vorzubehalten, dass die Zession in ihrem Verhältnis zur [X.] rückgängig zu machen ist. Sollte [X.] dies versäumt haben, wäre sie der Bank gegenüber zum Wertersatz verpflichtet (§ 280 Abs. 1 [X.] a.F. i.[X.]m. Art. 229 § 5 [X.][X.]). Sobald dieser geleistet wird, scheidet die Beihilfe wirtschaftlich aus dem Vermögen der [X.] -Gruppe aus. Auch damit wird das gemeinschafts-rechtliche Rückabwicklungsgebot gewahrt - vergleichbar mit der Leistung des Kaufpreises für die Forderung (siehe Artikel 3, letzter Absatz der [X.]s-entscheidung vom 31. Oktober 1995). 37 Die Klägerin kann von der [X.] (jetzt [X.]-Bank) auch verlan-gen, dass sie ihre Rechte auf Rückabtretung der durch Vertrag vom 27. Dezember 1994 übertragenen Forderungen gegenüber [X.] geltend macht und dass sie - falls nicht aus den oben genannten Gründen die gebotene Rück-abwicklung bereits durch eine Wertersatzleistung von [X.] erfüllt wird - nach erfolgter Rückübertragung die Leistungen des Beklagten entgegennimmt. Ein 38 - 19 - solcher Anspruch ergibt sich aus dem auftragsrechtlichen Verhältnis, das zwi-schen der Klägerin und der [X.] aufgrund der [X.] besteht. Die hier-aus folgenden Rechte und Pflichten sind - gegebenenfalls im Wege der ergän-zenden Auslegung - unter Berücksichtigung des [X.] be-gründeten Rückabwicklungs- und Effizienzgebots zu bestimmen. Die Klägerin hat deshalb gegenüber der [X.] beziehungsweise der [X.]-Bank ein Recht zur Weisung, die zur Rückabwicklung der rechtswidrigen Beihilfe erfor-derlichen Ansprüche gegenüber [X.] geltend zu machen und die gemein-schaftsrechtswidrig gewährte Beihilfe wieder entgegenzunehmen (so für die Geltendmachung eines Kündigungsrechts der Bank gegenüber dem gemein-schaftsrechtswidrig begünstigten Darlehensnehmer [X.]/[X.] aaO S. 804; Montag/[X.] aaO § 7 Rn. 54; [X.] S. 366; wohl auch [X.] aaO; [X.] aaO S. 285; a.A: nur, wenn eine entsprechende Vereinba-rung, etwa über [X.], gilt: [X.]/[X.] aaO [X.] f und [X.]. 193; wohl auch: [X.] aaO § 142 Rn. 45; Frhr. [X.] aaO S. 99). [X.]) Die Rückabwicklung der Beihilfe auf diesem Wege könnte unter Be-rücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls jedoch so um-ständlich, zeitraubend und ungewiss sein, dass eine effiziente Umsetzung des [X.]en Rückgewährgebots in Frage gestellt ist. Zu dessen Verwirklichung könnte es deshalb - unter der eingangs dargestellten Prämisse, dass die (Rück-) Zahlung der Darlehensvaluta an [X.]die [X.] nicht beseitigt - in modifizierter Anwendung [X.] Rechts notwen-dig sein, der Klägerin einen unmittelbaren Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der Beihilfe nach Maßgabe der [X.]sentscheidung [X.]. 39 - 20 - c) Das Berufungsgericht wird deshalb Feststellungen zu der Frage nach-zuholen haben, ob durch die (Rück-)Zahlung der Darlehensvaluta an [X.]die infolge der Gewährung der gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfe bewirkte Wett-bewerbsverzerrung nicht beseitigt wurde beziehungsweise wird. Bei dieser Beurteilung wird es insbesondere die Praxis der [X.] zu entsprechen-den Vorgängen mit in den Blick zu nehmen haben. Ferner wird das Berufungs-gericht gegebenenfalls die auch von tatsächlichen Umständen mitbestimmte Würdigung nachzuholen haben, ob die Gewährung eines unmittelbaren [X.] der Klägerin gegen den Beklagten zur effizienten Durchsetzung des [X.]en Gebots zur Rückabwicklung der rechtswidrig ge-währten Stahlbeihilfe notwendig ist. 40 41 - 21 - Da noch ergänzende Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache mangels Endentscheidungsreife an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1, 3 ZPO). [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.06.2000 - 303 O 358/96 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 U 119/00 -

Meta

III ZR 299/05

12.10.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. III ZR 299/05 (REWIS RS 2006, 1366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1366

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(Gemeinschaftsrechtliches Beihilferecht: Objektive Wertermittlung bei Veräußerung eines Unikats; Gesamtnichtigkeit bzw. Teilnichtigkeit des Kaufvertrages mit Erhaltens- …


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