Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2015, Az. AnwZ (Brfg) 51/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 13740

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 51/14

vom

19. März 2015

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch die Präsidentin des [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. [X.] und die Rechtsanwältin Schäfer
am 19. März 2015
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des [X.] auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2.
Senats des [X.]s [X.] vom 29.
August 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:
I.
Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 6.
September 2013 die Zulas-sung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft. Die dagegen gerichtete Klage hat der [X.] abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 11.
Okto-1
-
3
-
ber 2014 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 11.
November 2014 beantragte ein vom Kläger beauftragter Rechtsanwalt die Zulassung der Berufung.
Mit Schriftsatz vom 11.
Dezember 2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte des [X.], die Frist zur Antragsbegründung um fünf Wochen zu verlängern. Mit weiterem Schriftsatz vom 17.
Dezember 2014 teilte er die Niederlegung des Mandats mit. Mit Schriftsatz vom 12.
Januar 2015 beantragte der Kläger vorsorglich Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsbegrün-dungsfrist. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht eingegangen.
II.
1.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß §
112e Satz
2 BRAO [X.]. §
124a Abs.
5 Satz
1, §
125 Abs.
2 Satz
1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach §
112e Satz
2 BRAO [X.]. §
124a Abs.
4 Satz
4 VwGO zwei
Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 11.
Oktober 2014 erfolgte. Die Frist ist damit am
11.
Dezember 2014 abgelau-fen.
2.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung bleibt ohne Erfolg.
Gemäß §
112e Satz
2 BRAO [X.]. §
60 Abs.
1, §
125 Abs.
1 Satz
1 VwGO wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn jemand
ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§
60 Abs.
2 Satz
2 VwGO). Daran fehlt es hier.
2
3
4
-
4
-
Der Kläger trägt zu seinem Wiedereinsetzungsantrag vor, dieser beruhe auf dem Gedanken, dass sein damaliger Prozessbevollmächtigter einen Frist-verlängerungsantrag gestellt hatte. Dies vermag einen Wiedereinsetzungsgrund jedoch nicht zu begründen. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist nicht verlängerbar (§
112e Satz
2 BRAO [X.]. §
125 Abs.
1 Satz
1, §
57 Abs.
2 VwGO und §
224 Abs.
2 ZPO), worauf der Kläger hingewiesen wurde. Aus wel-chen Gründen diese Frist versäumt wurde und warum dieses Fristversäumnis unverschuldet war, hat der Kläger nicht dargelegt.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 BRAO.
[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Schäfer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.08.2014 -
AGH 2/14 II -
5
6

Meta

AnwZ (Brfg) 51/14

19.03.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2015, Az. AnwZ (Brfg) 51/14 (REWIS RS 2015, 13740)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13740

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