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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 53/14
vom
10. Februar
2015
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat
durch die
Präsidentin des [X.] [X.], die Richterin [X.], den Richter
Seiters
sowie den
Rechtsanwalt
Prof. Dr. Quaas
und die Rechtsanwältin Schäfer
am
10. Februar
2015
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des [X.] auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.] für das Land [X.] vom 29.
August 2014 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000
t-gesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Seine Klage hat der [X.] abgewiesen und die Berufung nicht [X.]
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sen. Hiergegen richtet sich der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung. Der Kläger hat den Zulassungsantrag am [X.], dem [X.] 2014, kurz begründet und um Fristverlängerung von einem Monat gebeten. Mit Schreiben der Präsidentin des [X.] vom 9. Dezember 2014 ist er darauf hingewiesen worden, dass die Frist zur Begründung des [X.] nicht verlängert werden kann. Der Kläger hat mit Schreiben vom 19. Januar 2015 bezweifelt, dass die Antragsbegründungsfrist nicht verlängert werden kann; im Übrigen hat er Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand [X.] und seine Rüge im Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 näher erläutert.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung bleibt ohne Erfolg.
Gemäß §
112e Satz
2 [X.] i.V.m. §
60 Abs. 1, §
125 Abs.
1 Satz
1 VwGO wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn jemand oh-ne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. [X.] ist eine Fristversäumung nur, wenn sie bei Anwendung der Sorgfalt, die unter
Berücksichtigung der konkreten Sachlage im Verkehr erforderlich war und dem Kläger vernünftigerweise zugemutet werden konnte, nicht zu vermei-den war (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Mai 2012 -
AnwZ
([X.]) 15/12, juris Rn.
5 m.w.[X.]).
Daran fehlt es hier; dem Kläger hätte bei Anwendung dieser Sorgfalt [X.] sein müssen, dass eine Fristverlängerung nicht in Betracht kommt. Nach §
112c Abs.
1 Satz
1
[X.] i.V.m.
§
57 Abs.
2 VwGO, §
224 Abs.
2 ZPO [X.] gesetzliche Fristen nur in den besonders bestimmten Fällen verlängert werden. Die VwGO sieht aber für die Frist zur Begründung des Zulassungsan-2
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trags (§
124a Abs.
4 Satz 4 VwGO) -
anders als bei der Frist zur Begründung einer zugelassenen Berufung (§
124a Abs.
3 Satz
3 VwGO) -
keine solche Möglichkeit vor. Eine Verlängerung kommt damit nicht in Betracht ([X.], [X.] vom 5.
September 2012
-
AnwZ ([X.]) 27/12
Rn.
6 m.w.[X.]; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2.
Aufl., §
112e [X.] Rn.
71 m.w.[X.]).
III.
Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung im Schriftsatz vom 8.
Dezember 2014
in genügender Form ausgeführt worden ist; auf entsprechende Bedenken wegen der mangelnden Substantiierung ist der Kläger mit dem Schreiben der Präsidentin vom 9. Dezember hingewiesen [X.].
Soweit
der Kläger die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage stellt und insoweit in der Sache, ohne dies ausdrücklich zu formulieren, den Zulas-sungsgrund ernstlicher Zweifel (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) geltend macht, ist der Antrag jedenfalls
unbegründet.
1. Das Vorbringen des [X.] ist nicht geeignet, die Feststellungen des [X.] schlüssig in Frage zu stellen und insoweit ernstliche Zwei-fel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Der [X.] hat
zu-treffend festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des [X.] ein Vermögensverfall des [X.] im Sinne des §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] vorge-legen hat. Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt im [X.] eingetragen; er hat am 18.
September 2013 die Vermögensauskunft nach §
802c ZPO
abgegeben. Die daraus resultierende gesetzliche Vermutung des [X.] hat der Kläger, wie der [X.], auf dessen [X.] Bezug nimmt, zutreffend ausgeführt hat, nicht
widerlegt. 5
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5
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Die Auffassung des [X.], dem Vermögensverfall stünden seine
ausstehen-den Honoraransprüche als
sicher realisierbare Vermögensansprüche
entgegen, geht fehl. Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese Ansprüche dem Kläger als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung ge-standen haben oder stehen. Auf die Liquidität entsprechender Vermögenswerte kommt es aber entscheidend an (vgl. nur [X.], Beschluss vom 10.
Februar 2014 -
AnwZ ([X.]) 81/13 Rn. 6 m.w.[X.]).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
[X.] [X.] Seiters
Quaas Schäfer
7
Meta
10.02.2015
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2015, Az. AnwZ (Brfg) 53/14 (REWIS RS 2015, 15788)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 15788
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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