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PDF anzeigen[X.] [X.]/04vom24. März 2004in der Strafsachegegenwegen [X.].: 25 Js 24749/03 Staatsanwaltschaft [X.] IIAz.: 607 Js 49964/03 Staatsanwaltschaft [X.].: 2 Ds 25 Js 24749/03 jug [X.].: 65 Ds 607 Js 49964/03 Amtsgericht [X.].: [X.] - 116/2004 Generalstaatsanwaltschaft [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 24. März 2004 beschlossen:Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-gericht - Jugendrichter - [X.] zuständig.Gründe:Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom [X.] zutreffend ausgeführt:"I. Der [X.], nicht das [X.],ist gemäß § 42 Abs. 3 JGG zur Entscheidung im Zuständigkeitsstreit der Amts-gerichte [X.] und [X.] berufen (BGHSt 11, [X.]. Der Angeklagte hat nach Aktenlage ersichtlich nach der Erhebung [X.] vom 5. August 2003 seinen Wohnsitz von [X.] nach [X.]verlegt (die Anklageschrift wurde ihm unter seiner alten Anschrift mitgeteilt [X.] am 9. September 2003 wurde die alte Anschrift im Schriftsatz der Vertei-digung erwähnt, [X.] 21, 24), so daß die Abgabe des bereits eröffneten [X.] ([X.] 26) vom Amtsgericht [X.] an das Amtsgericht[X.] zulässig ist.Die Verfahrensabgabe ist im Hinblick auf die am Verfahren zu beteili-gende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnortes sowie im Hinblick auf die von- 3 -der Verteidigung dargelegte Beschäftigungssituation des Angeklagten in [X.] auch sachgerecht. Das vom Amtsgericht [X.] gegen die Verfahrens-übernahme vorgebrachte [X.] vermag dagegen nicht zu verfangen.Der Angeklagte ist bezüglich der äußeren Tatseite geständig und stellt lediglicheinen Betrugsvorsatz in Abrede. Zur Klärung dieser Frage bedarf es aller [X.] nach keiner Ladung von Zeugen, denn es ist nicht ersichtlich, [X.] sie zur Aufklärung der inneren Tatseite Sachdienliches beitragen [X.] schließt sich der Senat an.[X.] Otten Rothfuß Roggenbuck
Meta
24.03.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2004, Az. 2 ARs 104/04 (REWIS RS 2004, 3923)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3923
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