Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2002, Az. 2 ARs 56/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4103

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[X.]/02vom13. März 2002in der [X.].: 8 Ds 28 Js 1219/01 - 240/01 [X.].: 6 Ds 42/02 jug. Amtsgericht [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 13. März 2002 [X.] Der Beschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - [X.] vom8. Februar 2002 wird [X.] Dieses Gericht bleibt zur Verhandlung und Entscheidung überdie Anklage der Staatsanwaltschaft [X.] - [X.] - vom 10. Dezember 2001 zuständig.Gründe:In ihrer Anklage zum Jugendrichter des Amtsgerichts [X.] legt [X.] den beiden geständigen Angeklagten einen gemeinschaftli-chen Diebstahl an ihrem Wohnort [X.] zur Last. Dem Angeklagten [X.] konnte die Anklage noch in [X.] zugestellt werden. Dem Angeklagten S. mußte die Anklage in [X.]-Haspe zugestellt werden, wo er sich [X.]. Der Eröffnungsbeschluß und die Ladung zur Hauptverhandlung konn-ten dem Angeklagten [X.] nicht mehr in [X.], sondern in [X.] zuge-stellt werden, wo er sich inzwischen bei seiner Mutter aufhält.Die Jugendrichterin des Amtsgerichts [X.] hat durch Beschluß vom8. Februar 2002 das gesamte Verfahren mit Zustimmung der [X.] gemäß § 42 Abs. 3 JGG an den Jugendrichter des [X.] abgegeben, weil der Angeklagte [X.] nach der Anklageerhebung [X.] gewechselt habe und sich jetzt in [X.] aufhalte.- 3 -Der Jugendrichter in [X.] hat die Übernahme abgelehnt. Die [X.] in [X.] hat beantragt, das zustige Gericht zu bestimmen.Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 JGG fr eine Abgabe des ge-samten Verfahrens an das Amtsgericht [X.] liegen nicht vor. Nach [X.] ist zwar davon auszugehen, [X.] beide Angeklagte nach der [X.] ihren Aufenthalt gewechselt haben, der Angeklagte [X.] von [X.]nach [X.] und der Angeklagte S. von [X.] nach [X.]. [X.]besteht jedoch in [X.] kein Gerichtsstand, [X.] § 42 Abs. 1 JGG, noch nach §§ 7 ff. [X.]. Dieser Angeklagte [X.] mit einer Verfahrensabgabe an das Amtsgericht [X.] [X.] entzogen. Eine Trennung des Verfahrens ist aus prozeûökono-mischen Gricht angezeigt.Auch nach § 12 Abs. 2 [X.] kann dem Jugendrichter in [X.] dieZustigkeit fr das gesamte Verfahren nicht rtragen werden, da das ge-meinschaftliche obere Gericht nur an ein solches Gericht verweisen kann, dasbereits bei Eröffnung des Verfahrens zustig war (BGHSt 13, 209, 217).Der [X.] des Amtsgerichts [X.] ist daher aufzuheben.Dieses Gericht bleibt fr die Untersuchung und Entscheidung der Sache zu-stig.[X.]Fischer Elf

Meta

2 ARs 56/02

13.03.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2002, Az. 2 ARs 56/02 (REWIS RS 2002, 4103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4103

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