Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.02.2020, Az. 8 AZR 215/19

8. Senat | REWIS RS 2020, 376

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Gegenstand

Betriebs(teil)übergang - Luftverkehr - Massenentlassung


Leitsatz

Für die Frage, ob ein Betriebs(teil)übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG und damit iSv. § 613a BGB stattgefunden hat, ist im Bereich des Luftverkehrs der Übergang von Material als eines der wesentlichen Kriterien der Beurteilung anzusehen. Weitere bedeutsame Kriterien sind daneben insbesondere eine Übernahme von Ausrüstungsgegenständen, ein Eintritt in bestehende Charterflugverträge, eine Ausweitung von Flügen auf vom etwaigen Veräußerer bediente Routen sowie eine Reintegration von Beschäftigten und deren Einsatz für Tätigkeiten, die mit ihren bisherigen Aufgaben übereinstimmen. Ob und ggf. inwieweit sich dabei im Bereich des Luftverkehrs ein Einsatz wechselnden bzw. rotierenden Personals auf die rechtliche Beurteilung auswirkt, ist eine in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ungeklärte Frage der Auslegung der Richtlinie 2001/23/EG (Art. 267 AEUV).

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 12. April 2019 - 6 Sa 1641/18 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des [X.] gegen die Abweisung des [X.] zurückgewiesen worden ist.

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 15. August 2018 - 29 [X.] 1204/18 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der [X.] vom 28. November 2017 nicht aufgelöst worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz haben der Kläger 25 % und der Beklagte 75 % zu tragen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch darüber, ob zwischen ihnen über den 28. Februar 2018 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht.

2

Der [X.]läger war seit Januar 1996 bei der [X.] (im Folgenden Schuldnerin) und deren Rechtsvorgängerin als Flugkapitän zu einem monatlichen [X.]ruttoentgelt iHv. zuletzt durchschnittlich 13.253,42 Euro beschäftigt. Nach § 9 des [X.] für [X.]apitäne [X.] vom 13. Januar 2017 finden auf das Arbeitsverhältnis die jeweils einschlägigen gültigen tariflichen und betrieblichen [X.]estimmungen für das [X.] der [X.] und diese ergänzende und ersetzende Regelungen Anwendung.

3

Der [X.]eklagte ist seit dem 17. Januar 2018 der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin.

4

Die Schuldnerin mit Sitz in [X.] war bis Ende des Jahres 2017 die zweitgrößte [X.] Fluggesellschaft. Im Oktober 2017 hatte sie insgesamt etwa 6.050 [X.]eschäftigte, davon etwa 1.300 [X.]eschäftigte im [X.]ereich [X.]ockpit, etwa 3.500 [X.]eschäftigte im [X.]ereich [X.]abine und etwa 1.250 [X.]eschäftigte im [X.]ereich [X.]oden. [X.]ei der Schuldnerin waren mehrere [X.]eschäftigtenvertretungen gebildet: Für das [X.] war nach § 117 Abs. 2 [X.]etrVG (in der bis zum 30. April 2019 geltenden Fassung) durch den „Tarifvertrag Personalvertretung ([X.]) für das [X.] der [X.]“ ([X.]) eine Personalvertretung ([X.]) mit Sitz in [X.] gebildet. Für das [X.]abinenpersonal wurde aufgrund eines eigenständigen Tarifvertrags die Personalvertretung [X.]abine ([X.] [X.]abine) errichtet. Für die [X.]eschäftigten des [X.]ereichs [X.]oden bestanden drei regionale [X.]etriebsräte und ein Gesamtbetriebsrat.

5

Neben ihrem Sitz in [X.] am [X.] unterhielt die Schuldnerin Stationen (s[X.]. [X.]ases) an den Flughäfen [X.]-Tegel, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und Leipzig.

6

Im Oktober 2017 verfügte die Schuldnerin über etwa 130 Flugzeuge, sämtlich geleast. Ihr Flugbetrieb auf [X.]urz- und Mittelstrecken wurde von allen Stationen aus und im Wesentlichen mit Flugzeugen der [X.] [X.]-Familie (A319, [X.] und [X.]) durchgeführt. Der Flugbetrieb auf Langstrecken erfolgte von den Stationen [X.]-Tegel und [X.] (s[X.]. „Drehkreuze“) aus mit Flugzeugen des Typs [X.] [X.].

7

Die Schuldnerin war daneben Alleingesellschafterin der [X.] Fluggesellschaft [X.] ([X.]) mit Sitz in [X.], die 21 Flugzeuge des Typs [X.] [X.] auf [X.]urz- und Mittelstrecken betrieb.

8

Das in [X.] verfasste [X.]etriebshandbuch („[X.]s Manual Part A“, im Folgenden [X.]), welches die Organisationsstruktur des Flugbetriebs abbildete, sah bezüglich des [X.]s die Funktion des „[X.]“ vor. Hierbei handelte es sich um Piloten, die im regulären Flugbetrieb eingesetzt waren und daneben administrative Aufgaben wahrnahmen. Insgesamt gab es vier [X.], die jeweils für mehrere Stationen zuständig und dem Flottenmanagement unterstellt waren. Mit Stand 28. Dezember 2016 enthielt das [X.] unter Ziff. 1.3.2.2.1 eine Aufgabenbeschreibung für die Funktion [X.], die in der [X.] Übersetzung - die vom [X.]läger eingereicht und vom [X.]eklagten nicht beanstandet worden ist und auf deren [X.]erücksichtigung in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2020 hingewiesen worden ist - wie folgt lautet:

        

„Zuständigkeiten und Position

        

Der [X.] ist für alle organisatorischen und administrativen Angelegenheiten für die Außenstationen zuständig, für die er verantwortlich ist.

        

Er ist in diesen Angelegenheiten der Vorgesetzte für das zugewiesene Personal. Er wird vom [X.] ernannt und berichtet an das [X.]-Flottenmanagement. Während der Abwesenheit eines Area Managers handeln die weiteren Area Manager stellvertretend für ihn.

        

Aufgaben und Verantwortungsbereiche

        

•       

Leitung des Flugpersonals an der Station

        

•       

Motivation und persönliche Entwicklung des [X.]Personals

        

•       

Interviews/Aufsicht/Verwarnungen, wie vom Flottenmanagement angewiesen

        

•       

Erstellung von Stationsberichten für das Flottenmanagement

        

•       

Erkennung und Lösung von Problemen zur Sicherstellung einheitlicher Prozesse

        

•       

Erteilung notwendiger Anweisungen im Rahmen der Führungsaufgaben

        

•       

[X.]ekanntgabe von Regelungen

        

•       

Deeskalation von [X.]onfliktsituationen innerhalb des [X.]s und zwischen [X.] und [X.]abinenpersonal in enger Abstimmung mit der für das [X.]abinenpersonal zuständigen Abteilung

        

•       

[X.]eitrag zur [X.]eurteilung des Flugpersonals

        

•       

Personalgespräche gemäß Anweisung durch das Flottenmanagement

        

•       

Teilnahme an Stationssitzungen

        

•       

Organisation und Erstellung der Tagesordnung der Stationssitzungen

        

•       

Verwaltung von [X.]erichten über Verbesserungen

        

•       

Sicherstellung der [X.] an den Stationen

        

•       

Er/sie ist ein ansprechbares, sichtbares Rollenvorbild für das [X.] und repräsentiert auf positive Art die Abteilung Flugbetrieb

        

•       

Sicherstellung der [X.]ommunikation innerhalb der Organisation mit dem Management des [X.] (e.g. Manager [X.]usiness Support)

        

•       

Aktive Nutzung der von [X.] bereit gestellten [X.]ommunikationsmittel

        

•       

Schaffung einer guten [X.]ommunikation mit den [X.]ehörden des Flughafens

        

…“    

9

Laut Schreiben der Schuldnerin vom 11. April 2017 wurde der [X.]läger wunschgemäß mit Wirkung vom 15. April 2017 von der Station [X.] zur Station [X.] versetzt. Für die Station [X.] war zuletzt [X.] als [X.] bestellt, dieser war auch für die Stationen auf den Flughäfen [X.], [X.] und [X.] zuständig.

Der Flugbetrieb der Schuldnerin erfolgte auf der Grundlage des ihr von der zuständigen Genehmigungsbehörde erteilten [X.] (AO[X.] - „air operator certificate“, vgl. dazu Art. 2 Nr. 8 der Verordnung ([X.]) Nr. 1008/2008). Nach Maßgabe der Luftverkehrsbestimmungen für den Flugbetrieb - insbesondere nach der Verordnung ([X.]) Nr. 965/2012 sowie nach der Verordnung ([X.]) Nr. 1321/2014 - beschäftigte die Schuldnerin am Sitz in [X.] das für den Erhalt des AO[X.] erforderliche Leitungspersonal, darunter den verantwortlichen [X.]etriebsleiter und s[X.]. „verantwortliche Personen“ ([X.] Persons) für die [X.]ereiche Flugbetrieb, [X.]esatzungsschulung, [X.]odenbetrieb und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit. Am Sitz in [X.] wurden die Umlaufpläne für die Flugzeuge - die im Rahmen einer saisonalen Umlaufplanung wechselnd eingesetzt wurden - und für die [X.]esatzungen erstellt. Dort wurden auch die Dispositionen bei erforderlichen Änderungen von Flugzeug- und/oder Personaleinsätzen getroffen und die monatlichen Dienstpläne für die [X.]eschäftigten des [X.]ereichs [X.]ockpit erstellt, und zwar durch die dort ansässige Abteilung [X.] unter [X.]eteiligung der ebenfalls dort ansässigen [X.]. Dabei wurden die Einsätze der [X.]eschäftigten unabhängig von ihren Stationierungsorten je nach [X.]edarf geplant. Die [X.]eschäftigten des [X.]ereichs [X.]ockpit wurden auf unterschiedlichen Flugzeugen, wechselnden Strecken und in wechselnder Zusammensetzung eingesetzt.

Die Schuldnerin betrieb nicht ausschließlich eigenwirtschaftliche Flüge, sondern - seit Anfang des Jahres 2017 - auch Flüge im s[X.]. [X.], auch als [X.] ([X.], [X.]rew, [X.], [X.]) bezeichnet. Dabei stellt der [X.]etreiber eines Flugzeugs dieses nebst [X.]esatzung, Wartung und Versicherung für den Flugbetrieb und auf der Flugstrecke einer anderen Fluggesellschaft zur Verfügung, wobei Flugzeug und [X.]esatzung nach außen wahrnehmbar, etwa durch die Lackierung des Flugzeugs und die Uniformen des [X.], dem Auftraggeber zugeordnet sind und lediglich ein Hinweis auf den im [X.] operierenden Dienstleister erfolgt.

Die Schuldnerin setzte 33 ihrer geleasten Flugzeuge nebst [X.]esatzungen im [X.] für die [X.] (im [X.]) und 5 der geleasten Flugzeuge nebst [X.]esatzungen im [X.] für [X.] auf von diesen angebotenen Flugstrecken der [X.]urz- und Mittelstrecke ein. 15 der von der Schuldnerin im [X.] eingesetzten Flugzeuge hatte die [X.] erworben und diese entsprechend der in dem von der Schuldnerin und der [X.]/[X.] geschlossenen, auf sechs Jahre angelegten Vertrag zum [X.] getroffenen Vereinbarung zum Zweck des [X.] für ihre Tochtergesellschaften an die Schuldnerin verleast.

Zu diesem Vertrag heißt es in dem öffentlich über die Homepage des [X.]undeskartellamts zugänglichen Fallbericht des [X.]undeskartellamts vom 30. Januar 2017, Aktenzeichen: [X.]9-190/16 unter der Überschrift „[X.] darf Flugzeuge von Air [X.] leasen“ auszugsweise:

        

„Das [X.]undeskartellamt hat den am 30. Dezember 2016 vorsorglich als Zusammenschluss angemeldeten [X.] über 38 Passagierflugzeuge zwischen der [X.] (‚[X.]‘) und der Air [X.] [X.] & [X.]o. Luftverkehrs [X.]G (‚Air [X.]‘) am 30. Januar 2017 [X.] freigegeben. Der [X.] sieht die Gebrauchsüberlassung von 38 Flugzeugen des Typs [X.] A319 und [X.] mitsamt [X.][X.]rew und [X.]abinenpersonal an [X.]n und österreichischen Flughäfen im Rahmen einer sechsjährigen Laufzeit mit bestimmten Verlängerungsoptionen zwischen [X.] und Air [X.] vor.

        

●       

Wie beim [X.] üblich verbleibt die operative Verantwortung für Flugbetrieb, [X.]rewplanung, Wartung, Schäden Dritter sowie für die Versicherung von Flugzeugen beim [X.]-Geber (‚[X.]-Vertrag‘), d.h. bei Air [X.]. Air [X.] ist selbst nicht Eigentümerin der 38 Flugzeuge, sondern hat diese ihrerseits von verschiedenen Leasinggesellschaften (Leasinggebern) ‚dry‘ also ohne zusätzliche Dienstleistungen wie [X.]esatzung und Wartung, geleast.

        

●       

Fünf der 38 Flugzeuge sollen innerhalb des [X.]-[X.]onzerns der [X.] zum Gebrauch überlassen werden, 32 Flugzeuge - also der ganz überwiegende Teil - der [X.], die als konzerneigener Low-[X.]ost-[X.]arrier vornehmlich im point-to-point-Verkehr außerhalb der [X.]-Hubs operiert. Mindestens 19 der 38 Flugzeuge sollen älteres Fluggerät der [X.] und [X.] ersetzen; dieses ältere Fluggerät soll teilweise an anderer Stelle im [X.]-[X.]onzern eingesetzt werden. Ein Flugzeug soll als Reserveflugzeug bereitstehen. Die Flugzeuge sollen gestaffelt ab dem 5. Februar 2017 an den [X.]asen [X.], [X.], Düsseldorf, [X.], München, [X.]öln/[X.]onn und [X.] stationiert werden. Mit der Ausnahme von [X.] und [X.] werden die [X.]rews an den jeweiligen [X.]asen stationiert. …

        

●       

Hinzu kommt, dass [X.] die Übernahme von insgesamt bis zu 25 Flugzeugen von diesen 38 Flugzeugen der Air [X.] und von verschiedenen Dryleasinggebern beabsichtigt. Dies soll durch den Abschluss von Drylease-Verträgen über bis zu zehn Flugzeuge und durch den [X.]auf von bis zu 15 Flugzeugen erfolgen. In diesen Fällen wird die [X.] gegenüber der Air [X.] als ([X.] auftreten und die entsprechenden Flugzeuge im Wege des beschriebenen [X.]es zurückleasen.

        

…       

        
        

●       

In [X.] gibt es mit [X.]-Tegel, [X.]-Schönefeld, [X.], [X.], Düsseldorf, München und [X.] sieben koordinierte Flughäfen, an denen die Start- und Landerechte knapp sind und beim Flughafenkoordinator [X.]s beantragt werden müssen. …

        

…       

        
        

●       

… Hinsichtlich der Laufzeit der Verträge ist zu berücksichtigen, dass es sich bei einer sechsjährigen Vertragsdauer um eine für den Luftverkehr außergewöhnlich lange Laufzeit handelt, die den konkreten Streckenplanungshorizont typischer Fluggesellschaften bei weitem übersteigt. Zudem handelt es sich bei den 38 Flugzeugen um einen bedeutenden Teil - fast ein Viertel - der aktuellen Flotte der Air [X.]. ...

        

●       

Der Übergang der Marktstellung auf dem hier relevanten Gesamtmarkt wird durch die angestrebten Zusatzvereinbarungen mit [X.] abgesichert (Abschluss von Drylease-Verträgen über bis zu zehn Flugzeuge und durch den [X.]auf von bis zu 15 Flugzeugen, siehe oben). Dies gilt für ca. zwei Drittel der betroffenen Flugzeuge.“

Am 14. Februar 2017 schlossen die Schuldnerin und die [X.] den „[X.] zur Umstrukturierung der Air [X.] für das [X.]“. Darin heißt es auszugsweise:

        

„PRÄAM[X.]EL

        

Die [X.] muss wegen der derzeitigen Ertragslage die Organisationsstruktur des Flugbetriebs ändern. Insbesondere erfolgt die Ausgliederung des Touristikgeschäfts, die [X.]ereederung von Flugzeugen im Rahmen der mit der [X.] Group ([X.] AG, [X.] und [X.] AG) getroffenen [X.]-Vereinbarung ([X.]-[X.]) und eine Neuausrichtung der verbleibenden [X.]apazitäten im Rahmen des Pr[X.]ramms ‚New [X.]‘.

        

...     

        

Aus Anlass bevorstehender Umstrukturierungsmaßnahmen - [X.]s, Einbringung des touristischen Geschäfts mit der [X.] in ein von [X.] unabhängiges, europäisches Airline [X.] und Herausbildung der New [X.] - vereinbaren die Parteien auf der Grundlage dieser Vereinbarung zusammenzuwirken, um Wachstum für die [X.] in ihren neuen Märkten und [X.]eschäftigung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im [X.]ockpit zu sichern.

                 
        

§ 1 Gegenstand des [X.]s

        

(1) Mit der Umsetzung der geplanten Maßnahmen sind Veränderungen für das [X.] verbunden. Insbesondere sollen die vorhandenen Personalkapazitäten zukünftig der ‚New [X.]‘ und der ‚[X.]-[X.]‘ zugeordnet werden. Zudem wird die Stationierungsstruktur dem sich ergebenden Personalbedarf angepasst, sodass es zu Stationsschließungen, -neueröffnungen und -wechseln kommen wird.

        

(2) [X.]ereits zum jetzigen [X.]punkt bestehen gemeinsam mit der [X.]-Group Überlegungen, im Laufe des sechsjährigen [X.]s einige Flugzeuge in einem separaten AO[X.] zusammenzufassen. In diesem Zusammenhang soll ein neues AO[X.] durch ein anderes Unternehmen innerhalb der [X.]-Group beantragt werden.

        

...     

        

§ 5 Sozialplan

        

Zum Ausgleich oder zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Mitarbeitern infolge von [X.]etriebsänderungen entstehen, wird zwischen [X.] und der [X.] jeweils ein Sozialplan vereinbart.“

In der Anlage 1 zum [X.] vom 14. Februar 2017 heißt es auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Die Zuordnung zur [X.]-[X.] ergibt sich bei ausschließlichen [X.]-Stationen aus der entsprechenden Stationierung. An ‚gemischten Stationen‘ erfolgt eine individuelle Zuordnung erst, sobald die ‚dedicated crew‘ [X.] aufgenommen wird. Mitarbeiter, die vor diesem [X.]punkt an einer ‚gemischten Station‘ stationiert sind, werden bis dahin in beiden [X.]en eingesetzt. Dies gilt auch für Mitarbeiter, die bis zu diesem [X.]punkt noch der Station zugeordnet werden.

        

...     

        

§ 6     

        

Auch nach der Zuordnung der Mitarbeiter zur ausschließlichen [X.] ([X.]-[X.] bzw. ‚New [X.]‘) verbleiben alle Mitarbeiter im einheitlichen Flugbetrieb der [X.]. Die Durchlässigkeit zwischen ‚New [X.]‘ und der ‚[X.]-[X.]‘ wird gewährleistet, z.[X.]. durch Ausschreibungen von Stellen und Umschulungen sowie die weiterhin gültige einheitliche [X.]etriebszugehörigkeits-, Senioritäts- und Wechselwunschliste. …

        

§ 7     

        

[X.]ommt es im Hinblick auf ‚New [X.]‘ oder ‚[X.]-[X.]‘ zu einem Übergang von Arbeitsplätzen auf ein anderes Unternehmen (…), so werden die [X.]etriebspartner rechtzeitig zuvor Verhandlungen über eine Neuregelung der Zuordnung der Mitarbeiter des [X.]s zu den übergehenden Arbeitsplätzen unter [X.]erücksichtigung [X.] Gesichtspunkte im Rahmen einer Auswahlrichtlinie aufnehmen.“

Nach Aufnahme des Flugbetriebs im [X.] führte die Schuldnerin diesen an den Stationen [X.], [X.] und [X.] ausschließlich durch, an den Standorten [X.] und [X.] befanden sich s[X.]. gemischte Stationen, an den übrigen Standorten erfolgte kein Flugbetrieb im [X.]. Ein separates AO[X.] im Rahmen des [X.] wurde nicht beantragt.

Im Mai/Juni 2017 kaufte die [X.]omplementärin der Schuldnerin - die Air [X.] [X.] - im Wege des Anteilserwerbs die Luftfahrtgesellschaft [X.] mbH (im Folgenden [X.]) mit Sitz in [X.], die ihrerseits mit 20 von der Schuldnerin geleasten und ihr, der [X.], im Wege des [X.] zur Verfügung gestellten Flugzeugen des Typs [X.]ombardier [X.]-Q-400 [X.] für die Schuldnerin im [X.] durchführte. Die dafür erforderlichen [X.], dh. [X.]nischen auf s[X.]. „koordinierten“ (stark frequentierten) Flughäfen, die einer Fluggesellschaft zum Starten oder Landen zugewiesen worden sind, hielt die Schuldnerin.

Unter dem 15. August 2017 beantragten sowohl die Schuldnerin als auch ihre [X.]omplementärin beim Amtsgericht [X.]-[X.]harlottenburg als zuständigem Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr jeweiliges Vermögen bei Eigenverwaltung. Das Gericht ordnete für die Schuldnerin antragsgemäß die vorläufige Eigenverwaltung an. Mit [X.]eschluss vom 16. August 2017 wurde der [X.]eklagte zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Die Schuldnerin eröffnete ein [X.]ieterverfahren für die Übernahme des Geschäftsbetriebs insgesamt bzw. in wesentlichen Teilen oder zur Übernahme einzelner Vermögensgegenstände mit einer Angebotsfrist bis zum 15. September 2017.

Nachdem die [X.]. Angebotsfrist abgelaufen war, kam der vorläufige Gläubigerausschuss zu der Auffassung, dass kein annahmefähiges Angebot zur Fortführung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin im Ganzen oder in wesentlichen Teilen vorliege. Er traf die Entscheidung, weitere Verhandlungen nur mit zwei Interessenten - mit der [X.] und der Fluggesellschaft [X.] - bez[X.]en auf einzelne Vermögenswerte und [X.]eteiligungen zu führen.

Unter dem 12. Oktober 2017 unterzeichneten der Executive Director der [X.]omplementärin der Schuldnerin W, der Generalbevollmächtigte der Schuldnerin Rechtsanwalt Dr. [X.] und der [X.]eklagte als vorläufiger Sachwalter für die Schuldnerin eine Erklärung. Darin heißt es auszugsweise wie folgt:

        

„Erklärung der Air [X.] [X.] & [X.]o. Luftverkehrs [X.]G

        

...     

        

Der Gläubigerausschuss hat in seiner 2. Sitzung eine [X.]etriebsfortführung bis 31. Oktober 2017 genehmigt. Es ist beabsichtigt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 26. Oktober 2017 beim Insolvenzgericht anzuregen.

        

[X.]    

Die Liquiditäts- und Fortführungsplanung hat ergeben, dass eine Fortführung des Geschäftsbetriebs im Rahmen des eröffneten Insolvenzverfahrens nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund haben die Geschäftsführung, der Generalbevollmächtigte das Management [X.]oard sowie die [X.]oard of Directors der Air [X.] [X.] die Entscheidung getroffen, die erforderliche [X.]etriebsänderung (Stilllegung) - vorbehaltlich der Zustimmung des Gläubigerausschusses und unter Wahrung der [X.]eteiligungsrechte des Wirtschaftsausschusses sowie des [X.]etriebsrates/Gesamtbetriebsrats bzw. der [X.] - durchzuführen.

        

Im Einzelnen:

        

1.    

Die im Verfahren der vorläufigen Eigenverwaltung aufgestellte Liquiditäts- und Fortführungsplanung hat vorgesehen, dass unter [X.]erücksichtigung des durch einen mit [X.]undesbürgschaft abgesicherten Übergangskredit in Höhe von 150 Mio. € der Flugbetrieb bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (voraussichtlich Ende Oktober 2017) aufrecht erhalten werden kann.

        

2.    

Eine Fortführung des Geschäftsbetriebs im eröffneten Insolvenzverfahren ist nur möglich, sofern das Unternehmen bzw. Teile des Unternehmens im Rahmen einer übertragenden Sanierung auf einen oder mehrere Erwerber zum Stichtag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übertragen wird. Ein entsprechendes Angebot liegt nicht vor, sodass eine übertragende Sanierung des Unternehmens bzw. von Teilen des Unternehmens nicht erfolgt. Eine kostendeckende [X.]etriebsfortführung im eröffneten Insolvenzverfahren ist somit nicht möglich und wäre unzulässig. Dies ergibt sich aus der fortgeschriebenen Liquiditäts- und Fortführungsplanung ab dem 15. August 2017. Vor diesem Hintergrund ist die Air [X.] [X.] & [X.]o. Luftverkehrs [X.]G gezwungen, zum Stilllegungszeitpunkt die für sämtliche Flugzeuge bestehenden Leasingverträge durch [X.]ündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen zu beenden und die Flugzeuge zurückzugeben.

        

3.    

Die Geschäfts- und [X.]etriebsgrundlage für eine Fluggesellschaft wird damit zum Stilllegungszeitpunkt wegfallen.

        

I[X.]     

Die Unterzeichner dieses [X.]eschlusses stimmen daher darin überein, dass beabsichtigt ist, den Geschäftsbetrieb der Air [X.] Flüge einzustellen. Die Einstellung und Stilllegung des Geschäftsbetriebs der Air [X.] [X.] & [X.]o. Luftverkehrs [X.]G soll wie folgt umgesetzt werden:

        

1.    

[X.]eendigung der Flugzeug-Leasingverträge der Air [X.] [X.] & [X.]o. Luftverkehrs [X.]G als Leasingnehmer durch [X.]ündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen und Rückgabe der Flugzeuge sukzessive bis zum 31.01.2018.

        

2.    

Einstellung des operativen Geschäftsbetriebs der Air [X.] [X.] & [X.]o. Luftverkehrs [X.]G. Dabei wird mit Ablauf des 28. Oktober 2017 der operative Flugverkehr im Namen und auf Rechnung der Air [X.] [X.] & [X.]o. Luftverkehrs [X.]G eingestellt. Flugbuchungen für Flüge nach dem 28. Oktober 2017 sind nicht mehr möglich.

        

3.    

Erbringung der Dienstleistungen gegenüber [X.] im Rahmen des s[X.]. ‚[X.]‘ für den [X.]raum bis maximal zum 31. Januar 2018. Dies betrifft 13 Flugzeuge.

        

4. a) 

Derzeit verfügen 6.054 Arbeitnehmer/-innen über ein Arbeitsverhältnis und 8 Auszubildende (nachfolgend Arbeitnehmer1) über ein Ausbildungsverhältnis mit der Air [X.] [X.] & [X.]o. Luftverkehrs [X.]G. Die Air [X.] [X.] & [X.]o. Luftverkehrs [X.]G beabsichtigt, sämtliche Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung der individuell maßgeblichen [X.]ündigungsfrist, begrenzt auf die maximale Frist von drei Monaten zum Monatsende gemäß § 113 Satz 1 [X.], soweit gesetzlich zulässig, nach Durchführung der [X.] sowie [X.]verhandlungen (§ 17 [X.]) und nach Durchführung der Anhörungsverfahren mit den Mitbestimmungsgremien ([X.]etriebsräte/[X.]) zu kündigen. Die Air [X.] [X.] & [X.]o. Luftverkehrs [X.]G wird - soweit erforderlich - eine Zustimmung für Arbeitnehmer mit etwaigem Sonderkündigungsschutz (z.[X.]. SG[X.] IX, [X.]E[X.], [X.]) beantragen und auch diese Arbeitsverhältnisse zeitnah kündigen. Es werden auch [X.] geführt werden.

        

…       

        
        

5.    

Dauerschuldverhältnisse (Leasingverträge, Gewerbemietverträge, Versorger etc.) werden unter [X.]erücksichtigung der Abwicklungsplanung durch Abschluss von Aufhebungsverträgen beendet bzw. unter [X.]erücksichtigung bestehender [X.]ündigungsfristen gekündigt, sofern die Vertragspartner nicht selbst kündigen bzw. die Verträge bereits gekündigt sind.

        

…       

        
        

7.    

Die Gesamtabwicklung des Geschäftsbetriebs der Air [X.] [X.] & [X.]o. Luftverkehrs [X.]G soll nach derzeitiger Planung zum 31. Januar 2018 abgeschlossen sein, so dass im [X.] daran die Stilllegung erfolgt.“

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 - am 13. Oktober 2017 zugegangen - wandte sich die Schuldnerin unter dem [X.]etreff „… Hier: Einleitung des [X.]onsultationsverfahrens gem. § 17 [X.]“ an die [X.]. Im [X.] an Ausführungen unter A., die in wesentlichen Teilen der vorstehend wiedergegebenen Erklärung vom selben Tag entsprechen, heißt es in diesem Schreiben unter [X.].:

        

„Da die umzusetzende Stilllegung des Geschäftsbetriebs eine Entlassung von mehr als 10 v.H. der Arbeitnehmer darstellt, handelt es sich um eine anzeigepflichtige Entlassung [X.] § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 [X.]. Aus diesem Grund leiten wir hiermit ergänzend zu unseren persönlichen Erörterungen das schriftliche Verfahren zur [X.]onsultation des [X.]etriebsrates gem. § 17 Abs. 2 [X.] ein. Hierzu möchten wir Ihnen rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte erteilen und Sie schriftlich insbesondere unterrichten über

        

1.    

die Gründe für die geplanten Entlassungen,

        

2.    

die Zahl und die [X.]erufsgruppen der zu entlassenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

        

3.    

die Zahl und die [X.]erufsgruppen der in der Regel beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

        

4.    

den [X.]raum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,

        

5.    

die vorgesehenen [X.]riterien für die Auswahl der zu entlassenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

        

6.    

die für die [X.]erechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen [X.]riterien.

                          
        

Zu den vorstehend genannten Punkten möchten wir Sie folgend unterrichten:

        

1.    

Gründe für die geplanten Entlassungen

        

Wie bereits einleitend mitgeteilt, ist beabsichtigt, den Geschäftsbetrieb unverzüglich (unter [X.]erücksichtigung der Aufrechterhaltung der [X.] - Dienstleistungen für [X.]), spätestens mit Ablauf des 31.01.2018 stillzulegen. Hintergrund ist die vorstehend unter A. ausgeführte Sachlage. Die vor dem Hintergrund der dauerhaften Generierung von Verlusten zwingend gebotene Entscheidung der dauerhaften Stilllegung ist Grund für die beabsichtigten Entlassungen.

        

2.    

Zahl und [X.]erufsgruppen der zu entlassenden Mitarbeiter/innen

        

Übersichten über die Zahl und die [X.]erufsgruppen der potentiell zu entlassenden Mitarbeiter/innen einschließlich des bisherigen und möglichen Einsatzgebietes erhalten Sie als Anlage 1 anbei.

        

3.    

Zahl und [X.]erufsgruppen der in der Regel beschäftigten Mitarbeiter/innen

        

Übersichten über die Zahl und die [X.]erufsgruppen der in der Regel beschäftigten Mitarbeiter/innen entnehmen Sie ebenfalls der o.g. Personalliste.

        

4.    

[X.]raum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen

        

Gegenüber den von der unternehmerischen Entscheidung betroffenen [X.]eschäftigten sollen unmittelbar nach Abschluss des [X.] gem. §§ 80 ff. [X.], des [X.]onsultationsverfahrens gem. § 17 [X.] und der Anhörungsverfahren gem. § 74 [X.] (bzw. den entsprechenden [X.]estimmungen in den Tarifverträgen Personalvertretung) i.V.m. § 123 [X.] betriebsbedingte [X.]ündigungen ausgesprochen werden. Soweit der potentielle Investor die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt, werden die [X.]etriebsparteien im Zuge der [X.] auch über den Abschluss eines Transfersozialplans beraten, der die Errichtung einer Transfergesellschaft zum Inhalt haben könnte.

        

Aufgrund der in diesen [X.]eteiligungsverfahren geltenden Fristen ist beabsichtigt, [X.]ündigungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Laufe des Monates Oktober 2017, voraussichtlich ab 26.10.2017, auszusprechen und zuzustellen. Die [X.]ündigungen sollen unter [X.]eachtung der individuell einschlägigen [X.]ündigungsfrist, die jedoch aufgrund des dann geltenden § 113 [X.] auf höchstens 3 Monate zum Monatsende begrenzt ist, ausgesprochen werden. …

        

5.    

Vorgesehene [X.]riterien für die Auswahl der zu entlassenden Mitarbeiter/innen

        

Die [X.]etriebsparteien werden vor Ausspruch der [X.]ündigungen zu prüfen haben, ob eine [X.] entsprechend den Vorgaben des [X.]ündigungsschutzgesetzes (§ 1 Abs. 3 [X.]) sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte durchgeführt werden muss. Hierbei gehen wir nach derzeitigem Stand davon aus, dass eine solche aufgrund der vollständigen Stilllegung des Geschäftsbetriebs und der [X.]eendigung aller Arbeitsverhältnisse nicht erforderlich sein wird.

        

…“    

        

In einer als intern bezeichneten „Mitteilung von W (Executive Director and [X.]EO) und Dr. [X.] (Generalbevollmächtigter)“ vom 12. Oktober 2017 heißt es unter der Überschrift „Stand der Dinge und aktuelle Information des [X.]ieterverfahrens“:

        

„Liebe [X.]er,

        

heute haben wir uns mit der [X.]-Group über den Verkauf von Teilen der [X.] geeinigt. Die [X.]-Group wird unsere Tochtergesellschaften Luftverkehrsgesellschaft [X.] ([X.]), die österreichische Ferienfluggesellschaft [X.] sowie 20 weitere Flugzeuge übernehmen.

        

Unser Aufsichtsrat hat am Mittwoch, 11. Oktober 2017, diesem Verkauf bereits zugestimmt. Dieser Abschluss eröffnet Perspektiven für mehrere tausend [X.]er und garantiert den Erhalt aller Arbeitsplätze bei unseren Tochtergesellschaften [X.] und [X.].

        

Es geht um 54 Flugzeuge, die sich wie folgt aufteilen:

        

●       

20 [X.]ombardier DH[X.]-8-400 der [X.]

        

●       

21 [X.]se der [X.] Familie der [X.]

        

●       

13 [X.]se [X.] aus der [X.]-Flotte

        

Hinzu kommt:

        

●       

15 im [X.] fliegende [X.]se [X.] Familie hat die [X.] bereits erworben

        

●       

Für 5 weitere im [X.] fliegende [X.]se hat die [X.] [X.]aufoptionen

        

●       

[X.] wird sieben [X.]oeing 737 der [X.] betreiben, die auch von [X.] bereedert werden

        

Der [X.]auf steht zwar noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Gläubigerausschuss, den Sachwalter im Insolvenzverfahren der Air [X.] sowie der europäischen Wettbewerbsbehörde in [X.]rüssel. …

        

Mit [X.] dauern die Verhandlungen noch an. [X.] hatte ein Angebot zur Übernahme eines Teils der [X.] Flotte abgegeben. …

        

[X.]ereits am Freitag dieser Woche stellt sich die [X.]-Tochter [X.] bei einer Jobmesse an unserem [X.]er Standort am [X.] vor. Ihr seid dazu herzlich eingeladen.

        

Morgen ab 09:30 Uhr haben alle [X.]er hier die [X.]hance den Arbeitgeber [X.] und zahlreiche Stellenangebote für [X.], [X.]abinen- und [X.]odenmitarbeiter kennenzulernen. Nutzt diese [X.]hance. Hier die Daten der Jobmesse, die Ihr auch im Intranet findet:

        

Wann: Freitag, 13. Oktober 2017

        

[X.]raum: 09:30 bis 14:00 Uhr (Pünktlich um 10:00 Uhr wird es im [X.]aminzimmer auch eine Präsentation von [X.] geben)

        

Wo: [X.], [X.] [X.]ereich der [X.]antine und [X.]aminzimmer

        

Wir werden Euch über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden halten.“

Am 13. Oktober 2017 schloss die Schuldnerin einen [X.] über die Geschäftsanteile der [X.] mit der [X.] [X.]ommercial Holding GmbH - einer Tochtergesellschaft der Deutschen [X.] - ab, der zum 9. Januar 2018 vollz[X.]en werden sollte. Die Vereinbarung sah vor, dass bis zum [X.] der [X.]ombardier [X.]-Q-400-Flugzeuge der [X.] im [X.] für [X.] fliegen sollten. Zudem wurde vereinbart, dass die Schuldnerin - nach Erwerb eines AO[X.] für den [X.]etrieb von Flugzeugen des Typs [X.] [X.] durch die [X.] - das [X.] durch die [X.] für [X.] um 13 Flugzeuge des Typs [X.] [X.] erweitern sollte, für die die [X.] 13 [X.]rews einstellen sollte. [X.]is zum [X.] sollte die Schuldnerin zudem [X.] auf die [X.] übertragen. Weiter vereinbarte die Schuldnerin mit der Deutschen [X.], dass diese für die von der [X.] betriebenen Flugzeuge den [X.] anstelle der Schuldnerin übernehmen und einen Sublease-Vertrag mit der [X.] schließen sollte. In der Folge schrieben die [X.] und [X.] Stellen für Piloten und [X.]o-Piloten für Flugzeuge des Typs [X.] [X.] aus, wobei ausdrücklich „Ready Entries“ gesucht wurden, dh. Personen, die über die erforderliche Lizenz und Flugerfahrung mit diesem Flugzeugtyp verfügten.

Im [X.] vom 13. Oktober 2017 war zudem die Option des [X.]aufs von Anteilen der [X.] durch ein Unternehmen der [X.] Gruppe vereinbart.

In einer an die Geschäftsführung der [X.] [X.] Nord gerichteten E-Mail vom 13. Oktober 2017 stellte die Schuldnerin folgende Anfrage:

        

„Wir beabsichtigen nächste Woche eine [X.] für das gesamte Personal der Air [X.] [X.] & [X.]o. Luftverkehrs [X.]G zu stellen. Wie besprochen, bitte ich um Mitteilung an welche Agentur für Arbeit wir die [X.] richten müssen. Folgendes daher zum Hintergrund:

        

Die Air [X.] [X.] & [X.]o. Luftverkehrs [X.]G hat ihren Sitz in [X.], ...

        

Wir haben drei Mitarbeitergruppen: das [X.]odenpersonal, das [X.] und das [X.]abinenpersonal. Allen Mitarbeitergruppen soll die betriebsbedingte [X.]eendigungskündigung ausgesprochen werden.

        

Für das [X.]odenpersonal haben wir einen Tarifvertrag gem. § 3 [X.]etrVG abgeschlossen, wonach es den [X.]etrieb Nord ([X.], [X.] ca. 1100 [X.]), den [X.]etrieb West (Düsseldorf und [X.]öln = 42 [X.]) und den [X.]etrieb Süd (München, Nürnberg = 15 [X.]) gibt.

        

Die Team- und Abteilungsleitung ist in den einzelnen [X.]etrieben vor Ort ansässig, die strategische Leitung erfolgt von der Zentrale in [X.].

        

Für das [X.] und [X.]abinenpersonal erfolgt die Leitung sämtlichst von [X.] heraus. Es existieren nur [X.]rewräume an den Flughäfen für das [X.]heck-in Verfahren. In den Arbeitsverträgen sind die Homebases benannt. Wie besprochen, ist dieser Ort z.[X.]. für [X.] etc. maßgeblich.

        

Ich bitte Sie [X.], uns vor dem Hintergrund der vorstehenden Informationen mitzuteilen, bei welcher(n) Agentur(en) für Arbeit die [X.] gestellt werden muss. ...“

Die [X.] [X.] Nord antwortete mit E-Mail vom 16. Oktober 2017:

        

„... Sie stellen dar, dass das Unternehmen in 3 Gruppen gegliedert ist und knüpfen dabei an Mitarbeitergruppen/[X.]etriebsablaufstrukturen an: [X.]odenpersonal, [X.] und [X.]abinenpersonal. Danach könnten diese in der ersten Grobgliederung als drei unabhängige [X.]etriebe zu betrachten sein, wenn diese Strukturen so gelebt und in der Unternehmensrealität auch so abgebildet wurden, z.[X.]. mit eigenen [X.]etriebsnummern. Sollte dies der Fall sein und Sie diese Strukturen als abgegrenzte [X.]etriebe bewerten, wäre für jeden [X.]etrieb unter dem einheitlichen Unternehmen ein Antrag zu stellen.

        

…       

        

Für die [X.]ereiche [X.]ockpit und [X.]abinenpersonal wäre nach bisher mitgeteilter Sachverhaltslage von einem [X.]etrieb mit Sitz in [X.] auszugehen und damit von einer einheitlichen Antragstellung gegenüber der Agentur für Arbeit [X.] Nord für alles Personal, wenn sich solch getrennte [X.]etriebsstrukturen tatsächlich bestätigen.

        

…“    

Am 24. Oktober 2017 beschloss der vorläufige Gläubigerausschuss die vollständige [X.]etriebseinstellung zum 31. Januar 2018 und wies die Eigenverwaltung an, die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 erstattete der [X.]eklagte gegenüber dem Insolvenzgericht ein Gutachten, in dem es auszugsweise heißt:

        

„Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Eigenverwaltung die probate Verfahrensart jedenfalls bis zum Vollzug des Verkaufs der [X.]etriebsteile und [X.]eteiligungen oder aber auch nach einer bis zum Vertragsvollzug nicht auszuschließenden [X.]etriebsstilllegung nach einer etwaigen Versagung der Genehmigung durch die [X.]artellbehörden ist. Es ist nicht zu erwarten, dass die Eigenverwaltung zu nachteiligen Veränderungen für die Gläubiger führen wird. …

        

…       

        

Potentielle [X.]aufgegenstände sind insbesondere die [X.]eteiligungen an der [X.] Luftfahrt GmbH, der Luftfahrtgesellschaft [X.] mbH und der [X.] sowie immaterielle Vermögenswerte. [X.]esprochen wurde zudem die Übernahme von geleasten Flugzeugen.

        

Am 12. und 13. Oktober 2017 konnte ein [X.]aufvertrag mit Gesellschaften der [X.] als [X.]äufern beurkundet werden. [X.]aufgegenstände sind insbesondere die mittelbare [X.]eteiligung der Schuldnerin an der [X.] Luftfahrt GmbH, der Schuldnerin erteilte [X.] und die von der [X.]omplementärin gehaltenen Geschäftsanteile an der Luftfahrtgesellschaft [X.] mbH. Ferner wird die [X.] neben den von der Luftfahrtgesellschaft [X.] mbH und der [X.] Luftfahrt GmbH betriebenen Flugzeugen weitere 20 Flugzeuge von Leasinggebern übernehmen. [X.]ei der [X.] Luftfahrt GmbH und der Luftfahrtgesellschaft [X.] mbH sind rund 1.700 Arbeitnehmer der [X.] group beschäftigt. Neben diesen Arbeitnehmern sollen mindestens 1.300 bisher bei der Schuldnerin beschäftigten Mitarbeiter eine Neuanstellung bei Gesellschaften der [X.] erhalten.

        

Im [X.]aufvertrag ist unter anderem die Zustimmung der vorläufigen Gläubigerausschüsse der beteiligten insolventen Rechtsträger, des vorläufigen Sachwalters und die Genehmigung der europäischen Wettbewerbsbehörde in [X.]rüssel als aufschiebende [X.]edingung ([X.]losing [X.]edingungen) enthalten. …

        

Die Verhandlungen mit dem Interessenten [X.] Airline [X.]ompany Limited, [X.] ([X.]), konnten in dem zunächst vorgegebenen [X.]raum bis zum 12. Oktober 2017 nicht beendet werden. Die Gespräche gestalteten sich überaus schwierig, wurden mehrfach unterbrochen und erst am 13. Oktober 2017 wieder aufgenommen. Mit Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses wurde die Exklusivität mit der [X.] Airline [X.]ompany Limited hinsichtlich einer Übernahme von [X.] insbesondere in [X.]-Tegel, bis zu 25 [X.] A 320 Flugzeuge und die Neuanstellung von bis zu 1.000 Mitarbeitern der Schuldnerin verlängert. Die Gespräche dauern an.

        

…“    

Am 27. Oktober 2017 schloss die Schuldnerin mit [X.] einen Vertrag ([X.]) mit Vollzugsdatum 15. Dezember 2017 über die Übernahme von [X.], Flugbuchungen, [X.]ezügen von Flugzeugsitzen und eines auf dem Rollfeld des Flughafens [X.]-Tegel befindlichen [X.] (Aufenthaltsraum für die Flugzeugbesatzung). [X.] vereinbarte am 27. Oktober 2017 in einem englischsprachigen Vertrag mit der [X.] [X.] Regelungen über die Aufnahme von insgesamt 1.003 Arbeitnehmern des fliegenden Personals der Schuldnerin für den Flugbetrieb in [X.]-Tegel im [X.]raum von Januar bis September 2018 und schrieb entsprechende Stellen für „Ready Entries“ aus.

Am (Abend des) 27. Oktober 2017 landete der letzte im Namen der Schuldnerin durchgeführte Flug auf dem Flughafen [X.]-Tegel. Die Schuldnerin stellte damit ihren eigenwirtschaftlichen operativen Flugverkehr ein. Das [X.] für [X.] wurde - nach den Feststellungen des [X.] - mit (zuletzt) 13 Flugzeugen des Typs [X.] [X.] von den Stationen [X.], [X.] und [X.] aus von der Schuldnerin „unter Aufrechterhaltung“ ihrer Start- und Landeerlaubnisse ([X.]) bis zum 31. Dezember 2017 fortgesetzt.

Unter dem 30. Oktober 2017 heißt es in einer als intern bezeichneten Mitteilung von N ([X.], „[X.]“) und F ([X.] Rechtsanwälte) unter der Überschrift „[X.] Update …“:

        

„Liebe [X.]er,

        

...     

        

Damit steht das Ergebnis des strukturierten Investorenprozesses fest, der unter den ungünstigen Rahmenbedingungen der Insolvenzanmeldung für die [X.], die Luftverkehrs [X.]G und die [X.] technik durchgeführt werden musste:

        

●       

Wir konnten über 2.000 Arbeitsplätze bei der [X.], [X.], der [X.] und der [X.] technik retten.

        

●       

1.300 Stellen schreibt die [X.] aus. Für [X.] Mitarbeiter gibt es ein vereinfachtes [X.]ewerbungsverfahren. An den Stationen [X.], Düsseldorf, [X.]öln und [X.] wird die [X.] [X.] neue First Officer, [X.]apitäne, Flugbegleiter und Purser unter [X.]erücksichtigung der relevanten Vorerfahrungen der [X.]er einstellen.

        

●       

Rund 1.000 Stellen entstehen bei [X.] am Standort [X.]. Hier läuft seit Montag der vergangenen Woche das [X.]ewerbungsverfahren.

        

●       

Für 1.200 [X.]eschäftigte in der Verwaltung und 550 Mitarbeiter der [X.] technik besteht die Möglichkeit, in eine Transfergesellschaft zu gehen.

        

...     

        

Die Luftfahrtgesellschaft [X.] ([X.]) sucht zum nächstmöglichen [X.]punkt Piloten und Flugbegleiter … für die Standorte [X.] und [X.]. Für das [X.]ockpit werden [X.]apitäne und First Officer der A-320-Familie gesucht. Die Vorerfahrung der Piloten wird berücksichtigt. [X.]ewerben können sich außerdem [X.] und [X.]. Alle neuen Mitarbeiter werden im Streckennetz der [X.] eingesetzt. Dies beinhaltet den inner[X.]n Verkehr sowie Ziele in [X.].

        

[X.]ewerbungen können unter [X.] eingereicht werden. Für aktives Flugpersonal der [X.] wird ein verkürztes Auswahlverfahren durchgeführt. [X.]ewerber anderer [X.] absolvieren das [X.] Assessment [X.]enter.

        

Die [X.] freut sich, alle [X.]ewerber, welche sich für eine Stelle als Flugbegleiter interessieren, bei einem der [X.] in [X.] und [X.] persönlich kennenzulernen. Hierfür stehen noch folgende Termine zur Auswahl:

        

...“   

Am 31. Oktober 2017 erfolgte die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach der [X.]-Fusionskontrollverordnung (Verordnung ([X.]) Nr. 139/2004) betreffend die [X.] und [X.] bei der Europäischen [X.]ommission. Dazu heißt es im [X.] vom 10. November 2017 (A[X.]l. [X.] [X.] 379 S. 14):

        

„Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

        

(Sache [X.] - [X.]/certain Air [X.] assets)

        

(Text von [X.]edeutung für den [X.])

        

(2017/[X.] 379/08)

        

1.    

Am 31. Oktober 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der [X.]ommission eingegangen.

                 

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

                 

-       

[X.] AG (‚[X.]‘, [X.]),

                 

-       

[X.] Luftfahrt GmbH (‚[X.]‘, Österreich), Teil der Air-[X.]-Gruppe,

                 

-       

Luftfahrtgesellschaft [X.] mbH (‚[X.]‘, [X.]), ebenfalls Teil der Air-[X.]-Gruppe.

                 

[X.] erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 [X.]uchstabe b der Fusionskontrollverordnung die [X.]ontrolle über Teile der Air-[X.]-Gruppe, d.h. über die Gesamtheit von [X.] und [X.].

                 

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

        

2.    

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

                 

-       

[X.]: Holdinggesellschaft einer Gruppe von Luftfahrtunternehmen, die insbesondere im Fluggastverkehr und auf Plattformen in [X.], München, [X.]rüssel, Zürich und [X.] tätig sind;

                 

-       

[X.]: ist ein Direktfluganbieter mit Schwerpunkt auf Urlaubsreisenden. Er operiert von [X.]n, österreichischen und [X.] Flughäfen aus und bedient hauptsächlich touristische Reisezeile im und rund um das [X.] (wie die [X.]alearen, [X.]) sowie die [X.]anarischen Inseln;

                 

-       

[X.]: [X.]is zum 28. Oktober 2017 betrieb [X.] im Rahmen von [X.]-Vereinbarungen an Air [X.] vermietete Luftfahrzeuge für [X.]urzstreckenlinien nach Düsseldorf und [X.], in erster Linie als Zubringer für die Air-[X.]-Tätigkeiten. [X.] soll als Zweckgesellschaft für die Fortsetzung des gegenwärtig von Air [X.] betriebenen [X.] im Rahmen einer [X.]-Vereinbarung mit der [X.] vom Dezember 2016 dienen. Vor dem Zusammenschluss soll ein [X.]nischen-Paket für die Wintersaison 2017/2018 sowie für die Sommersaison 2018 (einschließlich [X.]nischen für die Flughäfen [X.]-TXL, [X.], [X.] und MU[X.]) auf [X.] zur Nutzung durch die [X.] übertragen werden.

        

3.    

Die [X.]ommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

        

4.    

Alle betroffenen [X.] können bei der [X.]ommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

        

Die Stellungnahmen müssen bei der [X.]ommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. …“

Unter dem 1. November 2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin durch [X.]eschluss des Insolvenzgerichts eröffnet. Es wurde Eigenverwaltung angeordnet und der [X.]eklagte zum Sachwalter bestellt. Dieser zeigte noch am gleichen Tage gegenüber dem Insolvenzgericht gemäß § 208 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine drohende Masseunzulänglichkeit an.

Die Schuldnerin stellte ab dem 1. November 2017 ihre im Flugbetrieb tätigen [X.]eschäftigten - mit Ausnahme derjenigen, die als [X.]rew der 13 im [X.] für [X.] noch weiter eingesetzten Flugzeuge tätig waren - widerruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei.

Am 7. November 2017 erfolgte die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach der s[X.]. Fusionskontrollverordnung (Verordnung ([X.]) Nr. 139/2004) betreffend „[X.]ertain Air [X.] Assets“ bei der Europäischen [X.]ommission. Dazu heißt es im [X.] vom 14. November 2017 (A[X.]l. [X.] [X.] 383 S. 11):

        

„Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

        

(Sache [X.] - [X.]/[X.]ertain Air [X.] Assets)

        

(Text von [X.]edeutung für den [X.])

        

(2017/[X.] 383/10)

        

1.    

Am 7. November 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der [X.]ommission eingegangen.

                 

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

                 

-       

[X.] (V[X.]),

                 

-       

[X.]ertain Air [X.] Assets (‚Zielunternehmen‘, [X.]).

                 

[X.] übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 [X.]uchstabe b der Fusionskontrollverordnung die [X.]ontrolle über Teile von Air-[X.].

                 

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten.

        

2.    

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

                 

-       

[X.]: preisgünstige Direktflüge im europäischen Fluggastverkehr;

                 

-       

Zielunternehmen: Vermögenswerte, die zuvor zur Geschäftstätigkeit von Air [X.] am Flughafen [X.] Tegel gehörten, so u. a. [X.]nischen und Nachtabstellplätze.

        

3.    

Die [X.]ommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

        

4.    

Alle betroffenen [X.] können bei der [X.]ommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

        

Die Stellungnahmen müssen bei der [X.]ommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. …“

Im Interessenausgleich vom 17. November 2017 zwischen der Schuldnerin und der [X.] heißt es ua.:

        

„A. Ausgangslage

        

…       

        

Im Ergebnis, so erklärt es der Arbeitgeber, habe sich kein Investor gefunden, der bereit sei, das Unternehmen im ganzen oder in wesentlichen Teilen fortzuführen. Vielmehr haben zum [X.]punkt der Unterzeichnung dieses Interessenausgleichs Unternehmen der Deutschen [X.] ([X.] AG/[X.]/ÖLH Österreichische Luftverkehrs Holding GmbH/[X.] [X.]ommercial Holding GmbH) Start- und Landerechte, [X.]eteiligungen an den der Air [X.] Gruppe zugehörigen Gesellschaften (Luftfahrtgesellschaft [X.] mbH und [X.] Luftfahrt GmbH) erworben sowie Luftfahrzeuge übernommen, die bisher aufgrund entsprechender Leasingverträge im [X.]esitz der Air [X.] LV [X.]G waren. Zum anderen hat mit der [X.] Airline [X.]ompany Limited ein weiteres Unternehmen Start- und Landerechte der Air [X.] LV [X.]G sowie Luftfahrzeuge übernommen, die bisher aufgrund entsprechender Leasingverträge im [X.]esitz der Air [X.] LV [X.]G waren.

        

Die Air [X.] LV [X.]G wird die Leasingverträge für Luftfahrzeuge in ihrem [X.]esitz nach der Insolvenzeröffnung fristgerecht kündigen bzw. die Vertragsverhältnisse beenden, soweit die Luftfahrzeuge nicht für den weiteren Einsatz im ‚wet lease‘ benötigt werden. Insoweit werden die Leasingverhältnisse bis spätestens 31.01.2018 beendet.

        

… Seit Ablauf des 27.10.2017 ist der operative Flugverkehr im Namen und auf Rechnung der Air [X.] LV [X.]G eingestellt worden; für einen [X.]raum bis maximal 31. Januar 2018 werden voraussichtlich auf zunächst 13, ab Dezember 2017 neun im [X.]esitz der Air [X.] LV [X.]G verbleibenden Luftfahrzeugen lediglich Flüge und Dienstleistungen im Rahmen des s[X.]. ‚[X.]‘ für die [X.] von den Stationen [X.], [X.]öln und [X.] aus erbracht. Ein eigenwirtschaftlicher Flugverkehr erfolgt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.11.2017 nicht mehr.

        

Da die vorstehenden Maßnahmen nach Auffassung des Arbeitgebers eine [X.]etriebsänderung gem. § 80 S. 4 Nr. 1 [X.] darstellen, hat Air [X.] LV [X.]G zu Interessenausgleichsverhandlungen aufgefordert.

        

Die Personalvertretung hat diesbezüglich erhebliche [X.]edenken und nimmt zur [X.]enntnis, dass der Arbeitgeber der Ansicht ist, dass trotz der vorgenannten Veräußerungen an die beiden Erwerbergruppen eine [X.]etriebsstilllegung durch die Air [X.] LV [X.]G und nicht ein [X.]etriebsübergang nach § 613a [X.]G[X.] erfolgt.

        

Die Personalvertretung ist in dieser Frage anderer Auffassung. Aus diesem Grund regelt dieser Interessenausgleich die nähere Ausgestaltung dieser [X.]etriebsänderung ohne jedes Präjudiz für die Frage, ob es sich bei den zukünftigen Folgen des Veräußerungsprozesses um einen [X.]etriebsübergang im Sinne des § 613a [X.]G[X.] handelt.

        

...     

        

[X.]. [X.]etriebsänderung

        

[X.] [Stilllegung des Geschäftsbetriebs]

        

Die wirtschaftliche [X.]etätigung der [X.] [X.]ERLIN LV [X.]G soll unverzüglich, spätestens zum 31.01.2018 aufgegeben werden. Im Zuge dessen wird Air [X.] LV [X.]G die bestehenden Geschäftsbeziehungen beenden, die bestehenden Dauerschuldverhältnisse, hier insbesondere die Leasingverträge über die Flugzeuge beenden und zur Vermeidung weiterer Verluste und einer insolvenzrechtlich unzulässigen Schmälerung der Masse keinen Flugbetrieb mehr aufrecht erhalten. Die werbende Geschäftstätigkeit wird ebenfalls vollständig aufgegeben.

        

Der reguläre Flugbetrieb auf eigene Rechnung und im eigenen Namen der Air [X.] LV [X.]G ist bereits seit dem 28.10.2017 eingestellt. Ein Verkauf von Flugtickets erfolgt nicht mehr.

        

Im Rahmen des [X.] ab dem 28.10.2017 werden noch ausschließlich diejenigen Flugleistungen erbracht, die der Überführung bzw. Rückgabe der Flugzeuge oder dem Aufrechterhalten des ‚[X.]‘ sowie dem Erhalt der erforderlichen Lizenzen und Start- und Landeerlaubnisse (‚[X.]‘) dienen. Mit [X.]eendigung der von diesem Interessenausgleich umfassten und betroffenen Arbeitsverhältnisse wird keinerlei wirtschaftliche [X.]etätigung, kein Flugbetrieb in eigenem oder auf fremden Namen und keine [X.]etriebstätigkeit mehr stattfinden. Das [X.] soll bis spätestens 31.01.2018 beendet sein. Ab diesem [X.]punkt erfolgt auch keine Durchführung von Flugleistungen mehr im Rahmen des [X.] und das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AO[X.]) der Air [X.] LV [X.]G wird nicht weiter genutzt.

        

I[X.] [Freistellungen]

        

Im Rahmen des [X.] wird der Arbeitgeber die Arbeitnehmer des [X.]s an den Stationen [X.], [X.]öln und [X.] zur Durchführung des [X.] insgesamt auch über den 28.10.2017 bis zum 31.01.2018 weiterbeschäftigen. [X.]ockpitmitarbeiter anderer Stationen werden wegen der Einstellung des Flugbetriebs im Übrigen und weil ihr Proceeding an die weiterhin befl[X.]enen Stationen auf [X.]osten der Air [X.] LV [X.]G erfolgen würde und damit eine Masseschmälerung zur Folge hätte, mit Inkrafttreten dieses Interessenausgleichs unverzüglich unwiderruflich freigestellt.

        

…       

        

II[X.] [[X.]etriebsbedingte [X.]ündigungen]

        

Air [X.] LV [X.]G wird allen Arbeitnehmern des [X.]s unter [X.]eachtung der jeweils maßgeblichen individuellen [X.]ündigungsfrist unverzüglich eine betriebsbedingte [X.]ündigung unter Einhaltung der individuell maßgeblichen [X.]ündigungsfrist, begrenzt auf die Maximalfrist von 3 Monaten zum Monatsende gem. § 113 S. 2 [X.], soweit gesetzlich zulässig, aussprechen. ...

        

IV. [[X.]]

        

Aufgrund der [X.]ündigung aller Arbeitnehmer entfällt das Erfordernis, unter den betroffenen Arbeitnehmern eine [X.] in [X.]ezug auf den Ausspruch der [X.]ündigungen durchzuführen.

        

D. [[X.]eteiligung der Personalvertretung [X.]ockpit

        

[X.] [[X.]onsultationsverfahren]

        

Der Arbeitgeber hat das [X.]onsultationsverfahren gem. § 17 Abs. 2 S. 1 [X.] gegenüber der [X.] [X.]ockpit mit Schreiben vom 13.10.2017 eingeleitet. Der [X.] [X.]ockpit ist vorab eine Personalliste mit allen für die [X.]eurteilung der [X.]etriebsänderung und der [X.]ündigungen notwendigen Informationen vorgelegt worden. Gleichzeitig erfolgte die Information der [X.] [X.]ockpit und eine [X.]onsultation gemäß § 17 [X.]. Die [X.]etriebsparteien haben ausführlich die Gründe für die vorzunehmenden Entlassungen, die Zahl und [X.]erufsgruppen der zu kündigenden und der insgesamt beschäftigten Mitarbeiter, die vorgesehenen [X.]riterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer und die für die [X.]erechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen [X.]riterien erörtert, beraten und insbesondere überlegt, welche Möglichkeiten zur Vermeidung eines Arbeitsplatzverlustes bestehen. Mit Abschluss dieser Vereinbarung ist das [X.]onsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 [X.] abgeschlossen. Diese Vereinbarung wird als alleinige Stellungnahme der [X.] [X.]ockpit nach § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] der Agentur für Arbeit übersandt; eine darüber hinausgehende Stellungnahme ist nicht beabsichtigt.

        

…       

        

E. Verhandlungsverpflichtung

        

[[X.] Änderung der Sachlage]

        

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, bei einer Änderung der Sachlage im Hinblick auf die unter A. geschilderte Ausgangslage und die unter [X.]. beschriebene [X.]etriebsänderung bis zur - aus Sicht des Arbeitgebers - vollständigen Stilllegung des [X.]etriebs mit der [X.] [X.]ockpit unverzüglich in Verhandlungen über eine Änderung dieses Interessenausgleichs einzutreten, mit dem Ziel, Arbeitsplätze zu erhalten.

        

[I[X.] [X.]]

        

Sollte der Arbeitgeber im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen mit den [X.]eschäftigtengruppen [X.]oden oder [X.]abine gegenüber diesem Interessenausgleich inhaltlich abweichende Regelungen vereinbaren, ist er bis zur - aus Sicht des Arbeitgebers - vollständigen Stilllegung des [X.]etriebs verpflichtet, mit der [X.] [X.]ockpit unverzüglich über eine entsprechende Anpassung dieses Interessenausgleichs in Verhandlungen einzutreten.

        

[II[X.] Etwaige Wiedereinstellung]

        

…“    

Mit Schreiben vom 20. November 2017, das der [X.] [X.]ockpit am selben Tag zuging, hörte die Schuldnerin die [X.] zur beabsichtigten betriebsbedingten [X.]ündigung sämtlicher in einer zugehörigen Anlage 2 benannten [X.]eschäftigten - sämtliche [X.][X.]eschäftigte, darunter der [X.]läger - an. Zur [X.]egründung führte sie ua. die im Interessenausgleich vom 17. November 2017 dargestellte Situation an.

Ab dem 21. November 2017 stellte die Schuldnerin die zuvor widerruflich freigestellten [X.]eschäftigten unwiderruflich von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei.

Mit Schreiben und Formular vom 24. November 2017 erstattete die Schuldnerin bei der [X.] [X.] Nord eine [X.] betreffend das [X.]. [X.]eigefügt waren im [X.] - neben dem ausgefüllten Formular der [X.] nebst Anlagen - der [X.] vom 12. Oktober 2017 und der Interessenausgleich mit der [X.] vom 17. November 2017. Die Schuldnerin gab die Zahl der in der Regel im [X.]ockpit tätigen und zu entlassenden [X.]eschäftigten mit „1301“ an. Der [X.]raum der voraussichtlichen Entlassungen wurde auf die [X.] vom 27. November 2017 bis zum 26. Dezember 2017 bestimmt.

Mit Schreiben vom 27. November 2017, in dem es im [X.]etreff heißt: „Anhörung gemäß § 74 [X.] zu den beabsichtigten ordentlichen [X.]ündigungen der Arbeitsverhältnisse im [X.]ockpit aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.]“, erhob die [X.] unter [X.]ezugnahme auf § 74 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]edenken gegen die beabsichtigten [X.]ündigungen und stimmte diesen ausdrücklich nicht zu. Zur [X.]egründung führte sie aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass mit den Erwerbungen durch Unternehmen der Deutschen [X.] ([X.] AG/[X.]/ÖLH [X.]ische Luftverkehrs Holding GmbH/[X.] [X.]ommercial Holding GmbH) bzw. [X.] auch die Übernahme einer bestehenden [X.] verbunden sei und die bestehende wirtschaftliche Einheit iSv. § 613a [X.]G[X.] fortgeführt werde, folglich die [X.]ündigungen nach § 613a Abs. 4 Satz 1 [X.]G[X.] unwirksam seien. Werde ein Teil des [X.]etriebs fortgeführt, sei jedenfalls eine [X.] vorzunehmen.

Mit Schreiben vom 28. November 2017 bestätigte die [X.] [X.] Nord der Schuldnerin den vollständigen Eingang der [X.] am 24. November 2017.

Mit Schreiben vom 28. November 2017, dem [X.]läger am 29. November 2017 zugegangen, kündigte die Schuldnerin - mit Zustimmung des [X.]eklagten in seiner Funktion als Sachwalter - das Arbeitsverhältnis des [X.]lägers unter Hinweis auf die dreimonatige [X.]ündigungsfrist gemäß § 113 [X.] zum 28. Februar 2018. [X.]gleich kündigte sie die Arbeitsverhältnisse sämtlicher anderer [X.]eschäftigten des [X.]ereichs [X.]ockpit mit Ausnahme der unter besonderem [X.]ündigungsschutz stehenden [X.]eschäftigten.

Am 12. Dezember 2017 entschied die Europäische [X.]ommission, bezüglich der am 7. November 2017 angemeldeten beabsichtigten Transaktionen mit [X.] betreffend „[X.]ertain Air [X.] Assets“ keine Einwände zu erheben.

Am 13. Dezember 2017 trat die [X.] Gruppe von der im [X.] vom 13. Oktober 2017 vereinbarten Option des [X.]aufs von Anteilen der [X.] durch ein Unternehmen der [X.] Gruppe wegen wettbewerbsrechtlicher [X.]edenken zurück.

Am 21. Dezember 2017 entschied die Europäische [X.]ommission, keine Einwände zu erheben bezüglich des am 31. Oktober 2017 angemeldeten Zusammenschlusses betreffend die [X.]. In der Entscheidung heißt es nach der vom [X.]läger eingereichten beglaubigten Übersetzung auszugsweise:

        

„3.     

DER [X.]ETRIE[X.]

        

(9)     

Am 13. Oktober 2017 schloss die [X.] einen Vertrag über den [X.]auf sämtlicher Anteile an der [X.] und an der [X.] sowie weiterer Vermögenswerte und Rechte von Air [X.]. Wie in Absatz 2 erklärt wurde der Umfang der Akquisition am 13. Dezember 2017 geändert, mit dem Ergebnis, dass die Transaktion auf den Erwerb sämtlicher Anteile an der [X.] sowie der zusätzlichen Flugzeuge, [X.]esatzungsmitglieder und Flughafenslots, die vor Abschluss auf die [X.] übertragen werden würden, durch die [X.] beschränkt war.

                          
        

(10)   

Vor Abschluss der Akquisition würde die Air [X.] bis zu […] Flugzeuge vom Typ [X.] inklusive der entsprechenden [X.]esatzung sowie Flughafenslots, insbesondere in den Flughäfen Düsseldorf, [X.], München, [X.] Tegel und Zürich, wie im nächsten Absatz genauer beschrieben, auf die [X.] übertragen. Im Zuge der Transaktion würde die [X.] die somit auf die [X.] übertragenen Flugzeuge, [X.]esatzungsmitglieder und Flughafenslots ebenfalls erwerben.

                          
        

(11)   

Die [X.], die von der Air [X.] auf die [X.] übertragen werden würden, beziehen sich auf die [X.] 2017/2018 sowie auf die IATA-Sommerflugplanperiode 2018. Diese bestehen aus zwei verschiedenen [X.]. Eine Gruppe besteht aus den [X.], die zwar der Air [X.] gehörten, jedoch von der [X.] für Flüge mit dem Turboprop-Flugzeug [X.] 8 [X.] genutzt wurden, bevor die Air [X.] am 28. Oktober 2017 den [X.]etrieb eingestellt hat (die ‚[X.]-[X.]‘). Die zweite Gruppe besteht aus einigen der [X.], die der Air [X.] gehörten und von dieser (nicht von [X.]) für verschiedene Routen genutzt wurden, einschließlich insbesondere, [X.] in den Flughäfen Düsseldorf und [X.] Tegel, bevor die Air [X.] den [X.]etrieb eingestellt hat (die ‚zusätzlichen [X.]‘).

                          
        

(12)   

Laut [X.] dient der Erwerb der [X.] dem Zweck, die Fortführung der [X.]ooperation zwischen der Air [X.] und der [X.] sicherzustellen (über ihre Tochtergesellschaften [X.] und [X.]) auf [X.]asis des im Dezember 2016 abgeschlossenen [X.]-Vertrags (der ‚Roof [X.]‘). Die Air [X.] vermietet gemäß dem Roof [X.] insgesamt […] Flugzeuge mit [X.]esatzung an [X.] ([…] Flugzeuge) und [X.] ([…] Flugzeuge). Zudem vermietet die Air [X.] […] [X.] an [X.]. Im Rahmen des Roof [X.] wurden in Verbindung mit diesen […] Flugzeugen keine [X.] oder sonstigen Vermögenswerte auf die [X.] übertragen. Das Roof [X.] wurde ursprünglich für eine Gesamtlaufzeit von bis zu […] Jahren geschlossen. Im Rahmen der Transaktion wird die [X.] als Vehikel fungieren, welches den derzeit aktuellen Flugplan gemäß dem Roof [X.] weiter bedienen wird.

                          
        

4.    

DER ZUSAMMENS[X.]HLUSS

        

(13)   

Im Zuge der Transaktion würde die [X.] die alleinige [X.]ontrolle über die [X.] und die auf sie übertragenen Flugzeuge, [X.]esatzungsmitglieder und Flughafenslots erwerben. Die [X.] ist eine Rechtsperson, die Flugzeuge betreibt und über eine [X.]etriebserlaubnis verfügt, einschließlich eines [X.] (Air Operator`s [X.]ertificate, AO[X.]), womit sie zum [X.]etrieb dieser Flugzeuge berechtigt ist. Die [X.] selbst besaß keine [X.], sondern nutzte die [X.] von Air [X.] für ihren [X.]etrieb. Die von Air [X.] auf die [X.] übertragenen [X.] würden jedoch zusammen mit den anderen übertragenen Vermögenswerten und Ressourcen Teil des Unternehmens sein, das die [X.] vorbehaltlich der Einhaltung der Slot Regulation erwerben würde. Zusammengenommen stellt die Rechtsperson [X.] mit den vor Abschluss auf sie übertragenen Vermögenswerten, Ressourcen und Rechten ein Unternehmen mit Marktpräsenz dar, dem ein Umsatz auf dem Markt eindeutig zugeordnet werden kann. Die [X.] und die zusätzlichen Flugzeuge, [X.]esatzungsmitglieder und [X.], die auf sie übertragen werden würden, stellen somit ein Unternehmen bzw. den Teil eines Unternehmens im Sinne der Fusionskontrollverordnung (Merger Regulation) dar.

                          
        

(14)   

Die Transaktion stellt somit einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3(1)(b) der Fusionskontrollverordnung dar.

        

(15)   

Am 10. Oktober 2017 beantragte die [X.] gemäß Artikel 7(3) der Fusionskontrollverordnung eine Ausnahme von der hemmenden [X.]estimmung des Artikels 7(1) der Fusionskontrollverordnung. Im Einzelnen beantragte die [X.], dass sie die Erlaubnis erhalten solle, die Air [X.] als dry lessee mehrerer Flugzeuge zu ersetzen (bzw. diese zu kaufen), um zu vermeiden, dass die Vermieter dieser Flugzeuge diese wieder in [X.]esitz nehmen würden, wenn die Air [X.] die gemäß den Mietverträgen fälligen [X.]eträge nicht bezahlen kann. Zudem beantragte die [X.], dass sie die Erlaubnis erhalten solle, [X.]-Verträge mit der [X.] und der [X.] als Vermieter und der [X.] als Mieterin abzuschließen. Dies würde es der [X.] und der [X.] ermöglichen, die von Air [X.] gemäß dem Roof [X.] erbrachten Leistungen selbst zu erbringen.

        

(16)   

Am 27. Oktober 2017 erteilte die [X.]ommission eine Ausnahme auf [X.]asis von Artikel 7(3) der Fusionskontrollverordnung unter Auflagen, die sicherstellen sollten, dass die von der [X.] ergriffenen Maßnahmen keine negativen Auswirkungen auf die [X.] und die [X.] haben würden bzw. dass der Verkauf der [X.] und der [X.], als Gesamtes oder in Teilen, an andere [X.]äufer nicht erschwert wird, sollte dies künftig geschehen.

        

5.    

[X.]-WEITE [X.]ED[X.]TUNG

        

(17)   

Die betreffenden Unternehmen haben zusammengenommen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als [X.]R 5 000 Millionen ([X.]: [X.]R 31 660 Millionen; [X.] und [X.] zusammen: [X.]R […] Millionen.

        

...     

        

6.    

[X.]ES[X.]HREI[X.]UNG DER TÄTIG[X.]EITEN DER [X.]

        

(22)   

Laut [X.] werden mit dem geplanten Erwerb der [X.] verschiedene Ziele verfolgt: (I) die Einstellung der Leistungen, die die [X.] gegenüber der Air [X.] erbracht hat, und der Austausch von Air [X.] mit [X.] im Rahmen des zwischen der Air [X.] und der [X.] bestehenden Roof[X.]; (II) die dauerhafte Integration der gemäß dem Roof [X.] eingesetzten Flugzeuge und [X.]esatzungsmitglieder in das Unternehmen der [X.]; und ([X.]) die Übernahme eines zusätzlichen Slot-Pakets (die [X.]-[X.] und die zusätzlichen [X.]).

        

(23)   

Die [X.] war vor der Transaktion als [X.]-Dienstleister für die Air [X.] tätig und agierte somit hauptsächlich als Produktionsplattform innerhalb der Air [X.] Gruppe. Die für den Flugbetrieb genutzten [X.] gehörten der Air [X.] und die Tickets für diese Flüge wurden von ihr vermarktet und verkauft. Das heißt, dass die Air [X.] eine Position auf den Märkten (Routen) für Passagierdienstleistungen im Luftverkehr einnahm, während die [X.] auf dem Markt für das [X.] von Flugzeugen tätig war, wenn auch lediglich auf konzerninterner Grundlage.

        

(24)   

Nach der [X.]etriebseinstellung der Air [X.]-Flotte am 28. Oktober 2017 hat die Air [X.] ihre Stellung auf den Märkten für Passagierdienstleistungen im Luftverkehr verloren. Die [X.] hat zwar ihre Tätigkeiten als interner Wetlessor für die Air [X.] eingestellt, agierte aber weiterhin als Wetlessor am Handelsmarkt, wobei sie die Air [X.] als [X.]s Wetlessor ersetzte. Die [X.] führte somit [X.]-Flüge aus, die zuvor von der Air [X.] gemäß dem Roof [X.] ausgeführt worden waren. Zu diesem Zweck hat die [X.] eine Ausnahme von der Stillhaltezeit gemäß Artikel 7(3) der Fusionskontrollverordnung beantragt, welche die [X.]ommission am 27. Oktober 2017 gewährte, einen Tag vor der [X.]etriebseinstellung der Air [X.]. Die Ausnahme wurde unter den Auflagen gewährt, dass die [X.] und die [X.] im Falle eines vollständigen bzw. teilweisen Erwerbs der [X.] oder der [X.] durch einen anderen [X.]äufer als der [X.] erhalten bleiben.

        

(25)   

Vor diesem Hintergrund ist die [X.]ommission der Ansicht, dass die Air [X.] und die [X.] ihren [X.]etrieb auf den Märkten für Passagierdienstleistungen im Flugverkehr bzw. das [X.] von Flugzeugen vor und unabhängig von der Transaktion eingestellt haben. Des Weiteren hat der Abschluss des [X.]s zwischen der [X.] und der [X.] nur geringen Einfluss auf diese zwei Märkte, insofern als dass hierdurch das bereits zwischen der [X.] und der Air [X.] bestehende Roof [X.] ersetzt wird.“

Nach den Feststellungen des [X.] fand nach dem 31. Dezember 2017 kein Flugbetrieb der Schuldnerin mehr statt, zudem wurde am 9. Januar 2018 der am 13. Oktober 2017 vereinbarte Anteilserwerb an der [X.] durch die [X.]-Tochtergesellschaft [X.] [X.]ommercial Holding GmbH (s[X.]. [X.]losing) vollz[X.]en.

Mit [X.]eschluss des Insolvenzgerichts vom 17. Januar 2018 wurde die Eigenverwaltung aufgehoben und der [X.]eklagte zum Insolvenzverwalter bestimmt.

Mit Ablauf des 31. Januar 2018 erloschen die für die Aufrechterhaltung des Flugbetriebs der Schuldnerin erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen, darunter insbesondere das AO[X.] der Schuldnerin. [X.]is zu diesem [X.]punkt hatte die Schuldnerin die Mietverträge und sonstige den Geschäftsbetrieb betreffenden Verträge beendet. Sie verfügte zu diesem [X.]punkt auch nicht mehr über Flugzeuge und auch nicht mehr über [X.]. Sämtliche Arbeitsverhältnisse - mit Ausnahme derjenigen, für deren [X.]ündigung behördliche Erlaubnisse erforderlich waren und noch nicht vorlagen - hatte die Schuldnerin gekündigt.

Mit der am 18. Dezember 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen, zunächst noch gegen die Schuldnerin gerichteten [X.]ündigungsschutzklage hat der [X.]läger die ihm am 29. November 2017 zugegangene [X.]ündigung vom 28. November 2017 angegriffen.

Er hat gemeint, die [X.]ündigung sei schon deshalb unwirksam, weil sie sozial nicht gerechtfertigt sei. Insoweit fehle es bereits an einem [X.]ündigungsgrund. Die Schuldnerin habe zum [X.]punkt des Zugangs der [X.]ündigung nicht die Absicht gehabt, den [X.]etrieb stillzulegen. Gegen eine Stilllegungsabsicht spreche bereits, dass dem [X.]abinenpersonal nicht zeitgleich gekündigt worden sei. Vielmehr seien, wie sich aus den Verhandlungen, Verträgen, Ankündigungen und Anmeldungen ergebe, der Übergang des [X.]etriebs der Schuldnerin auf die Erwerberin [X.] - insbesondere auf die [X.] und die übertragene [X.] - bzw. auf den Erwerber [X.] und die Fortführung des [X.]etriebs beabsichtigt gewesen. Im [X.]ündigungszeitpunkt sei die Übernahme von wesentlichen Vermögenswerten, insbesondere von Flugzeugen, von vielen [X.] (teilweise im Wege einer Übertragung auf die als „Vehikel“ dienende [X.]), des [X.]-Auftrags für die [X.] und von [X.] geplant gewesen. Auch habe man schon damals die Übernahme von Personal der Schuldnerin geplant. Dies betreffe die Übernahme von Personal im Wege der Einstellung s[X.]. „Ready Entries", die mit Unterstützung der Schuldnerin geplant, beworben und letztlich durchgeführt worden sei und die vereinbarte Einstellung von 13 [X.]esatzungsäquivalenten bei der [X.]. Auch seien [X.]eschäftigte mit besonderer Sachkunde übernommen worden. So habe die [X.] den bisherigen [X.] sowie vier s[X.]. Trainer/[X.]hecker der Schuldnerin, die bisher für die Schuldnerin in [X.] tätig waren, eingestellt. Diese Mitarbeiter hätten alle von der [X.] übernommenen Piloten der Schuldnerin sodann im Rahmen des erforderlichen „Operator [X.]onversion [X.]ourse [O[X.][X.]]“ geschult, der seinerseits mit Zustimmung des [X.] für ehemaliges Personal der Schuldnerin verkürzt gewesen sei. Zum [X.]ündigungszeitpunkt sei auch die Übernahme weiterer [X.]etriebsmittel etc. geplant gewesen, was sich an deren späterer Übernahme zeige. So sei das [X.]undenbuchungssystem nebst den bestehenden [X.]uchungen von [X.] übernommen worden und die [X.], die zuvor kein System zur Planung des Personaleinsatzes gehabt habe, habe die Software „[X.]“ für die Personal-, Flug- und Flugzeugplanung sowie die für die Wartung der Flugzeuge wichtige Software „[X.]“ von der Schuldnerin übernommen. Im Prinzip seien alle geplanten Übertragungen bzw. Übernahmen - mit Ausnahme der Übertragung der [X.] - durchgeführt worden.

Auch aus dem Gutachten des [X.]eklagten vom 27. Oktober 2017 für das Insolvenzgericht ergebe sich, dass ein [X.]etriebs(teil)übergang vorliege und dass der [X.]eklagte davon im [X.]ündigungszeitpunkt [X.]enntnis gehabt habe. Zuletzt sei ab November 2017 der [X.]ereich [X.] der einzige [X.]etriebszweck und [X.]etrieb(steil) der Schuldnerin gewesen; dieser sei im Dezember 2017 von der [X.] übernommen worden und dann mit dieser zur [X.] gewechselt.

Weitere [X.]etriebe bzw. jedenfalls [X.]etriebsteile innerhalb des Luftfahrtunternehmens der Schuldnerin seien die einzelnen Flugzeuge. Die [X.] habe 2/3 davon übernommen. [X.]etriebe bzw. [X.]etriebsteile seien aber auch die Stationen zusammen mit den ihnen zugeordneten [X.] und den dort stationierten Piloten, jedenfalls die Stationen auf den Flughäfen [X.] und [X.], die über ausreichend Personal verfügt hätten und nicht auf „Proceedings“, dh. die [X.]eförderung von fliegendem Personal als Passagier von oder zu einem Einsatzort angewiesen gewesen seien. [X.] habe den [X.]etrieb [X.], der über den [X.]rew [X.]ontact, den Stationskapitän und den Stationsleiter sowie den weisungsbefugten [X.] eigenständig gewesen sei - was sich auch aus der gegenüber der Europäischen [X.]ommission abgegebenen Information ergebe - einschließlich der Mehrzahl der Langstreckenflüge von diesem Flughafen aus übernommen. Den [X.]etriebsteil am Flughafen [X.] habe [X.] im Wege des [X.]etriebsteilübergangs übernommen. Weitere [X.]etriebsteile seien die verschiedenen Strecken (Lang-, [X.]urz- und Mittelstrecke) und die Flugzeugtypen (wie [X.] A319, [X.], [X.], [X.] oder [X.]ombardier [X.]-Q-400).

Er, der [X.]läger, sei den [X.]etriebsteilen „Flugzeuge der Typen [X.]“, [X.]urz- und Mittelstrecke, [X.] für [X.] und Flughafen [X.] zugeordnet, die auf die [X.] bzw. auf [X.] übergegangen seien. Insoweit verstoße die [X.]ündigung gegen § 613a Abs. 4 Satz 1 [X.]G[X.]. Sie sei allerdings auch dann unwirksam, wenn er, der [X.]läger keinem der übergegangenen [X.]etriebe bzw. [X.]etriebsteile zuzuordnen sei, da im Hinblick auf einen erfolgten [X.]etriebsteilübergang eine [X.] entsprechend den Vorgaben des [X.]ündigungsschutzgesetzes hätte durchgeführt werden müssen.

Die [X.] sei nicht ordnungsgemäß iSv. § 74 [X.] zur [X.]ündigung angehört worden. Zudem sei das [X.]onsultationsverfahren nach § 17 [X.] mit der [X.] [X.]ockpit nicht ordnungsgemäß erfolgt.

[X.] sei wegen der Angabe unzutreffender Zahlen an mehreren Stellen objektiv falsch. Dies führe auch dann zur Unwirksamkeit der [X.]ündigung des [X.]lägers, wenn sich die einzelnen Fehler nicht auf ihn bezögen. Insoweit hätte ua. bei der Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer auch das [X.]abinenpersonal angegeben werden müssen. Dafür spreche auch § 24 [X.]. [X.] hätte schon aufgrund der räumlichen Entfernung für jede Station einzeln abgegeben werden müssen. Es hätten bei einem [X.]etriebsteilübergang zudem Angaben zur [X.] gemacht werden müssen. Die [X.] habe die Fehlerhaftigkeit der Angaben nicht erkennen können. Im Übrigen sei durch die Unterzeichnung von Frau N und die Mitunterzeichnung des Sachwalters die Schriftform für die [X.] nicht gewahrt.

Der [X.]läger hat zuletzt - soweit für das Revisionsverfahren von [X.]edeutung - sinngemäß beantragt,

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche [X.]ündigung der Schuldnerin vom 28. November 2017, zugegangen am 29. November 2017, nicht aufgelöst worden ist.

Der [X.]eklagte hat [X.]lageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, die [X.]ündigung sei wegen beabsichtigter [X.]etriebsstilllegung sozial gerechtfertigt. Das [X.]ieterverfahren habe nicht zur Übernahme des [X.]etriebs im Ganzen oder in wesentlichen Teilen geführt, potentielle Investoren hätten nur Interesse an einzelnen Vermögenswerten gezeigt. Die weiteren Verhandlungen mit nur zwei [X.]ietern - der [X.] Gruppe und der Fluggesellschaft [X.] - seien dann nur über einzelne Vermögenswerte geführt worden. Die am 12. Oktober 2017 getroffene, wirtschaftlich und insolvenzrechtlich unabdingbare Entscheidung zur Stilllegung des gesamten [X.]etriebs sei der Grund für die [X.]ündigung des Arbeitsverhältnisses des [X.]lägers. Die so beabsichtigte Stilllegung habe zum [X.]punkt der [X.]ündigung auch greifbare Formen angenommen gehabt und sei schließlich durchgeführt worden. Unter anderem seien die Geschäftsräume aufgegeben, die Stilllegungsentscheidung öffentlich gemacht und alle Leasingverträge über Flugzeuge und alle Dauerschuldverhältnisse beendet worden. Ein Interessenausgleich und Sozialplan sei verhandelt und geschlossen und alle Arbeitsverhältnisse seien gekündigt worden. Seit Ende 2017 seien keine Flüge mehr durchgeführt worden. Alle für einen Flugbetrieb erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen seien zum 31. Januar 2018 erloschen. Da der gesamte [X.]etrieb stillgelegt worden sei, habe es einer [X.] nicht bedurft.

Soweit der [X.]läger einen [X.]etriebs- bzw. [X.]etriebsteilübergang behaupte, habe er diesen - obgleich ihn insoweit die Darlegungs- und [X.]eweislast treffe - nicht dargetan. Ein solcher habe auch nicht stattgefunden. [X.]ei der Schuldnerin habe es nur einen einheitlichen Flugbetrieb gegeben, der Ende 2017/Anfang 2018 insgesamt stillgelegt worden sei. Selbständige [X.]etriebsteile, insbesondere die vom [X.]läger behaupteten [X.]etriebsteile iSv. § 613a [X.]G[X.] habe es nicht gegeben. Die Flugzeuge seien nicht einer bestimmten Station, einer bestimmten [X.]rew oder bestimmten [X.] zugeordnet gewesen. Sämtliche Dienst-, Einsatz- und [X.]ereitstellungspläne seien zentral in der durchgehend besetzten Unternehmenszentrale in [X.] erstellt bzw. entschieden worden. Dort seien auch die eilbedürftigen Entscheidungen wie Umplanungen bei Havarien oder [X.]rewplanungen bei kurzfristigen Ausfällen getroffen worden. Dasselbe gelte ua. für die unter [X.]eteiligung der dort ansässigen [X.] des [X.] und [X.] durchgeführte saisonale Umlaufplanung, die monatliche Dienstplanung, die Jahresurlaubsplanung und [X.]. In [X.] hätten lediglich untergeordnete administrative [X.]ereiche existiert. Die insgesamt vier [X.] hätten dezentral für das gesamte [X.]undesgebiet als [X.]indeglieder zwischen dem Führungspersonal in [X.] und dem [X.] vor Ort agiert, ohne jedoch über eigene [X.] zu verfügen.

Es seien lediglich einzelne Vermögenswerte an mehrere Erwerber im Rahmen der Verwertung und unter Zerschlagung des [X.]etriebs übertragen worden. Soweit unterstellt werde, es habe bei der Schuldnerin überhaupt einen übertragbaren [X.]etriebsteil gegeben - was nicht der Fall sei - habe jedenfalls kein Erwerber einen solchen erworben und fortgeführt. So sei beim [X.] in Anbetracht des Einsatzes von 38 Flugzeugen bei der Schuldnerin, davon 33 für [X.] und 5 für [X.], eine Übernahme von lediglich 13 Flugzeugen durch [X.] nicht als [X.]etriebs(teil)übergang zu qualifizieren. Zudem könne das [X.] vor dem Hintergrund, dass die Flüge in den Monaten November und Dezember 2017 im Rahmen der Abwicklung durchgeführt worden seien, schon mangels Dauerhaftigkeit keinen [X.]etriebsteil darstellen.

Die Anhörung der [X.] zu der beabsichtigten [X.]ündigung, das [X.]onsultationsverfahren und die [X.] seien ordnungsgemäß durchgeführt worden, was sich aus den eingereichten Unterlagen ergebe. Etwa fehlerhafte Angaben beruhten offensichtlich auf einem Übertragungsfehler und seien durch die beigefügte anonymisierte Liste sowie durch eine [X.]orrekturmitteilung vom 28. November 2017 an die [X.] korrigiert worden und wirkten sich im Übrigen nicht auf den [X.]läger aus. [X.] sei ordnungsgemäß durch die Prokuristin unterzeichnet worden, während der [X.]eklagte als Sachwalter lediglich seine Zustimmung erklärt habe.

Das Arbeitsgericht hat die [X.]lage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete [X.]erufung des [X.]lägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der [X.]läger sein Feststellungsbegehren weiter. Der [X.]eklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist zulässig und begründet. Das [X.] durfte die [X.]erufung des [X.] gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Feststellungsantrag nicht zurückweisen. Die Kündigungsschutzklage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch die Kündigung der Schuldnerin vom 28. November 2017 nicht aufgelöst. Die Kündigung ist - anders als das [X.] angenommen hat - nach § 17 Abs. 1 [X.] iVm. § 134 [X.]G[X.] unwirksam, da die nach § 17 Abs. 1 [X.] erforderliche [X.] nicht ordnungsgemäß erstattet wurde (dazu unter [X.]).

A. Allerdings begegnet aus Sicht des Senats auch die Annahme des [X.]s, die Kündigung der Schuldnerin vom 28. November 2017 sei sozial gerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 [X.] und auch nicht nach § 613a Abs. 4 [X.]G[X.] unwirksam, erheblichen revisionsrechtlichen [X.]edenken. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen und dem übrigen unstreitigen Parteivorbringen spricht nämlich viel dafür, dass die Schuldnerin ihren [X.]etrieb nicht vollständig, sondern nur teilweise stillgelegt hat und dass es im Übrigen zu einem [X.] iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] bzw. iSd. Richtlinie 2001/23/[X.] gekommen ist.

Zwar teilt der Senat die Würdigung des [X.]s, dass ein Übergang des gesamten [X.]etriebs der Schuldnerin auf einen anderen Inhaber im [X.]punkt der Kündigung nicht geplant war und dass ein solcher auch nicht stattgefunden hat. Auch teilt der Senat im Ergebnis die Annahme des [X.]s, dass weder die Slots, noch die (Abflug-)Stationen, einzelne Flugzeuge oder Flugzeugtypen oder der Lang-, Mittel- bzw. [X.] - für sich betrachtet - nach der betrieblichen Arbeitsorganisation bei der Schuldnerin übergangsfähige wirtschaftliche Einheiten iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] bzw. iSd. Richtlinie 2001/23/[X.] darstellten. Zudem spricht nichts für einen im [X.]punkt der Kündigung geplanten oder letztlich erfolgten [X.] auf [X.] oder [X.] (dazu unter [X.], Rn. 159 ff.). Ebenso stellt der Erwerb von Anteilen an der [X.] durch ein Unternehmen der [X.] keinen [X.]etriebs(teil)übergang dar.

Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen und dem übrigen unstreitigen Parteivorbringen spricht - entgegen der Annahme des [X.]s - allerdings einiges dafür, dass das [X.] für [X.] als wirtschaftliche Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] bzw. iSd. Richtlinie 2001/23/[X.] auf die [X.] übergegangen ist. Ob dies der Fall ist und ob und ggf. welche Auswirkungen dies auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des [X.] hätte, der der [X.] zugeordnet war, ließe sich jedoch erst nach Durchführung eines Vorabentscheidungsersuchens (Art. 267 A[X.]V) an den [X.] (im [X.]) entscheiden. Insoweit stellen sich eine Reihe klärungsbedürftiger Fragen die Auslegung der Richtlinie 2001/23/[X.] betreffend (dazu unter [X.], Rn. 92 ff.).

Obgleich die Kündigung der Schuldnerin nach § 17 Abs. 1 [X.] iVm. § 134 [X.]G[X.] unwirksam ist und es danach für die Frage ihrer Wirksamkeit nicht darauf ankommt, ob sie sozial gerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 [X.] und nicht nach § 613a Abs. 4 [X.]G[X.] unwirksam ist, sieht sich der Senat vor dem Hintergrund, dass vor den Instanzgerichten noch weitere vergleichbare Verfahren anhängig sind, die sich zum Teil auch gegen angebliche Übernehmer richten, zu den nachfolgenden rechtlichen Hinweisen zum Verhältnis von § 613a [X.]G[X.] zu den kündigungsschutzrechtlichen [X.]estimmungen und den in diesem Zusammenhang durch den Gerichtshof zu klärenden Fragen die Auslegung der Richtlinie 2001/23/[X.] betreffend veranlasst (dazu unter [X.], II und III).

I. Die Annahme des [X.]s, die Kündigung vom 28. November 2017 sei sozial gerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 [X.] und auch nicht nach § 613a Abs. 4 [X.]G[X.] unwirksam, begegnet erheblichen revisionsrechtlichen [X.]edenken.

1. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist die Kündigung [X.]. sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem [X.]etrieb entgegenstehen, bedingt ist.

a) Diese [X.]estimmung findet - wie sämtliche Vorschriften des Ersten Abschnitts des [X.]es - auf die Kündigung vom 28. November 2017 Anwendung, die der Kläger rechtzeitig iSv. § 4 Satz 1 [X.] angegriffen hat. [X.]ei der Schuldnerin werden sämtliche in § 23 Abs. 1 [X.] genannten Mindestbeschäftigtenzahlen - im Fall des seit 1996 beschäftigten [X.] in der Regel mindestens fünf - erreicht bzw. weit übertroffen. Das Arbeitsverhältnis des [X.] hat auch ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden, § 1 Abs. 1 [X.].

b) Maßgeblicher [X.]punkt zur [X.]eurteilung der Wirksamkeit der Kündigung ist der [X.]punkt der Kündigungserklärung (vgl. etwa [X.] 26. Jan[X.]r 2017 - 2 [X.] - Rn. 33; 23. Febr[X.]r 2010 - 2 [X.]/08 - Rn. 27, [X.]E 133, 249).

c) Dringende betriebliche Erfordernisse, die iSv. § 1 Abs. 2 [X.] geeignet sind, eine Kündigung zu bedingen, liegen vor, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen (Organisations-)Entscheidung spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des [X.]edarfs an einer [X.]eschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt (vgl. etwa [X.] 16. Mai 2019 - 6 [X.] - Rn. 39, [X.]E 166, 363; 22. Oktober 2015 - 2 [X.] - Rn. 32). Eine hinreichend begründete Pr[X.]nose zum Wegfall der [X.]eschäftigungsmöglichkeit reicht als Kündigungsgrund aus ([X.] 26. Jan[X.]r 2017 - 2 [X.] - Rn. 33). Diese Pr[X.]nose muss schon im [X.]punkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein ([X.] 22. Oktober 2015 - 2 [X.] - Rn. 32 [X.]).

aa) Die unternehmerischen Entscheidungen des Arbeitgebers sind von den Gerichten nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind (vgl. etwa [X.] 22. Oktober 2015 - 2 [X.] - Rn. 33 [X.]). Ohne Einschränkung nachzuprüfen ist hingegen, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das [X.]eschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer wirklich entfallen ist (vgl. etwa [X.] 22. Oktober 2015 - 2 [X.] - aaO).

[X.]) Die Stilllegung des gesamten [X.]etriebs oder eines [X.]etriebsteils zählt zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] (vgl. etwa [X.] 22. September 2016 - 2 [X.] - Rn. 64, [X.]E 157, 1; 21. Mai 2015 - 8 [X.] - Rn. 51; 18. Oktober 2012 - 6 [X.] - Rn. 47). Unter einer [X.]etriebs(teil)stilllegung ist die Auflösung der [X.] zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verstehen. Sie besteht darin, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche [X.]etätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, den bisherigen [X.]etriebs(teil)zweck dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche [X.]spanne nicht weiterzuverfolgen (vgl. etwa [X.] 18. Oktober 2012 - 6 [X.] - aaO; 16. Febr[X.]r 2012 - 8 [X.] - Rn. 37; 8. November 2007 - 2 [X.] - Rn. 17 [X.]).

(1) Der Arbeitgeber ist allerdings nicht gehalten, eine Kündigung wegen [X.]etriebs(teil)stilllegung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Er kann die Kündigung auch wegen beabsichtigter [X.]etriebs(teil)stilllegung aussprechen.

(a) Soweit eine Kündigung nicht wegen bereits erfolgter Stilllegung, sondern wegen beabsichtigter Stilllegung ausgesprochen wird, ist es allerdings erforderlich, dass der Arbeitgeber im [X.]punkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den [X.]etrieb bzw. [X.]etriebsteil endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (vgl. etwa [X.] 21. Mai 2015 - 8 [X.] - Rn. 52; 20. Juni 2013 - 6 [X.] - Rn. 47, [X.]E 145, 249). Darüber hinaus muss die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse im Kündigungszeitpunkt bereits greifbare Formen angenommen haben (vgl. etwa [X.] 15. Dezember 2016 - 2 [X.] - Rn. 14, [X.]E 157, 273; 14. März 2013 - 8 [X.] - Rn. 27 [X.]). Solche greifbaren Formen liegen vor, wenn im [X.]punkt des Ausspruchs der Kündigung aufgrund einer auf Tatsachen gestützten vernünftigen, betriebswirtschaftlichen [X.]etrachtung davon auszugehen ist, zum [X.]punkt des [X.] sei mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben (vgl. etwa [X.] 21. Mai 2015 - 8 [X.] - aaO; 13. Febr[X.]r 2008 - 2 [X.] - Rn. 22).

(b) Der Ernsthaftigkeit der Stilllegungsabsicht steht dabei nicht entgegen, wenn sich der Arbeitgeber entschlossen hat, die gekündigten Arbeitnehmer in der jeweiligen Kündigungsfrist für die Abarbeitung vorhandener Aufträge einzusetzen, statt die fraglichen Arbeiten sofort einzustellen. Der Arbeitgeber erfüllt damit gegenüber den tatsächlich eingesetzten Arbeitnehmern lediglich seine auch im gekündigten Arbeitsverhältnis bestehende [X.]eschäftigungspflicht ([X.] 21. Mai 2015 - 8 [X.] - Rn. 52; 20. Juni 2013 - 6 [X.] - Rn. 53, [X.]E 145, 249; 8. November 2007 - 2 [X.] - Rn. 20). [X.]ei einem unternehmerischen Stilllegungskonzept mit der sofortigen und gleichzeitigen Kündigung aller Arbeitnehmer entfällt auch das Erfordernis einer [X.] Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 [X.] (vgl. etwa [X.] 8. November 2007 - 2 [X.] - Rn. 20 [X.]).

(c) An einem endgültigen Entschluss zur [X.]etriebsstilllegung fehlt es allerdings, wenn der Arbeitgeber im [X.]punkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des [X.]etriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht (vgl. etwa [X.] 21. Mai 2015 - 8 [X.] - Rn. 52; 13. Febr[X.]r 2008 - 2 [X.] - Rn. 23 [X.]), wenn dem Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung ein Konzept für die Übernahme des [X.]etriebs(teils) vorliegt und er dieses nicht mit einer Absage wegen endgültiger Stilllegung beantwortet, sondern - womöglich auch erst nach Ausspruch der Kündigung - konkrete Verhandlungen aufnimmt, die zum Erfolg führen (vgl. [X.] 29. September 2005 - 8 [X.] - zu II 2 a der Gründe), oder wenn eine Weiterveräußerung von Geschäftsanteilen und damit ein Gesellschafterwechsel in [X.]etracht kommt, der mit der Aussicht auf [X.] verbunden ist (vgl. [X.] 10. Oktober 1996 - 2 [X.] - zu II 1 b (2) (b) der Gründe).

(2) Die Veräußerung des gesamten [X.]etriebs oder eines [X.]etriebsteils und die Stilllegung des gesamten [X.]etriebs oder eines [X.]etriebsteils schließen sich jedoch systematisch aus ([X.]Rspr., vgl. etwa [X.] 21. Mai 2015 - 8 [X.] - Rn. 33; 16. Febr[X.]r 2012 - 8 [X.] - Rn. 39). Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene [X.]egründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als [X.]etriebsstilllegung und nicht als [X.]etriebs(teil)veräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des [X.]etriebs wesentlichen [X.]etriebsmittel usw. einem Dritten überlassen werden, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als [X.]etriebsstilllegung wertet ([X.] 21. Mai 2015 - 8 [X.] - aaO; 28. Mai 2009 - 8 [X.] - Rn. 30).

Ist andererseits im [X.]punkt des Zugangs der Kündigung die [X.]etriebs(teil)stilllegung endgültig geplant und bereits eingeleitet, behält sich der Arbeitgeber aber eine [X.]etriebs(teil)veräußerung vor, falls sich eine Chance bietet, und gelingt dann später doch noch eine [X.]etriebs(teil)veräußerung, bleibt es nach dem [X.] bei der [X.] Rechtfertigung der Kündigung ([X.] 29. September 2005 - 8 [X.] - zu II 2 a der Gründe [X.]), es kommt jedoch ein Wiedereinstellungsanspruch in [X.]etracht ([X.] 29. September 2005 - 8 [X.] - aaO [X.]). Dass es bei der [X.] Rechtfertigung der Kündigung iSd. [X.]es bleibt, schließt allerdings nicht aus, dass sich bei einem Verstoß gegen das Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 [X.]G[X.] (bzw. des Art. 4 der Richtlinie 2001/23/[X.]) andere Rechtsfolgen ergeben können (dazu unter [X.] 2, Rn. 89 ff.).

2. Ein [X.]etriebs(teil)übergang iSd. Richtlinie 2001/23/[X.] sowie iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] setzt laut Art. 1 Abs. 1 [X.]uch[X.]b der Richtlinie 2001/23/[X.] voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft (vgl. etwa [X.] 11. Juli 2018 - [X.]/17 - [[X.] und [X.]] Rn. 29; 26. November 2015 - [X.]/14 - [[X.] und [X.]] Rn. 31; 19. September 1995 - [X.]/94 - [[X.]] Rn. 21; [X.] 28. Febr[X.]r 2019 - 8 [X.] - Rn. 26 [X.], [X.]E 166, 54). Entscheidend für einen [X.]etriebs(teil)übergang ist daher, dass die betreffende Einheit ihre - vorhandene - Identität „bewahrt“. Auch die Verwendung des Wortes „behält“ in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und Unterabs. 4 der Richtlinie 2001/23/[X.] zeigt, dass die betreffende Einheit in jedem Fall vor dem Übergang als solche bestanden haben muss (vgl. [X.] 6. März 2014 - [X.]/12 - [[X.] [X.].] Rn. 34). Rechtsfolge eines [X.]etriebs(teil)übergangs ist, dass die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus den zum [X.]punkt des Übergangs im Rahmen der wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnissen (vgl. [X.] 13. Juni 2019 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 41) von Gesetzes wegen auf den Erwerber übergehen. Der Übergang hängt nicht vom Willen des Veräußerers oder des Übernehmers ab, sondern erfolgt ipso iure, also „automatisch“ (vgl. nur [X.] 14. November 1996 - [X.]/94 - [Rotsart de Hertaing] Rn. 16 ff.).

a) Um in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23/[X.] - sowie den des § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] - zu fallen, muss beim [X.] bzw. Unternehmensteilübergang der Übergang einen Teil des veräußernden Unternehmens betreffen, der eine wirtschaftliche Einheit ist, die als eine hinreichend strukturierte und selbständig organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck verstanden wird (vgl. etwa [X.] 13. Juni 2019 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 60 [X.]; 29. Juli 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 26 [X.]). Nach den vom Gerichtshof zum [X.]egriff der wirtschaftlichen Einheit entwickelten Vorgaben - von denen der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeht (vgl. etwa [X.] 13. August 2019 - 8 [X.] 171/19 - Rn. 10; 25. Jan[X.]r 2018 - 8 [X.] - Rn. 49 [X.], [X.]E 161, 378; 18. September 2014 - 8 [X.] - Rn. 18) - ergibt sich die Identität einer wirtschaftlichen Einheit aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen wie dem Personal der Einheit, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren [X.]etriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden [X.]etriebsmitteln (vgl. etwa [X.] 13. Juni 2019 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 62; 20. Juli 2017 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 43; 20. Jan[X.]r 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 41 [X.]; 11. März 1997 - [X.]/95 - [Süzen] Rn. 15). Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern beispielhaft, wie die Aufzählung „kennzeichnender Tatsachen“ zeigt, die für die Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, [X.]. zu beachten sind (vgl. [X.]. [X.] 11. Juli 2018 - [X.]/17 - [[X.] und [X.]] Rn. 30 [X.]; 26. November 2015 - [X.]/14 - [[X.] und [X.]] Rn. 32 [X.]).

b) Die Identität einer wirtschaftlichen Einheit setzt zwangsläufig unter anderen Merkmalen eine funktionelle Selbständigkeit voraus. Dabei ist es nicht notwendig, dass es sich um eine völlige Selbständigkeit handelt. Aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 [X.]uch[X.]a der Richtlinie 2001/23/[X.] geht nämlich ausdrücklich hervor, dass diese nicht nur für den Übergang von Unternehmen, sondern auch dann gilt, wenn ein Teil eines Unternehmens bzw. [X.]etriebs übertragen wird (vgl. [X.] 13. Juni 2019 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 62 ff. [X.]).

Erforderlich ist demnach eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der [X.]egriff Autonomie auf die [X.]efugnisse bezieht, die der Leitung der betreffenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind ([X.] 6. März 2014 - [X.]/12 - [[X.] [X.].] Rn. 32 [X.]; vgl. auch [X.] 13. Juni 2019 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 62 f.: „funktionelle Selbständigkeit“ ist zwangsläufig erforderlich). Darauf, ob es sich dabei um ein „Unternehmen“, einen „[X.]etrieb“ oder einen „Unternehmens-“ oder „[X.]etriebsteil“ - auch iSd. jeweiligen nationalen Rechts - handelt, kommt es nicht an (vgl. [X.] 9. September 2015 - [X.]/14 - [[X.] [X.].] Rn. 25; 20. Jan[X.]r 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 29 f.; [X.] 25. Jan[X.]r 2018 - 8 [X.] - Rn. 28 [X.]). Entscheidend ist nur, dass der Übergang eine wirtschaftliche Einheit im [X.]. Sinn betrifft (vgl. auch [X.] 27. April 2017 - 8 [X.] - Rn. 30 f.).

Soweit eine übertragene Einheit vor ihrem Übergang über keine ausreichende funktionelle Autonomie verfügt, fällt diese Übertragung nicht unter die Richtlinie 2001/23/[X.]. Unter solchen Umständen besteht keine Verpflichtung aus dieser Richtlinie, die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer zu wahren (vgl. [X.] 6. März 2014 - [X.]/12 - [[X.] [X.].] Rn. 35).

c) [X.]ei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder [X.]etriebs, der etwaige Übergang der materiellen [X.]etriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im [X.]punkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten, denen je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder [X.]etriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder [X.]etriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zukommt. Diese Aspekte sind im Rahmen einer Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. zu den Voraussetzungen: [X.]. [X.] 11. Juli 2018 - [X.]/17 - [[X.] und [X.]] Rn. 30 [X.]; 26. November 2015 - [X.]/14 - [[X.] und [X.]] Rn. 32 [X.]; [X.] 28. Febr[X.]r 2019 - 8 [X.] - Rn. 27 [X.], [X.]E 166, 54). Dass eine Einheit ihre Identität bewahrt ist namentlich dann zu bejahen, wenn der [X.]etrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen und dabei praktisch nicht unterbrochen wird (vgl. etwa [X.] 9. September 2015 - [X.]/14 - [[X.] [X.].] Rn. 25 [X.], 31).

d) Im [X.] ist der Übergang von Material als ein wesentliches Kriterium für die [X.]eurteilung des Vorliegens eines [X.]etriebs(teil)übergangs iSd. Richtlinie 2001/23/[X.] anzusehen (vgl. [X.] 9. September 2015 - [X.]/14 - [[X.] [X.].] Rn. 29 ff.). Insoweit ist das Eintreten in Miet- bzw. Leasingverträge über Flugzeuge und deren tatsächliche Nutzung von besonderer [X.]edeutung. Damit kann - je nach den Umständen des jeweiligen Falls - die Übernahme unerlässlicher Teile zur Fortsetzung einer zuvor ausgeübten Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens belegt sein (vgl. [X.] 9. September 2015 - [X.]/14 - [[X.] [X.].] Rn. 30). Von [X.]edeutung ist auch eine etwaige Übernahme weiterer Ausrüstungsgegenstände, ein etwaiger Eintritt in bestehende Charterflugverträge mit Reiseveranstaltern, was zum Ausdruck bringt, dass die Kundschaft übernommen wurde, eine etwaige Ausweitung von Flügen auf Routen, die zuvor von dem bisherigen Inhaber der Miet- bzw. Leasingverträge bedient wurden, was die Fortsetzung der zuvor ausgeübten Tätigkeit widerspiegelt, die etwaige Reintegration von Arbeitnehmern und deren [X.]eschäftigung mit Tätigkeiten, die mit ihren bisherigen Aufgaben übereinstimmen, was die Übernahme eines Teils des Personals belegt. Wenn ein Teil einer beispielsweise Mitte Febr[X.]r von einem Unternehmen eingestellten Tätigkeit bereits Anfang Mai von dem Unternehmen, das in die Miet- bzw. Leasingverträge eingetreten ist, übernommen wird, sind die übertragenen Tätigkeiten praktisch nicht unterbrochen worden (vgl. [X.] 9. September 2015 - [X.]/14 - [[X.] [X.].] Rn. 31).

e) Nicht relevant ist unter solchen Umständen, dass eine Einheit, von der Material und ein Teil des Personals übernommen wurde, ohne [X.]eibehaltung ihrer eigenständigen Organisationsstruktur in die Struktur des übernehmenden Luftfahrtunternehmens eingegliedert wird, da eine Verbindung zwischen dem übergegangenen Material und Personal einerseits und der Fortführung der zuvor von dem bisherigen Luftfahrtunternehmen ausgeübten Tätigkeiten andererseits besteht. [X.]ei dieser Sachlage ist es auch unerheblich, wenn beispielsweise das betreffende Material nach dem Übergang nicht nur für Charterflüge verwendet wird, sondern auch für die Durchführung anderer Flüge - beispielsweise Linienflüge -, soweit es sich jedenfalls um [X.] handelt und die bereits bestehenden vertraglichen Verpflichtungen bezüglich der Charterflüge weiter erfüllt werden (vgl. [X.] 9. September 2015 - [X.]/14 - [[X.] [X.].] Rn. 32). Denn nicht die [X.]eibehaltung der konkreten Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer, sondern die [X.]eibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen diesen Faktoren stellt das maßgebliche Kriterium für die [X.]ewahrung der Identität der übertragenen Einheit dar (vgl. [X.] 12. Febr[X.]r 2009 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 46 und 47). So erlaubt es die [X.]eibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren dem Erwerber, diese Faktoren, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen ([X.] 12. Febr[X.]r 2009 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 48).

f) Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23/[X.] - wie auch die von § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.], der insoweit nicht über die Richtlinie hinausgehende Rechte für den Arbeitnehmer enthält - setzt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] voraus, dass eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit übergegangen ist, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist (vgl. etwa [X.] 6. März 2014 - [X.]/12 - [[X.] [X.].] Rn. 31; 13. September 2007 - [X.]/05 - [[X.] [X.].] Rn. 31). Ein kurzfristig abz[X.]rbeitendes Projekt führt nicht zur Anwendbarkeit der Richtlinie bzw. von § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.]. Wird beispielsweise ein einzelner [X.]a[X.]uftrag fertiggestellt, der von einem anderen [X.]auunternehmen begonnen worden war, und werden (nur) dafür die bisher eingesetzten Arbeitnehmer sowie das Material übernommen, liegt kein Übergang iSd. Richtlinie vor (vgl. [X.] 19. September 1995 - [X.]/94 - [[X.]]). Der Übergang muss dem Erwerber die dauerhafte Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des Veräußerers erlauben, um unter die Richtlinie 2001/23/[X.] zu fallen. Es ist jedoch nicht Voraussetzung, dass die Verfolgung der Tätigkeit zeitlich unbegrenzt ist. Das Erfordernis der Dauerhaftigkeit ist als Hinweis auf eine kohärente Gesamtheit von verschiedenen (Produktions-)Faktoren, insbesondere von materiellen und immateriellen [X.]etriebsmitteln, und dem erforderlichen Personal zu verstehen, die es der übertragenen Einheit erlaubt, eine wirtschaftliche Tätigkeit fortzuführen ([X.] 13. Juni 2019 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 38, 54 f. [X.]; vgl. auch [X.] Rn. 56 f.).

g) Im Einzelfall können sich bei einem Verstoß gegen das Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 [X.]G[X.] (und des Art. 4 der Richtlinie 2001/23/[X.]) - je nach den Umständen des Falls - weitergehende Rechtsfolgen ergeben als bei einer fehlenden [X.] Rechtfertigung der Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 [X.].

aa) Nach § 613a Abs. 4 [X.]G[X.] ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines [X.]etriebs oder eines [X.]etriebsteils unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt. Diese [X.]estimmung dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/[X.], wonach der Übergang eines Unternehmens, [X.]etriebs oder Unternehmens- bzw. [X.]etriebsteils als solcher für den Veräußerer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung darstellt. Etwaige Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im [X.]ereich der [X.]eschäftigung mit sich bringen, sind davon ausgenommen. Eine auf (tatsächliche) [X.]etriebsstilllegung gestützte Kündigung gehört zu den Kündigungen „aus anderen Gründen“ iSv. § 613a Abs. 4 Satz 2 [X.]G[X.] ([X.] 9. Febr[X.]r 1994 - 2 [X.] - zu II 2 a der Gründe [X.]) und zu den Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen iSv. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/[X.] (vgl. etwa [X.] 16. Oktober 2008 - [X.]/07 - [[X.] und [X.]] Rn. 43, 45 ff.).

[X.]) Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus den zum [X.]punkt des Übergangs im Rahmen der wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnissen (vgl. [X.] 13. Juni 2019 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 41) gehen von Gesetzes wegen auf den Erwerber über (vgl. Rn. 80). Werden etwa Arbeitsverhältnisse vor dem Übergang unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/[X.] beendet, sind diese Arbeitnehmer zum [X.]punkt des Übergangs als immer noch bei dem Unternehmen beschäftigt anzusehen, was vor allem zur Folge hat, dass die ihnen gegenüber bestehenden [X.] ohne Weiteres vom Veräußerer auf den Erwerber übergehen (vgl. nur [X.] 7. August 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 52; 12. März 1998 - [X.]/94 - [Dethier Équipement] Rn. 35 [X.]). Diese Rechtsfolge kann unter bestimmten Umständen im Einzelfall über den Schutz hinausgehen, den § 1 Abs. 2 [X.] gewährt, denn Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/[X.] und mit ihm § 613a Abs. 4 [X.]G[X.] stellen anders als § 1 Abs. 2 [X.] (vgl. Rn. 79) nicht auf den [X.]punkt des Zugangs der Kündigung ab, sondern auf den [X.]punkt des Übergangs des [X.]etriebs(teils) bzw. Unternehmens(teils).

3. Nach den dargestellten Vorgaben spricht - entgegen der Annahme des [X.]s - viel dafür, dass das [X.] für [X.] als wirtschaftliche Einheit iSd. Richtlinie 2001/23/[X.] und damit auch iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] entweder noch im Dezember 2017 oder spätestens im Jan[X.]r 2018 auf die [X.] übergegangen ist. Ohne Weiteres ersichtlich ist, dass nicht allein der Dienstleistungsvertrag über das [X.] für [X.] von der [X.] übernommen worden ist, sondern auch andere Ressourcen, die damit bei der Schuldnerin verbunden waren, wie [X.]. Flugzeuge und Slots. Eine [X.]ewertung als Fortführung der „bloßen“ Tätigkeit durch einen anderen (s[X.]. - bloße - [X.] bzw. [X.]) scheidet deshalb aus. Viel spricht dafür, dass die [X.] mit der Weiterführung des Dienstleistungsvertrags über das [X.] für [X.] und der Übernahme bestimmter Ressourcen eine organisierte Zusammenfassung der mit diesem Vertrag bei der Schuldnerin verbundenen Ressourcen als wirtschaftliche Einheit iSd. Richtlinie 2001/23/[X.] und damit auch iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] übernommen hat.

In diesem Zusammenhang stellen sich vor einer abschließenden Entscheidung darüber, ob ein solcher [X.] stattgefunden hat oder nicht, sowie ob und ggf. welche Auswirkungen sich daraus für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des [X.] ergeben, der der [X.] zugeordnet war, vor dem Hintergrund der [X.]esonderheiten eines speziellen Sachverhalts im [X.] neue, bisher vom Gerichtshof nicht beantwortete, entscheidungserhebliche Grundsatzfragen der Auslegung der Richtlinie 2001/23/[X.]. Dabei sind sowohl die generellen Auslegungsschwierigkeiten des [X.]egriffs „[X.]etriebsübergang“ iSd. Richtlinie 2001/23/[X.] (vgl. [X.] 9. September 2015 - [X.]/14 - [[X.] [X.].] Rn. 43) zu berücksichtigen als auch die [X.]esonderheiten im [X.], in dem der Übergang von Material als ein wesentliches Kriterium für die [X.]eurteilung des Vorliegens eines [X.]etriebs(teil)übergangs im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/[X.] anzusehen ist ([X.] 9. September 2015 - [X.]/14 - [[X.] [X.].] Rn. 29; vgl. Rn. 86). Die Antworten auf diese Grundsatzfragen lassen sich im Hinblick auf die [X.]esonderheiten des speziellen Sachverhalts, der andere Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/23/[X.] aufwirft als bisher dem Gerichtshof vorgelegt wurden, nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des [X.] ableiten. Die jeweiligen Antworten liegen auch nicht als s[X.]. „acte clair“ (zu den umfangreichen Prüfungsanforderungen für die Annahme des „acte clair“: vgl. etwa [X.] 28. Juli 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 48 bis 50; 6. Oktober 1982 - 283/81 - [[X.] [X.].] Rn. 16 bis 20) derart offenkundig auf der Hand, dass für einen vernünftigen Zweifel an der Antwort kein Raum mehr bliebe (vgl. etwa [X.] 28. Juli 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 48; 9. September 2015 - [X.]/14 - [[X.] [X.].] Rn. 38). Zur [X.]eantwortung durch den Senat bedürfte es im Gegenteil eines [X.] nach Art. 267 A[X.]V, insbesondere soweit eine Entscheidung zu Ungunsten der durch die Richtlinie 2001/23/[X.] geschützten Arbeitnehmerseite in [X.]etracht kommt, da das durch diese Richtlinie gegebene Schutzniveau nicht durch nationales Recht bzw. nationale höchstrichterliche Rechtsprechung unterlaufen werden darf.

a) Es spricht bereits einiges dafür, dass das [X.] für [X.] bei der Schuldnerin schon vor Ende Oktober 2017 - nämlich seit seinem [X.]eginn Anfang des Jahres 2017 - eine übergangsfähige wirtschaftliche Einheit mit ausreichender funktioneller Autonomie war. Dies abschließend zu verneinen oder ggf. zu bejahen ist nur nach vorheriger Klärung von Fragen der Auslegung der Richtlinie 2001/23/[X.] möglich.

aa) [X.]eim [X.] für [X.] handelt es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit mit eigenem Zweck. Die Schuldnerin betrieb seit Anfang des Jahres 2017 auf der Grundlage des zwischen ihr und der [X.] geschlossenen Vertrags ([X.]) (vgl. Rn. 45) neben eigenwirtschaftlichen Flügen auch Flüge im s[X.]. [X.], auch als [X.] bezeichnet (vgl. Rn. 11 f.). Der [X.] betrifft die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber [X.] (und [X.]) im Rahmen des vertraglich vereinbarten [X.] (vgl. auch Rn. 20, Erklärung der Schuldnerin vom 12. Oktober 2017). [X.] ist die Gebrauchsüberlassung von 38 der von der Schuldnerin geleasten Flugzeuge des Typs [X.] und [X.] mitsamt [X.] und Kabinenpersonal an [X.] und [X.] Flughäfen im Rahmen einer sechsjährigen Laufzeit mit bestimmten Verlängerungsoptionen, wobei 33 Flugzeuge nebst [X.]esatzungen im [X.] für [X.] und 5 der geleasten Flugzeuge nebst [X.]esatzungen im [X.] für [X.] auf von diesen angebotenen Flugstrecken der Kurz- und Mittelstrecke eingesetzt wurden. Dies ergibt sich [X.]. aus dem in Rn. 13 aufgeführten Fallbericht des [X.] vom 30. Jan[X.]r 2017 (Aktenzeichen: [X.]-190/16), der über die Homepage des [X.] öffentlich zugänglich ist und auf dessen Verwertung im Sachbericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Es handelt sich um eine offenkundige Tatsache iSv. § 291 ZPO.

[X.]) Viel spricht dafür, dass der Dienstleistungsvertrag über das [X.] für [X.], der zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit dient (zu dieser Anforderung vgl. Rn. 80), von der Schuldnerin in organisierter Zusammenfassung damit verbundener Ressourcen durchgeführt wurde, nämlich insbesondere unter Nutzung bestimmter Strecken zwischen bestimmten Flughäfen, unter Nutzung bestimmter Slots auf diesen Flughäfen, unter Nutzung der auf diesen Flughäfen befindlichen Stationen der Schuldnerin sowie mit - ggf. im Wesentlichen - zugeordneten Flugzeugen und ggf. mit durch Zugehörigkeit zu bestimmten Stationen im Wesentlichen zugeordnetem Personal im [X.]ereich der [X.]esatzungen.

(1) Im [X.] für [X.] wurden 33 Flugzeuge nebst [X.]esatzungen auf von [X.] angebotenen Flugstrecken der Kurz- und Mittelstrecke eingesetzt. Viel spricht dafür, dass diese Flugzeuge - jedenfalls im Wesentlichen - dem [X.] für [X.] zugeordnet waren und dass im [X.]ereich der [X.]esatzungen im Wesentlichen oder zumindest in einem sehr erheblichen Umfang bestimmtes Personal bestimmter, dem [X.] für [X.] zugeordneter Stationen eingesetzt wurde.

(a) Im [X.] sind Flugzeug und [X.]esatzung regelmäßig nach außen wahrnehmbar - etwa durch die Lackierung des jeweiligen Flugzeugs und durch die Uniformen des [X.] - dem Auftraggeber zugeordnet. Dies ist dem „Geschäftsmodell [X.]“ in der Regel immanent, also Teil der (vertraglichen) Umstände. Deshalb spricht viel dafür, dass die eingesetzten Flugzeuge schon wegen der auf den Auftraggeber [X.] abgestimmten Lackierung konstant dem [X.] für [X.] zugeordnet waren. In diese Richtung deutet auch der im Fallbericht des [X.] vom 30. Jan[X.]r 2017 (vgl. Rn. 13) aufgeführte Umstand der Stationierung der für das [X.] für [X.] genutzten Flugzeuge an den Stationen [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]/[X.]onn.

Soweit ggf. substantiierter Vortrag der [X.]eklagtenseite mit entsprechendem [X.] ergäbe, dass weder eine solche Lackierung noch eine anderweitige Zuordnung von Flugzeugen zum [X.] für [X.] erfolgt ist, sondern wechselnde Maschinen aus einem allgemeinen Pool von Flugzeugen der Schuldnerin benutzt wurden, müsste zur Auslegung der Richtlinie 2001/23/[X.] geklärt werden, ob es unter Umständen wie hier für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit erforderlich ist, dass die Flugzeuge fest zugeordnet sind (Art. 267 A[X.]V, vgl. auch Rn. 93).

(b) Dem [X.] für [X.] waren bei der Schuldnerin bestimmte Stationen zugeordnet. [X.]ereits seit Anfang des Jahres 2017 gab es Stationen, von denen aus ausschließlich [X.]-Flüge für [X.] durchgeführt wurden, nämlich die Stationen [X.], [X.] und [X.]. Zudem gab es die s[X.]. gemischten Stationen [X.] und [X.], von denen aus zudem der eigenwirtschaftliche Flugbetrieb stattfand. Hingegen waren die Stationen der Schuldnerin auf den Flughäfen [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] nicht in das [X.] für [X.] eingebunden.

(c) [X.]etreffend die Feststellung des [X.]s, wonach die Einsätze der [X.]eschäftigten unabhängig von ihren Stationierungsorten je nach [X.]edarf geplant wurden, spricht im Hinblick auf das [X.] für [X.] ab Anfang 2017 von den Stationen [X.], [X.] und [X.] aus manches dafür, dass diese Feststellung sich nicht darauf bezieht und dieses [X.] im [X.]ereich der [X.]esatzungen vorwiegend mit dem an diesen Stationen stationierten Personal durchgeführt wurde. [X.]ez[X.]en auf die s[X.]. gemischten Stationen - [X.] und [X.] - kommt in [X.]etracht, dass das dort stationierte Personal wechselnd im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb und im [X.] für [X.] eingesetzt wurde. Für beides stellen sich vor einer abschließenden Entscheidung - insbesondere bei einer Entscheidung zu Ungunsten der durch die Richtlinie 2001/23/[X.] geschützten Arbeitnehmerseite - entscheidungserhebliche Grundsatzfragen zur Auslegung dieser Richtlinie. Soweit die Feststellung des [X.]s, die [X.]eschäftigten seien unabhängig von ihren Stationierungsorten eingesetzt worden, auch auf das gesamte [X.] für [X.] ab Anfang 2017 bez[X.]en sein sollte, stellt sich ebenfalls eine entscheidungserhebliche Grundsatzfrage zur Auslegung der Richtlinie 2001/23/[X.].

(aa) Nicht geklärt ist bereits, ob unter Umständen wie hier im [X.]ereich des Luftverkehrs überhaupt die Zuordnung bestimmten Personals erforderlich ist, um eine wirtschaftliche Einheit iSd. Richtlinie 2001/23/[X.] annehmen zu können, oder ob insgesamt wechselndes bzw. rotierendes Personal ausreichen kann. Dies ist eine Grundsatzfrage der Auslegung der Richtlinie 2001/23/[X.] (zu der ggf. weiter zu beantwortenden [X.], welche Arbeitsverhältnisse unter solchen Umständen zum etwaigen neuen Inhaber übergehen vgl. später unter [X.], Rn. 153 ff. sowie Rn. 156 ff.).

([X.]) Im Übrigen sprechen für die Stationen [X.], [X.] und [X.], an denen ausschließlich [X.] für [X.] durchgeführt wurde, manche Anhaltspunkte für eine erfolgte faktische Zuordnung von - jedenfalls im Wesentlichen - bestimmtem [X.]. Der Kläger hat [X.]. mit seiner [X.]erufungsbegründung unter [X.]eweisantritt vorgetragen, dass im [X.] stets und durchgängig das gleiche fliegende Personal eingesetzt worden sei und dass 66 Piloten zu der extra für das [X.] reaktivierten [X.] versetzt worden seien. Dem hat der [X.]eklagte nicht widersprochen, sondern ist für die ausschließlich im [X.] operierenden Stationen selbst von einer (entsprechenden) „Konzentration der dort stationierten Piloten“ ausgegangen. Auch soweit die im [X.] vom 14. Febr[X.]r 2017 und dessen Anlage 1 aufgeführten Zuordnungsbestimmungen in der Praxis bei der Schuldnerin nicht zur Anwendung gekommen sind, ergibt sich allerdings aus dem späteren Interessenausgleich vom 17. November 2017, dass jedenfalls für die Stationen [X.], [X.] und [X.] offenbar eine faktische Konzentration und damit faktische Zuordnung von Personal erfolgt ist. Dafür spricht die Passage im Interessenausgleich vom 17. November 2017 (vgl. Rn. 36), wonach im Rahmen des [X.] der Arbeitgeber die Arbeitnehmer des [X.] an den Stationen [X.], [X.] und [X.] zur Durchführung des [X.] insgesamt auch über den 28. Oktober 2017 bis zum 31. Jan[X.]r 2018 „weiterbeschäftigen“ werde. Im Übrigen war der hauptsächliche Einsatz des an diesen Stationen stationierten Personals im [X.] für [X.] seit dessen [X.]eginn bereits aus wirtschaftlichen Gründen naheliegend, da das s[X.]. [X.] - die Passagier-[X.]eförderung von [X.] von oder zu einem Einsatzort - Mehrkosten verursacht, die nach Möglichkeit vermieden werden. In diesem Sinne heißt es beispielsweise im Interessenausgleich vom 17. November 2017 bez[X.]en auf den [X.]raum ab dem 28. Oktober 2017, dass ein [X.] von [X.] anderer Stationen an die weiterhin befl[X.]enen Stationen nicht erfolge, weil die Schuldnerin die Kosten dafür zu tragen habe und damit eine Masseschmälerung einhergehe. Für eine faktische Zuordnung des an den Stationen [X.], [X.] und [X.] stationierten Personals spricht im Übrigen auch der im Fallbericht des [X.] vom 30. Jan[X.]r 2017 (vgl. Rn. 13) aufgeführte Umstand, wonach für das [X.] für [X.] die Crews - mit der Ausnahme von [X.] und [X.] - an den jeweiligen [X.]asen (Stationen) stationiert wurden.

Aus der Rechtsprechung des [X.] ergibt sich nicht, dass die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit iSd. Richtlinie 2001/23/[X.] - und damit auch iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] - eine (formelle) Zuordnungsentscheidung - hier zum [X.] für [X.] - voraussetzt. Eine faktische Zuordnung - hier des an den Stationen [X.], [X.] und [X.] stationierten [X.]s - dürfte ausreichen. Soweit gleichwohl das Erfordernis einer formellen Zuordnung in [X.]etracht gez[X.]en würde, wäre dies eine Frage der Auslegung der Richtlinie 2001/23/[X.] und bedürfte der Durchführung eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 A[X.]V.

(cc) Die Frage, ob [X.] der s[X.]. gemischten Stationen [X.] und [X.] dem [X.] für [X.] seit dessen [X.]eginn Anfang 2017 als zugeordnet betrachtet werden kann, löst weitere vor abschließender Entscheidung zu klärende Grundsatzfragen der Auslegung der Richtlinie 2001/23/[X.] aus. Soweit zwar auch an gemischten Stationen vorwiegend dort stationiertes Personal im [X.] eingesetzt wurde - so [X.]. der Fallbericht des [X.] vom 30. Jan[X.]r 2017 (vgl. Rn. 13) -, das [X.] dieser Stationen aber bis Ende Oktober 2017 ohne eine individuelle Zuordnung zum [X.] teilweise im eigenwirtschaftlichen Flugverkehr und teilweise im [X.] für [X.] eingesetzt war, ist zu klären, ob es der Annahme einer faktischen Zuordnung von Personal unter Umständen wie hier grundsätzlich entgegensteht, wenn die fragliche Tätigkeit mit teils wechselndem und ggf. rotierendem Personal durchgeführt wird (zu der im Fall der [X.]ejahung zu beantwortenden [X.], welche Arbeitsverhältnisse unter solchen Umständen zum etwaigen neuen Inhaber übergehen vgl. Rn. 153 ff. sowie Rn. 156 ff.). Damit einhergehend ist ggf. auch zu klären, ob es einer ausdrücklichen (formellen) Entscheidung der organisatorischen Zuordnung von bestimmtem Personal zu einer wirtschaftlichen Einheit bedarf (vgl. auch Rn. 104).

[X.]ez[X.]en auf das „Personal“ als Teilaspekt der Identität einer wirtschaftlichen Einheit enthält die bisherige Rechtsprechung des [X.] keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine ausdrückliche Entscheidung der organisatorischen Zuordnung von bestimmtem Personal zu einer wirtschaftlichen Einheit Voraussetzung der Annahme einer wirtschaftlichen Einheit iSd. Richtlinie 2001/23/[X.] wäre. Ein Anhaltspunkt für eine solche Voraussetzung ergibt sich auch nicht implizit aus einem der bisherigen Urteile des [X.]. Im Gegenteil spricht manches dafür, dass eine solche Voraussetzung in einem Fall wie hier nicht mit der Richtlinie 2001/23/[X.] vereinbar wäre.

([X.]) Unter Umständen wie hier spricht einiges dafür, dass ein wechselnder und ggf. rotierender Einsatz von Personal wegen der Schutzrichtung der Richtlinie 2001/23/[X.] der Annahme einer wirtschaftlichen Einheit iSd. Richtlinie nicht entgegensteht. Es steht nämlich außer Frage und kann aus Sicht des Senats nicht außer [X.]etracht bleiben, dass auch an den gemischten Stationen im Rahmen des [X.] für [X.] Flugzeuge tatsächlich gestartet, gefl[X.]en und gelandet sind, und zwar mit den erforderlichen [X.]esatzungen einschließlich Pilot(inn)en und diese [X.]esatzungen jeweils durch organisatorische Entscheidungen der Abteilung [X.] eingesetzt worden sind.

([X.]b) In der bisherigen Rechtsprechung des [X.] wird bez[X.]en auf die Frage, ob eine ausreichende funktionelle Autonomie einer Einheit gegeben ist (vgl. Rn. 83 f.), auf „die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer“ [X.]ezug genommen (vgl. etwa [X.] 6. März 2014 - [X.]/12 - [[X.] [X.].] Rn. 32; 6. September 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 51 [X.]). Dieser Urteilspassage liegt jedoch keine Frage zugrunde, die sich auf das Erfordernis einer formellen Zuordnungsentscheidung oder auf einen wechselnden und ggf. rotierenden Personaleinsatz bezieht.

([X.]) Ersichtlich ist bisher, dass auf der Rechtsfolgenseite das Personal erfasst ist und mit übergeht, das bisher beim Arbeitgeber für die Durchführung derselben Tätigkeit „eingesetzt“ worden ist (vgl. etwa [X.] 7. August 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 33; 26. November 2015 - [X.]/14 - [[X.] und [X.]] Rn. 41; 9. September 2015 - [X.]/14 - [[X.] [X.].] Rn. 31; 20. November 2003 - [X.]/01 - [[X.] [X.].] Rn. 37). Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass der tatsächliche „Einsatz“ auch im Hinblick auf das Personal als Teilaspekt der Identität einer wirtschaftlichen Einheit iSd. Richtlinie 2001/23/[X.] von [X.]edeutung ist und es keiner formellen Zuordnungsentscheidung zum [X.] für [X.] als zwingende Voraussetzung bedarf. Geklärt ist diese Frage der Auslegung der Richtlinie 2001/23/[X.] allerdings nicht.

([X.]) Soweit - ebenfalls im Hinblick auf die Rechtsfolgen eines Übergangs - ausgeführt worden ist, der Schutz gelte im Fall der Übertragung eines Teils des [X.]Unternehmens für die in diesem [X.]etriebs-/Unternehmensteil beschäftigten Arbeitnehmer, da das Arbeitsverhältnis inhaltlich durch die Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und dem [X.]etriebs-/Unternehmensteil gekennzeichnet werde, dem er zur Erfüllung seiner Aufgabe angehöre (vgl. [X.] 12. November 1992 - [X.]/91 - [[X.] und [X.]] Rn. 16; 7. Febr[X.]r 1985 - 186/83 - [[X.]otzen [X.].] Rn. 15), kann daraus keine Klärung für die Frage der Zuordnung von Personal als Teilaspekt der Identität einer wirtschaftlichen Einheit iSd. Richtlinie 2001/23/[X.] abgeleitet werden. Die Frage der Rechtsfolgen eines Übergangs ist eine andere als die Frage der Zuordnung von Personal als Teilaspekt der Identität einer wirtschaftlichen Einheit iSd. Richtlinie 2001/23/[X.].

(eee) Dies gilt ebenso, soweit in der Entscheidung [X.] ([X.] 7. August 2018 - [X.]/16 - Rn. 42 sowie dort zitierte Rechtsprechung) ein „Fehlen von [X.]eschäftigten“ bez[X.]en auf den „[X.]punkt des Übergangs“ erwähnt wird. Ungeklärt ist insbesondere, ob eine wirtschaftliche Einheit, die [X.]. mit wechselndem oder rotierendem Personal betrieben wird, keine wirtschaftliche Einheit iSd. Richtlinie 2001/23/[X.] sein kann (vgl. Rn. 102). Ein solches Ausschlusskriterium kann nicht - zu Ungunsten der [X.]eschäftigten - ohne Vorabentscheidungsersuchen angenommen werden. [X.]isher ist dem Gerichtshof eine entsprechende Auslegungsfrage nicht vorgelegt worden. Ungeklärt ist zudem, ob - und ggf. wie - sich diesbezüglich grundsätzlich auswirkt, dass im [X.] der Übergang von Material als ein wesentliches Kriterium für die [X.]eurteilung des Vorliegens eines [X.]etriebs(teil)übergangs iSd. Richtlinie 2001/23/[X.] anzusehen ist (vgl. Rn. 86).

(fff) Da sich aus den bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorliegenden Entscheidungen des [X.] zur Richtlinie 2001/23/[X.] - bzw. zur [X.] 77/187/[X.] - nicht ergibt, dass die [X.]. Grundsatzfragen geklärt sind und da die Antworten auch nicht als s[X.]. „acte clair“ (vgl. Rn. 93) offenkundig und ohne vernünftige Zweifel auf der Hand liegen, dürfte der Senat die genannten Fragen nicht ohne vorheriges Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 A[X.]V zu Ungunsten der [X.]eschäftigten beantworten.

(d) Es spricht zudem viel dafür, dass das [X.] für [X.] bei der Schuldnerin - vertragsgemäß - mit bestimmten Flugstrecken der Kurz- und Mittelstrecke verknüpft war. Es ist allerdings nicht erkennbar, ob dies - je nach Auslegung der Richtlinie 2001/23/[X.] - als relevanter Umstand zu berücksichtigen ist oder ob zu bedienende Strecken als Vertragsgegenstand grundsätzlich unbeachtlich sind (insoweit ggf. übertragbar: [X.] 29. Juli 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 31).

(2) Es spricht auch viel dafür, dass die Schuldnerin für das [X.] für [X.] bestimmte Slots auf bestimmten Flughäfen benutzte. Soweit diese später von der [X.] für das [X.] für [X.] genutzt worden sind, spricht viel dafür, dass sie bei der [X.]eantwortung der Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit iSd. Richtlinie 2001/23/[X.] und damit auch iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] vorliegt und ggf. zu einem neuen Inhaber übergegangen ist, als Teilaspekt zu berücksichtigen sind.

(a) [X.]lich „bestimmte“ [X.]-Flüge, die in einen bestimmten Flugplan eingebunden sind, benötigen „zeitlich bestimmte“, nämlich der (laut Flugplan vorgesehenen) Abflugzeit/Landezeit entsprechende [X.]nischen (Slots). Denn zugewiesen werden [X.]nischen auf Flughäfen im Hinblick auf die Nutzung der für den [X.]etrieb eines Luftverkehrsdienstes erforderlichen Flughafeninfrastruktur eines koordinierten Flughafens zum Starten oder Landen an einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Uhrzeit.

Nach § 27a Abs. 1 LuftVG wird die Flughafenkoordinierung nach Maßgabe des Rechts der [X.] vorgenommen. Auf [X.] der [X.] enthält die Verordnung ([X.]) Nr. 95/93, zuletzt geändert durch die Verordnung ([X.]) Nr. 545/2009 nach ihrem Titel gemeinsame Regeln für die Zuweisung von [X.]nischen auf Flughäfen in der [X.] (bzw. in der englischsprachigen Fassung: „common rules for the allocation of slots at Community airports“). Nach Art. 2 [X.]uch[X.]a der Verordnung ([X.]) Nr. 95/93 ist eine „[X.]nische“ (bzw. „slot“ in der englischsprachigen Fassung von Art. 2 [X.]uch[X.]a der Verordnung) die von einem Koordinator gemäß dieser Verordnung gegebene Erlaubnis, die für den [X.]etrieb eines Luftverkehrsdienstes erforderliche Flughafeninfrastruktur eines koordinierten Flughafens an einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Uhrzeit, die von einem Koordinator nach dieser Verordnung zugewiesen wurden, in vollem Umfang zum Starten oder Landen zu nutzen. Ein „koordinierter Flughafen“ ist nach Art. 2 [X.]uch[X.]g der Verordnung ([X.]) Nr. 95/93 ein Flughafen, auf dem ein Luftfahrtunternehmen oder ein anderer Fluggerätebetreiber zum Starten oder Landen eine vom Koordinator zugewiesene [X.]nische benötigt. An koordinierten Flughäfen (auch „Level 3“-Flughäfen genannt) übersteigt die Nachfrage der Luftfahrtunternehmen die Kapazität des Flughafens. Daher ist zum Starten und Landen ein vom Koordinator zugewiesener Slot erforderlich. „Level 3“-Flughäfen in [X.] sind die Flughäfen [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]. Soweit der Flughafen [X.], dem der Kläger stationsbez[X.]en zugewiesen war, nicht dazu gehört, ist dieser Umstand für die [X.]etrachtung des [X.] als Einheit, die mehrere Flughäfen betraf, nicht von [X.]edeutung.

(b) Soweit der Kläger anführt, die Schuldnerin sei im [X.] für [X.] auf Slots der [X.] gefl[X.]en, dürfte es unerheblich sein, wem die betreffenden Slots offiziell zugeteilt wurden. Die tatsächliche Nutzung erfolgte jedenfalls durch die Schuldnerin. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es bei § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] ebenso wie für die Richtlinie 2001/23/[X.] nicht auf eine Übertragung von Eigentum ankommt, und zwar weder bez[X.]en auf den [X.]etrieb als solchen ([X.]Rspr., [X.]. [X.] 15. Dezember 2005 - [X.] und [X.]/04 - [[X.] und [X.]] Rn. 37; 17. Dezember 1987 - 287/86 - [[X.]] Rn. 12), noch bez[X.]en auf Aktiva wie [X.]. [X.]etriebsmittel und Vermögensgegenstände ([X.]Rspr., [X.] 7. August 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 28; 26. November 2015 - [X.]/14 - [[X.] und [X.]] Rn. 28 [X.], 36 ff.; 15. Dezember 2005 - [X.] und [X.]/04 - [[X.] und [X.]] Rn. 37 [X.]; 2. Dezember 1999 - [X.]/98 - [[X.].] Rn. 16 [X.], 30 [X.]). Es kommt darauf an, ob Vermögenswerte [X.]. tatsächlich zur Erbringung der Tätigkeit verwendet werden (vgl. etwa [X.] 29. Juli 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 31). Danach kommt es auch nicht darauf an, wem Slots vom Slot-Koordinator offiziell zugewiesen wurden bzw. ob die Slots gemäß Art. 8a der Verordnung ([X.]) Nr. 95/93 auf ein anderes Flugunternehmen übertragen worden sind (und werden durften), sondern wem sie „bisher“ und „nach Übergang“ zur operativen Nutzung zur Verfügung standen/stehen, wer sie also tatsächlich nutzt/nutzte. Die Nutzung bestimmter Slots unabhängig von deren offizieller Zuteilung durch den Slot-Koordinator ist demnach als Teilaspekt der [X.]eurteilung der Frage des „Ob“ eines [X.]etriebs(teil)übergangs zu berücksichtigen.

cc) Das [X.] für [X.] war bei der Schuldnerin auf Dauer angelegt (zu den Vorgaben vgl. Rn. 80, 88).

Das [X.] für [X.] basiert auf einem Dienstleistungsvertrag von sechsjähriger Dauer mit bestimmten Verlängerungsoptionen. Ein [X.]raum von sechs - bzw. bei Verlängerung mehr - Jahren für eine wirtschaftliche Tätigkeit genügt dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit, wobei nach der Rechtsprechung des [X.] nichts darauf hindeutet, dass die Verfolgung der Tätigkeit zeitlich unbegrenzt sein muss (vgl. Rn. 88). Zudem sind die [X.]esonderheiten des [X.]s zu berücksichtigen. Diesbezüglich heißt es in dem [X.]. Fallbericht des [X.] (vgl. Rn. 13), dass es sich bei einer sechsjährigen Vertragsdauer um eine für den Luftverkehr außergewöhnlich lange Laufzeit handelt, die den konkreten Streckenplanungshorizont typischer Fluggesellschaften bei weitem übersteigt.

dd) Zudem spricht manches dafür, dass die Einheit [X.] für [X.] schon in der [X.] von Anfang des Jahres 2017 bis Ende Oktober 2017 die erforderliche funktionelle Autonomie bzw. funktionelle Selbständigkeit aufwies.

(1) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist für einen [X.]etriebsteil iSd. Richtlinie 2001/23/[X.] nicht völlige Selbständigkeit vorauszusetzen (vgl. dazu Rn. 82). Die Richtlinie kommt auch zur Anwendung, wenn ein Teil eines [X.]etriebs bzw. Unternehmens übertragen wird. In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass beispielsweise nicht eine umfassende Personalkompetenz der Führungskräfte erforderlich ist, beispielsweise keine disziplinarische. Entsprechende Kompetenzen liegen bei größeren [X.]etrieben bzw. Unternehmen in der Regel konzentriert in den Personalabteilungen, was für einzelne betriebliche Tätigkeitsbereiche die Annahme eines [X.]etriebsteils als wirtschaftliche Einheit nicht ausschließt. Anderes anzunehmen bedürfte, da es sich zu Ungunsten der durch die Richtlinie geschützten Arbeitnehmerseite auswirken würde, zuvor der Durchführung eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 A[X.]V.

(2) Erforderlich sind nach der Rechtsprechung des [X.] allerdings [X.]efugnisse, die der Leitung der betreffenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind (vgl. dazu Rn. 83 f.). Dabei spricht viel dafür, diese Voraussetzungen nicht überz[X.]en zu verstehen. So reicht bei einem Dienstleistungsauftrag mit genau festgelegten vertraglichen Verpflichtungen eine „gewisse“ - wenn auch eingeschränkte - Freiheit in der Organisation und Durchführung der fraglichen Tätigkeit ([X.] 10. Dezember 1998 - [X.]/96 und [X.]/96 - [[X.] [X.].] Rn. 27). Ebenso dürfte es der Annahme einer wirtschaftlichen Einheit auch nicht entgegenstehen, wenn arbeitsvertraglich Festlegungen zur Tätigkeit der Einzelnen getroffen wurden, die der [X.] der jeweiligen Führungskräfte als Leitung der betreffenden Gruppe von Arbeitnehmern Grenzen setzen.

(3) Im [X.]raum bis Ende Oktober 2017 hatte das [X.] für [X.] eine Leitung, auch wenn diese nicht allein für das [X.] für [X.] zuständig war, sondern daneben auch die Leitung anderer Geschäftsfelder (eigenwirtschaftlicher Flugbetrieb, [X.] für [X.]) innehatte. Die Einsatzplanung für den gesamten Flugbetrieb der Schuldnerin einschließlich des [X.] erfolgte zentral in [X.]. Dort wurden sämtliche Entscheidungen die Arbeit betreffend getroffen. Es ist eine Frage der Auslegung der Richtlinie 2001/23/[X.], ob eine solche Leitung unter Umständen wie hier im Grundsatz ausreichen kann, oder ob die Leitung einer wirtschaftlichen Einheit iSd. Richtlinie 2001/23/[X.] grundsätzlich allein der jeweiligen Einheit vorstehen darf. Dies darf vom Senat nicht zu Ungunsten der durch die Richtlinie geschützten Arbeitnehmerseite entschieden werden, sondern bedarf zuvor der Durchführung eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 A[X.]V.

b) Jedenfalls spricht viel dafür, dass das [X.] für [X.] bei der Schuldnerin zumindest ab dem Ende des Monats Oktober 2017 die erforderliche funktionelle Autonomie bzw. funktionelle Selbständigkeit erlangt hat und damit jedenfalls zu diesem [X.]punkt eine übergangsfähige wirtschaftliche Einheit geworden ist, die später auf die [X.] übergegangen ist. Dies abschließend zu verneinen oder ggf. zu bejahen ist nur nach Klärung von Fragen der Auslegung der Richtlinie 2001/23/[X.] möglich.

aa) Nachdem am 27. Oktober 2017 der letzte im Namen der Schuldnerin durchgeführte Flug auf dem Flughafen [X.] gelandet und der eigenwirtschaftliche operative Flugverkehr der Schuldnerin eingestellt war, wurde - jedenfalls ab dem 28. Oktober 2017 - das [X.] für [X.] mit zunächst 13 - so die Feststellung des [X.]s - und ggf. ab Dezember 2017 - wie im Interessenausgleich vom 17. November 2017 erwähnt - 9 Flugzeugen des Typs [X.] [X.] von den Stationen [X.], [X.] und [X.] aus von der Schuldnerin fortgesetzt. Andererseits ist nicht auszuschließen, dass die Anzahl der eingesetzten Flugzeuge bereits ab November 2017 sukzessive vermindert wurde. So hat der [X.]eklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet, Anfang November 2017 seien nur noch 6 oder 7, später noch 3 oder 4 Flugzeuge im [X.] für [X.] eingesetzt gewesen (zur [X.]ewertung einer etwaigen sukzessiven Verminderung vgl. unten Rn. 135, 145).

[X.]) Es spricht viel dafür, dass das [X.] für [X.] ab Ende des Monats Oktober 2017 über die für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit iSd. Richtlinie 2001/23/[X.] und iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] erforderliche funktionelle Autonomie verfügte. Am Geschäftssitz in [X.] mussten (allein) dafür sämtliche arbeitsorganisatorisch und luftfahrtrechtlich erforderlichen Funktionen besetzt bleiben. Ersichtlich waren diese Koordinierungs- und Leitungskräfte ab Ende Oktober 2017 ausschließlich und spezifisch für das [X.] für [X.] tätig.

(1) Infolge der Einstellung des eigenwirtschaftlichen Flugbetriebs bestand für diesen kein [X.]edarf mehr an Umlaufplänen für Flugzeuge und [X.]esatzungen. Insoweit bestand auch kein [X.]edarf mehr am Erhalt des AOC der Schuldnerin bis Ende Jan[X.]r 2018 und an der tatsächlichen weiteren [X.]eschäftigung des nach Maßgabe der Luftverkehrsbestimmungen für den Flugbetrieb erforderlichen [X.], darunter der verantwortliche [X.]etriebsleiter und die s[X.]. verantwortlichen Personen ([X.] Persons).

(2) Hingegen war es für das [X.] für [X.] ab Ende des Monats Oktober 2017 bis zur vollständigen Übernahme des [X.] für [X.] durch die [X.] im Dezember 2017 oder Jan[X.]r 2018 erforderlich, Umlaufpläne für Flugzeuge und [X.]esatzungen zu erstellen und das AOC der Schuldnerin zu erhalten, was die [X.]eschäftigung des nach Maßgabe der Luftverkehrsbestimmungen für den Flugbetrieb erforderlichen [X.]. [X.] voraussetzte. Dieses war im genannten [X.]raum offensichtlich allein für das [X.] für [X.] tätig und war damit allein noch diesem zugeordnet. Auf eine örtliche Nähe dürfte es dabei nicht ankommen. Zu Ungunsten der [X.]eschäftigten anderes anzunehmen und unter den vorliegenden Umständen eine örtliche Nähe der Leitung zu verlangen, bedarf - als Frage der Auslegung der Richtlinie 2001/23/[X.] - zuvor der Durchführung eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 A[X.]V.

cc) Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass das [X.] für [X.], sofern es erst ab Ende des Monats Oktober 2017 über die für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit iSd. Richtlinie 2001/23/[X.] und iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] erforderliche funktionelle Autonomie verfügte, entgegen den Vorgaben der Richtlinie 2001/23/[X.] nicht „auf Dauer angelegt“ (vgl. Rn. 80, 88) gewesen sei, da eine solche Einheit bei der Schuldnerin lediglich für einen [X.]raum von zwei bis drei Monaten (ab Ende Oktober 2017 bis eventuell Dezember 2017 oder spätestens Ende Jan[X.]r 2018) bestanden habe und dann abgewickelt worden sei.

(1) Anders als das [X.]erufungsgericht angenommen hat, wurde die Dienstleistung [X.] für [X.] nicht „abgewickelt“, denn sie wurde nicht beendet. Im Gegenteil wurde sie - unstreitig - fortgeführt, nämlich von der [X.]. Ein Wechsel in der die Tätigkeit ausführenden Person ist einem [X.]etriebs(teil)- bzw. Unternehmens(teil)übergang immanent und kann nicht durch die [X.]ezeichnung als „Abwicklung“ dem Prüfpr[X.]ramm des § 613a [X.]G[X.] bzw. dem der Richtlinie 2001/23/[X.] entz[X.]en werden.

(2) Es spricht viel dafür, dass die Voraussetzung „auf Dauer angelegt“ auch bez[X.]en auf den [X.]raum ab Ende des Monats Oktober 2017 erfüllt ist, schon an sich (vgl. Rn. 118 ff.) und jedenfalls im Hinblick auf einen Zukunftsbezug.

(a) Zwar ist durch die Rechtsprechung des [X.] nicht letztlich geklärt, wie die Formulierung „Übergang einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit“, die aus dem Urteil [X.] ([X.] 19. September 1995 - [X.]/94 - Rn. 20) hervorgegangen ist und in der französischsprachigen Urteilsfassung ([X.]eratungssprache des [X.]) „entité économique organisée de manière stable“ lautet, tatsächlich in all ihren Facetten zu verstehen ist. Es spricht allerdings viel dafür, dass es weniger darauf ankommt, wie lange die Einheit bereits bestanden hat, sondern dass es auf die „Übertragung einer organisierten Gesamtheit von Faktoren …, die eine dauerhafte Fortsetzung der Tätigkeiten“ erlaubt ([X.] 19. September 1995 - [X.]/94 - [[X.]] Rn. 21), also (auch auf) einen Zukunftsbezug ankommt. Aus diesem Grund könnte hier eine subsumierende Verneinung des Kriteriums „auf Dauer angelegt“ durch das Revisionsgericht nicht ohne vorheriges Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 A[X.]V erfolgen.

(b) Das [X.] für [X.], das bisher von der Schuldnerin betrieben wurde, wurde auf die [X.] übertragen. Insoweit erfolgte „der Austausch von Air [X.] mit [X.] im Rahmen des zwischen der Air [X.] und der [X.] bestehenden [X.]“ (so heißt es in der Entscheidung der [X.] vom 21. Dezember 2017 in der Sache [X.], „[X.]/CERTAIN AIR [X.]ERLIN [X.]“, ([X.]), vgl. Rn. 45). Das [X.] für [X.] bei der Schuldnerin im [X.]raum ab Ende Oktober 2017 bis spätestens Ende Jan[X.]r 2018 war nach dem [X.] vom 13. Oktober 2017 darauf angelegt, bei der [X.] fortgesetzt zu werden.

dd) Es spricht auch viel dafür, dass die Tätigkeit einer etwa erst Ende des Monats Oktober 2017 bei der Schuldnerin entstandenen wirtschaftlichen Einheit [X.] für [X.] der oben beschriebenen im [X.]raum ab Anfang des Jahres 2017 (vgl. Rn. 95 ff.) entspricht.

(1) Dabei dürfte es unerheblich sein, dass bei der Schuldnerin im Rahmen des [X.] für [X.] ab Ende des Monats Oktober 2017 nicht mehr - wie zuvor - 33 Flugzeuge der [X.] [X.]-Familie zum Einsatz kamen, sondern zunächst nur noch 13 und später ggf. sukzessive eine geringere Anzahl von Flugzeugen (vgl. Rn. 125). Es dürfte nämlich nicht darauf ankommen, mit wie vielen Flugzeugen welchen Typs der mit [X.] bestehende [X.] zeitweise und vorübergehend erfüllt wurde, soweit die Tätigkeit im Wesentlichen die des [X.]s mit der [X.] war. Für eine solche [X.]etrachtungsweise könnten die Ausführungen des [X.] im Urteil [X.] [X.]. ([X.] 9. September 2015 - [X.]/14 - Rn. 30 ff.) sprechen. Dabei wirkt sich auch aus, dass nach der Rechtsprechung des [X.] in einer Übergangszeit selbst eine kurze - je nach den Umständen mehrmonatige - vollständige Unterbrechung der Tätigkeit (vgl. nur [X.] 7. August 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 43; 9. September 2015 - [X.]/14 - [[X.] [X.].] Rn. 31) unschädlich wäre. Unter diesem [X.]lickwinkel dürfte erst recht eine hier höchstens drei Monate andauernde Übergangszeit (ohne vollständige Unterbrechung) unschädlich sein, in der bei der Schuldnerin sukzessive weniger Flugzeuge eingesetzt wurden, dafür durch die insoweit bereits mit der Schuldnerin kooperierende [X.] einige von deren [X.] Dash-Q-400.

(2) [X.]weise sind nämlich zur Erfüllung des mit [X.] bestehenden [X.]s offenbar nicht allein Flugzeuge der [X.] [X.]-Familie eingesetzt worden, sondern sowohl Flugzeuge der [X.] [X.]-Familie als auch einige [X.] Dash-Q-400. So war im [X.] vom 13. Oktober 2017 vorgesehen, dass bis zum [X.] am 9. Jan[X.]r 2018 17 der Dash-Q-400-Flugzeuge der [X.] im [X.] für [X.] fliegen sollten. Aus der Erklärung der Schuldnerin vom 12. Oktober 2017 geht hervor, dass nach der Einstellung des eigenwirtschaftlichen operativen Flugverkehrs am 27. Oktober 2017 die Erbringung der Dienstleistungen gegenüber [X.] im Rahmen des [X.] für den [X.]raum bis maximal zum 31. Jan[X.]r 2018 fortgesetzt werden sollte und dies 13 Flugzeuge betraf. Nach dem Interessenausgleich vom 17. November 2017 kamen ab Dezember 2017 bei der Schuldnerin im Rahmen des [X.] für [X.] nur noch 9 Flugzeuge zum Einsatz. Dafür wurden die Stationen [X.], [X.] und [X.] genutzt sowie das diesen Stationen zugeordnete Flugpersonal - unter Freistellung der übrigen [X.]eschäftigten - eingesetzt. Es mag auch sein, dass sukzessive eine geringere Anzahl von Flugzeugen eingesetzt worden ist (vgl. Rn. 125).

(3) Damit war auch im [X.]raum von Ende Oktober 2017 bis Dezember 2017 oder spätestens bis zum 31. Jan[X.]r 2018 die Erfüllung des [X.]s mit [X.] Inhalt der dafür fortbestehenden Einheit. Der [X.] mit [X.] wurde offenbar übergangsweise in Kooperation zwischen der Schuldnerin und der zu dieser [X.] noch zur Air [X.] Gruppe zugehörigen [X.] - erkennbar noch unter [X.] der Schuldnerin - erfüllt. Zudem war vereinbart worden, dass die Schuldnerin - nach Erwerb eines AOC für den [X.]etrieb des Flugverkehrs mit Flugzeugen des Typs [X.] [X.] durch die [X.] - das [X.] durch die [X.] für [X.] um 13 Flugzeuge des Typs [X.] [X.] erweitern sollte, für die die [X.] 13 Crews einstellen sollte. Dies war erkennbar darauf gerichtet, die zunächst von der Schuldnerin eingesetzten 13 Flugzeuge zu ersetzen.

ee) Zudem spricht viel dafür, dass aus Gründen des [X.] wie bisher die Slots von [X.] - also bestimmte Slots auf bestimmten Flughäfen - benutzt wurden (vgl. Rn. 114 ff.).

c) Es spricht auch viel dafür, dass die übergangsfähige wirtschaftliche Einheit [X.] für [X.] unter [X.]ewahrung ihrer Identität auf die [X.] übergegangen ist, und zwar - womöglich - zum Vollzugstermin des [X.]s vom 13. Oktober 2017, also zum 9. Jan[X.]r 2018, oder zu einem damit im Zusammenhang stehenden früheren oder späteren [X.]punkt.

Eine bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (s[X.]. - bloße - [X.] bzw. [X.]) liegt jedenfalls nicht vor, denn es ist nicht die „bloße Tätigkeit“ übernommen worden.

aa) Dass die [X.] das [X.] für [X.] übernommen hat, wird von keiner Seite bestritten und ergibt sich inhaltlich aus den Feststellungen des [X.]s. Insoweit geht zudem aus der Anmeldung vom 31. Oktober 2017 in der Sache [X.], „[X.]/certain Air [X.] assets“ (vgl. Rn. 32) hervor: „[X.] soll als Zweckgesellschaft für die Fortsetzung des gegenwärtig von Air [X.] betriebenen [X.] im Rahmen einer [X.] mit der [X.]-Gruppe vom Dezember 2016 dienen“. Aus der Entscheidung der [X.] vom 21. Dezember 2017 in der Sache [X.], „[X.]/CERTAIN AIR [X.]ERLIN [X.]“ (vgl. Rn. 45) ergibt sich, dass laut [X.] der Erwerb der [X.] dem Zweck dient, die Fortführung der Kooperation zwischen der Air [X.] und der [X.] sicherzustellen (über [X.]. ihre Tochtergesellschaft [X.]) auf [X.]asis des im Dezember 2016 abgeschlossenen [X.]. Es heißt darin zudem, die [X.] werde als Vehikel fungieren, „welches den derzeit aktuellen Flugplan gemäß dem [X.] weiter bedienen wird“. Weiter heißt es, im Zuge der Transaktion werde die [X.] die alleinige Kontrolle über die [X.] und die auf sie übertragenen Flugzeuge, [X.]esatzungsmitglieder und Flughafenslots erwerben. Ein [X.] mit der [X.] als Vermieter und der [X.] als Mieterin solle abgeschlossen werden, um es der [X.] zu ermöglichen, die von Air [X.] gemäß dem [X.] erbrachten Leistungen selbst zu erbringen. Es gehe um den „Austausch von Air [X.] mit [X.] im Rahmen des zwischen der Air [X.] und der [X.] bestehenden [X.]“ und die „dauerhafte Integration der gemäß dem [X.] eingesetzten Flugzeuge und [X.]esatzungsmitglieder in das Unternehmen der [X.]“. Ferner heißt es, dass die [X.] [X.]-Flüge ausführe, die zuvor von der Air [X.] gemäß dem [X.] ausgeführt worden seien. Zu diesem Zweck habe die [X.] eine Ausnahme von der Stillhaltezeit gemäß Artikel 7 Abs. 3 der [X.]-Fusionskontrollverordnung beantragt, welche die [X.] am 27. Oktober 2017 gewährte, einen Tag vor der [X.]etriebseinstellung der Air [X.].

[X.]) Die [X.] hat nicht allein den Auftrag des [X.] für [X.] von der Schuldnerin übernommen. Hinzu kommt [X.]. die Nutzung von Flugzeugen, die zuvor die Schuldnerin nutzte und die Nutzung von Slots, die zuvor die Schuldnerin nutzte. Viel spricht dafür, dass eine organisierte Zusammenfassung von Ressourcen im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit übernommen worden ist und damit ein [X.] iSd. Richtlinie 2001/23/[X.] stattgefunden hat.

Jedenfalls scheidet eine [X.]ewertung als Fortführung der „bloßen“ Tätigkeit (vgl. [X.] 20. Jan[X.]r 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 41; 11. März 1997 - [X.]/95 - [Süzen] Rn. 15; 10. Dezember 1998 - [X.]/96, [X.]/96 und [X.]/97 - [[X.] [X.].] Rn. 30; 10. Dezember 1998 - [X.]/96 und [X.]/96 - [[X.] [X.].] Rn. 30) durch einen anderen (s[X.]. - bloße - [X.] bzw. [X.]) aus. Nur soweit allein der Auftrag des [X.] für [X.] von der [X.] übernommen worden wäre, könnte eine Übernahme der „bloßen“ Tätigkeit angenommen werden. Hier blieb es jedoch nicht bei der Übernahme der bloßen Tätigkeit.

(1) Es ist eine wesentliche Anzahl von Flugzeugen übertragen worden. Dies betrifft einerseits, wie bereits ausgeführt, 13 der zuvor von der Schuldnerin geleasten Flugzeuge der [X.] [X.]-Familie. Zudem spricht einiges dafür, dass die 15 Flugzeuge der [X.] [X.]-Familie, die zuvor von der Schuldnerin im [X.] eingesetzt waren, von der Deutsche [X.] von den Leasinggebern erworben worden waren und sodann - nach Erwerb des erforderlichen AOC durch die [X.] - zum Zwecke der Erfüllung des auf sechs Jahre angelegten [X.]s zum Einsatz kamen. Für 5 weitere im [X.] fliegende [X.]se hatte die [X.] Kaufoptionen.

Dass im [X.]raum ab Oktober 2017 von der Schuldnerin nur noch 13 bzw. ggf. zuletzt nur noch 9 oder möglicherweise weniger Flugzeuge der [X.] [X.]-Familie eingesetzt wurden statt der ursprünglich 33 (vgl. Rn. 125), dürfte schon deshalb nicht gegen einen identitätswahrenden Übergang des [X.] für [X.] auf die [X.] sprechen, weil nach der Rechtsprechung des [X.] selbst eine kurze - je nach den Umständen mehrmonatige - vollständige Unterbrechung der Tätigkeit unschädlich ist (vgl. Rn. 85, 135). Umso weniger schadet es, wenn es - wie hier - nicht zu einer Unterbrechung der Tätigkeit kommt, weil der [X.] mit [X.] durchgehend weiter erfüllt wurde, wenn auch für eine Übergangszeit ab Ende Oktober 2017 für maximal drei Monate teilweise in Kooperation der Schuldnerin mit der [X.] bei einer sukzessiven Verringerung der von der Schuldnerin selbst eingesetzten Anzahl von Flugzeugen (vgl. Rn. 125, 135). Nach dieser Übergangszeit, nämlich offensichtlich mit Erwerb des insoweit erforderlichen AOC durch die [X.], sollte das [X.] für [X.] - wie zuvor - mit 33 Flugzeugen (der [X.] [X.]-Familie) vollständig bei der [X.] weitergeführt werden, was ersichtlich auch erfolgt ist.

(2) Auch ist davon auszugehen, dass aus Gründen des [X.] wie bisher die Slots von [X.] - also bestimmte Slots auf bestimmten Flughäfen - benutzt wurden (vgl. Rn. 114 ff.).

(3) Darüber hinaus ist in erkennbarer Q[X.]ntität Personal eingestellt - und damit letztlich womöglich übernommen - worden, das zuvor bei der Schuldnerin tätig war. Ausdrücklich und aktiv wurden unter den von der Schuldnerin freigestellten [X.]eschäftigten „[X.]“ - Kapitäne und First Officer der [X.]-Familie - zum umgehenden Einstieg gesucht, deren Vorerfahrung berücksichtigt werden sollte. Aus der internen Mitteilung vom 30. Oktober 2017 (vgl. Rn. 31) geht hervor, dass für aktives Flugpersonal der Schuldnerin ein verkürztes Auswahlverfahren angekündigt wurde, während [X.]ewerber anderer [X.] das [X.] Assessment Center absolvieren sollten.

In der erfolgten „Ne[X.]nstellung“ bisherigen Personals liegt grundsätzlich eine „Übernahme“ von Personal iSv. § 613a [X.]G[X.] und der Richtlinie 2001/23/[X.]. Soweit Arbeitnehmer für Tätigkeiten eingesetzt werden, die mit ihren vorherigen Aufgaben übereinstimmen, kann darin auch bei anders bezeichneter rechtlicher Gestaltung eine Übernahme von Personal liegen, beispielsweise bei einer einseitigen Entscheidung des früheren Inhabers, die Arbeitsverträge des übergegangenen Personals zu kündigen, gefolgt von einer einseitigen Entscheidung des neuen Inhabers, im Wesentlichen dasselbe Personal zur Erfüllung derselben Aufgaben einzustellen (vgl. nur [X.] 20. Jan[X.]r 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 37; vgl. auch [X.] 9. September 2015 - [X.]/14 - [[X.] [X.].] Rn. 31 zur Reintegration von Personal).

(4) Zudem können weitere Umstände in der vorzunehmenden Gesamtbewertung für einen [X.] sprechen. So hat die [X.] nach dem Vortrag des [X.] die Software „[X.]“ - „[X.] software“ - für die Personal-, Flug- und Flugzeugplanung von der Schuldnerin übernommen. Dieser Umstand geht auch aus dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 15. August 2018 (- 29 [X.] 1204/18 - S. 7) hervor. Dort heißt es, dass „die [X.] von der Schuldnerin die [X.]erechtigung zur Nutzung der Homepage der Schuldnerin und eine Software ([X.])“ erhalten hat. Der Kläger führt weiter an, die [X.] habe zudem die für die Wartung der Flugzeuge wichtige Software „[X.]“ übernommen.

cc) Die Tätigkeit des [X.] für [X.] wurde von der [X.] - ersichtlich - ohne (nennenswerte) Unterbrechung fortgeführt.

dd) Ferner wirkt sich aus, dass nach der Rechtsprechung des [X.] die Annahme eines [X.]s auch in [X.]etracht kommt, wenn eine Einheit, von der Material und ein Teil des Personals übernommen wurde, ohne [X.]eibehaltung ihrer eigenständigen Organisationsstruktur in die Struktur des übernehmenden Luftfahrtunternehmens eingegliedert wird, da eine Verbindung zwischen dem übergegangenen Material und Personal einerseits und der Fortführung der zuvor von dem bisherigen Luftfahrtunternehmen ausgeübten Tätigkeiten andererseits besteht (vgl. Rn. 86 f., dabei insbesondere [X.] 9. September 2015 - [X.]/14 - [[X.] [X.].] Rn. 32). Denn nicht die [X.]eibehaltung der konkreten Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer, sondern die [X.]eibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen diesen Faktoren stellt das maßgebliche Kriterium für die [X.]ewahrung der Identität der übertragenen Einheit dar. So ermöglicht die [X.]eibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren dem Erwerber, diese Faktoren, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.

d) Danach spricht einiges dafür, dass sich die Kündigung vom 28. November 2017 mangels [X.] Rechtfertigung iSv. § 1 Abs. 2 [X.] und/oder ggf. auch nach § 613a Abs. 4 [X.]G[X.] als unwirksam erweist. Auch diesbezüglich sieht sich der Senat - wie bereits ausgeführt (vgl. Rn. 66) - im Hinblick auf weitere anhängige Verfahren vor den Instanzgerichten, bei denen - gerichtsbekannt - einige Pilot(inn)en nicht nur die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses im Wege der Kündigungsschutzklage gegenüber dem [X.]eklagten angegriffen haben, sondern zudem mit einer gegen die [X.] gerichteten Klage die Feststellung begehren, dass ab einem bestimmten [X.]punkt zwischen ihnen und der [X.] ein Arbeitsverhältnis zu den [X.]edingungen des mit der Schuldnerin bestehenden Arbeitsvertrags besteht, zu rechtlichen Hinweisen zu § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] und zum damit einhergehenden Kündigungsschutzrecht veranlasst:

aa) Der Kläger war zuletzt der [X.] zugeordnet, von der aus ausschließlich [X.] für [X.] durchgeführt wurde. Das dürfte dafür sprechen, dass der Kläger im [X.]punkt eines etwaigen Übergangs einer etwa bestehenden wirtschaftlichen Einheit [X.] für [X.] auf die [X.] dieser Einheit angehörte und sein Arbeitsverhältnis ggf. von Gesetzes wegen zu dieser übergegangen ist. Eine gleichwohl ausgesprochene Kündigung verstieße gegen das Kündigungsverbot „wegen des Übergangs“, § 613a Abs. 4 [X.]G[X.]. Soweit im Kündigungszeitpunkt bez[X.]en auf das [X.] für [X.] keine Stilllegungsabsicht vorlag, weil sich die geplante Maßnahme objektiv nicht als [X.]etriebsteilstilllegung, sondern als [X.]etriebsteilveräußerung darstellt, mangelt es zudem an der [X.] Rechtfertigung iSv. § 1 Abs. 2 [X.]. [X.]ez[X.]en auf die Kündigung vom 28. November 2017 wirkt sich diesbezüglich [X.]. aus, dass ausweislich der am 31. Oktober 2017 erfolgten Anmeldung eines Zusammenschlusses nach der s[X.]. [X.]-Fusionskontrollverordnung (Verordnung ([X.]) Nr. 139/2004) betreffend [X.]. die [X.] bei der [X.] (vgl. Rn. 32) bereits zu diesem [X.]punkt die Weiterführung der [X.]-Vereinbarung durch die [X.] geplant war. Auch die Feststellungen des [X.]s zum Abschluss des [X.]s am 13. Oktober 2017 (vgl. Rn. 23) - also vor Ausspruch der Kündigung - deuten darauf hin.

(1) Nach der Richtlinie 2001/23/[X.] bzw. der [X.] 77/187/[X.] hängt der Übergang der Arbeitsverträge - wie bereits ausgeführt (vgl. Rn. 80, 91) - nicht vom Willen des Veräußerers oder des Übernehmers ab, sondern erfolgt ipso iure. Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus den zum [X.]punkt des Übergangs im Rahmen der wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnissen gehen von Gesetzes wegen auf den Erwerber über. Wie ebenfalls bereits ausgeführt (vgl. Rn. 91), sind im Fall der [X.]eendigung von Arbeitsverhältnissen unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/[X.] bzw. unter Verstoß gegen § 613a Abs. 4 [X.]G[X.] vor dem Übergang die betroffenen Arbeitnehmer zum [X.]punkt des Übergangs als immer noch bei dem Unternehmen beschäftigt anzusehen, was vor allem zur Folge hat, dass die ihnen gegenüber bestehenden [X.] ohne Weiteres vom Veräußerer auf den Erwerber übergehen.

(2) Danach wäre unter Umständen wie hier, sofern eine identitätswahrende Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit [X.] für [X.] iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] und iSd. Richtlinie 2001/23/[X.] durch die [X.] und damit ein [X.] zu bejahen wäre, davon auszugehen, dass die Arbeitsverhältnisse aller Pilot(inn)en, deren Tätigkeit das [X.] für [X.] mit 33 Flugzeugen ausmachte, ipso iure (zu den Grundsätzen vgl. Rn. 80, 91) im [X.]punkt des [X.]s auf die [X.] übergegangen sind. Dazu dürfte das Arbeitsverhältnis des [X.] gehört haben, der der [X.] zugeordnet war, von der aus ausschließlich [X.] für [X.] durchgeführt wurde. Soweit die Schuldnerin in der kurzen Übergangszeit ab Ende Oktober 2017 für einen [X.]raum für bis zu drei Monaten nicht 33 Flugzeuge der [X.] [X.]-Familie, sondern aufgrund einer zeitweiligen Kooperation mit der [X.] weniger Flugzeuge eingesetzt hat, ändert dies nichts an der tatsächlichen Größe der (etwa bestehenden) wirtschaftlichen Einheit (vgl. auch Rn. 135, 145 im Vergleich zu einer unschädlichen Unterbrechung).

[X.]) Es ist eine Frage der Auslegung der Richtlinie 2001/23/[X.], ob und ggf. nach welchen Grundsätzen bei erfolgtem [X.] bez[X.]en auf das [X.] für [X.] Arbeitsverhältnisse des an den s[X.]. gemischten Stationen ([X.] und [X.]) stationierten [X.]s davon erfasst sind. Anzunehmen ist, dass auch insofern Arbeitsverhältnisse ipso iure übergehen, wenn auch ungeklärt ist, welche Gesichtspunkte dafür maßgeblich sind.

(1) Soweit der Senat in der Vergangenheit allerdings davon ausgegangen ist, dass unter Umständen wie denen des vorliegenden Rechtsstreits, in dem (ggf.) ein Unternehmens-/[X.] stattfindet und der [X.]etrieb im Übrigen stillgelegt wird, nicht unbedingt die Arbeitsverhältnisse der [X.]eschäftigten mit übergehen, die bislang für diesen Unternehmens-/[X.]etriebsteil tatsächlich tätig geworden sind, sondern dass grundsätzlich - jedenfalls bei Ausspruch der Kündigung vor [X.] - eine Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern durchgeführt werden muss ([X.] 21. Mai 2015 - 8 [X.] - Rn. 57 ff. [X.]; 14. März 2013 - 8 [X.] - Rn. 37; 28. Oktober 2004 - 8 [X.] - zu II 3 b der Gründe, [X.]E 112, 273), ist zweifelhaft, ob daran festgehalten werden kann. Es spricht manches dafür, dass diese Rechtsprechung nicht ohne Weiteres mit der bereits aufgezeigten Rechtsprechung des [X.] vereinbar ist, wonach der Schutz der Richtlinie 2001/23/[X.] im Fall der Übertragung eines Teils des [X.]Unternehmens den in diesem [X.]etriebs-/Unternehmensteil beschäftigten Arbeitnehmern gilt, da das Arbeitsverhältnis inhaltlich durch die Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und dem [X.]etriebs-/Unternehmensteil gekennzeichnet wird, dem er zur Erfüllung seiner Aufgabe angehört (vgl. Rn. 110) und die Arbeitsverhältnisse - wie bereits ausgeführt (vgl. Rn. 80, 91, 155) - ipso iure auf den Erwerber/neuen Inhaber übergehen.

(2) Wie ebenfalls bereits ausgeführt (vgl. Rn. 102, 105), ist es eine Frage der Auslegung der Vorgaben der Richtlinie 2001/23/[X.], ob im Fall einer Tätigkeit mit teils wechselndem und ggf. rotierendem Personal überhaupt ein [X.] iSd. Richtlinie 2001/23/[X.] angenommen werden kann. Damit verbunden ist es eine Frage der Auslegung der Richtlinie 2001/23/[X.], welche Rechtsfolge sich in solch einem Fall bei [X.]ejahung eines [X.]s für die betroffenen Arbeitsverhältnisse ergibt.

II. Mit dem [X.] geht der Senat davon aus, dass - abgesehen vom [X.] für [X.] - im Übrigen kein [X.]etriebs(teil)übergang ersichtlich ist.

1. [X.]ei einer Gesamtbewertung der Umstände unter wertender [X.]erücksichtigung sämtlicher Teilaspekte (vgl. Rn. 85) ist - entgegen der Auffassung des [X.] - für einen Übergang der wirtschaftlichen Einheit „gesamter [X.]etrieb der Schuldnerin“ auf einen neuen Inhaber oder einen identitätswahrenden Übergang auf mehrere neue, gemeinsam fortführende Erwerber (vgl. [X.] 20. Juli 2017 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 46 und Tenor) nichts ersichtlich. Auch stellen entgegen der Auffassung des [X.] nach der betrieblichen Arbeitsorganisation bei der Schuldnerin weder einzelne Flugzeuge noch die Gesamtheit der eingesetzten Flugzeuge oder Slots, einzelne Flugzeugtypen und der Lang-, Mittel- und [X.] jeweils - für sich betrachtet - übergangsfähige wirtschaftliche Einheiten iSv. § 613a [X.]G[X.] bzw. iSd. Richtlinie 2001/23/[X.] dar. Insoweit fehlt es jeweils an jeglichen greifbaren Anhaltspunkten für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit.

2. Auch die Stationen, darunter auch die besonders vom Kläger hervorgehobenen Stationen [X.] und [X.], stellen nach der betrieblichen, die Tätigkeit des fliegenden Personals betreffenden Arbeitsorganisation bei der Schuldnerin keine übergangsfähigen wirtschaftlichen Einheiten iSv. § 613a [X.]G[X.] bzw. iSd. Richtlinie 2001/23/[X.] dar. Darüber hinaus ist ein identitätswahrender Übergang einer etwa gleichwohl bestehenden wirtschaftlichen Einheit „Station“ auf einen anderen Inhaber bzw. Erwerber nicht ersichtlich.

a) Nach der Richtlinie 2001/23/[X.], deren [X.]egriffe, Vorgaben und Zweck nicht mit denen der Richtlinie 98/59/[X.](zur [X.] 98/59/[X.] später unter [X.], Rn. 169 ff.) übereinstimmen, ist nach der betrieblichen Arbeitsorganisation bei der Schuldnerin schon nicht im Ansatz erkennbar, dass die Tätigkeit des fliegenden Personals [X.]estandteil eines etwa bestehenden eigenen Zwecks der Stationen im Sinne einer Einbindung in den stationsbez[X.]enen Arbeitsprozess gewesen ist. Die Tätigkeit des fliegenden Personals war nicht als solche stationsbez[X.]en und erkennbar auch nicht in die Arbeitsorganisation der Stationen eingebunden.

b) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es zu einem identitätswahrenden Übergang einer etwa doch bestehenden wirtschaftlichen Einheit „Station“, soweit es um die Tätigkeit des fliegenden Personals geht, auf einen anderen Inhaber bzw. Erwerber gekommen ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den Faktoren, die eine solche Einheit ausmachen könnten, beibehalten worden wäre.

c) Soweit der Kläger rügt, das [X.] verkenne die Wertung des Gesetzgebers aus § 24 [X.], kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.

[X.]ei der Frage eines [X.]etriebs(teil)übergangs iSd. Richtlinie 2001/23/[X.] sowie iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] kommt es nicht auf einen [X.]etriebsbegriff iSd. jeweiligen nationalen Rechts an (vgl. [X.] 9. September 2015 - [X.]/14 - [[X.] [X.].] Rn. 25; 20. Jan[X.]r 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 30), also auch nicht auf eine etwaige [X.]egriffsbestimmung in § 24 [X.]. Entscheidend ist nur, dass der Übergang eine wirtschaftliche Einheit im [X.]. Sinne der Richtlinie 2001/23/[X.] und damit iSv. § 613a [X.]G[X.] betrifft (vgl. auch [X.] 25. Jan[X.]r 2018 - 8 [X.] - Rn. 28 [X.]; 27. April 2017 - 8 [X.] - Rn. 30 f. [X.]).

3. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen und dem unstreitigen Parteivorbringen im Übrigen spricht nichts für einen [X.] auf [X.]. Zwar hat [X.] eine Reihe von Vermögenswerten der Schuldnerin übernommen und es liegen weitere Umstände vor, die bei einer Gesamtbewertung unter wertender [X.]erücksichtigung sämtlicher Teilaspekte grundsätzlich für einen [X.] sprechen könnten. Aber nichts spricht dafür, dass [X.] eine zuvor bei der Schuldnerin bestehende wirtschaftliche Einheit übernommen hat.

4. Auch soweit der Kläger geltend macht, es sei zu einem [X.]etriebs(teil)übergang auf [X.] gekommen, und dies damit begründet, [X.] habe mehr als 70 Flugzeuge übernommen, bediene in etwa gleiche Flugstrecken und habe 200 Piloten bzw. 3.000 [X.]eschäftigte übernommen, ist nicht ersichtlich, welche zuvor bei der Schuldnerin bestehende wirtschaftliche Einheit übernommen worden sein könnte. Ersichtlich handelt es sich um die Übernahme von Faktoren, die zuvor bei der Schuldnerin nicht einen [X.]etriebsteil ausmachten, der eine wirtschaftliche Einheit im Sinne einer hinreichend strukturierten und selbständig organisierten Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck war.

III. Soweit der [X.]eklagte die Auffassung vertritt, für einen erfolgten [X.]etriebs(teil)übergang liege die Darlegungs- und [X.]eweislast beim Kläger, weist der Senat darauf hin, dass diesbezüglich Anlass zu Zweifeln besteht. Zwar ist das [X.]undesarbeitsgericht in früherer Rechtsprechung davon ausgegangen, bei einer gegen den bisherigen Arbeitgeber oder den (vermeintlichen) neuen Inhaber gerichteten Feststellungsklage obliege die Darlegungs- und [X.]eweislast dem Arbeitnehmer, soweit die Unwirksamkeit der Kündigung allein davon abhänge, ob das Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 Satz 1 [X.]G[X.] eingreift ([X.] 5. Dezember 1985 - 2 [X.] - zu [X.] II 2 a der Gründe) bzw. dass der Arbeitnehmer die für die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit relevanten Umstände im Einzelnen vortragen und unter [X.]eweis stellen müsse ([X.] 16. Febr[X.]r 2006 - 8 [X.] - Rn. 24, 26 f.). Jedoch ist es aus Sicht des Senats fraglich, ob und ggf. inwieweit diese Rechtsprechung mit den Vorgaben des Unionsrechts, zu deren Umsetzung § 613a Abs. 4 [X.]G[X.] dient, vereinbar ist. Es könnte nämlich einiges dafür sprechen, dass angesichts der zwingenden Regelungen der Richtlinie 2001/23/[X.], von denen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden darf (vgl. etwa [X.] 11. Juni 2009 - [X.]/07 - [[X.]/[X.]] Rn. 46), sowie angesichts der zwingenden Vorschriften der Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen eine wegen des Übergangs erfolgte Kündigung im [X.]esonderen (vgl. etwa [X.] 7. August 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 50; 15. September 2010 - [X.]/09 - [[X.]riot] Rn. 28; 15. Juni 1988 - [X.]/87 - [[X.]ork International [X.].] Rn. 17; 17. Dezember 1987 - 287/86 - [[X.]] Rn. 25) und angesichts der Verpflichtung, die praktische Wirksamkeit der Regeln zum Kündigungsverbot des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/[X.] zu gewährleisten, die Darlegungs- und [X.]eweislast nicht bzw. nicht hauptsächlich auf Seiten des Arbeitnehmers liegt. Auch diese Frage der Auslegung der Richtlinie 2001/23/[X.] - die im Hinblick auf weitere anhängige Verfahren vor den Instanzgerichten von [X.]edeutung sein kann - kann letztentscheidend nur durch den Gerichtshof beantwortet werden.

[X.]. Die Kündigungsschutzklage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch die Kündigung der Schuldnerin vom 28. November 2017 nicht aufgelöst. Die Kündigung ist - anders als das [X.] angenommen hat - nach § 17 Abs. 1 [X.] iVm. § 134 [X.]G[X.] unwirksam, da die nach § 17 Abs. 1 [X.] erforderliche [X.] nicht ordnungsgemäß erstattet wurde. Diese ist nicht bei der zuständigen [X.]ehörde erstattet worden und sie enthält zudem nicht die nach den Vorgaben des § 17 Abs. 3 Satz 4 [X.] erforderlichen Angaben.

I. Die Anzeige- und Konsultationspflichten des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.] knüpfen ebenso wie Art. 1 Abs. 1 [X.]uch[X.]a Unterabs. i der Richtlinie 98/59/[X.], auf dessen Umsetzung § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] gerichtet ist, an den [X.]etrieb an. Zentraler [X.]ezugspunkt des [X.] ist damit der [X.]etriebsbegriff. Diesen hat die Schuldnerin, wie bereits der [X.] des [X.]undesarbeitsgerichts am 13. Febr[X.]r 2020 in dem Verfahren - 6 [X.] - entschieden hat, vorliegend verkannt.

1. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist der in der Richtlinie 98/59/[X.] selbst nicht definierte [X.]egriff „[X.]etrieb“ ein unionsrechtlicher [X.]egriff. Sein Inhalt kann nicht anhand der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmt werden (vgl. [X.] 13. Mai 2015 - [X.]/13 - [[X.] [X.].] Rn. 26; 13. Mai 2015 - [X.]/13 - [Rabal [X.]ñas] Rn. 42; 30. April 2015 - [X.]/14 - [[X.] und [X.]] Rn. 45; in diesem Sinne schon [X.] 7. Dezember 1995 - [X.]/93 - [[X.]] Rn. 25). Er ist daher in der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich (vgl. nur [X.] 13. Mai 2015 - [X.]/13 - [Rabal [X.]ñas] Rn. 42) vom Gerichtshof und losgelöst von den nationalen [X.]egrifflichkeiten auszulegen. Für die Definition des [X.]etriebs im [X.]ereich des [X.] kann darum nicht auf den Gehalt des [X.]etriebsbegriffs des [X.]es oder des [X.]etriebsverfassungsgesetzes abgestellt werden. Deshalb ist es für den [X.]etriebsbegriff der Richtlinie 98/59/[X.] nicht von [X.]edeutung, wenn nach der Vorstellung des Arbeitgebers Organisationseinheiten bestehen, die sich an betriebsverfassungsrechtlich geprägten Arbeitnehmervertretungsstrukturen orientieren, wie sie bspw. nach § 117 [X.]etrVG möglich sind.

2. Der [X.]egriff „[X.]etrieb“ ist dahin auszulegen, dass er nach Maßgabe der Umstände die Einheit bezeichnet, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören ([X.] 13. Mai 2015 - [X.]/13 - [Rabal [X.]ñas] Rn. 44; 30. April 2015 - [X.]/14 - [[X.] und [X.]] Rn. 47; 7. Dezember 1995 - [X.]/93 - [[X.]] Rn. 31 f.). Es muss sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt ([X.] 13. Mai 2015 - [X.]/13 - [Rabal [X.]ñas] Rn. 45; 30. April 2015 - [X.]/14 - [[X.] und [X.]] Rn. 49; 15. Febr[X.]r 2007 - C-270/05 - [[X.]] Rn. 27). Da die Richtlinie 98/59/[X.] die sozioökonomischen Auswirkungen betrifft, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten [X.] Umgebung hervorrufen können, muss die fragliche Einheit weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technol[X.]ische Autonomie besitzen, um als „[X.]etrieb“ iSd. Richtlinie 98/59/[X.] q[X.]lifiziert werden zu können ([X.] 13. Mai 2015 - [X.]/13 - [Rabal [X.]ñas] Rn. 47; 30. April 2015 - [X.]/14 - [[X.] und [X.]] Rn. 51; 15. Febr[X.]r 2007 - C-270/05 - [[X.]] Rn. 28). Der [X.]etrieb iSd. Richtlinie 98/59/[X.] muss darum auch keine Leitung haben, die selbständig Massenentlassungen vornehmen kann ([X.] 13. Mai 2015 - [X.]/13 - [Rabal [X.]ñas] Rn. 44 [X.]). Vielmehr reicht es aus, wenn eine Leitung besteht, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung technischer Probleme im Sinne einer Aufgabenkoordinierung ([X.] 13. Mai 2015 - [X.]/13 - [Rabal [X.]ñas] Rn. 50) sicherstellt ([X.] 15. Febr[X.]r 2007 - C-270/05 - [[X.]] Rn. 31). Eine bestimmte räumliche Entfernung ist - anders als bei § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]etrVG - nach diesem [X.]etriebsverständnis nicht erforderlich ([X.] 15. Febr[X.]r 2007 - C-270/05 - [[X.]] Rn. 29).

3. Ebenso wie der [X.] am 13. Febr[X.]r 2020 in dem Verfahren - 6 [X.] - für die Station der Schuldnerin am Flughafen [X.] entschieden hat, stellte die Station der Schuldnerin am Flughafen [X.] nach diesen Grundsätzen für den Kläger den [X.]etrieb iSd. Richtlinie 98/59/[X.] und damit iSv. § 17 [X.] dar.

a) Die Station in [X.] war nicht nur vorübergehend eingerichtet. Sie wies die erforderliche zeitliche Kontinuität und organisatorische Stabilität auf, um in der Gesamtstruktur der Schuldnerin von anderen Einheiten unterscheidbar wahrgenommen zu werden. Sie war zur Erledigung einer oder mehrerer Aufgaben, nämlich dazu bestimmt, den Flugbetrieb der Schuldnerin an diesem Flughafen zu ermöglichen. Sie diente als Start- und Landebasis.

b) Die Station in [X.] verfügte ferner über eine „Gesamtheit von Arbeitnehmern“ iSd. [X.]egriffsbestimmung des [X.] zur Richtlinie 98/59/[X.]. Zentrales Element ist die Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und der Einheit (vgl. [X.] 13. Mai 2015 - [X.]/13 - [Rabal [X.]ñas] Rn. 44; 7. Dezember 1995 - [X.]/93 - [[X.]] Rn. 32; [X.]rams Unionsrechtliche Impulse für das Recht der Massenentlassung S. 61). Die im Rahmen des [X.] erforderliche Verbindung zum jeweiligen Stationierungsort war beim fliegenden Personal gegeben. Von dieser [X.]asis aus gingen die [X.]esatzungsmitglieder ihrer Arbeit nach und an dieser begann sowie endete ihre Arbeitszeit. Der Senat schließt sich insofern der Entscheidung des Sechsten Senats vom 13. Febr[X.]r 2020 in dem Verfahren - 6 [X.] - an.

c) Die Station in [X.] verfügte auch über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung ihrer Aufgaben. So waren ausweislich der E-Mail der Schuldnerin an die [X.] vom 13. Oktober 2017 an den jeweiligen Stationen zum [X.]eispiel Crewräume für das Check-in Verfahren vorhanden. Dabei kommt es nicht auf die Eigentumslage an. Eine Leitung, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung technischer Probleme im Sinne einer Aufgabenkoordinierung sicherstellte, war für das [X.] mit den Kompetenzen des [X.] Managers Cockpit gegeben.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] zur Richtlinie 98/59/[X.] (vgl. Rn. 172) ist eine Leitung ausreichend, die einen reibungslosen [X.]etriebsablauf vor Ort gewährleisten kann. Es genügt eine stabile organisatorische Struktur, ohne dass darüber hinausgehende Anforderungen an den Grad der Verselbständigung zu stellen sind. Dabei sind an die erforderliche Leitungsstruktur keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere müssen sich die Entscheidungsbefugnisse der Leitung nicht auf mitbestimmungsrechtliche Angelegenheiten erstrecken, so dass der [X.]egriff der „Leitungsmacht“ iSd. Richtlinie 98/59/[X.] deutlich offener und weiter ist als der des nationalen betriebsverfassungsrechtlichen Verständnisses. Die Anforderungen an eine örtliche Leitung iSd. Richtlinie 98/59/[X.] korrespondieren auch nicht mit den Anforderungen an die Leitung einer wirtschaftlichen Einheit iSd. Richtlinie 2001/23/[X.]. Die für Letztere erforderliche funktionelle Autonomie der Leitung (vgl. dazu Rn. 83 f.) muss bei einer Leitung iSd. Richtlinie 98/59/[X.] nicht gegeben sein. Die [X.]egriffe und Vorgaben der beiden genannten Richtlinien stimmen nicht überein (vgl. auch Rn. 162). Die Leitung iSd. Richtlinie 98/59/[X.] muss weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technol[X.]ische Autonomie besitzen (vgl. Rn. 172). Ausgehend davon, dass die Richtlinie 98/59/[X.] die sozioökonomischen Folgen von Massenentlassungen im örtlichen Kontext und der dort vorhandenen [X.] Umgebung berücksichtigt, steht für den [X.]etriebsbegriff der Richtlinie 98/59/[X.] nach der Rechtsprechung des [X.] die Frage im Vordergrund, ob vor Ort eine objektiv und örtlich unterscheidbare Einheit vorliegt. Ausgehend von diesem [X.]etriebsverständnis muss eine Einheit auch nicht eigenständig den ihr zugewiesenen [X.] erfüllen können, um einen [X.]etrieb iSd. Richtlinie 98/59/[X.] darstellen zu können.

[X.]) Wie bereits der [X.] am 13. Febr[X.]r 2020 in dem Verfahren - 6 [X.] - entschieden hat, genügten die [X.]efugnisse in der Funktion des [X.] Managers Cockpit den Anforderungen an eine örtliche Leitung iSd. Richtlinie 98/59/[X.]. [X.] Manager Cockpit stellten - ggf. gemeinsam mit entsprechenden parallelen Funktionen für das Kabinen- und ggf. [X.]odenpersonal - vor Ort den ordnungsgemäßen Arbeitsablauf sicher und lösten dort etwaige arbeitsorganisatorische Probleme.

II. Die Verkennung des [X.]etriebsbegriffs durch die Schuldnerin hat zur Folge, dass diese die [X.] bei der unzuständigen Arbeitsagentur [X.] Nord erstattet hat. Eine Anzeige bei der zuständigen Arbeitsagentur [X.] erfolgte hingegen nicht.

1. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/59/[X.] hat der Arbeitgeber der „zuständigen“ [X.]ehörde alle beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich anzuzeigen. In [X.] ist das die für den [X.]etriebssitz örtlich zuständige [X.]. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 17 Abs. 1 [X.].

Der [X.] Gesetzgeber hat in § 17 Abs. 1 [X.] festgelegt, dass der Arbeitgeber „der [X.]“ die Anzeige zu erstatten hat. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist in § 17 [X.] selbst keine ausdrückliche Regelung enthalten. Aus dem Zweck des [X.] folgt aber, dass die Anzeige bei der [X.] zu erstatten ist, bei der es zu den innerhalb der Sperrfrist zu bewältigenden sozioökonomischen Auswirkungen kommt. Der zuständigen [X.]ehörde soll ermöglicht werden, nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen (vgl. [X.] 27. Jan[X.]r 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 47). Diese treten nach der der Richtlinie 98/59/[X.] zugrunde liegenden Vorstellung typischerweise am Sitz des [X.]etriebs auf, dessen örtliche [X.] von der Massenentlassung betroffen ist und in dessen räumlicher Nähe die Arbeitnehmer in der Regel wohnen, die sich arbeitsuchend melden.

2. Mit der vor Zugang der Kündigung bei der [X.] [X.] Nord erstatteten [X.] vom 24. November 2017 hat die Schuldnerin ihre Anzeigepflicht nicht erfüllt.

a) Insoweit ist unerheblich, dass die Schuldnerin der [X.] [X.] Nord im Vorfeld der Anzeige und im dazu erstellten [X.]egleitschreiben den aus ihrer Sicht für die Frage der örtlichen Zuständigkeit relevanten Sachverhalt subjektiv umfassend und korrekt dargestellt und damit vermeintlich alles ihrerseits Erforderliche getan hatte. Entsprechend dem Zweck der Anzeige, die sozioökonomischen Auswirkungen von Massenentlassungen dort zu mildern, wo sie typischerweise auftreten, nämlich am [X.]etriebssitz, verlangt § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] in richtlinienkonformer Auslegung iSv. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/59/[X.], dass die beabsichtigten Entlassungen bei der nach nationalem Recht tatsächlich und nicht nur vermeintlich „zuständigen“ [X.]ehörde angezeigt werden.

b) Wie auch der [X.] am 13. Febr[X.]r 2020 in dem Verfahren - 6 [X.] - entschieden hat, kommt es insoweit nicht darauf an, ob eine unzuständige [X.] verpflichtet ist, die Anzeige an die zuständige Agentur weiterzuleiten (vgl. § 16 Abs. 2 SG[X.] I; siehe auch die Fachlichen Weisungen [X.] zu § 1 Ziff. 2.2.3. Abs. 3). Denn auch bei einer solchen - hier nicht erfolgten - Weiterleitung wird die Anzeige erst mit ihrem Eingang bei der zuständigen Agentur wirksam. Ist die Kündigung zu diesem [X.]punkt dem Arbeitnehmer bereits zugegangen, ist sie unwirksam (vgl. [X.] 13. Juni 2019 - 6 [X.] - Rn. 33).

c) Die bei der [X.] [X.] Nord erstattete [X.] vom 24. November 2017 ist auch nicht als s[X.]. Sammelanzeige wirksam erstattet worden. Vielmehr hat die Schuldnerin - ausgehend von ihrem unzutreffenden Verständnis des insoweit maßgeblichen [X.]etriebs - am 24. November 2017 eine Einzelanzeige für den nach dem [X.]etriebsbegriff der Richtlinie 98/59/[X.] nicht existierenden „[X.]etrieb Cockpit“ - bestehend aus dem [X.] der Gesamtheit aller Stationen - erstatten wollen.

III. Darüber hinaus hat die Schuldnerin aufgrund der Verkennung des [X.]etriebsbegriffs eine inhaltlich nicht den Vorgaben des § 17 Abs. 3 Satz 4 [X.] entsprechende Anzeige erstattet. Auch insoweit schließt sich der Senat der Entscheidung des Sechsten Senats vom 13. Febr[X.]r 2020 in dem Verfahren - 6 [X.] - an.

Im Hinblick auf den Kläger war die [X.] der maßgebliche [X.]etrieb. Demgegenüber bez[X.] sich die Anzeige vom 24. November 2017 regional auf einen zu weiten [X.]ereich (deutschlandweit) und der Sache nach zu eng allein auf den [X.]ereich Cockpit, wie sich aus den Angaben der Schuldnerin im Formularblatt der [X.] unter Nr. 16 und Nr. 21 iVm. den beigefügten Anlagen und dem [X.]egleitschreiben vom 24. November 2017 ergibt. Dort führt die Schuldnerin unter Nr. 3 [X.]. aus, das [X.] umfasse in der Regel 1.301 Mitarbeiter. Das waren sämtliche Arbeitnehmer dieser [X.]eschäftigtengruppe. Die Aufschlüsselung der Angaben zu den Entlassungen nach Stationen in der Anlage zur [X.] ändert nichts daran, dass die Schuldnerin eine Anzeige für den gesamten [X.]ereich Cockpit erstatten wollte und auch erstattet hat. Den bei der [X.] eingereichten Unterlagen lassen sich zudem keine hinreichenden Angaben in [X.]ezug auf das Kabinen- und das etwaige [X.]odenpersonal entnehmen.

Da die [X.] richtigerweise für die [X.] hätte erstattet werden müssen, enthält sie darüber hinaus mit der Angabe „1301“ eine unzutreffende Mitteilung der Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Sowohl die Richtlinie 98/59/[X.] als auch § 17 Abs. 3 Satz 4 [X.] verlangen die Angabe der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Unabhängig von der Frage, wie die regelmäßige [X.]eschäftigtenzahl zu bestimmen ist, waren in der [X.] nicht die in der Anzeige vom 24. November 2017 angegebenen 1.301 Arbeitnehmer beschäftigt. Diese Zahl gab das in der Regel deutschlandweit in allen Stationen beschäftigte [X.] an. Es fehlten Angaben zu dem in der [X.] beschäftigten weiteren Personal.

IV. Diese Fehler im Anzeigeverfahren haben gemäß § 134 [X.]G[X.] die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.

1. Wie auch der [X.] am 13. Febr[X.]r 2020 in dem Verfahren - 6 [X.] - entschieden hat, führt es unter [X.]eachtung des unionsrechtlichen Grundsatzes des „effet utile“ zur Unwirksamkeit der Kündigung als Rechtsgeschäft, wenn bei ihrer Erklärung eine wirksame Anzeige nach § 17 Abs. 1 [X.] nicht vorliegt. In der Erklärung der Kündigung liegt dann ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot iSv. § 134 [X.]G[X.] (vgl. im Übrigen [X.]. [X.] 22. November 2012 - 2 [X.] - Rn. 31, 37 ff., [X.]E 144, 47; 13. Juni 2019 - 6 [X.] - Rn. 22).

2. Die Fehler im Anzeigeverfahren sind nicht dadurch geheilt worden bzw. der gerichtlichen Kontrolle entz[X.]en, dass die [X.] diese nicht - insbesondere nicht in dem Schreiben vom 28. November 2017 - beanstandet hat. Auch besteht kein Vertrauensschutz aufgrund der E-Mail-Korrespondenz vom 13. und 16. Oktober 2017 mit der [X.] vor Erstattung der [X.].

a) Dies ergibt sich bereits daraus, dass aufgrund der Anforderungen des Unionsrechts eine nach § 17 Abs. 1 [X.] in richtlinienkonformer Auslegung unwirksame Anzeige nicht durch nationale Maßnahmen „geheilt“ werden kann. Eine staatliche Stelle wie die [X.] ist nicht befugt, das durch das Unionsrecht gewährte Schutzniveau zu unterschreiten, auch nicht im Vorfeld durch Auskünfte. Die zeitliche Wirkung der sich aus dem Unionsrecht nach der Rechtsprechung des [X.] ergebenden Anforderungen kann nur der Gerichtshof selbst beschränken (vgl. nur [X.] 1. April 2008 - [X.]/06 - [[X.]] Rn. 77; 6. März 2007 - [X.]/04 - [[X.] [X.].] Rn. 32 ff.). Die Gewährung etwaigen Vertrauensschutzes in das Verständnis des [X.]etriebsbegriffs obliegt nicht den nationalen Gerichten, sondern allein dem Gerichtshof (vgl. auch [X.]VerfG 10. Dezember 2014 - 2 [X.]vR 1549/07 - Rn. 27 f.).

b) Eine Heilung scheidet zudem aus inhaltlichen Gründen aus. Unabhängig davon, dass das Schreiben der [X.] vom 28. November 2017 mangels eines Regelungscharakters schon kein Verwaltungsakt war (zu den Voraussetzungen eines Verwaltungsakts [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 65 ff., [X.]E 142, 202), sondern nur eine Eingangsbestätigung, hindert auch ein bestandskräftiger [X.]escheid der Arbeitsverwaltung nach § 18 Abs. 1, § 20 [X.] die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht daran, die Unwirksamkeit einer [X.] festzustellen ([X.] 22. September 2016 - 2 [X.] - Rn. 33, [X.]E 157, 1; 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 66). Ob die [X.] ordnungsgemäß erstattet ist, ist lediglich Vorfrage für einen [X.]escheid der Arbeitsverwaltung nach § 18 Abs. 1, § 20 [X.], gehört nicht zum [X.] eines solchen Verwaltungsakts und wird deshalb von dessen [X.]estandskraft nicht erfasst. Auch insoweit schließt sich der Senat der Entscheidung des Sechsten Senats vom 13. Febr[X.]r 2020 in dem Verfahren - 6 [X.] - an.

        

    Winter    

        

    V[X.]elsang    

        

    Waskow    

        

        

        

    [X.]loesinger    

        

    F. Rojahn    

                 

Meta

8 AZR 215/19

27.02.2020

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 15. August 2018, Az: 29 Ca 1204/18, Urteil

§ 134 BGB, § 17 Abs 1 KSchG, § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 613a Abs 4 BGB, § 1 Abs 2 S 1 KSchG, Art 1 Abs 1 Buchst b EGRL 23/2001, Art 1 Abs 1 Buchst a EGRL 23/2001, Art 267 AEUV, Art 4 Abs 1 EGRL 23/2001, EGRL 59/98, § 18 Abs 1 KSchG, § 20 KSchG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.02.2020, Az. 8 AZR 215/19 (REWIS RS 2020, 376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 376

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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