Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2010, Az. 4 AZR 33/09

4. Senat | REWIS RS 2010, 3134

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Gegenstand

Eingruppierung einer Kassiererin im Baumarkt - Auslegung des Begriffs "Abteilung" i.S.d. Gehaltsgruppe III des Gehaltstarifvertrags Einzelhandel RP


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. November 2008 - 6 [X.]/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin nach dem zwischen dem [X.] (Landesverband) und der [X.] ([X.]) abgeschlossenen Gehaltstarifvertrag vom 29. März 2006 ([X.] 2006).

2

Die Klägerin, die der [X.] angehört, ist als Kassiererin mit einer Arbeitszeit von 60 Prozent einer Vollzeitkraft in einem Baumarkt der Beklagten in K beschäftigt.

3

Die Beklagte, die Mitglied des [X.] ist, beschäftigt in diesem Baumarkt 82 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Der Baumarkt ist in verschiedene [X.] aufgeteilt, ua. die Bereiche Garten, Elektro, Baustoffe, Sanitär, Holzzuschnitt, Farben, Werkzeug, Maschinen, Kleinmetallteile sowie Fische und Aquarien. In diesen [X.]n, denen Teilbereichs- oder Warenbereichsleiter vorstehen, setzt die Beklagte entsprechend geschultes oder ausgebildetes Fachpersonal (Fachverkäufer und Fachberater) ein. Die Kunden bringen die Waren selbst zu einer Kasse in einem der beiden [X.] ([X.]nbereich und [X.]) und können dort jeweils alle im Markt angebotenen Produkte bezahlen. Für zusätzliche Aufgaben wie Umtausch, Retouren und sogenannte Abwicklungsscheine ist im Baumarktbereich die sog. Infokasse zuständig; im [X.] werden die genannten Zusatzaufgaben an der dortigen Kasse miterledigt. Die Klägerin wechselt, wie alle anderen Kassiererinnen auch, zwischen den beiden [X.]n und wird in unregelmäßigen Abständen auch an der Infokasse eingesetzt.

4

Die Beklagte zahlte der Klägerin eine monatliche Bruttovergütung entsprechend der Gehaltsgruppe II nach § 3 [X.] 2006 in Höhe von 1.222,99 Euro nebst einer Zulage in Höhe von 30,68 Euro.

5

Mit ihrer Klage beansprucht die Klägerin die zuvor mit Schreiben vom 18. Februar 2008 geltend gemachte Entgeltdifferenz zwischen der tatsächlich gezahlten und der von ihr begehrten Vergütung nach Gehaltsgruppe III [X.] 2006 für den Zeitraum August 2007 bis Februar 2008. Ihre Tätigkeit sei ua. deshalb nach der Gehaltsgruppe III [X.] 2006 zu bewerten, weil alle eingerichteten Kassen - [X.], [X.] und Infokasse - iSd. Fußnote 2 der Gehaltsgruppe III [X.] 2006 „für mehrere Abteilungen zuständig“ seien. Die verschiedenen [X.] seien organisatorisch selbständige und räumlich abgegrenzte, von Teilbereichsleitern oder Warenbereichsleitern betreute Teilbereiche und daher als „Abteilungen“ iSd. Tarifvertrages anzusehen.

6

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 791,91 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 29. Februar 2008 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin nach der Gehaltsgruppe II [X.] 2006 sei zutreffend. Die vorhandenen Kassen seien nicht für mehrere Abteilungen zuständig. Der Begriff der Abteilung sei nach der Organisationslehre auszulegen. Dazu gehöre, dass jeweils einem Abteilungsleiter bestimmte Stellen fest zugeordnet seien, denen gegenüber dieser eine Führungsverantwortung wahrzunehmen habe. Den bei ihr tätigen Teilbereichsleitern fehle es jedoch an der Führungsverantwortung. Überdies seien die [X.] nicht fest zugeordnet. Da die Baumärkte der Beklagten nur in [X.] untergliedert seien, liege bereits keine eigenständige Organisationseinheit vor. Somit sei die tarifvertragliche Voraussetzung der Zuständigkeit für mehrere Abteilungen nicht erfüllt.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Die [X.]lage ist begründet, der geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht.

I. Die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe [X.] 2006 sind erfüllt. Die Tätigkeit der [X.]lägerin ist die einer „[X.]assiererin mit höheren Anforderungen“, da alle [X.]assen, an denen sie eingesetzt ist, für mehrere [X.] zuständig sind.

1. Auf das Arbeitsverhältnis findet der [X.] 2006 nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 TVG kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit Anwendung. Daher kommt es auf den von der Revision erhobenen [X.]inwand, der [X.] 2006 sei nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden, nicht an.

2. Folgende tarifvertragliche Bestimmungen sind für den Ausgang des Rechtsstreits von Bedeutung:

Der zwischen dem Landesverband und der [X.] [X.] abgeschlossene Manteltarifvertrag vom 18. Juli 2003 ([X.] 2003) enthält folgende [X.]ingruppierungsgrundsätze:

        

§ 9 [X.]ingruppierung, [X.]ntgeltberechnung, [X.]ntgeltzahlung

        

...     

        
        

2.    

Die [X.]ingruppierung erfolgt entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

        

3.    

Werden dauernd mehrere Tätigkeiten zugleich ausgeübt, die unter verschiedene Tarifgruppen fallen, so erfolgt die [X.]ingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit in die höhere, höchst mögliche, Tarifgruppe. Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen, so erfolgt die [X.]ingruppierung in die höhere Tarifgruppe.

        

...“   

        

Der [X.] 2006 enthält auszugsweise folgende Gehaltsgruppen:

        

Gehaltsgruppe II          

        

Angestellte mit einfacher kaufmännischer und/oder technischer Tätigkeit, z. B. … einfache [X.]assiertätigkeit (z. [X.]/in)1

        

Gehaltsgruppe III            

        

Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert, z. B.

        

… [X.]assierer/in mit höheren Anforderungen2, [X.]assierer/in in Verbrauchermärkten, …

        

___________________

        

1 [X.]assierer/innen, deren Tätigkeit über die Anforderungen dieser Tarifgruppe hinausreicht, ohne die Anforderungen der folgenden Tarifgruppe zu erfüllen, erhalten ab 01.09.2002 eine Tätigkeitszulage von 52,- €.

        

2 Die für [X.]assierer/innen geforderten höheren Anforderungen werden in der Regel von [X.]assierer/innen erfüllt, die überwiegend in [X.]assenzonen von Lebensmittel-Supermärkten (ab 400qm Verkaufsfläche) sowie an Sammelkassen beschäftigt sind.

        

[X.]assen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind und an denen [X.]assierer/innen ausschließlich beschäftigt werden, sind Sammelkassen gleichzusetzen.“

3. Die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe [X.] 2006 sind durch die Tätigkeit der [X.]lägerin erfüllt. Sie ist als „[X.]assiererin mit höheren Anforderungen“ tätig, da sie ausschließlich an [X.]assen beschäftigt wird, die „für mehrere Abteilungen“ zuständig sind.

a) [X.]ntgegen der Auffassung der Revision ist die [X.] 2 zur Gehaltsgruppe [X.] 2006 eine Tarifnorm.

aa) Ob sog. Protokollnotizen, [X.]n oder auch durch „Sternchen“ gekennzeichnete Anmerkungen in [X.] haben, hängt neben der [X.]rfüllung der Formerfordernisse (gemäß § 1 Abs. 2 TVG iVm. §§ 126, 126a BGB) davon ab, ob darin der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. ua. [X.] 26. Januar 1983 - 4 [X.] - [X.][X.] 41, 307, 313 f.; 16. September 1987 - 4 [X.] - [X.][X.] 56, 120, 123 f.; 24. November 1993 - 4 [X.] - [X.][X.] 75, 116, 120 f.).

[X.]) Diese Voraussetzungen sind bei der [X.] 2 zur Gehaltsgruppe [X.] 2006 erfüllt. Die Auffassung der Revision, es handele sich nur um eine gemeinsame [X.]rklärung der Tarifvertragsparteien, die lediglich zur Auslegung des [X.] herangezogen werden könne, ist unzutreffend.

(1) Dass auch die [X.]n 1 bis 3 zum Tariftext des [X.] 2006 gehören und Regelungscharakter haben, ergibt sich bereits aus deren Wortlaut. Besonders deutlich tritt der Normsetzungswille der Tarifvertragsparteien in [X.] 1 zur Gehaltsgruppe II [X.] 2006 hervor, in der eine Tätigkeitszulage von 52,00 [X.]uro vorgesehen ist, für die es ansonsten keinen Anhaltspunkt im Text des [X.] gibt. Die [X.] 1 stellt damit für eine Tätigkeitszulage die - alleinige - Anspruchsgrundlage dar. Die vorliegend maßgebende Regelung in [X.] 2 zur Gehaltsgruppe [X.] 2006 präzisiert ohne abschließenden Charakter den unbestimmten Rechtsbegriff „[X.]assierer/in mit höheren Anforderungen“ in Bezug auf bestimmte Beispielstätigkeiten, die nach dem Willen der Tarifvertragsparteien der Bewertung dieser Gehaltsgruppe entsprechen.

(2) Auch die erforderliche Schriftform nach § 1 Abs. 2 TVG ist gewahrt. Die [X.]n befinden sich räumlich vor den Unterschriften der Tarifvertragsparteien, sind also als Teil des [X.] auf derselben Urkunde von ihnen unterschrieben worden.

b) Das [X.] hat den Begriff der „[X.]assen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind“ in [X.] 2 zur Gehaltsgruppe [X.] 2006 zutreffend sortimentsbezogen ausgelegt und rechtsfehlerfrei die auszuübende Tätigkeit der [X.]lägerin unter dieses tarifvertragliche [X.] subsumiert.

aa) Die Auslegung eines [X.] (zu den [X.]riterien vgl. ua. [X.] 4. April 2001 - 4 [X.]/00 - zu I 2 a der Gründe, [X.][X.] 97, 271), ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen ([X.]., [X.] [X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 40, [X.][X.] 124, 240).

[X.]) [X.] ist das [X.] mit der Vorinstanz davon ausgegangen, dass es sich bei der „ausschließlichen“ Tätigkeit an „[X.]assen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind“, um ein [X.] iSd. Rechtsprechung des [X.] handelt. [X.]nthalten tarifliche Vergütungsgruppen neben allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen bestimmte Beispielstätigkeiten, sind die Voraussetzungen für die [X.]ingruppierung in die Vergütungsgruppe grundsätzlich gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt ([X.] 23. September 2009 - 4 [X.] 333/08 - Rn. 20 f. zu den [X.]en „[X.]assiererin an einer [X.]“, „[X.]assiererin an einer [X.]tagenkasse“ und „[X.]assiererin an einer Sammelkasse“). Die Tarifvertragsparteien legen durch die [X.]e regelmäßig fest, dass diese Tätigkeiten auch den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen entsprechen ([X.] 25. September 1991 - 4 [X.] 87/91 - zu II 2 a der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = [X.]zA TVG § 4 Großhandel Nr. 2). Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale muss nur dann zurückgegriffen werden, wenn das [X.] selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können, oder wenn dasselbe [X.] in mehreren Vergütungsgruppen genannt ist und damit als [X.]riterium für die Anforderungserfüllung einer bestimmten Vergütungsgruppe ausscheidet ([X.] 25. September 1991 - 4 [X.] 87/91 - aaO; 4. April 1979 - 4 [X.] 618/77 - [X.] § 1 Tarifverträge: [X.]inzelhandel Nr. 1; 29. April 1981 - 4 [X.] 1007/78 - [X.] § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 11 = [X.]zA TVG § 4 Rundfunk Nr. 11).

cc) Der Begriff der Abteilung iSd. [X.] 2 zur Gehaltsgruppe [X.] 2006 ist entgegen der Revision nicht nach der Organisationslehre auszulegen, sondern mit einer sortimentsbezogenen Betrachtung als eine „Verkaufsabteilung“ zu verstehen, in der Waren einer bestimmten [X.] oder eines bestimmten [X.]s angeboten werden. Dabei kommt es weder auf die Bezeichnung als „Abteilung“ an noch auf eine räumliche Abgrenzung. [X.]rstreckt sich die Zuständigkeit einer [X.]asse auf ein erhebliches Sortiment von Waren mehrerer [X.]en oder mehrerer [X.], ist diese zuständig für mehrere Abteilungen iSd. [X.]s.

(1) Maßgebend für die Auslegung des tariflichen Begriffs der Abteilung ist ein branchenspezifisches Verständnis.

(a) Die tariflichen Bestimmungen des [X.]inzelhandels in [X.] enthalten keine Definition des in der [X.] 2 zur Gehaltsgruppe [X.] 2006 verwendeten Begriffs „Abteilung“.

(b) Die Tarifvertragsparteien haben hier zudem keinen in der Rechtsterminologie feststehenden Begriff in seiner allgemeinen Bedeutung ([X.] 8. Februar 1984 - 4 [X.] 158/83 - [X.][X.] 45, 121, 129) angewandt. Insbesondere ist der vom Gesetzgeber mehrfach verwendete Begriff der „Betriebsabteilung“ ([X.] in § 15 Abs. 5 [X.], § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.], § 171 Satz 2 SGB III und § 4 Abs. 3 Satz 3 MuSchG) nicht heranzuziehen, da die Begriffe „Betriebsabteilung“ und „Abteilung“ bereits wortwörtlich nicht identisch sind und inhaltlich nichts dafür spricht, dass an den [X.]assen im Baumarkt der Beklagten in [X.] auf [X.] bezogen kassiert wird.

(c) Nach der Rechtsprechung ist damit das branchenspezifische Begriffsverständnis entscheidend. [X.]s ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff so angewendet wissen wollen, wie er im Handelsverkehr und Wirtschaftsleben verstanden wird und damit den Anschauungen der beteiligten Berufskreise und dem Handelsbrauch (§ 346 HGB) entspricht (ausführlich [X.] 8. Februar 1984 - 4 [X.] 158/83 - [X.][X.] 45, 121, 130; 17. April 2003 - 8 [X.] 482/01 - zu II 2 c aa und [X.] der Gründe; 23. September 2009 - 4 [X.] 334/08 - Rn. 24 f.).

(2) Im Verkaufsbereich des [X.]inzelhandels, um den es bei der [X.]assiertätigkeit der [X.]lägerin geht, wird der Begriff der Abteilung traditionell im Sinne einer „Verkaufsabteilung“ verstanden, in der Waren einer Gattung zusammengefasst angeboten werden (vgl. [X.]/[X.]/Hauss Die Berufsausübung im [X.]inzelhandel 1961 S. 42), [X.] Lebensmittel in der „Lebensmittelabteilung“, Textilien in der „Textilabteilung“, Schreibwaren in der „Schreibwarenabteilung“ und [X.] in der „Gartenabteilung“ oder im „[X.]“. Unerheblich ist dabei, ob im Verwaltungsbereich des [X.]inzelhandels wie auch allgemein in der betriebswirtschaftlichen Organisationslehre der Begriff der Abteilung mit einem anderen Begriffsverständnis verwendet wird. Auf die Art der Abgrenzung der Warengruppen in den Abteilungen kommt es nicht an.

(a) Die branchenspezifische Bedeutung des Begriffs der Abteilung im Verkaufsbereich des [X.]inzelhandels wird auch in der Fachliteratur aufgegriffen. Danach ist ein [X.]aufhaus eine Betriebsform des [X.]inzelhandels mit einem sehr tief gegliederten Sortiment (außer Lebensmitteln), das in „Fachabteilungen mit Beratung“ und in „Abteilungen mit weit gehender Selbstbedienung“ angeboten wird ([X.] 17. Aufl. Stichwort „[X.]aufhaus“ S. 1687). [X.]in [X.]aufhaus wird - in Abgrenzung zum „Warenhaus“ - traditionell danach bestimmt, dass es zwar in mehreren Abteilungen „eine Reihe von [X.]“ verkaufe, jedoch keine „Lebensmittelabteilung“ unterhalte ([X.]/[X.]/[X.] 43; Ausschuss für Begriffsdefinitionen aus der Handels- und Absatzwirtschaft [X.] an der Universität zu [X.]öln [X.]atalog [X.] Ausgabe [X.] und 27; Vahlens Großes Wirtschaftslexikon 1987 Bd. 1 Stichwort „[X.]aufhaus“ S. 996; [X.]/[X.] und Arbeitsverhältnisse im Beschäftigungsbereich „[X.]inzelhandel“ 1990 S. 16). In dem aktuellen vom Ausschuss für Definitionen zu Handel und Distribution erstellten [X.]atalog [X.] wird der Begriff „Abteilung“ mit dem Begriff „[X.]“ gleichgesetzt ([X.] an der Universität zu [X.]öln [X.]atalog [X.] 5. Ausgabe [X.]). Dieser wiederum entspricht einer Stufe im Ordnungssystem eines Warenhandelssortiments, das wie folgt gegliedert ist: [X.] ([X.] Schuhe, Hausrat), [X.] ([X.] Damenschuhe, Haus- und [X.]üchengeräte), Artikelgruppe ([X.] Damen-Wildlederschuhe), Artikel, Sorte ([X.] an der Universität zu [X.]öln [X.]atalog [X.] 5. Ausgabe S. 137, 140).

(b) Auch unter Heranziehung des allgemeinen Sprachgebrauchs (vgl. dazu [X.] 17. März 2005 - 8 [X.] - zu II 2 c [X.] der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.]inzelhandel Nr. 90 = [X.]zA TVG § 4 [X.]ingruppierung Nr. 10 zum Begriff „technische Abteilung“ bei der [X.]ingruppierung eines Teamleiters in einem SB-Warenhaus in [X.]) ergibt sich kein anderes [X.]rgebnis. So führt der [X.] als Beispiel einer Abteilung die „Abteilung für Haushaltswaren“ eines Warenhauses auf ([X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Bd. 1 Stichwort „Abteilung“).

(c) [X.]ntgegen der Auffassung der Beklagten kommt es bei der Auslegung des Begriffs der Abteilung im konkreten Zusammenhang mit der [X.]assiertätigkeit im Verkaufsbereich des [X.]inzelhandels nicht darauf an, wie dieser Begriff im allgemeineren Zusammenhang der Organisationslehre und insbesondere im Zusammenhang mit Leitungstätigkeit verwendet wird.

[X.]s mag sein, dass es sich bei Abteilungen iSd. Organisationslehre um typische organisatorische Teilbereiche mit eigener Führungsverantwortung gegenüber fest zugeordneten Mitarbeitern handelt, beispielsweise um die Personalabteilung, die Rechtsabteilung, die Abteilung für [X.]inkauf und Beschaffung oder die Verkaufsabteilung. [X.]inschlägig ist demgegenüber hier nach Sinn und Zweck das speziellere und sachnähere sortimentsbezogene Begriffsverständnis im Verkaufsbereich des [X.]inzelhandels. Damit ist entgegen der Auffassung der Beklagten, die auch in einem von ihr in den Vorinstanzen zur Akte gereichten Gutachten zum Ausdruck kommt, vorliegend unerheblich, ob eine Abteilungsleitung vorhanden ist, der Führungsverantwortung gegenüber Mitarbeitenden obliegt.

Damit einhergehend trägt es - entgegen der Auffassung der Beklagten - zur Auslegung des Begriffs der Abteilung, den die Tarifvertragsparteien bei der Bewertung der Tätigkeit von [X.]assiererinnen im Bereich der Gehaltsgruppe [X.] 2006 verwendet haben, nichts bei, dass auch im Rahmen der Bewertung von Tätigkeiten in der Gehaltsgruppe V [X.] 2006 der Begriff der Abteilung anzutreffen ist. Dort wurde dieser Begriff sogar mehrfach verwendet (Abteilungsleiter/in, Leiten der Versandabteilung sowie Leiten technischer Abteilungen). Dabei handelt es sich ersichtlich um die Bewertung der Tätigkeiten von Führungskräften von Organisationseinheiten, die wortgleich ebenfalls „Abteilungen“ sind. Auf diese oder ähnliche Organisationseinheiten ist die [X.]assiertätigkeit im Verkauf jedoch nicht bezogen. Der Wortübereinstimmung entspricht keine inhaltliche Übereinstimmung.

Gleiches gilt auch für die von der Revision herangezogene [X.]ntscheidung des [X.] zur Frage der [X.]ingruppierung eines Abteilungsleiters im [X.]inzelhandel in [X.] in einem [X.] Fleisch, der als „Abteilungsleiter Fleisch“ beschäftigt wurde und dem mehr als acht Mitarbeiter unterstellt waren ([X.] 18. November 2004 - 8 [X.] 540/03 - zu II 2 c [X.] der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.]inzelhandel Nr. 88). Bei der dortigen „Fleischabteilung“ handelte es sich um die Leitung einer Organisationseinheit, nicht um eine [X.]assiertätigkeit im Verkauf, bei der der Aspekt der Leitung keine Rolle spielt.

(d) Hinsichtlich des Begriffs der Abteilung iSd. [X.] 2 zur Gehaltsgruppe [X.] 2006 kommt es nicht auf die Art der Abgrenzung der „[X.]“ an. Weder ist die Bezeichnung als „Abteilung“ wesentlich noch eine räumliche Abgrenzung im Sinne einer Barriere, eine bestimmte Stellung von Regalen oder das Vorhandensein von Hinweisschildern. [X.]s genügt, dass ein erhebliches Sortiment von Waren verschiedener [X.]en oder auch nur [X.] an der jeweiligen [X.]asse zu bearbeiten ist. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass für die tariflich höhere [X.]ingruppierung entscheidend ist, „was auf eine [X.]asse zuläuft“.

Dabei ist es tariflich ohne Bedeutung, dass der Vorgang des [X.]assierens in allen Ladengeschäften als ähnlich angesehen werden kann ([X.]rmittlung des Preises und Zahlung) und durch die Verwendung von Scannerkassen mit Barcodelesegeräten möglicherweise vereinfacht wird. Die Tarifvertragsparteien haben nicht danach unterschieden, ob beispielsweise Barcodelesegeräte eingesetzt werden oder nicht. Vielmehr haben sie nicht nur in diesem [X.], sondern auch an anderer Stelle der [X.]ingruppierungsregelungen entscheidend auf die Größe des [X.] abgestellt. So unterscheiden sie [X.] beim [X.] danach, ob dieser sich auf mehr oder weniger als 400 qm Verkaufsfläche erstreckt ([X.] 2 zur Gehaltsgruppe [X.] 2006).

(e) Schließlich enthält die tarifvertragliche Bestimmung keinen Anhaltspunkt dafür, dass in den verschiedenen Abteilungen fachkundige Beratung zur Verfügung zu stehen hat. Auch ein Baumarkt ohne Beratungsangebot kann Waren verschiedener Abteilungen führen.

(3) Auch der [X.]inwand der Revision, die „[X.]assen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind“, müssten wie die ihnen tariflich gleichgestellten „Sammelkassen“ übergeordnete Zusatzfunktionen erfüllen, ist unberechtigt.

Der Senat hat zum Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialleistungen für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des [X.]inzelhandels in [X.] hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „Sammelkasse“ erkannt, dass diese übergeordnete Aufgaben oder Funktionen wahrnehmen (vgl. [X.] 23. September 2009 - 4 [X.] 333/08 - Rn. 36; 9. Dezember 1987 - 4 [X.] 461/87 -). Selbst wenn diese Auslegung jedoch auf das vorliegende Tarifwerk im [X.]inzelhandel [X.] übertragbar wäre, führte dies nicht zur Annahme zusätzlicher Anforderungen an „[X.]assen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind“. Bereits der Wortlaut dieses [X.]s spricht dafür, dass die Anforderung abschließend beschrieben worden ist. Zudem würde eine Übertragung der gesonderten tariflichen Anforderungen an „Sammelkassen“ auf „[X.]assen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind“ zu widersprüchlichen [X.]rgebnissen führen. Denn zum einen wären diese [X.]assen, wenn sie die Zusatzkriterien regelmäßig zu erfüllen hätten, regelmäßig zugleich Sammelkassen. Die Unterscheidung zwischen beiden im [X.] wäre überflüssig. Zum anderen wird tariflich für „[X.]assen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind“ eine „ausschließliche Beschäftigung“ verlangt ([X.] 2 zur Gehaltsgruppe [X.] 2006), hingegen für die Tätigkeit an Sammelkassen nach § 9 Ziffer 3 [X.] 2003 lediglich eine zeitlich überwiegende Tätigkeit. Die unterschiedlichen Anforderungen an den zeitlichen Umfang der Tätigkeit an den beiden [X.]assen zeigen, dass die Tarifvertragsparteien nicht von einer Identität der benannten [X.]assen ausgegangen sind. Dies zeigt sich auch in der tariflichen Formulierung, die [X.]assen seien „gleichzusetzen“. Hieraus ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien die beiden [X.]assenarten nicht ohnehin als identisch, sondern als unterschiedlich angesehen haben.

dd) Die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe [X.] 2006 sind vorliegend erfüllt. Die [X.]lägerin ist ausschließlich an [X.]assen eingesetzt, die für mehrere Abteilungen zuständig sind.

(1) Das Angebot im Baumarkt der Beklagten in [X.] ist nach den Feststellungen des [X.]s in verschiedene „[X.]“, darunter die Bereiche Gartenprodukte, [X.]lektroprodukte, Baustoffe, Sanitär, Farben und Werkzeug aufgeteilt. Nach dem [X.]atalog [X.] des [X.] handelt es sich dabei vorwiegend nicht nur um „[X.]“, sondern um die höhere Ordnungsstufe der „[X.]en“ (vgl. [X.] an der Universität zu [X.]öln [X.]atalog [X.] 5. Ausgabe [X.]). Das [X.] hat diese verschiedenen [X.]en oder [X.] (von ihm als „Warengruppen“ bezeichnet) zutreffend im [X.]rgebnis als [X.] im [X.] angesehen. Das ist auch unter dem Gesichtspunkt der [X.]rheblichkeit des jeweiligen Sortiments zutreffend, der vorliegend bei der Größe des Baumarktes der Beklagten in [X.] außer Frage steht.

(2) Die [X.]lägerin ist zudem nicht nur „zeitlich überwiegend“ iSd. § 9 [X.] 2003 sondern ausschließlich an „[X.]assen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind“, tätig. Sämtliche [X.]assen, an denen die [X.]lägerin beschäftigt wird, unterliegen keinen Zuständigkeitsbegrenzungen hinsichtlich der im gesamten Baumarkt (einschließlich Gartenmarkt) angebotenen Waren. So können nach den Feststellungen des [X.]s alle im Markt angebotenen Produkte in beiden [X.]assenbereichen, zwischen denen die [X.]lägerin unregelmäßig wechselt, bezahlt werden. Auch die Infokasse, an der die [X.]lägerin weiterhin eingesetzt wird, ist offenkundig mindestens für den gesamten [X.], in dem mehrere [X.]en angeboten werden und in dem sie räumlich angesiedelt ist, ohne [X.] zuständig. Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, ob dort zudem noch Produkte aus dem [X.] bezahlt werden können.

(3) Nach allem ist es unerheblich, ob die Info- und die Gartenmarktkasse außerdem Sammelkassen iSd. [X.] 2 zur Gehaltsgruppe [X.] 2006 sind, wofür allerdings wegen der dort anfallenden übergeordneten Aufgaben und Funktionen (beide sind nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s für zusätzliche Aufgaben wie Umtausch, Retouren und sogenannte Abwicklungsscheine zuständig) viel spricht, und zu welchen Zeitanteilen die [X.]lägerin an diesen [X.]assen tätig ist.

4. Über die Höhe der tatsächlich gezahlten Vergütung und die rechnerische Höhe der monatlichen Differenz von 113,13 [X.]uro besteht kein Streit mehr.

5. Die Ausschlussfrist gemäß § 16 Ziffer 1 Buchst. c [X.] 2003 von sechs Monaten nach Fälligkeit ist durch das Geltendmachungsschreiben vom 18. Februar 2008 gewahrt. Der geltend gemachte Anspruch auf die Vergütungsdifferenz für den Monat August 2007 war am 31. August 2007 fällig, da die Vergütung nach § 9 Ziffer 11 Satz 1 [X.] 2008 nachträglich am [X.]nde des Monats ausbezahlt wird, und wäre erst am 1. März 2008 verfallen.

II. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die [X.]osten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

        

        

    Hannig    

        

    Rupprecht    

                 

Meta

4 AZR 33/09

22.09.2010

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kaiserslautern, 29. Mai 2008, Az: 7 Ca 358/08, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2010, Az. 4 AZR 33/09 (REWIS RS 2010, 3134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3134

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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