Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.02.2014, Az. 30 W (pat) 38/12

30. Senat | REWIS RS 2014, 8125

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Rosentraum" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 71 967.7

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 6. Februar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des [X.] Jacobi

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]traum

3

ist am 6. November 2007 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] geführte Register für die Waren und Dienstleistungen der

4

"Klasse 3: Seifen; Parfümeriewaren; ätherische Öle; Öle für Körper- und Schönheitspflege, insbesondere für Massagen; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege;

5

Klasse 5: pharmazeutische Erzeugnisse, insbesondere Öle für medizinische Zwecke; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; Heilmittel, soweit in Klasse 5 enthalten;

6

Klasse 35: Groß- und Einzelhandel mit Waren der Klassen 3 und 5;

7

Klasse 44: medizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; Betrieb von Thermalbädern; Betrieb eines medizinischen Wellness-Zentrums; Durchführung von Massagen"

8

angemeldet worden.

9

Die Markenstelle für Klasse 44 des [X.]s hat die Anmeldung mit Beschluss vom 18. Dezember 2009 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen und offengelassen, ob darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis anzunehmen sei. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Wort "Traum" bezeichne grundsätzlich einen sehnlichen, unerfüllten Wunsch. Es werde im Verkehr vielfach und für die unterschiedlichsten Erzeugnisse verwendet, um Waren und Dienstleistungen als solche oder hinsichtlich bestimmter Merkmale bzw. Eigenschaften werblich anpreisend als einen Traum, d. h. als etwas so Ideales, wie man es sich immer erträumt habe, zu bezeichnen. Bei "[X.]" handele sich um eine Pflanzengattung aus der Familie der [X.]gewächse. [X.]blüten würden u. a. zur Gewinnung von [X.]öl verwendet, das Grundlage vieler Kosmetikprodukte und Parfüms sei und auch zu therapeutischen Zwecken eingesetzt werde. Vergleichbare mit dem Begriff "Traum" gebildete Wortkreationen seien zur Bezeichnung für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege im Werbesprachgebrauch üblich. "[X.]traum" weise damit in [X.] anpreisender Weise auf ein Produktmerkmal hin, dass nämlich die so gekennzeichneten Produkte der Klassen 3 und 5 traumhafte [X.]duftaromen enthielten, die Dienstleistungen der Klasse 35 derartige Waren zum Gegenstand hätten und bei den Dienstleistungen der Klasse 44 traumhafte [X.]duftaromen , z. B. im Massageöl, verwendet werden würden.

[X.]traum auf Produkte hin, die in traumhafter Weise Inhaltsstoffe der [X.]pflanze enthielten oder verwendeten, aber nicht auf einen bestimmten Hersteller. Zwischen dem Anmeldezeichen und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen bestehe ein enger beschreibender Bezug. Die Waren der Klassen 3 und 5 könnten Inhalts-, Aroma- oder Duftstoffe von [X.]pflanzen oder diesen Stoffen nachgebildete künstliche Aromen oder Düfte enthalten. Die beanspruchten Handelsdienstleistungen hätten eine funktionelle Nähe zu derartigen Waren, mit denen Handel getrieben werde. Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 44 weise [X.]traum anpreisend darauf hin, dass bei der Erbringung der Dienstleistungen die genannten Inhalts-, Aroma- oder Duftstoffe verwendet werden würden.

Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung hat sie ausgeführt, eine Marke könne von den angesprochenen Verkehrskreisen durchaus zugleich als werbliche Anpreisung und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden. Seien zum Erfassen der beschreibenden Bedeutung eines Zeichens, wie hier, mehrere gedankliche Schritte erforderlich, fehle es nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft. [X.](n)" würde nicht in erster Linie zur Beschreibung von Produkten eingesetzt werden, die Inhalts-, Aroma- oder Duftstoffe von [X.]pflanzen oder diesen Stoffen nachgebildete künstliche Aromen oder Düfte enthielten. Wenn "[X.]öl" verwendet werde, werde dieses auch als "[X.]öl" bezeichnet und nicht einfach auf [X.](n)" verkürzt. Darüber hinaus sei [X.]" auch ein Mädchenname. Das weitere Element "Traum" sei bereits für sich genommen schon nicht glatt beschreibend. Keinesfalls dränge sich eine Interpretation als "[X.]aromatraum" auf.

Sie beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Die angemeldete Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen; die Markenstelle hat die Anmeldung deshalb zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] GRUR Int. 2012, 914, 916, Rn. 23 - [X.] [X.]; [X.], 610 Rn. 42 - [X.]; [X.], 228, 229, Rn. 33 - Vorsprung durch Technik; [X.] 2013, 731, 732, Rn. 11 - [X.]; [X.], 1143, Rn. 7 - [X.]; [X.], 1044, 1045 Rn. 9 - [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die [X.] der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233, 235, Rn. 45 - Standbeutel; [X.], 229, 230, Rn. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611 Rn. 66 - [X.]; [X.] 2008, 710, Rn. 12 - [X.]; [X.], 949, Rn. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH [X.], 1143, Rn. 7 - [X.]; [X.], 1044, 1045, Rn. 9 - [X.]; [X.], 270, Rn. 8 - Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, 412, Rn. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944, Rn. 24 - SAT.2; BGH [X.], 935, Rn. 8 - [X.]; [X.], 825, 826, Rn. 13 - [X.]; [X.], 850, 854, Rn. 18 - [X.]).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] 2013, 1143, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 674, 678, Rn. 86 - Postkantoor; BGH [X.], 270, 271, Rn. 11 - Link economy; [X.], 952, 953, Rn. 10 - [X.]; [X.], 850, 854, Rn. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH [X.], 1100, Rn. 23 - [X.]!; [X.], 850, 855, Rn. 28 f. - [X.]).

[X.]traum jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

[X.]traum ist lexikalisch nicht nachweisbar. Es besteht für die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise erkennbar aus den Elementen "[X.]" und "Traum".

Das Wort [X.]" bezeichnet "eine als Strauch wachsende, Stacheln tragende Pflanze mit gefiederten Blättern und vielblättrigen, meist duftenden Blüten in verschiedenen Farben" oder "eine einzelne [X.]blüte mit Stängel". Mit dem Wortbildungselement [X.]/n" wird in beschreibender Weise auf die Verwendung von [X.]öl oder Blättern der [X.]blüte hingewiesen (z. B. in der Themenangabe "[X.]zauber" zu einer Abhandlung über "Aromatherapie, Aromapflege und Aromakultur", in der es um die [X.]" als Pflanze, Symbol und Kulturgegenstand und die Herstellung und Verwendung von "[X.]öl" geht, vgl. [X.], Ausgabe 20-2001, Anlage 1 zum [X.] der Markenstelle vom 18. Dezember 2009 im parallelen Anmeldeverfahren betreffend das [X.] 968.5 "Fichtenzauber"). "Traum" bezeichnet "im Schlaf auftretende Vorstellungen, Bilder, Ereignisse, Erlebnisse", einen "sehnlichen, unerfüllten Wunsch" oder (in der Umgangssprache) "etwas traumhaft Schönes" bzw. "eine Sache, die wie die Erfüllung geheimer Wünsche erscheint" ([X.] - [X.], 6. Aufl. [X.] 2006 [CD-ROM]). Im Zusammenhang mit einem [X.] ist von einem "Apfel-Zimt-Traum" die Rede (vgl. Anlage 4 zum [X.]). In der Werbesprache steht der Begriff "Traum" entsprechend als Wertversprechen in Wortverbindung mit einem weiteren Wertversprechen, z. B. "Bettenträume" oder "Schmuckträume" (vgl. Wörterbuch der Werbesprache, 1. Auflage, [X.]/226; vgl. auch [X.] (pat) 152/96 - [X.]; 32 W (pat) 125/96 - [X.]; 28 W (pat) 218/96 - Früchte-Traum).

[X.]traum als Werbeaussage produktbezogener Art auf die Verwendung von [X.]öl oder sonstigen charakteristischen Bestandteilen [X.], z. B. der Blätter, hinweisen kann.

[X.]traum anpreisend auf den Einsatz von [X.]öl oder von [X.]blüten hinweisen. So werden Massagen, Saunaaufgüsse und Bäder mit [X.]öl oder Bäder mit [X.]blüten angeboten, wie z. B. ein "[X.]-Traum-Bad" in der Altmühltherme in [X.] oder ein "[X.]traum-Bad" oder eine "Aromaöl-Ganzkörpermassage [X.]duft" im Rahmen der "Wellness Arrangements mit Sauna" in den [X.] in [X.] (vgl. die Anlagen zum Erinnerungsbeschluss).

[X.]traum in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden. Damit kann das Zeichen die Hauptfunktion einer Marke, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Die angemeldete Bezeichnung ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen.

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Meta

30 W (pat) 38/12

06.02.2014

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.02.2014, Az. 30 W (pat) 38/12 (REWIS RS 2014, 8125)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8125

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