Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2006, Az. I ZB 99/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2247

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[X.] vom 10. August 2006 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] §§ 57, 58; ZPO § 887 Abs. 1 und 2 Jeder gegen einen von mehreren Schuldnern gerichtete Antrag nach § 887 Abs. 1 und 2 ZPO gilt als eine Angelegenheit im Sinne von § 58 Abs. 1 [X.]. [X.], [X.]. v. 10. August 2006 - [X.]/05 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann am 10. August 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der [X.]uss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 2. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 1.969,68 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Die Beklagten sind gemäß Teilanerkenntnisurteil des [X.] vom 26. September 2002 verurteilt worden, bezüglich in ihrem Sondereigentum ste-hender Einheiten Auskunft zu erteilen durch eine prüffähige Flächen- und Kuba-turberechnung samt Bereichszuordnungen für die Nutzungsarten Wohn-, Sozi-al- und Bürofläche, Produktionsräume und Lagerflächen. Die zu erteilenden Auskünfte waren durch die maßgeblichen Grundriss- und Schnittzeichnungen zu belegen. Mit [X.]uss des [X.] vom 27. April 2004 ist die Klägerin ermächtigt worden, die Auskunftserteilung gemäß dem Teilanerkenntnisurteil auf Kosten der Beklagten zu 1, 5 bis 9 und 12 vornehmen zu lassen. Jedem Beklagten wurde die Vorauszahlung eines bestimmten Geldbetrages aufgege-ben. Gegen diesen [X.]uss haben die betroffenen Beklagten sofortige Be-schwerde eingelegt, die vom [X.] zurückgewiesen wurde. 1 Die Klägerin hat nunmehr [X.] für das Ermächtigungsver-fahren erster Instanz und für das Beschwerdeverfahren beantragt. Sie geht da-von aus, dass hinsichtlich jedes betroffenen Antragsgegners eine besondere Angelegenheit vorliegt. 2 Das [X.] ist hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens von einer einzigen Angelegenheit ausgegangen. Die dagegen gerichtete sofor-tige Beschwerde der Antragstellerin hat das [X.] zurückgewie-sen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt die Antragstellerin ihr in den Vorinstanzen erfolgloses [X.]s-begehren weiter. 3 - 4 - 4 I[X.] Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, im vorliegenden Fall liege [X.] davon, ob bei einer Zwangsvollstreckung gegen mehrere Schuldner grundsätzlich jede Vollstreckung gegen einen anderen Schuldner eine beson-dere Angelegenheit bilde, eine einzige Angelegenheit vor. Eine solche sei dann gegeben, wenn ein gerichtliches Verfahren stattfinde, in dem der Gläubiger er-mächtigt werde, auf Kosten des Schuldners die von diesem geschuldete Hand-lung vornehmen zu lassen, und der Schuldner zur Leistung eines Kostenvor-schusses verurteilt werde (§ 887 Abs. 2 ZPO). Hier werde - wenn auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung - erst im kontradiktorischen Verfahren vor dem Prozessgericht, nicht vor dem Vollstreckungsgericht, ein Titel geschaffen. Es bestehe kein Grund, die Kostentragung hier anders zu behandeln als die Verurteilung von Gesamtschuldnern in einem normalen Klageverfahren. Dort falle die Gebühr für den Prozessbevollmächtigten des [X.] nur einmal an. II[X.] [X.] ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur [X.]. 5 1. [X.]üsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, so wiedergeben, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine rechtliche Überprüfung möglich ist ([X.], [X.]. v. [X.] - IX ZB 63/03, [X.], 1246; [X.]. v. 10.1.2006 - [X.], [X.], 480 m.w.N.). Im vorliegenden Fall lässt der [X.] [X.]uss nicht erkennen, gegen welche der im Rubrum genannten zwölf Beklagten und in welcher Höhe die Antragstellerin [X.] be-gehrt hat. Den Ausführungen unter Ziffer [X.] der Gründe der angefochtenen Ent-scheidung ist zwar zu entnehmen, dass lediglich die "betroffenen" Beklagten als Beschwerdeführer an dem Verfahren vor dem [X.] beteiligt [X.], dessen Kosten Gegenstand des [X.]sbegehrens der [X.] - 5 - stellerin sind. Um welche der zwölf Beklagten des Ausgangsverfahrens es sich dabei handelt, kann der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht entnommen werden, da auch im Rubrum die Klägerin und sämtliche Beklagte nur mit dieser Parteibezeichnung aufgeführt sind. In der Begründung der Rechtsbeschwerde werden allerdings die Beklagten zu 1, 5 bis 9 und 12 als diejenigen beteiligten Beklagten benannt, gegen die sich das [X.]sbegehren der [X.] richtet. Es ist daher davon auszugehen, dass auch nur diese [X.] sein sollen. Da sich die Parteien des [X.] somit (gerade noch) ermitteln lassen, kann offen bleiben, ob die angefochtene Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist, weil sie sowohl die Beteiligten als auch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, und schon deshalb wegen eines [X.] nach § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben ist. Denn der angefochtene [X.]uss verletzt, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt, das sachliche Recht. Die Verfahrensökonomie gebietet es, hierauf einzugehen und den [X.]uss aus diesem Grunde aufzuheben. 2. Der Ansicht des Beschwerdegerichts, die Kosten, die in einem Verfah-ren auf einen nach § 887 Abs. 1 und 2 ZPO gestellten Antrag entstünden, seien nicht anders zu behandeln als die Kosten bei einer Verurteilung von Gesamt-schuldnern in einem normalen Klageverfahren mit der Folge, dass die Gebühr nur einmal anfalle, kann nicht beigetreten werden. Mit der Rechtsbeschwerde ist von der Anwendbarkeit der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im [X.], Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 ([X.] I S. 390) auszugehen (§ 61 Abs. 1 RVG). Der Antrag nach § 887 Abs. 1 und 2 ZPO ist eine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung i.S. der §§ 57, 58 [X.] (vgl. [X.], [X.], 33. Aufl., § 57 [X.] [X.]. 40; v. [X.] in [X.]/v. [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 57 7 - 6 - [X.]. 3, 21; [X.] in [X.]/Sußbauer, [X.], 8. Aufl., § 58 [X.]. 30). Jeder gegen einen einzelnen von mehreren Schuldnern gerichtete Antrag stellt eine Vollstreckungsmaßnahme dar, die jeweils die Vollstreckungsgebühr des § 57 [X.] anfallen lässt, da es sich um mehrere Angelegenheiten i.S. der § 57 Abs. 1, § 58 [X.] handelt (vgl. [X.], [X.]. v. 18.7.2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1581 m.w.N.). Für die Tätigkeit im Verfahren über Beschwerden in der Zwangsvollstreckung gemäß § 793 ZPO sind die §§ 57, 58 [X.] gleichfalls anzuwenden (vgl. [X.] aaO § 61 [X.] [X.]. 1), so dass für das Beschwerdeverfahren bei einem Antrag nach § 887 Abs. 1 und 2 ZPO kein abweichender Begriff der Angelegenheit zugrunde zu legen ist. Die [X.] nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 [X.], die auch bei Beschwerden in der Zwangsvollstreckung anfällt ([X.] aaO § 57 [X.] [X.]. 1; v. [X.] in [X.]/v. [X.]/[X.] aaO § 61 [X.]. 2), kann bei einer Mehrheit von Beschwerden, selbst wenn von derselben Angelegenheit auszugehen wä-re, grundsätzlich mehrfach entstehen, wie sich aus dem Vergleich mit der ab-weichenden Regelung für das Erinnerungsverfahren nach § 61 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 [X.] ergibt ([X.] aaO § 61 [X.] [X.]. 15; v. [X.] in - 7 - [X.]/v. [X.]/[X.] aaO § 61 [X.]. 12). Schließlich wären die [X.], soweit sie jeweils nur hinsichtlich der ihnen zustehenden [X.], also auf die Vornahme jeweils verschiedener Handlungen, in Anspruch genommen worden sein sollten, ohnehin keine Gesamtschuldner, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht. [X.] Büscher

Schaffert Bergmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.02.2005 - 7 O 230/02 - [X.], Entscheidung vom 02.08.2005 - 11 W 1901/05 -

Meta

I ZB 99/05

10.08.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2006, Az. I ZB 99/05 (REWIS RS 2006, 2247)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2247

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