Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.]vom 30. März 2006 in dem [X.]Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 13 Abs. 5 Satz 2 a) § 13 Abs. 5 Satz 2 [X.] ist nur dann anwendbar, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist. b) Es ist keine Erledigung des Auftrags im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 2 [X.], wenn ein gerichtliches Verfahren länger als drei Monate ruht. [X.], Beschluss vom 30. März 2006 - [X.] - [X.]
LG Bayreuth - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 30. März 2006 durch [X.] und [X.] Wiebel, [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 4. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des [X.].
Gründe: [X.] Der Beklagte begehrt die Kostenfestsetzung weiterer Rechtsanwaltsge-bühren. Die im Januar 1995 gegen ihn erhobene Klage ist mit Urteil vom 24. November 2003 kostenpflichtig abgewiesen worden. Von Oktober 1996 bis April 2002 ist der Rechtsstreit im Hinblick auf mehrere selbständige Beweisver-fahren, in denen dem Beklagten der Streit verkündet gewesen ist, wegen [X.] ausgesetzt gewesen. 1 Der Beklagte hat beantragt, eine Prozess-, eine Verhandlungs- und eine Beweisgebühr sowie eine Auslagenpauschale für die Vertretung in dem [X.] vor dem [X.] für den Zeitraum vor der Aussetzung des Verfahrens festzusetzen. Diese Gebühren hat der Beklagte nach einem Streitwert in Höhe von 290.038,25 DM auf jeweils 1.659,14 • berechnet. Er hat außerdem [X.] - 3 - tragt, gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 [X.] drei weitere Gebühren in Höhe von jeweils 1.739 •, berechnet nach einem Streitwert in Höhe von 172.023 •, sowie eine Auslagenpauschale für das Verfahren nach dessen Aussetzung festzuset-zen. Das [X.] hat diese Kosten antragsgemäß festgesetzt. Auf die so-fortige Beschwerde des [X.] hat das Beschwerdegericht den Kostenfestset-zungsbeschluss abgeändert und die Festsetzung weiterer Gebühren gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 [X.] abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat die Beweis-gebühr in Höhe von 3.245 DM (= 1.659,14 •) und die Prozess- und [X.] in Höhe von jeweils 3.405 DM (= 1.740,95 •) festgesetzt. Es hat ausgeführt, unter Berücksichtigung weiterer Kosten, die unstreitig seien, ergebe sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 7.407,19 •, wegen der nur beschränkt eingelegten sofortigen Beschwerde des [X.] sei gemäß § 308 ZPO jedoch ein Betrag in Höhe von 7.482,70 • festzusetzen. Der Beklagte möchte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde die Zu-rückweisung der sofortigen Beschwerde des [X.] gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss des [X.]s erreichen. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 4 1. a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass § 13 Abs. 5 [X.] nur dann anwendbar ist, wenn einem Rechtsanwalt nach Erle-digung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist (vgl. auch [X.], [X.] 1998, 26 = [X.], 217; [X.] in: [X.]/von [X.]/[X.], [X.], 34. Auflage, § 13 [X.]. 93; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Auflage, § 13 [X.]. 52; [X.]/ 5 - 4 - Gottwald/Onderka, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 15 [X.]. 43; vgl. auch BT-Drucks. 12/6962, [X.]). Der Beklagte hat seinem Prozessbevollmächtig-ten nach dem Ende der Aussetzung des Verfahrens keinen neuen Auftrag er-teilt. Ein solcher Auftrag wäre auch nicht zur zweckentsprechenden Rechtsver-folgung notwendig gewesen (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil es nicht erfor-derlich gewesen wäre, dem Prozessbevollmächtigten anlässlich der [X.] den ursprünglich erteilten Auftrag zu entziehen. b) Mit zutreffender Begründung hat das Beschwerdegericht angenom-men, dass eine neue Angelegenheit gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 [X.] nicht schon dann vorliegt, wenn die Vergütung des Rechtsanwalts für den bisherigen Auftrag gemäß § 16 [X.] fällig geworden ist. 6 Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Begriff Erledigung in § 13 Abs. 5 Satz 2 [X.] eine andere Bedeutung hat als in § 16 Satz 2 [X.]. Entgegen einer verbreiteten Auffassung ([X.], aaO.; [X.], [X.] 2003, 117 = Rpfleger 2002, 574; [X.], Beschluss vom 19. Januar 2005 - 2 W 6/05-2, in juris veröffentlicht; [X.], [X.], 35. Auflage, § 15 RVG [X.]. 97; [X.] in: [X.]/von [X.]/[X.], aaO., [X.]. 93; a. A. [X.], Rpfleger 2004, 378 = Jur-Büro 2004, 317) stellen die in § 16 Satz 2 [X.] genannten Fälle, in denen die Vergütung des Rechtsanwalts fällig wird, ohne dass sein Auftrag erledigt wäre, keine Erledigung im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 2 [X.] dar. Sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 12/6962, [X.]) ist für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Lauf der [X.] beginnt, die Erledigung des Auftrags maßgeblich. Der Hinweis der Gesetzesbegründung, dass der Zeitpunkt der Erledigung die bis dahin entstandenen Gebühren gemäß § 16 [X.] fällig werden lässt, [X.] nichts Gegenteiliges. 7 - 5 - c) § 13 Abs. 5 Satz 2 [X.] regelt den Fall nicht, dass weder ein neuer Auftrag erteilt noch ein früherer Auftrag erledigt, aber die Angelegenheit mehr als zwei Kalenderjahre von dem Rechtsanwalt nicht bearbeitet worden ist. Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich auf die lange Zeit ab, die bis zur Ertei-lung eines weiteren Auftrags vergangen ist (BT-Drucks. 12/6962, [X.]). Nur in diesem Fall soll der erneute [X.] vergütet werden. Dieser Zweck ergibt sich auch aus der systematischen Stellung des § 13 Abs. 5 Satz 2 [X.]. Er soll § 13 Abs. 5 Satz 1 [X.] einschränken, weil der [X.] dessen Regelung in besonderen Fällen für unbillig erachtet hat (BT-Drucks. 12/6962, [X.]). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber keine zusätzlichen Ge-bührenansprüche außerhalb des Anwendungsbereichs des § 13 Abs. 5 Satz 1 [X.] schaffen wollte. Zudem verkehrt es den Zweck von Gesetz und Geset-zesbegründung ins Gegenteil, wenn man aus der Begründung zu dieser Vor-schrift folgert, der Gesetzgeber habe seinen Willen in § 13 Abs. 5 Satz 2 [X.] nur unvollkommen zum Ausdruck gebracht und in Wirklichkeit eine an-dere Fallgestaltung regeln wollen. Schließlich ist es auch sachlich gerechtfertigt, dass ein Rechtsanwalt für die Erledigung eines Auftrags nur eine Gebühr erhält, während Differenzierungen wie in § 13 Abs. 5 [X.] vorgenommen werden können, wenn er mehrere Aufträge erhält. 8 2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerde-gericht habe ohne Begründung die Beweisgebühr nach dem geringeren [X.] von 290.038,25 DM mit 1.659,14 • berechnet. Der Beklagte hatte für die bereits vor der Aussetzung des Verfahrens entstandene Beweisgebühr die 9 - 6 - Festsetzung in dieser Höhe beantragt. Das Beschwerdegericht ist ersichtlich auf der Grundlage des Schriftsatzes des [X.] vom 27. Mai 2005 davon aus-gegangen, dass ein Beweisverfahren nach der Fortsetzung des Verfahrens nicht stattgefunden habe. Dressler Wiebel Kuffer [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.02.2005 - 23 O 271/95 - [X.], Entscheidung vom 04.05.2005 - 8 W 11/05 -
Meta
30.03.2006
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. VII ZB 69/05 (REWIS RS 2006, 4212)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4212
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZB 60/08 (Bundesgerichtshof)
Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch bei Anfechtung eines Prozessvergleichs mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss
XII ZB 60/08 (Bundesgerichtshof)
V ZB 110/06 (Bundesgerichtshof)
VIII ZB 52/04 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 99/07 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.