Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2003, Az. IXa ZB 234/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2003, 238

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.] 234/03vom12. Dezember 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:nein [X.] § 57 Abs. 1 Satz 1, §§ 58, 120 Abs. 2Während eines [X.] gilt die Gebühr des § 57 Abs. 1[X.] auch eine Anfrage des Rechtsanwalts beim Einwohnermeldeamtüber die Anschrift des Schuldners mit ab. Für eine solche Tätigkeit kann eineweitere Gebühr nach § 120 Abs. 2 [X.] nicht verlangt werden.[X.], Beschluß vom 12. Dezember 2003 - IXa [X.] 234/03 -LG [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], von [X.], die Richterinnen Dr. [X.] [X.] 12. Dezember 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] vom 22. Juli 2003 wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.Der [X.] wird bis zu 300,00 Gründe:[X.] Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen, mit dem die Ansprü-che des Schuldners auf [X.] und sonstige Rentenanwartschaften beider [X.] gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesenwurden. Von der geltend gemachten Gesamtforderung in Höhe von 858,19 hat es einen Teilbetrag von 79,85 ˛˜˚n-waltsgebühren gemäß § 120 Abs. 2 [X.] für drei Anfragen des Gläubiger-vertreters beim Einwohnermeldeamt zusammensetzt. Die sofortige Beschwerde- 3 -des Gläubigers, mit der er die Erstreckung des Pfändungs- und Überweisungs-beschlusses auf diese Gebühren erreichen wollte, ist vor dem [X.] oh-ne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die - zugelassene - Rechtsbe-schwerde des Gläubigers.[X.] gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und [X.] übrigen zulässige Rechtsmittel ist [X.] Nach Auffassung des [X.], das sich einer verbreitetenMeinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. [X.], 468 = Rpfleger 1998, 444; [X.] Rpfleger 1992, 365; [X.]. 1989, 687; [X.] [X.] 1987, 71; [X.] [X.] 1987,809, 811 ff.) angeschlossen hat, ist die von einem Rechtsanwalt beim Einwoh-nermeldeamt eingeholte Auskunft über die Anschrift des Schuldners nicht alsbesondere Tätigkeit gemäß § 120 Abs. 2 [X.] zu vergüten; vielmehr ist [X.] die für die Zwangsvollstreckung anfallende 3/10-Gebühr des § 57 Abs. 1[X.] mit abgegolten. Wenn die Anschriftenermittlung während eines lau-fenden gerichtlichen [X.] erfolge, verbiete es die [X.] der [X.], die Tätigkeiten des Rechtsanwalts in gerichtliche (Zwangs-vollstreckung) und außergerichtliche (Anschriftenermittlung) aufzuspalten. [X.] beim Einwohnermeldeamt, die als Standardanfrage keinen besonde-ren Aufwand erfordere, sei als eine die eigentliche Vollstreckungshandlungvorbereitende Maßnahme gemäß § 58 Abs. 1 [X.] zu qualifizieren, dienicht separat zu vergüten sei.- 4 -2. Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde unter Berufung auf dieGegenmeinung (vgl. [X.] AnwBl 1991, 168; LG Hamburg [X.]1990, 1291; [X.]/[X.], [X.] 15. Aufl. § 120 Rn. 6; [X.],[X.] 32. Aufl. [X.] § 120 Rn. 8) die Auffassung, die Anschriften-ermittlung des Schuldners stelle nicht nur eine vorbereitende Handlung [X.] [X.], sondern eine eigene Angelegenheit im Sinne des § 120 Abs. 2[X.] dar. Diese sei nicht Aufgabe des Rechtsanwalts, sondern Sache [X.]. Außerdem handele es sich bei der [X.] ein besonderes behördliches Verfahren. Da sie eine außergerichtliche Tä-tigkeit darstelle, verstoße die Anwendung des Vergütungstatbestandes des§ 120 [X.] auch nicht gegen die Systematik der [X.]. Die für die Er-mittlung der Anschrift des Schuldners angefallenen Kosten seien notwendigeKosten der Zwangsvollstreckung, so daß sich die Erstattungspflicht [X.] unmittelbar aus § 788 ZPO ergebe.3. Der Standpunkt der Rechtsbeschwerde vermag nicht zu überzeugen.Zu Recht hat das [X.] für die [X.]n durch [X.] den Anfall von zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren aus§ 120 Abs. 2, § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] abgelehnt.Durch die 3/10-Zwangsvollstreckungsgebühr der § 57 Abs. 1 Satz 1,§ 31 [X.] wird jede der Vollstreckung dienende Maßnahme des [X.]s mit abgegolten, die zusammen mit den durch diese vorbereiteten weite-ren Vollstreckungshandlungen als dieselbe Angelegenheit anzusehen ist (§ 58Abs. 1 und 2 [X.]). Grundsätzlich bilden die gesamten zu einer bestimmtenVollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren [X.] 5 -menhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der [X.] bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluß derVollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Dabei stehen nurdiejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche dieeinmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen(vgl. [X.]/[X.], aaO § 58 Rn. 2, 4; [X.], aaO § 58 Rn. [X.] durch einen Rechtsanwalt beim Einwohnermeldeamt zur Er-mittlung der Anschrift des Schuldners, die der Vorbereitung und Weiterverfol-gung eines erteilten Zwangsvollstreckungsauftrags dienen, bilden zusammenmit den weiteren Vollstreckungshandlungen im Regelfall die gleiche Angele-genheit. Zum einen steht eine solche Anschriftenermittlung mit der eigentlichenZwangsvollstreckung in einem ganz engen inneren Zusammenhang, weil [X.] Voraussetzung für das Ziel des Gläubigers ist, vom [X.] zu werden. Zum anderen ist sie als Standardanfrage regelmäßig mitkeinem nennenswerten Aufwand verbunden und in [X.] häufigerforderlich. Im Gegensatz zu der von der Rechtsbeschwerde vertretenen An-sicht ist es wegen des dargestellten engen Zusammenhangs unerheblich (a.[X.], Kostenrechtsprechung [X.], §§ 57, 58 Nr. 70 und § 120 Nr. 7), daßes sich bei der [X.] um ein behördliches Verfahrenhandelt und es der Sache nach Aufgabe des Gläubigers und nicht des [X.] wäre, die Anschrift des Schuldners zu ermitteln. Wenn der [X.] die Anfrage beim Einwohnermeldeamt übernimmt, dient diese Tätigkeit [X.].Die Systematik der [X.] verbietet es, während eines laufendenZwangsvollstreckungsverfahrens die Anfrage beim Einwohnermeldeamt als ei-- 6 -ne von den weiteren Vollstreckungsmaßnahmen losgelöste, selbständige [X.] anzusehen und dafür eine gesonderte Rechtsanwaltsgebühr gemäß § 120Abs. 2 [X.] anzuerkennen. Innerhalb derselben Angelegenheit können an-waltliche Tätigkeiten grundsätzlich nicht in gerichtliche (Zwangsvollstreckung)und außergerichtliche (Ermittlung der Anschrift des Schuldners) aufgespalten,sondern nur entweder dem gerichtlichen oder dem außergerichtlichen [X.] werden. § 120 Abs. 2 [X.] gehört zu den Vorschriften imZwölften Abschnitt der [X.], durch welche die anwaltliche Tätigkeit in einerAngelegenheit abgegolten werden soll, die nicht im [X.] bis Elften Abschnittder [X.] geregelt ist. Fällt also - wie im Streitfall - die Tätigkeit des [X.] unter den Tatbestand der [X.] gemäß § 57 Abs. 1Satz 1 [X.] und damit in den [X.] Abschnitt der [X.], ist rechtssy-stematisch der Ansatz einer Gebühr aus deren Zwölften Abschnitt ausge-schlossen (vgl. [X.] aaO; [X.] Rpfleger 1992, 365;[X.] aaO; Mümler [X.] 1992, 77; [X.] 1989, 150).4. Da Rechtsanwaltsgebühren nach § 120 Abs. 2 [X.] für die Anfra-gen beim Einwohnermeldeamt nicht angefallen sind, braucht der Senat nicht zuentscheiden, ob diese gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 Abs. 1 ZPO als not-wendige Kosten der Zwangsvollstreckung erstattungsfähig wären (vgl. [X.] aaO; [X.] aaO).[X.][X.] von [X.][X.] Roggenbuck

Meta

IXa ZB 234/03

12.12.2003

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2003, Az. IXa ZB 234/03 (REWIS RS 2003, 238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 238

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