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PDF anzeigen[X.] 292/00vom26. Juli 2000in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. Juli 2000 gemäß § 349Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. April 2000 wird als unzulässig verworfen.Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.Gründe:Zutreffend hat der [X.] ausgeführt:"Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in 15 Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in 14 Fällen sowie in einem weiteren Fall der Beihilfe zumunerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte [X.].Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf [X.] verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).Die vom Angeklagten selbst mit Schreiben vom 7. April 2000 - [X.] beim [X.] am 10. April 2000 ([X.], [X.]. 1007d.A.) - eingelegte Revision gegen das Urteil des [X.] 1 - vom 5. April 2000 ist unzulässig. Zuvor hatte be-- 3 -reits der damalige Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt [X.]aus [X.], durch Schreiben vom 6. April 2000 - eingegangen beim[X.] am selben Tag - namens des [X.] erklärt ([X.], [X.]. 1005 d.A.).Der Angeklagte hatte an diesem Tage, nach eingehender Erörterung derSach- und Rechtslage mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt [X.] ausdrücklich mündlich ermächtigt, einen Rechtsmittelverzicht zu erklä-ren. Eine bestimmte Form ist für die Ermächtigung nicht vorgeschrieben,sie kann schriftlich, mündlich - wie vorliegend - und auch fernmündlicherteilt werden ([X.]R StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 [X.]/[X.], 44. Aufl., § 302 Rdn. 32 m.w.[X.]). [X.] deshalb dahinstehen, ob die vom Angeklagten seinem [X.] Erlass des landgerichtlichen Urteils erteilte allgemeine Prozessvoll-macht, die den Verteidiger unter anderem ermächtigt, Rechtsmittel ein-zulegen und zurückzunehmen ([X.], [X.]. [X.]), als 'ausdrückliche [X.]' im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO anzusehen ist (vgl. auch[X.]R StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 3). Der Verteidiger hat [X.] nämlich nicht auf Grund der ihm allgemein erteiltenProzessvollmacht erklärt, sondern auf Anfrage des Vorsitzenden derStrafkammer 1 des Landgerichts [X.] versichert, der Angeklagtehabe ihn hierzu nach der eingehenden Beratung ausdrücklich (mündlich)ermächtigt (vgl. Aktenvermerk vom 13. April 2000, [X.], [X.]. 1059 f.d.[X.] wurde mit seinem Eingang beim Landgericht[X.] am 6. April 2000 wirksam (vgl. [X.]/[X.], § 302 Rdn. 8); an diesem Tag trat daher die Rechtskraft des Ur-teils [X.] -Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2000 trägt die jetzige Verteidigerin des [X.] vor, der Rechtsmittelverzicht sei unwirksam, und führt im [X.] aus, Rechtsanwalt [X.] sei nicht bevollmächtigt gewesen,Rechtsmittelverzicht zu erklären, im Übrigen sei sich der Angeklagte am6. April 2000 - selbst nach dem Beratungsgespräch mit Rechtsanwalt[X.] - über die mit einem Rechtsmittelverzicht einhergehenden Kon-sequenzen noch nicht im Klaren gewesen ([X.], [X.]. 1079 [X.] diesem Vorbringen kann der Angeklagte nicht gehört werden. Diewirksame Bevollmächtigung ergibt sich aus den Angaben von Rechts-anwalt [X.]. Dass der Angeklagte nach eingehender Erörterung derSach- und Rechtslage mit seinem damaligen Verteidiger die [X.] verkannt haben will, ist nicht haltbar, zumalnicht dargelegt wird, weshalb der Angeklagte die Wirkungen einesRechtsmittelverzichts noch immer nicht erfasst haben sollte. Gegen [X.] insgesamt spricht auch der Umstand, dass der Angeklagtebereits nach Urteilsverkündung und erteilter Rechtsmittelbelehrung, al-lerdings ohne vorherige Absprache mit seinem Verteidiger, erklärte, erverzichte auf Rechtsmittel (vgl. dienstliche Erklärung des [X.] 1 des Landgerichts [X.] vom 10. April 2000,[X.], [X.]. 1011 d.A.).Der wirksam erklärte Verzicht kann nach ständiger Rechtsprechung des[X.] als Prozesshandlung weder widerrufen noch ange-fochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. [X.]R StPO § 302Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.[X.]; [X.], 526).Dass der Angeklagte anderen Sinnes geworden ist, nunmehr Wert aufdie Durchführung der Revision legt und die Abgabe der [X.] -rung offensichtlich nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeitnichts zu ändern. Auch eine möglicherweise unüberlegte und zu [X.] Annahme des Urteils durch den Angeklagten steht dem nicht entge-gen ([X.], Beschluss vom 9. September 1997 - 4 [X.] -).Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelver-zichts führen könnten (vgl. Ruß in [X.], 4. Aufl., § 302 Rdn. 13),sind nicht ersichtlich.Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzu-lässig und deshalb zu verwerfen."Ergänzend ist zu bemerken: Dem Vorbringen des Angeklagten in [X.] vom 9. Juli 2000, ein Rechtsmittelverzicht vor Ablauf der Einle-gungsfrist sei niemals abgesprochen gewesen, und sein Verteidiger sei dazuauch nicht bevollmächtigt gewesen, folgt der [X.] nicht.[X.][X.][X.]Wahl Kolz
Meta
26.07.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2000, Az. 1 StR 292/00 (REWIS RS 2000, 1550)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1550
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