Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. 4 StR 149/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2352

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[X.] StR 149/01vom7. Juni 2001in der Strafsachegegenwegen fahrlässiger Tötung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2001gemäß §§ 349 Abs. 1, 346 Abs. 2 StPO [X.] Der Beschluß des [X.] vom20. Februar 2001, mit dem die Revision des Angeklagtengegen das Urteil des [X.] vom [X.] als unzulässig verworfen worden ist, wird auf-gehoben.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichneteUrteil und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den [X.] werden als unzulässig verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.] Das [X.] hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung [X.] mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr undvorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe vonacht Jahren verurteilt und eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a Abs. 1 S. 2StGB angeordnet.Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, der im Anschluß an die Urteils-verkündung und nach Rechtsmittelbelehrung auf die Einlegung eines Rechts-mittels verzichtet hat, Revision eingelegt; das Rechtsmittel hat er nicht begrün-- 3 -det. Mit Beschluß vom 20. Februar 2001 hat das [X.] das [X.] unzulässig verworfen. Gegen diese ihm am 7. März 2001 zugestellte [X.] hat der Angeklagte mit Schreiben vom 11. März 2001, eingegangenbeim [X.] am 12. März 2001, die Entscheidung des [X.] § 346 Abs. 2 StPO und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachVersäumung der [X.] beantragt.2. Die Anträge bleiben erfolglos:a) Der Beschluß des [X.]s vom 20. Februar 2001 nach § [X.]. 1 StPO ist allerdings aufzuheben. Wegen des Rechtsmittelverzichts fehltes an der Zuständigkeit des Tatgerichts für die Verwerfung der Revision (vgl.[X.], 1974, 1975; NStZ 1999, 526; NStZ-RR 1997, 173; Klein-knecht/[X.], [X.]. § 346 Rdn. [X.]) Die Revision des Angeklagten ist jedoch vom Revisionsgericht als un-zulässig zu verwerfen, weil er nach Urteilsverkündung wirksam auf [X.] verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).aa) Wie sich aus dem [X.] ([X.]) ergibt, hat der Angeklagte erklärt, er nehme das Urteil an und verzichteauf Rechtsmittel. Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des [X.] § 274 StPO teil, da sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und ge-nehmigt wurde (st. Rspr.; vgl. [X.]St 18, 257, 258; [X.] NJW 1997, 2691;[X.] NStZ 1999, 364; s. auch [X.]/[X.], aaO § 274 Rdn. 11m.w.[X.]). Ein Mißverständnis infolge von Sprachschwierigkeiten des [X.] scheidet aus. Ausweislich des [X.]s- 4 -(Sachakten [X.]. 705) hat der Angeklagte erklärt, "die [X.] Sprachebesser als die [X.]" zu beherrschen, und auf den (zunächst an-wesenden) Dolmetscher verzichtet.bb) Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen,wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl.[X.] NStZ 1984, 181; 1999, 258, 259; 1999, 526; Senatsbeschluß vom21. Dezember 2000 - 4 StR 530/00). Umstände, die Zweifel an der [X.] Verzichts begründen könnten, oder Anhaltspunkte dafür, daß dem Ange-klagten, der aktiv an der Verhandlung mitgewirkt hat, die genügende Ein-sichtsfähigkeit für seine Prozeßhandlung und deren Tragweite gefehlt hätte(vgl. [X.]St 17, 14, 18 f.; [X.] NJW 1999, 2449, 2451; NStZ-RR 1997, 173),sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.cc) Der nach alledem wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzu-lässigkeit der Revision zu Folge. Er schließt zugleich jede Möglichkeit [X.] in den vorigen Stand aus ([X.] NStZ 1997, 611, 612; [X.] 5 -526; [X.], Beschluß vom 18. April 2001 - 2 StR 51/01), so daß auch der hier-auf gerichtete Antrag des Angeklagten zu verwerfen ist.[X.] Tolksdorf Athing˙

Meta

4 StR 149/01

07.06.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. 4 StR 149/01 (REWIS RS 2001, 2352)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2352

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