Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2004, Az. 1 StR 14/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3605

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[X.]/04
vom 20. April 2004 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20. April 2004 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. November 2003 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zur Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 25. November 2003 - eingegangen beim [X.] am 28. November 2003 - gebeten, ihm "das Recht zu geben, um Einspruch einzule-gen". Er habe angenommen, eine Woche Zeit zu haben, um "Widerspruch" einzulegen. Seine Emotionen seien ihm "über den Kopf gestiegen", so daß er nicht alles verstanden habe. Dieses Schreiben ist als [X.]egung der Revision auszulegen. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: - 3 - "Die Revision ist unzulässig, weil Rechtsanwalt M. als Verteidiger des Angeklagten sowie der Angeklagte selbst ausweislich des [X.] (§ 274 StPO) im [X.] an die Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet haben (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO; [X.]. [X.]). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, bestehen nicht. Der Angeklagte macht mit seinem Vorbringen, ihm seien die Emotionen über den Kopf gestiegen, so dass er nicht alles verstanden habe ([X.]. 541 d.A.), geltend, zum Zeitpunkt der [X.] gewesen zu sein. [X.] ist die Fähigkeit, in oder außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger Weise zu führen, [X.] abzugeben und entgegenzunehmen (Pfeif-fer in [X.]. [X.]. [X.]. 26 m.w.N.). Sie wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an ([X.], 280; [X.] bei [X.] NStZ 1997, 378; [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 3, 16). Ob Verhandlungsunfä-higkeit in diesem Sinne vorliegt, ist im Wege des [X.] zu [X.]; der Grundsatz 'in dubio pro reo' gilt hier nicht ([X.] a.a.[X.]). Ein solcher Ausnahmefall liegt schon nach dem Vorbringen des Ange-klagten nicht vor, weil allein die Tatsache, dass er zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung emotional aufgewühlt war, nicht in Frage stellt, dass er sich der Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung bewusst war. Auch aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass Bedenken gegen die [X.] des - 4 - Angeklagten bestanden haben. Er hat während der eintägigen Verhand-lung aktiv an der Verhandlung teilgenommen und Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht ([X.]. 505 d.A.). Nach der Erklärung des Vorsitzenden, dass die Kammer für den Fall eines Geständnisses auf keine höhere Gesamtstrafe als zwei Jahre und drei Monate erken-nen werde, hat der Verteidiger nach einer Besprechung mit dem Ange-klagten erklärt, dass dieser mit der Vorgehensweise einverstanden sei und eine Erklärung für ihn abgegeben ([X.]. 506 d.A.). Den [X.] hat der Angeklagte nach Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung erklärt. Die Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt ([X.]. [X.]). Wenn das [X.] danach keinen Zweifel an der Verhandlungsfä-higkeit des Angeklagten hatte und solche auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht worden sind, so kann diese grundsätzlich auch vom Revisionsgericht ohne Bedenken bejaht werden (vgl. [X.] NStZ 1984, 181; [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16). Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und [X.] ([X.] Rspr.; vgl. [X.] NStZ-RR 2002, 114 m.w.N.). Infolge des wirk-samen Verzichts ist das Urteil des [X.] vom 20. No-vember 2003 in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen eingelegte [X.] ist somit nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen." - 5 - Dem tritt der Senat bei. [X.] Schluckebier Kolz

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1 StR 14/04

20.04.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2004, Az. 1 StR 14/04 (REWIS RS 2004, 3605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3605

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