Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2004, Az. 1 StR 256/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2466

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[X.]/04
vom 7. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 1 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2003 wird als unzulässig [X.]. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:

Der [X.] hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Das Urteil ist rechtskräftig. Ausweislich des [X.] haben der Angeklagte und sein Verteidiger, Rechtsanwalt B., nach Verkündung des angefochtenen Urteils am 18. Dezember 2003 wirksam Rechtsmit-telverzicht erklärt (§ 302 Abs. 1 S. 1 [X.]). Die Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 [X.] vorgelesen und von ihnen genehmigt ([X.]. 400 d.A.), so daß sie an der Beweiskraft des [X.] gemäß § 274 [X.] teilnimmt (vgl. [X.]R [X.] § 302 Abs. 1 S. 1 Rechtsmittelverzicht 5). Umstände, die zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen, lie-gen nicht vor. Entgegen dem [X.] ist auch ein durch - 3 - Kopfnicken erklärter Rechtsmittelverzicht wirksam, wenn das zustim-mende Nicken als ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 [X.] anzusehen ist (vgl. [X.], 496). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf [X.], [X.], 47. Aufl., § 302 Rdn. 20 mit Hinweis auf [X.], [X.] 2003, 440 geht fehl. Dem vom [X.] zu entscheidenden Fall lag - im Gegensatz zum vorliegenden Sachverhalt - zugrunde, dass zunächst der [X.] nicht eindeutig war und die Frage des Rechtsmittelverzichts unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellungnahmen der Prozeßbeteilig-ten vom Revisionsgericht zu beurteilen war. Dabei konnten andere [X.] als ein ausdrücklicher Rechtsmittelverzicht durch das Kopfnicken des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden. Dass der Angeklagte im vorliegenden Fall das Urteil durch sein Nicken gar nicht annehmen wollte, trägt die Revision nicht vor. Sie meint, dass blo-ßes Nicken unabhängig von seiner Bedeutung im Verhandlungskontext in keinem Fall als wirksame Verzichtserklärung des Angeklagten ange-sehen werden könne. [X.] ist für die Beurteilung des Erklärungsinhalts des Kopf- nickens des Angeklagten der Kontext des [X.] ([X.] a.a.[X.]). Dazu ergibt vorliegend das Sitzungsprotokoll, dass sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger jeder für sich auf Rechtsmittel verzichtet und den [X.] nach Verlesen geneh-migt haben ([X.], [X.]. 400 d.A.). Hinzu kommt, dass sowohl die Verfah-renslage als auch die Anträge der Verfahrensbeteiligten darauf [X.], dass der Rechtsmittelverzicht dem Willen des Angeklagten und sei-nes Verteidigers entsprach. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe durch eine Verteidigererklärung eingestanden ([X.], [X.]. 392 d.A.). [X.] 4 - lich des [X.] wurde zwischen den Verfahrensbeteiligten vereinbart, dass der Angeklagte bei einem Geständnis keine höhere Gesamtfreiheitsstrafe als sechs Jahre und 11 Monate zu erwarten habe ([X.], [X.]. 394 d.A.). Das Urteil entsprach letztlich in der Gesamtsumme der beiden Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und einem Jahr und 11 Monaten auch dem Antrag des Verteidigers. Diese Vorgänge, die die Revision entgegen § 344 Abs. 2 S. 2 [X.] ver-schweigt, lassen keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Wirksamkeit auch der Erklärung des Angeklagten offen. Die Frage, ob der Angeklag-te tatsächlich der von seinem Verteidiger abgegebenen Erklärung ledig-lich durch Kopfnicken zugestimmt hat, bedarf danach keiner weiteren Aufklärung. Bei dieser Sachlage ist für die vom Angeklagten beantragte Wiederein-setzung in den vorherigen Stand kein Raum ([X.] NStZ 1997, 611f.)." Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 5. Juli 2004 lag dem Senat vor. Nack Kolz Hebenstreit

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1 StR 256/04

07.07.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2004, Az. 1 StR 256/04 (REWIS RS 2004, 2466)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2466

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