Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2018, Az. 4 StR 610/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15457

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Gegenstand

Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch den Pflichtverteidiger: Vorliegen eines "offenkundigen Mangels" der Verteidigung und Erforderlichkeit der Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers mit anschließender Entscheidung über eine Wiedereinsetzung


Tenor

Die Sache wird zur weiteren Veranlassung, insbesondere zur Bestellung eines anderen Verteidigers, an das [X.] zurückgegeben.

Gründe

1

Der Senat stellt die Entscheidung über das fristgerecht eingegangene, gemäß § 300 [X.] analog als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 17. März 2017 auszulegende Gesuch des Angeklagten vom 21. September 2017 sowie gegebenenfalls über den form- und fristgerecht angebrachten Antrag nach § 346 Abs. 2 [X.] zurück.

2

Die Sache ist zur Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers an das [X.] zurückzugeben. Nach dem Urteil des [X.] vom 10. Oktober 2002 – [X.].: 38830/97 – liegt hier ein „offenkundiger Mangel“ der Verteidigung vor. Der am 8. Juni 2017 in laufender [X.] neu beigeordnete Verteidiger hat nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre (vgl. [X.], NJW 1983, 2762, 2765), die Revision des Angeklagten form- und fristgerecht begründet und auch auf spätere Anschreiben des Vorsitzenden der [X.] sowie des [X.] nicht reagiert. In dieser Situation verlangt Art. 6 Abs. 3c [X.] nach Auffassung des [X.] (aaO) „positive Maßnahmen seitens der zuständigen Behörden“, um diesem Zustand abzuhelfen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 28. Juni 2016 – 2 [X.], [X.], 382). Dies wird das [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 141 Rn. 6, 6a mwN) mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung durch Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers zu veranlassen haben.

3

Der Senat weist darauf hin, dass der neu beizuordnende Pflichtverteidiger ab seiner Bestellung form- und fristgerecht die Revision zu begründen haben wird. Das wird den Senat in die Lage versetzen, über das anhängige Wiedereinsetzungsgesuch und gegebenenfalls auch über den Antrag nach § 346 Abs. 2 [X.] zu befinden.

Sost-Scheible     

      

Roggenbuck     

      

Cierniak

      

Bender     

      

Paul     

      

Meta

4 StR 610/17

18.01.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dortmund, 17. März 2017, Az: 31 KLs 70/16

Art 6 Abs 3 Buchst c MRK, § 44 StPO, § 45 StPO, § 140 StPO, §§ 140ff StPO, § 300 StPO, § 346 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2018, Az. 4 StR 610/17 (REWIS RS 2018, 15457)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15457

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(Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist: Rückgabe der Sache zur Bestellung eines anderen Verteidigers bei offenkundigem Mangel …


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