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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - nicht vorschriftsmäßig besetzte Richterbank - Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters - Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter
Der Klägerin wird auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 10. Januar 2014 gewährt.
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des [X.] vom 10. Januar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.
I. Mit Beschluss vom [X.] hat das [X.] ([X.]) Berufungen der Klägerin gegen Urteile des [X.] zurückgewiesen, durch die ihre Klagen wegen Leistungen nach dem [X.] abgewiesen worden waren. Daran mitgewirkt hat ua die [X.]in am [X.] E, die zuvor durch Beschluss vom 18.11.2011 wegen Besorgnis der Befangenheit von der weiteren Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen worden war, nachdem sie gemäß § 48 Zivilprozessordnung (ZPO) angezeigt hatte, dass die zu diesem Zeitpunkt mit der Prozessvertretung der Klägerin beauftragt gewesene Rechtsanwältin freie Mitarbeiterin in der Kanzlei des Ehemannes der [X.]in ist.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] macht die Klägerin einen Verfahrensmangel geltend und rügt die Mitwirkung der durch den Beschluss vom 18.11.2011 ausgeschlossenen [X.]in. Dadurch sei Art 101 Abs 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verletzt.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig - insbesondere nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Senatsbeschluss vom 15.7.2014 unter Beantragung von Wiedereinsetzung in die [X.] innerhalb der Monatsfrist des § 67 Abs 2 Satz 3 [X.]gesetz ([X.]) eingelegt - und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet.
Der Beschluss des [X.] vom [X.] beruht auf einem von der Klägerin hinreichend bezeichneten (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]) Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]. Bei Erlass der Entscheidung war das [X.] nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 547 [X.] iVm § 202 [X.]), weil an ihr die durch Beschluss vom 18.11.2011 ausgeschlossene [X.]in am [X.] E mitgewirkt hat (§ 60 Abs 1 [X.] iVm §§ 48, 47 ZPO). Von diesem Zeitpunkt an stand die [X.]in einem iS von § 41 ZPO von Gesetzes wegen ausgeschlossenen [X.] gleich (vgl [X.] in [X.] Kommentar zur ZPO, [X.], 4. Aufl 2013, § 46 Rd[X.]) und hatte sich demzufolge jeder weiteren richterlichen Beteiligung an dem Berufungsverfahren zu enthalten (vgl nur [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 73. Aufl 2015, § 41 Rd[X.] 6; [X.] in Musielak, ZPO, 11. Aufl 2014, § 41 Rd[X.] 2; [X.] in [X.] Kommentar zur ZPO, [X.], 4. Aufl 2013, § 41 Rd[X.] 28; Vollkommer in [X.], ZPO, 30. Aufl 2014, § 41 Rd[X.]5). Verletzt hierdurch ist auch das grundrechtsgleiche Recht der Klägerin auf den gesetzlichen [X.] iS von Art 101 Abs 1 Satz 2 GG (vgl [X.] vom [X.] - B 4 RS 2/06 R - [X.] 4-1500 § 155 [X.] Rd[X.]2 mwN).
Da das Recht auf den gesetzlichen [X.] zu den Grundlagen des Prozessrechts gehört, bei deren Verletzung gesetzlich vermutet wird (§ 202 [X.] iVm § 547 [X.] 2 ZPO), dass die ergangene Entscheidung auf der Verletzung von [X.] beruht (vgl BSG Beschluss vom 13.11.2012 - [X.] U 218/12 B - Juris Rd[X.]1), war die Entscheidung nach § 160a Abs 5 [X.] aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des [X.] vorbehalten.
Meta
02.12.2014
Beschluss
Sachgebiet: AS
vorgehend SG Dessau-Roßlau, 1. April 2011, Az: S 19 AS 3420/09, Urteil
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 60 Abs 1 SGG, § 41 ZPO, § 47 ZPO, § 48 ZPO, § 547 Nr 1 ZPO, § 547 Nr 2 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.12.2014, Az. B 14 AS 30/14 B (REWIS RS 2014, 800)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 800
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