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PDF anzeigen [X.]/05
vom 12. Oktober 2005 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Oktober 2005 beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Februar 2005 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlicher bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs [X.] verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des [X.]. - 3 - [X.] ist in dem aus der [X.] ersichtlichen Um-fang entsprechend der Begründung des Antragsschreibens des [X.] vom 15. August 2005 abzuändern. Die Änderung des Schuldspruchs hat keinen Einfluss auf den [X.]. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Von einer Erstreckung auf Mitangeklagte sieht der Senat ab, weil aus den Urteilsgründen nicht eindeutig hervorgeht, welcher der Mitangeklagten we-gen der vorliegenden Straftaten verurteilt worden ist. Nack
Kolz Hebenstreit
Elf
Graf
Meta
12.10.2005
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2005, Az. 1 StR 364/05 (REWIS RS 2005, 1379)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1379
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