Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2012, Az. 4 StR 440/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1708

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 440/12

vom
6. November
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 6.
November 2012
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16.
Juli 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen uner-laubten
bandenmäßigen Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter [X.] von Betäubungsmitteln und unerlaubtem Erwerb von [X.] in fünf Fällen schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen [X.] unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs [X.] und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner die Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt und den [X.] von einem Jahr und 1
-
3
-
drei Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1.
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und [X.] gemäß §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO unzulässig.
2.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der vom Angeklagten erhobe-nen Sachrüge hat mit Ausnahme der geringfügigen Schuldspruchänderung kei-nen ihn [X.] Rechtsfehler ergeben.
a)
Da der Tatbestand des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne von §
30a Abs.
1 BtMG alle im Rahmen desselben Güterumsatzes aufeinander
folgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung einschließlich der unerlaubten Einfuhr zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit verbindet (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 13.
Juli 1994

3
StR
138/94, [X.]R BtMG §
30a Konkur-renzen
1; Beschluss vom 7.
Oktober 2003

1
StR
385/03), muss der Schuld-spruch wegen unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier entfallen. Nach den Feststellungen des [X.]s erwarben die Täter unter Mitwirkung des Angeklagten in allen fünf Fällen jeweils mindestens 1
kg
Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 9,2
% in den [X.] und verbrachten es nach [X.], wo es gewinnbrin-gend weiterverkauft wurde. Nach dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgrün-de schließt der [X.] aus, dass der vom Angeklagten
in allen Fällen zusätzlich zum Zwecke des Eigenkonsums in den [X.] erworbene und nach [X.] eingeführte Anteil von mindestens 60, maximal 80
g Marihuana
den Grenzwert zur nicht geringen Menge erreicht oder überschritten hat.
Inso-2
3
4
-
4
-
weit hat sich der Angeklagte wegen tateinheitlichen unerlaubten Erwerbs in (weiterer) Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig gemacht (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 14.
April 1982

2
StR
38/82; vom 8.
Juli 2010

4
StR
210/10). Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geändert; §
265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der umfas-send geständige Angeklagte anders verteidigt hätte.
b)
Da das [X.] die [X.] nur maßvoll erhöht hat, kann der [X.] einen Einfluss der Änderung des Schuldspruchs auf den Rechtsfolgen-ausspruch mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen.
3.
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten rechtfertigt es nicht, ihn von den Kosten des Revisionsverfahrens teilweise freizustellen (§
473 Abs.
4 StPO).
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Quentin
Reiter
5
6

Meta

4 StR 440/12

06.11.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2012, Az. 4 StR 440/12 (REWIS RS 2012, 1708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1708

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