Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2009, Az. 3 StR 322/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1441

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 29. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. März 2009 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in zwei Fällen schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen uner-laubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher unerlaubter 1 - 3 - bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu [X.] verurteilt. Die auf eine Verfahrensrü-ge und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Nach den Feststellungen des [X.]s führte der Angeklagte im Jahr 2006 zuerst 940 Gramm Marihuana und alsbald danach 3 Kilogramm Marihua-na mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 7 % THC in der Weise zum [X.] Weiterverkauf nach [X.] ein, dass der Transport aus den [X.] und die Weitergabe an den Abnehmer jeweils durch ein anderes Bandenmitglied vorgenommen wurden, während der Angeklagte und sein [X.] das Rauschgift beschafften und die Verkaufsverhandlungen steuerten. 2 Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die jeweils tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat neben der - [X.] - Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten [X.]s mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a Abs. 1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den Fällen des § 30 a BtMG die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teil-akte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (vgl. [X.]St 30, 28, 31 [für das [X.] im allgemeinen]; [X.], 496; [X.], [X.]. vom 8. November 2006 - 1 StR 506/06 - Rdn. 2; anders [Subsidiarität]: [X.]R BtMG § 30 a Ban-de 8; [X.], [X.]. vom 4. April 2006 - 3 StR 47/06 - Rdn. 1). Insoweit kommt der bandenmäßigen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu. Der Angeklagte ist deshalb jeweils nur des [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen. 3 - 4 - Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und dabei auch die unnötige Bezeichnung der Tat als "gemeinschaftlich begangen" entfallen lassen (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 260 Rdn. 24). Dies führt hier zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung ([X.]) lassen besorgen, dass das [X.] entgegen seiner ausdrücklichen Behauptung die vermeintliche Verwirklichung zweier Tatbestände doch straferschwerend gewertet und auch deswegen Strafen festgesetzt hat, die sich eher im obersten Bereich dessen bewegen, was noch als schuldangemessen angesehen werden kann. 4 [X.]Pfister von [X.]Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 322/09

29.09.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2009, Az. 3 StR 322/09 (REWIS RS 2009, 1441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1441

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.