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PDF anzeigen[X.]/02vom26. September 2002in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2002einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. April 2002 wird als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Der [X.] sieht Anlaß zu folgenden Bemerkungen:Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte in den Fällen [X.]. 3. der Urteilsgründe jeweils wegen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2Nr. 1 StGB strafbar gemacht, weil er das Messer dem Opfer an den Halsgehalten und damit das gefährliche Werkzeug nicht nur mit sich geführt, son-dern bei Begehung der Taten auch verwendet hat. Das Einschlagen auf [X.] mit der leeren [X.] im Falle [X.] erfüllt den Tatbestand dergefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB).Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des [X.] bei Begehung der Taten [X.] und II. 3.wird von den hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen- 3 -(zu den Voraussetzungen vgl. [X.], 448). Damit ist der - ohnehinkaum nachvollziehbaren - Wertung der beiden Taten als minderschwere Fällejede Grundlage entzogen.Nicht gerechtfertigt ist auch der [X.], den das [X.] Angeklagten bei der Bemessung der Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteils-gründe gewährt hat, weil eine an sich gesamtstrafenfähige Geldstrafe von30 Tagessätzen bereits durch Vollstreckung erledigt war. Bei [X.] Geldstrafe wären nämlich zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden gewe-sen, was für den Angeklagten ungünstiger gewesen wäre.Der Angeklagte wird durch die Rechtsfehler, die sich sämtlich zu [X.] ausgewirkt haben, nicht beschwert.[X.] RiBGH Dr. Miebach ist wegen [X.] Urlaubs an der Unterschrift ge- hindert. [X.] von [X.]
Meta
26.09.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. 3 StR 323/02 (REWIS RS 2002, 1427)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1427
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