Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. 3 StR 323/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1427

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom26. September 2002in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2002einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. April 2002 wird als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Der [X.] sieht Anlaß zu folgenden Bemerkungen:Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte in den Fällen [X.]. 3. der Urteilsgründe jeweils wegen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2Nr. 1 StGB strafbar gemacht, weil er das Messer dem Opfer an den Halsgehalten und damit das gefährliche Werkzeug nicht nur mit sich geführt, son-dern bei Begehung der Taten auch verwendet hat. Das Einschlagen auf [X.] mit der leeren [X.] im Falle [X.] erfüllt den Tatbestand dergefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB).Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des [X.] bei Begehung der Taten [X.] und II. 3.wird von den hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen- 3 -(zu den Voraussetzungen vgl. [X.], 448). Damit ist der - ohnehinkaum nachvollziehbaren - Wertung der beiden Taten als minderschwere Fällejede Grundlage entzogen.Nicht gerechtfertigt ist auch der [X.], den das [X.] Angeklagten bei der Bemessung der Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteils-gründe gewährt hat, weil eine an sich gesamtstrafenfähige Geldstrafe von30 Tagessätzen bereits durch Vollstreckung erledigt war. Bei [X.] Geldstrafe wären nämlich zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden gewe-sen, was für den Angeklagten ungünstiger gewesen wäre.Der Angeklagte wird durch die Rechtsfehler, die sich sämtlich zu [X.] ausgewirkt haben, nicht beschwert.[X.] RiBGH Dr. Miebach ist wegen [X.] Urlaubs an der Unterschrift ge- hindert. [X.] von [X.]

Meta

3 StR 323/02

26.09.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. 3 StR 323/02 (REWIS RS 2002, 1427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1427

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.