Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2010, Az. 3 StR 294/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2789

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 294/10 vom 30. September 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 30. [X.] 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], [X.] am [X.] von [X.], [X.]in am [X.] Sost-Scheible, die [X.] am [X.] Dr. [X.], [X.]als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.] in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten [X.] , [X.]als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. März 2010, 1. soweit es den Angeklagten [X.]betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass - die Verurteilung im Fall I[X.] 2. wegen Fahrens ohne [X.] entfällt, - er im Fall I[X.] 4. des besonders schweren Raubes in [X.] mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung schul-dig ist, b) im Schuldspruch dahin ergänzt, dass er im Fall I[X.] 3. we-gen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist, 2. soweit es die Angeklagte [X.]

betrifft, im Schuldspruch da-hin geändert, dass sie im Fall I[X.] 4. des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist. I[X.] Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten und die Revi-sion der Staatsanwaltschaft werden verworfen. II[X.] Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperver-letzung (Fall I[X.] 4.), Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl (Fälle I[X.] 1., 2. und 5.), versuchten [X.] (Fall I[X.] 6.) sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Fall I[X.] 7.) zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass acht Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Angeklagte [X.]

hat das [X.] wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung (Fall I[X.] 4.), ver-suchten Computerbetruges (Fall I[X.] 6.), Körperverletzung in zwei Fällen (Fälle I[X.] 8. und 10.) und wegen Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung (Fall I[X.] 9.) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1 Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren unbeschränkt eingelegten Revisionen. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts, der An-geklagte [X.]beanstandet darüber hinaus auch das Verfahren. In erster [X.] erhebt er sachlichrechtliche Einwendungen gegen die Ablehnung eines minder schweren Falles im Fall I[X.] 4. der Urteilsgründe; die Angeklagte [X.] beanstandet in diesem Fall die Beweiswürdigung und die Bejahung mittäter-schaftlichen Handelns. Die mit der Sachrüge begründete und vom Generalbun-desanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen den Angeklagten [X.]und ist auf die Anfechtung der in den Fällen I[X.] 3. und 4. verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe beschränkt. Die Beschwer-deführerin wendet sich in beiden Fällen gegen die Annahme erheblich vermin-derter Schuldfähigkeit sowie gegen die Strafzumessung im engeren Sinne. 2 - 5 - Die Rechtsmittel der Angeklagten führen lediglich zu Änderungen des Schuldspruchs und sind im Übrigen unbegründet. Der Revision der Staatsan-waltschaft bleibt der Erfolg insgesamt versagt. 3 [X.] Revision des Angeklagten [X.].4 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Die Sachrüge führt im Fall I[X.] 2. der Ur-teilsgründe zum Wegfall, im Fall I[X.] 4. zur Änderung und im Fall I[X.] 3. zur Ergän-zung des Schuldspruchs. Im Übrigen weist das Urteil durchgreifende Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Im Einzelnen: 5 1. a) Die Verurteilung im Fall I[X.] 2. des Urteils wegen Fahrens ohne [X.] hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 6 Die Wertung der [X.], die Rückfahrt des Angeklagten mit dem fahrerlaubnispflichtigen Motorroller von der [X.]zur Wohnung des Zeugen [X.] stelle neben der Fahrt zur Bank eine selbständige Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis da, geht fehl. Die [X.] ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vorneherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unter-brechungen in selbständige Taten aufgespalten ([X.], Beschluss vom 7. November 2003 - 4 [X.], [X.], 214). So verhält es sich hier. Der Angeklagte hatte nach den Urteilsgründen von vorneherein vor, die Fahrt nur für wenige Minuten zu unterbrechen, um an einem Geldautomaten Abhebungen vorzunehmen und sie sodann - wie geschehen - fortzusetzen, um wieder zur Wohnung des Zeugen zurückzukehren. 7 - 6 - [X.] hat daher im Fall I[X.] 2. der Urteilsgründe zu entfallen. Ein Teilfreispruch ist insoweit nicht erforder-lich, da die Schuldspruchänderung lediglich auf einer anderen rechtlichen [X.] desselben Sachverhalts beruht ([X.], [X.], 53. Aufl., § 260 Rn. 13). 8 b) Im Fall I[X.] 4. weist der Schuldspruch ebenfalls einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. 9 Nach den Feststellungen griff der Angeklagte den [X.]

in dessen Wohnung mit einem Besenstiel an, um bei ihm vermutete 500 • Bargeld zu erlangen. Er versetzte ihm mit dem Gegenstand zunächst Schläge gegen den Kopf und in den Nacken, wodurch der Zeuge eine Prellung und eine Platzwunde erlitt, und drückte sodann einen abgebrochenen Teil des Stiels mit beiden Händen gegen die Kehle des Zeugen. Während des [X.] entnahm die Angeklagte [X.] auf Aufforderung des Angeklagten [X.]das in der Ho-sentasche befindliche Portemonnaie des Zeugen. Dieses enthielt zwar kein Bargeld, aber zwei Bankkarten. Durch weiteres Würgen wurde der Zeuge [X.], die zu den Bankkarten gehörenden [X.] zu nennen, die die Angeklag-te [X.] notierte. Die Konten, für die die Karten ausgestellt waren, wiesen [X.] kein Guthaben auf, so dass Bargeldabhebungen nicht möglich waren. 10 [X.] hat diesen Sachverhalt (hinsichtlich beider Angeklag-ten) rechtlich gewertet als gemeinschaftlichen besonders schweren Raub ge-mäß § 249, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Wegnahme des Portemonnaies und der Karten) in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung gemäß § 253, § 255, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Erzwingen der Preisgabe der [X.]) und (hin-sichtlich des Angeklagten [X.]) in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Kör-perverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. 11 - 7 - Der [X.] weist zurecht darauf hin, dass die Verurteilung wegen vollendeter schwerer räuberischer Erpressung (richtigerweise auch in-soweit: besonders schwerer räuberischer Erpressung) keinen Bestand hat. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist durch das Abpressen der [X.] dem Vermögen des Genötigten kein Nachteil zugefügt worden. Zwar kann die Kenntnis von den geheimen Zugangsdaten zu einem Bankkonto [X.] dann das Vermögen des Opfers beeinträchtigen, wenn sich der Täter zudem im Besitz der zugehörigen Bankkarte befindet und ihm deshalb die [X.] Zugriffsmöglichkeit auf den Auszahlungsanspruch des Berechtigten gegenüber der die Karte akzeptierenden Bank eröffnet ist ([X.], Beschluss vom 17. August 2004 - 5 [X.], [X.], 333, 334). Voraussetzung für die Zufügung eines Vermögensnachteils ist jedoch, dass durch die zusätz-lich erlangte Kenntnis von der Geheimzahl mit wirtschaftlichen Nachteilen für das Vermögen des Genötigten bzw. des betroffenen Bankinstituts ernstlich zu rechnen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Januar 2000 - 4 StR 599/99, [X.], 234, 235). Nach den Feststellungen war dies nicht der Fall. Vielmehr war die Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen des Opfers oder der die Karten ausgebenden Bankinstitute von vorneherein ausgeschlossen, da mangels [X.] der Konten des [X.] nicht möglich waren, mithin die Gefahr eines Vermögensverlusts nicht bestand. Da die Ange-klagten dies nicht wussten, stellt sich das Abpressen der [X.] lediglich als [X.] der besonders schweren räuberischen Erpressung dar. 12 Der [X.] ändert den Schuldspruch entsprechend ab und stellt dabei zugleich klar, dass der Angeklagte sowohl hinsichtlich des schweren Raubes als auch hinsichtlich der versuchten schweren räuberischen Erpressung die Qualifikation des § 250 Abs. 2 [X.] verwirklicht hat (vgl. zur Tenorierung: [X.], Beschluss vom 2. März 2010 - 3 [X.]). § 265 [X.] steht der [X.] nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der [X.] - 8 - klagte gegen den Vorwurf der lediglich versuchten besonders schweren räube-rischen Erpressung nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. c) Die versehentlich unterbliebene Tenorierung der Verurteilung des [X.] im Fall I[X.] 3. der Urteilsgründe wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen [X.](§ 223 Abs. 1 StGB) holt der [X.] nach. Dass nur der Angeklagte [X.]
das Urteil insgesamt angefochten hat, steht der Ergänzung des Schuldspruchs nicht entgegen, da § 358 Abs. 2 [X.] das Risiko einer Verschlechterung des Schuldspruchs nicht ausschließt. 14 2. Der Rechtsfolgenausspruch weist keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten [X.]auf. 15 a) Die Bemessung der im Fall I[X.] 4. verhängten Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe hält rechtlicher Prüfung stand. 16 aa) Die insoweit vom [X.] vorgenommene Schuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung der Einzelstrafe. Der vom [X.] der Strafzumessung zugrunde gelegte, nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB findet trotz der Änderung des Schuldspruchs in gleicher Weise Anwendung, da sich der Angeklagte neben der lediglich versuchten Er-pressungstat durch die Wegnahme der Bankkarten tateinheitlich des vollende-ten besonders schweren Raubes schuldig gemacht hat. Eine strafschärfende Bedeutung hat die [X.] der tateinheitlichen Verwirklichung einer (voll-endeten) Erpressung weder bei der [X.] noch bei der Strafzumes-sung im engeren Sinne beigemessen. Der [X.] schließt aber auch aus, dass das [X.] auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn ihm [X.] gewesen wäre, dass die besonders schwere räuberische Erpressung im Versuchsstadium stecken geblieben ist, zumal die auf die gewaltsame [X.] - 9 - gung von Vermögensgegenständen gerichtete tateinheitliche Raubtat durch die Wegnahme der Bankkarten vollendet worden ist. [X.]) Es erweist sich auch nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft, dass die [X.] den - für sich betrachtet - geringen objektiven Wert der durch den Raub erlangten Bankkarten bei der Strafzumessung nicht erörtert und zu-gunsten des Angeklagten gewertet hat. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet sämt-liche möglichen Strafzumessungserwägungen ausdrücklich abzuhandeln. [X.] genügt es, die nach seiner maßgeblichen Überzeugung wesentlichen [X.] und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und [X.] abzuwägen. Hieran gemessen war jedoch der objektive Wert der letztlich erzielten [X.] vor dem Hintergrund, dass die Erwartung der Ange-klagten darauf gerichtet war, bei der Tat Bargeld in Höhe von 500 • zu erlan-gen, nicht von so zentraler Bedeutung, dass eine ausdrückliche Erörterung (§ 267 Abs. 3 Satz 1 [X.]) unerlässlich gewesen wäre. 18 cc) Die Ausführungen des [X.]s lassen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schließlich auch nicht besorgen, dass es bei der [X.] der Voraussetzungen des § 250 Abs. 3 StGB einen rechtsfehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt hat. Im Übrigen lag hier die Ablehnung eines minder schweren Falles trotz des Vorliegens des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB auf der Hand mit Blick auf das deutliche Überwiegen gewichtiger strafschärfender Umstände. Der Angeklagte ist nicht nur vielfach u.a. wegen Gewaltdelikten vorbestraft, wobei die letzte Verurteilung zu hoher [X.] nur elf Tage vor der verfahrensgegenständlichen Tat lag, sondern er hat in der Vergangenheit auch bereits mehrfach längere Haftstrafen verbüßt, ohne dass ihn dies von der Begehung neuer Straftaten abhalten konnte. 19 - 10 - b) Der Wegfall der für die Tat I[X.] 2. verhängten [X.] von zwei Monaten führt nicht zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Der [X.] kann in Anbetracht der Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, dass die [X.] ohne die für den Fall I[X.] 2. ausgesprochene Strafe auf eine niedrigere Gesamtfrei-heitsstrafe erkannt hätte. 20 I[X.] Die Revision der Angeklagten [X.] .21 Mit Ausnahme der Änderung des Schuldspruchs im Fall I[X.] 4. des Urteils bleibt auch der Revision der Angeklagten der Erfolg versagt. 22 1. Im Fall I[X.] 4. ist aus den oben unter [X.] 1. b) dargelegten Gründen der Schuldspruch wie aus der Urteilsformel ersichtlich zu ändern. Darüber hinaus-gehende sachlichrechtliche Mängel zum Nachteil der Angeklagten weist der Schuldspruch nicht auf. Aus den vom [X.] zutreffend darge-legten Gründen sind in diesem Fall weder die Beweiswürdigung der [X.] noch die Annahme mittäterschaftlichen Handelns aus Rechtsgründen zu beanstanden. 23 2. Die Bemessung der Jugendstrafe hält ebenfalls sachlichrechtlicher Prüfung stand. 24 Das [X.] hat auf die zu den [X.] und 19 Jahre alte Ange-klagte gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 [X.] Jugendstrafrecht angewendet und die Verhängung einer Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen (§ 17 Abs. 2 [X.]) für geboten gehalten. Diese Entscheidung hat es unter Darlegung der Entwicklung der Persönlichkeit der Angeklagten, insbesondere mit Blick auf ihr 25 - 11 - zunehmendes Abgleiten in ein kriminelles Umfeld und ihre Unerreichbarkeit mit ambulanten Maßnahmen rechtsfehlerfrei begründet. Bei Bestimmung der Strafhöhe hat es - zutreffend - den Erziehungsge-danken in den Vordergrund gestellt. Allerdings ist es bei der insoweit gebotenen Gesamtabwägung nicht darauf eingegangen, ob bei der Angeklagten bei An-wendung von Erwachsenenstrafrecht auf die Tat I[X.] 4. ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB hätte angenommen werden müssen ([X.], Beschluss vom 4. November 1987 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 18 Abs. 1 Satz 3, Minder schwerer Fall 3). Indes drängten die Feststellungen im Hinblick auf die vielfältigen Vorahndungen der Angeklagten, denen ausschließlich Gewaltde-likte zugrunde liegen, hier ebenfalls nicht zu einer entsprechenden Erörterung. Jedenfalls lässt sich angesichts der ausführlichen Darlegungen zu dem erhebli-chen Erziehungsbedarf der Angeklagten aber ausschließen, dass die [X.] der Jugendstrafe auf der vermissten Prüfung beruht. 26 Hinsichtlich der fehlenden Auswirkungen der Schuldspruchänderung und der unterbliebenen Erörterung des Werts der erlangten Beute im Fall I[X.] 4. auf den Strafausspruch wird auf die Ausführungen unter [X.] 2. a) aa) und [X.]) verwie-sen. 27 II[X.] Revision der [X.] Die nur den Angeklagten [X.]betreffende Revision zeigt - soweit der Strafausspruch angefochten ist - keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vor-teil des Angeklagten auf. 29 1. Die Begründung, mit welcher das [X.] das Vorliegen einer er-heblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der 30 - 12 - Taten I[X.] 3. und 4. der Urteilsgründe bejaht hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das [X.] hat - dem Sachverständigen folgend - nicht [X.] vermocht, dass der Angeklagte infolge des Zusammenwirkens einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, seiner Alkoholisierung zu den [X.] ([X.]: 2,55 ›) und einer plötzlichen Eifersuchtserregung bei Begehung der Gewalttaten zum Nachteil des [X.]

(Fälle I[X.] 3. und 4.) in seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewe-sen sei. Diese Wertung begegnet im Fall I[X.] 3. der Urteilsgründe keinen durch-greifenden rechtlichen Bedenken, da der Faustschlag des unter Alkoholeinfluss zu Aggressionshandlungen neigenden, alkoholabhängigen Angeklagten gegen den Zeugen [X.] eine unmittelbare und spontane Reaktion auf das die affektive Erregung auslösende Ereignis - das aus Sicht des Angeklagten sexuell anzügliche Verhalten des Zeugen gegenüber der Angeklagten [X.] - war. 31 [X.] tragen mit Blick auf den engen zeitlichen Zu-sammenhang der beiden Taten die Annahme verminderter Schuldfähigkeit aber auch im Fall I[X.] 4.. Denn der Angeklagte hatte den Entschluss, sich mittels Gewalt in den Besitz der beim Zeugen [X.] vermuteten 500 • zu bringen, zu dem Zeitpunkt, als sich der Zeuge der Angeklagten [X.] näherte, noch nicht endgültig gefasst, sondern sich bis dahin ein gewaltsames Vorgehen nur ("notfalls", [X.]) vorbehalten. Damit ist hinreichend belegt, dass die Eifersuchtserregung des Angeklagten nicht nur den Faustschlag, sondern auch die kurz darauf erfolgte Gewaltanwendung gegen den Zeugen zur Erlangung von Vermögensgegenständen jedenfalls mitbedingt und sich damit auch beim [X.] als weitere Ursache schuldmindernd ausgewirkt hat. 32 - 13 - 2. Rechtsfehler bei Bemessung der beanstandeten Einzelstrafen sind auch im Übrigen nicht zu erkennen. Vielmehr erschöpfen sich die weiteren Aus-führungen der Beschwerdeführerin in dem revisionsrechtlich unbeachtlichen Versuch, die Strafzumessung des Tatrichters durch eine eigene Würdigung zu ersetzen. 33 [X.] von [X.] Sost-Scheible [X.] [X.]

Meta

3 StR 294/10

30.09.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2010, Az. 3 StR 294/10 (REWIS RS 2010, 2789)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2789

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