Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2016, Az. VIII ZR 241/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4480

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:051016UVIIIZR241.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII ZR 241/15
Verkündet am:

5. Oktober 2016

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]:
nein
[X.]R:
ja
BGB §
133 B, §
157 [X.], §
306 Abs.
2, 3, §
307 Abs.
1 Ba, [X.];
[X.]RL 13/93 Art.
6 Abs.
1
a)
Bei langjährigen [X.], bei denen der Kunde längere [X.] Preis-erhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger [X.] [X.]abschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, ist die durch die Unwirksamkeit oder die unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungs-klausel entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden [X.] dadurch zu schließen, dass der Kunde die Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend ma-chen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines [X.]raums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat ("[X.]reijahreslösung"; Bestätigung der [X.]
Rspr.; vgl. zuletzt [X.]surteile vom 15. April 2015 -
VIII ZR 59/14, [X.], 43 Rn. 25, 37; vom 28.
Oktober 2015 -
VIII ZR 158/11, [X.], 209 Rn. 86, und [X.], juris Rn.
88; vom 6. April 2016 -
[X.], [X.], 347 Rn.
21 -
zur Veröffentli-chung in [X.] vorgesehen; jeweils mwN). [X.]ies gilt sowohl im Falle der Rückforde-rung als auch im Falle der Restforderung von Entgelt für Energielieferungen (Bestäti--
2
-

gung der
[X.]
Rspr.; vgl. [X.]surteile vom 14. März 2012 -
[X.], [X.], 265 Rn. 29; vom 25.
März 2015 -
VIII [X.], juris Rn. 33, und [X.],
juris Rn. 34; vom 15. April 2015 -
VIII ZR 59/14, [X.]O Rn.
27; vom 28. Oktober 2015
-
VIII ZR 158/11, [X.]O Rn.
87, und [X.], [X.]O Rn. 89; vom 6.
April 2016
-
[X.], [X.]O).
b)
[X.]er nach der "[X.]reijahreslösung" maßgebliche Preis tritt endgültig an die Stelle des [X.]. [X.]ie Wirkung einer einmal erforderlich gewordenen ergänzenden [X.] ist folglich nicht auf den [X.]raum beschränkt, in dem das Versor-gungsunternehmen aufgrund der widerspruchslosen Zahlungen des Kunden keinen Anlass hatte, das Bezugsverhältnis zu kündigen (Bestätigung der [X.]surteile vom 15.
April 2015 -
VIII ZR 59/14, [X.]O Rn. 26 f., 37 mwN; vom 28. Oktober 2015
-
VIII ZR 158/11, [X.]O, und [X.], [X.]O; vom 6. April 2016 -
[X.], [X.]O Rn. 21).
c)
Ohne diese auf der Grundlage einer objektiv-generalisierenden Abwägung der Inte-ressen der Parteien vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung bestünde auf-grund des Wegfalls des die Vertragsstruktur prägenden und für den [X.] essentiellen Preisanpassungsrechts ein auch nach objektiven Maßstäben schlechter-dings untragbares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung mit der Folge, dass der [X.] sowohl gemäß § 306 Abs.
3 BGB insgesamt unwirksam wäre als auch im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Halbs.
2 der Richtlinie 93/13/[X.] ([X.]) nicht bestehen könnte (Bestätigung und Fortführung des [X.] vom 6.
April 2016 -
[X.], [X.]O Rn.
33
ff.).
d)
Wird der nach der "[X.]reijahreslösung" maßgebliche Preis anschließend unterschritten, hat der Kunde für die [X.]räume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Ent-gelte zu entrichten (Bestätigung des [X.] vom 6. April 2016 -
[X.], [X.]O Rn. 40).
e)
[X.]er nach der "[X.]reijahreslösung" (endgültig) an die Stelle des [X.] treten-de Preis ist rechtlich wie ein zwischen den Parteien vereinbarter Preis zu behandeln und unterliegt daher nicht der Billigkeitskontrolle gemäß §
315 Abs.
3 BGB (Bestäti-gung und Fortführung der [X.]
Rspr.; vgl. nur [X.]surteil vom 26.
September 2012
-
VIII ZR 279/11, [X.], 1077 Rn.
33 mwN; vgl. auch [X.]surteil vom 6. April 2016 -
VIII ZR 71/10, [X.], 1025 Rn. 16 mwN [zur ergänzenden Vertragsausle-gung im Grundversorgungsverhältnis].

[X.], Urteil vom 5. Oktober 2016 -
VIII ZR 241/15 -
LG [X.]

[X.]

-
3
-

[X.]er VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin [X.]r. Milger, die Richterin [X.]r. Hessel sowie [X.] [X.]r. Achilles, [X.]r. Bünger und Kosziol
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin
werden
das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 15. Oktober 2015 insgesamt
und deren
Teilversäumnis-
und Schlussurteil vom 26. März 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Klägerin erkannt worden i[X.] [X.]as Versäumnisurteil der 3. Zivil-kammer des [X.] vom 22. Mai 2014 wird
auf-rechterhalten.
[X.]er Beklagte hat die Kosten des
Revisionsverfahrens
zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
[X.]ie Klägerin, ein örtliches Gasversorgungsunternehmen, verlangt
vom Beklagten die Zahlung weiteren Entgelts für Erdgaslieferungen.
[X.]er Beklagte bezieht von der Klägerin seit dem [X.] auf der Grund-lage eines (Norm-)Sonderkundenvertrages
leitungsgebunden Erdgas. [X.]er an-fänglich vereinbarte
Arbeitspreis betrug 4,55 Pf/kWh (2,326 Cent)
netto. In der Folgezeit erhöhte die Klägerin unter Bezugnahme auf die im Vertrag enthaltene
formularmäßige [X.]
mehrfach
den Arbeitspreis. [X.]er Be-1
2
-
4
-

klagte widersprach den Preiserhöhungen erstmals mit Schreiben vom 30.
Januar 2005.
[X.]ie
Klägerin
macht mit ihrer Klage für den Bezugszeitraum vom 23. Mai 2008 bis zum 25.
Mai 2011 noch die Zahlung restlichen
Entgelts
in Höhe von nebst Zinsen geltend. Sie legt ihrer Berechnung den Arbeitspreis zu-grunde, der
bis zum 31. Januar 2002
galt
(3,681 Cent/kWh netto). [X.]er Beklagte begehrt widerklagend
für den vorgenannten [X.]raum
die Rückzahlung des
sei-ner Ansicht nach überzahlten Entgelts
in Höhe

nebst Zinsen. Er legt dabei den anfänglichen Arbeitspreis von 2,326 Cent/kWh netto zugrunde.
[X.]as Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-wiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] das erstinstanzli-che Urteil abgeändert, die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die [X.] zur Zahlung von 483,64

nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
[X.]ie Revision hat Erfolg.
I.
[X.]as Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
im We-sentlichen ausgeführt:
[X.]ie Klage sei unbegründet,
die Widerklage hingegen begründet. [X.]enn für den streitgegenständlichen [X.]raum vom 23. Mai 2008 bis zum 25. Mai 2011 sei aufgrund der Unwirksamkeit der [X.] für die Erd-3
4
5
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7
-
5
-

gaslieferungen der Klägerin nur ein Entgelt auf der Grundlage des anfänglich vereinbarten [X.] von 2,326 Cent/kWh netto zu entrichten. Nach er-hobenem Widerspruch des Kunden sei -
anders als für die [X.] davor -
die vom [X.] für den Bereich der (Norm-)Sonderkundenverträge im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entwickelte "[X.]reijahreslösung"
nicht an-zuwenden. [X.]iese Rechtsprechung des [X.] sei nicht überzeu-gend, so
dass die Kammer ihr -
entgegen der bisherigen eigenen Auffassung -
nicht (mehr) zu folgen vermöge.
[X.]er Widerspruch des Kunden und damit der "theoretische Anlass zur Kündigung"
für den Energieversorger stelle eine beachtliche Zäsur dar. Vor dem Widerspruch könne der Energieversorger dem durch die Unwirksamkeit der [X.] bewirkten Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung durch eine Kündigung -
mangels Anlasses
-
nicht entgegenwir-ken. Ab diesem [X.]punkt hingegen sei die durch die Unwirksamkeit der [X.] entstandene Lücke im Vertrag für den Energieversorger nicht mehr unzumutbar, so
dass es an einem
Regelungsbedürfnis
und
einer
nicht mehr hinnehmbaren
Störung des Vertragsgefüges
fehle. Nehme der Energieversorger den [X.] nicht zum Anlass,
den [X.] zu kündigen, trage er das übliche Verwenderrisiko bei unwirksa-men Klauseln und falle hinsichtlich seiner Entgeltforderungen auf den im [X.] vereinbarten [X.] zurück.

II.
[X.]iese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. [X.]as [X.] hat
-
wie die Revision zutreffend rügt -
rechtsfehlerhaft angenom-men, dass ab dem Widerspruch
des Kunden gegen Preiserhöhungen des 8
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-
6
-

Energieversorgers die vom [X.]
für den Fall unwirksamer Preisanpassungs-klauseln in (Norm-)Sonderkundenverträgen entwickelte "[X.]reijahreslösung"
nicht anzuwenden sei und damit der Beklagte für die Erdgaslieferungen im hier streitgegenständlichen
[X.]raum nur den ursprünglich vereinbarten Arbeitspreis von 2,326
Cent/kWh
schulde.
1. [X.]ie Parteien ziehen im Revisionsverfahren nicht in Zweifel, dass es sich bei dem zwischen ihnen geschlossenen Gaslieferungsvertrag, wie vom Berufungsgericht angenommen,
um einen (Norm-)Sonderkundenvertrag han-delt und die in diesem Vertrag enthaltene [X.] unwirksam i[X.]
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt aus der [X.] der [X.] jedoch nicht, dass die Klägerin für den hier streitgegenständlichen [X.]raum nach Widerspruch des Beklagten nur den bei Vertragsschluss vereinbarten Anfangspreis von 2,326
Cent/kWh verlangen
dürf-te.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.]s ist bei einem (Norm-)
Sonderkundenvertrag, wenn es sich um ein langjähriges Energielieferungsver-hältnis handelt, der Kunde (unwirksamen) Preiserhöhungen über einen länge-ren [X.]raum hinweg nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zu-rückliegende [X.]abschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die durch die Unwirksamkeit der [X.] oder deren unwirksame Einbeziehung entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu füllen, dass der Kunde die Un-wirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten [X.] übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines [X.]raums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, 10
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12
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7
-

beanstandet hat (siehe nur [X.]surteile vom 14. März 2012 -
VIII [X.], [X.] 192, 372 Rn. 21, 25, und [X.], [X.], 265 Rn. 30; vom 15. April 2015 -
VIII ZR 59/14, [X.], 43 Rn. 25, 37; vom 28. Oktober 2015
-
VIII ZR 158/11, [X.], 209 Rn. 86, und [X.], juris Rn. 88; vom 6. April 2016
-
[X.], [X.], 347
Rn. 21
-
zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen;
jeweils mwN).
[X.]ies gilt sowohl im Falle der Rückforderung als auch im Falle der Rest-forderung von Entgelt für Energielieferungen ([X.]surteile vom 14. März 2012 -
[X.], [X.]O Rn. 29; vom 25. März 2015 -
VIII [X.], juris Rn. 33, und [X.], juris Rn. 34; vom 15. April 2015 -
VIII ZR 59/14, [X.]O Rn.
27; vom 28.
Oktober 2015
-
VIII ZR 158/11, [X.]O Rn.
87, und [X.], [X.]O Rn. 89; vom 6. April 2016
-
[X.], [X.]O) und hat -
was das [X.] verkannt hat -
zur Folge, dass an die Stelle des wegen der [X.] oder der unwirksamen Einbeziehung
der [X.] auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden ([X.] nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens tritt, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des [X.] tritt ([X.]surteile vom 15.
April 2015 -
VIII ZR 59/14, [X.]O Rn.
27, 37; vom 28. Oktober 2015
-
VIII ZR 158/11, [X.]O, und
[X.], [X.]O; vom 6.
April 2016
-
[X.], [X.]O).
3. Hieran hält der [X.] auch unter Berücksichtigung der dagegen vom Berufungsgericht und von der Revisionserwiderung vorgebrachten
Einwände fe[X.]
a) Soweit das Berufungsgericht den Widerspruch des Kunden als Zäsur betrachtet und für die [X.] danach die vorstehend genannte Rechtsprechung des [X.]s nicht anwendet, verkennt es -
ebenso wie die Revisionserwiderung, die sich die Erwägungen des Berufungsgerichts zu eigen macht
-
bereits im 13
14
15
-
8
-

Ausgangspunkt grundlegend die Voraussetzungen und das Ziel der ergänzen-den Vertragsauslegung im Zusammenhang unwirksamer Preisanpassungsklau-seln in [X.]. [X.]as Berufungsgericht vermengt
rechtsfeh-lerhaft Fragen der Zulässigkeit der ergänzenden Vertragsauslegung mit Fragen der Art und Weise der Lückenschließung.
[X.])
Voraussetzung der ergänzenden Vertragsauslegung ist im Falle der Unwirksamkeit einer Formularklausel, dass sich die mit dem Wegfall dieser Klausel entstehende Lücke im Vertrag nicht durch [X.] Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge (völlig) einseitig zugunsten des Kunden verschiebt
(vgl. [X.]surteile vom 15.
Januar 2014 -
VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20; vom 25. März 2015
-
VIII ZR
360/13, [X.]O
Rn. 32; vom 15. April 2015 -
VIII ZR 59/14, [X.]O Rn. 29; [X.], NJW 2011, 1339 Rn. 41; jeweils mwN). Auf dieser Prüfungsebene kommt dem
vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt gestellten
Gesichtspunkt der Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgers maßgebliche Bedeutung zu, wobei das Berufungsgericht insoweit allerdings verkannt hat, dass nicht der Ausschluss einer Kündigungsmöglichkeit entscheidendes Kriterium für das Ein-greifen einer ergänzenden Vertragsauslegung ist (vgl. [X.]surteil vom 15. [X.] 2015 -
VIII ZR 59/14, [X.]O Rn. 33). Wie der [X.] bereits mehrfach betont hat, kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob der Energieversorger der nach Widerspruch des Kunden drohenden unbefriedigenden Erlössituation und einer sich hieraus ergebenden nicht mehr hinnehmbaren Störung des Vertrags-gefüges
durch Ausübung des ihm vertraglich (regelmäßig) eingeräumten [X.] in zumutbarer Weise begegnen kann (vgl. nur [X.]surteil vom 15. April 2015
-
VIII ZR 59/14, [X.]O Rn. 30, 33
mwN).

16
-
9
-

Sind
aber die genannten Voraussetzungen einer ergänzenden Vertrags-auslegung einmal bejaht, muss zur Lückenschließung durch das Gericht eine Regelung entwickelt werden, die sich am hypothetischen Willen der Vertrags-parteien sowie dem objektiven Maßstab von [X.]
und Glauben orientiert und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. Wie der [X.] bereits mehrfach entschieden hat, richtet sich die ergänzende Vertragsauslegung [X.] aus, was die Parteien, wenn sie -
bei Vertragsabschluss -
bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten [X.] jedenfalls unsi-cher war, bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach [X.] und Glauben redlicherweise vereinbart hätten
(vgl. [X.]surteile vom 2
-
VIII [X.], [X.]O Rn.
24; vom 15.
April 2015 -
VIII ZR 59/14 [X.]O Rn. 43;
vom
28.
Oktober 2015
-
VIII ZR 158/11, [X.]O Rn.
70, und [X.], [X.]O Rn. 72; jeweils mwN). Lediglich die Störung des Vertragsgefüges in den Blick zu nehmen
-
wie die Lösung
des Berufungsge-richts -
und den Energieversorger auf sein Kündigungsrecht zu verweisen, greift deshalb hier zu kurz.
bb) [X.]er Ansatz des Berufungsgerichts führte zudem
zu einem unange-messenen, die Interessen der Parteien sowie das vor dem Widerspruch gezeig-te Verhalten des Kunden außer Acht lassenden Ergebnis. [X.]enn nach der Lö-sung des Berufungsgerichts könnte der
Kunde die Versorgung mit Erdgas auf der Grundlage eines lange, gegebenenfalls sogar Jahrzehnte zurückliegenden und aufgrund des kontinuierlichen Anstiegs der Energiepreise (vgl. hierzu [X.]surteile vom

-
VIII [X.], [X.]O Rn.
26; vom 24. Septem-ber 2014 -
VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 21; vom 15. April 2015 -
VIII ZR 59/14,
[X.]O
Rn. 35; vom
28.
Oktober 2015
-
VIII ZR 158/11, [X.]O Rn. 74, und [X.], [X.]O Rn. 76) bei weitem nicht mehr kostendeckenden Entgelts verlangen, obwohl er den vorausgegangenen Preiserhöhungen -
über einen
längeren [X.]raum hinweg -
nicht widersprochen hat und die Parteien sich bei 17
18
-
10
-

Vertragsschluss von
dem Ziel haben leiten lassen, das zu Beginn des Vertrags-verhältnisses bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung
über die gesamte Vertragsdauer
im Gleichgewicht zu halten (vgl. [X.]surteile vom 14.
März 2012 -
VIII [X.], [X.]O Rn. 20, 26; vom 24. September 2014
-
VIII ZR 350/13, [X.]O; vom 15. April 2015 -
VIII ZR 59/14, [X.]O Rn. 28; vom
28.
Oktober 2015
-
VIII ZR 158/11, [X.]O Rn. 72, und [X.], [X.]O Rn. 74).
cc) [X.]ie mithin sachlich nicht zu rechtfertigende Lösung des Berufungsge-richts
führte überdies zu dem für beide Seiten unerwünschten Ergebnis, dass der Energieversorger, der an sich an dem (Norm-)Sonderkundenvertrag festhal-ten will, aufgrund des Widerspruchs gezwungen wäre, das Vertragsverhältnis zu kündigen, um den Kunden nicht künftig zu dem nicht mehr kostendeckenden Anfangspreis beliefern zu müssen (vgl. [X.]surteil vom 15. April 2015 -
VIII ZR 59/14, [X.]O
Rn. 42 mwN). [X.]em Energieversorger würde hierdurch die Möglich-keit
genommen, das Vertragsverhältnis auf der Grundlage des drei
Jahre vor Widerspruch geltenden -
für ihn möglicherweise (noch) auskömmlichen
-

[X.] fortzusetzen und damit das Abwandern des Kunden zu einem anderen Versorger zu verhindern.
Für den Kunden wiederum hätte die [X.] den
Nachteil entweder eines Übergangs in das für ihn regelmäßig ungünstigere Grundversorgungsverhältnis (vgl. [X.]surteil vom 15. April 2015 -
VIII ZR 59/14, [X.]O
mwN) oder des [X.] eines [X.] -
mit dem bisherigen oder einem anderen
Anbieter -
zu den aktuellen Erdgasentgelten, die angesichts des kontinuierlichen Anstiegs der Energiepreise (siehe oben [X.]) in der Regel höher sein werden als drei Jahre zuvor.
[X.])
Zu Unrecht sieht sich das Berufungsgericht in seiner gegenteiligen Auffassung schließlich durch ein
Urteil des Oberlandesgerichts [X.]üsseldorf vom 11. September 2013
(VI-U ([X.]) 37/12, juris Rn. 52 f.) bestärkt, in welchem 19
20
-
11
-

dieses eine ergänzende Vertragsauslegung auf einen bestimmten Vertragszeit-raum beschränkt hat. Es
bedarf hier keiner Entscheidung, ob diese Beurteilung des Oberlandesgerichts [X.]üsseldorf zutrifft. [X.]enn das Berufungsgericht hat nicht bedacht, dass sich die auf die besondere Fallgestaltung eines [X.]atenüberlas-sungsvertrags bezogenen Ausführungen dieses Gerichts wegen
der
-
vom [X.] in den oben genannten Entscheidungen im Einzelnen dargestellten
-
be-sonderen
Interessenlage der Parteien nicht auf
Energielieferungsverträge
über-tragen lassen.
[X.]ies gilt in gleicher Weise für das vom Berufungsgericht in diesem Zu-sammenhang zusätzlich herangezogene
Urteil des [X.]s vom 25. Juni 2014 ([X.], [X.] 201, 363). [X.]ie dort entschiedene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Nichtigkeit einer [X.] in ei-nem Fernwärmelieferungsvertrag erst mit Wirkung für die Zukunft eintreten kann, hat mit der im Streitfall vorzunehmenden ergänzenden Vertragsausle-gung nichts zu tun. Im Übrigen hat der [X.] -
was das Berufungsgericht über-sehen hat -
auch in diesem Urteil den oben erwähnten Gesichtspunkt eines über die gesamte Vertragsdauer hinweg wirkenden Interessenausgleichs her-vorgehoben ([X.]surteil vom 25. Juni 2014 -
[X.], [X.]O Rn. 36).
b) Soweit die Revisionserwiderung -
über den Ansatz des Berufungsge-richts hinaus -
die oben (unter [X.]) dargestellte Rechtsprechung des [X.]s grundlegend in Zweifel zieht, greift
keiner der von ihr erhobenen Einwände durch.
[X.]) Mit den hierzu von
der Revisionserwiderung vorgebrachten insbe-sondere unionsrechtlichen Gesichtspunkten und mit der Forderung einer
Vorla-ge nach Art.
267 Abs. 1 bis 3 AEUV
an den Gerichtshof der Europäischen Uni-on (im Folgenden: Gerichtshof) hat sich der [X.] in seinem Urteil vom 6. April 2016 ([X.], [X.]O Rn. 22 bis 41, 48) -
unter Bestätigung und Fortfüh-21
22
23
-
12
-

rung der [X.]surteile vom 23. Januar 2013 ([X.], [X.], 991 Rn.
35 ff., und [X.], juris Rn. 33 ff.) -
bereits eingehend befasst
und diese
Kritik für nicht durchgreifend erachtet.
Hieran hält der [X.] fe[X.] [X.]ie Re-visionserwiderung
übersieht insoweit bereits im Ausgangspunkt, dass der [X.] eine Lückenfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung unter den beschriebenen -
hier gegebenen -
Voraussetzungen ausdrücklich anerkannt und dies in mehreren neueren, von der Revisionserwiderung nicht berücksich-tigten Entscheidungen weiter konkretisiert hat (siehe hierzu im Einzelnen [X.]surteil vom 6. April 2016
-
[X.], [X.]O Rn.
25 bis 31).
Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der in diesem Zusammenhang von der Revi-sionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vertretene Einwand, der [X.] berücksichtige
im Rahmen seiner Erwägung, wonach ohne die von ihm befür-wortete ergänzende Vertragsauslegung von einer Unwirksamkeit des Energie-lieferungsvertrags gemäß § 306 Abs.
3 BGB auszugehen sei (vgl. [X.]surteil vom 6. April 2016
-
[X.], [X.]O Rn.
35 mwN), nicht hinreichend, dass es nach Art.
6 Abs. 1 Halbs. 2 der Richtlinie 93/13/[X.] des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ([X.]. Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29; im Folgenden: [X.])
darauf ankomme, ob der [X.] "bestehen"
könne, mithin
ob die weitere Vertragsdurchführung möglich sei. Insoweit gelte für die Beurteilung der Frage der Gesamtunwirksamkeit des Vertrages
ein objektiver und damit strengerer
Maßstab als bei § 306 Abs. 3 BGB (vgl. [X.]/[X.], 7. Aufl., § 306 Rn. 5 f.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 12.
Aufl., § 306 BGB Rn. 4b, 4e; jeweils
mwN).
[X.]ie Revisionserwiderung übersieht hierbei
bereits, dass der [X.] hin-sichtlich der vorbezeichneten Frage der Unwirksamkeit des [X.] ausdrücklich einen objektiv-generalisierenden Maßstab zugrunde ge-24
25
-
13
-

legt und maßgeblich darauf abgestellt hat, dass der Wegfall des -
für den [X.]sbestand essentiellen und die Vertragsstruktur prägenden -
Preisanpas-sungsrechts ein auch nach objektiven Maßstäben schlechterdings untragbares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung zur Folge hat
(vgl. hier-zu im Einzelnen [X.]surteil vom 6. April 2016 -
[X.], [X.]O Rn.
33 bis 35, 39). Hieraus ergibt sich -
entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung -
ohne weiteres, dass der Vertrag ohne die vom [X.] befürwortete ergänzende Vertragsauslegung ersichtlich auch im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Halbs. 2 der [X.] nicht bestehen kann.
[X.]iese Beurteilung kann der [X.], anders als die Revisionserwiderung meint, auch ohne eine Vorlage nach Art.
267 Abs. 1 bis 3 AEUV an den [X.] treffen, da die richtige Anwendung des
Gemeinschaftsrechts insoweit derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte clair"; vgl. nur [X.], Urteile vom 15. September 2005 -
C-495/03, [X.]. 2005, I S.
8151, Rn. 33 -
Intermodal Transports; vom 9. September 2015
-
C-160/14, [X.] 2016, 111 Rn. 38 ff. -
Ferreira da [X.] u.a.; [X.], Urteil vom 6.
April 2016 -
[X.], [X.]O Rn. 48; Beschluss vom 26.
November 2007 -
NotZ 23/07, [X.] 174, 273 Rn.
34;
jeweils mwN).
bb) Soweit die Revisionserwiderung
überdies rügt,
die "[X.]reijahreslösung"
berücksichtige nach dem Widerspruch des Kunden erfolgte Preissenkungen nicht, hat der [X.] in seinem vorstehend genannten Urteil bereits klargestellt, dass dies
nicht zutrifft. [X.]enn im Rahmen der ergänzenden
Vertragsauslegung ist davon auszugehen, dass redliche, auf eine Ausgewogenheit der Vertragsbe-ziehungen bedachte Parteien, wenn sie diesen Umstand bei Vertragsschluss bedacht hätten, selbstverständlich allein schon aus Gründen der Fairness über-eingekommen wären, dass ein Kunde für die [X.]räume der [X.] nur die geringeren Entgelte hätte entrichten müssen ([X.]surteil vom 26
27
-
14
-

6. April 2016 -
[X.], [X.]O Rn. 40; vgl. auch [X.]surteile vom 28.
Oktober 2015 -
VIII ZR 158/11, [X.]O Rn. 80, und [X.], [X.]O Rn. 82 [jeweils zum Grundversorgungsverhältnis]).
cc) Entgegen der Revisionserwiderung ist mit der vom [X.] vorgenom-menen ergänzenden Vertragsauslegung auch nicht etwa
eine ungerechtfertigte "Preisbeanstandungsobliegenheit"
verbunden, die vom Kunden verlangte, die Unwirksamkeit eines Preisanpassungsrechts zu rügen, von welcher er in der Regel jedoch
nichts wisse. [X.]ie Revisionserwiderung verkennt dabei, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s auf die Gründe für den [X.] gegen die Preiserhöhung nicht ankommt, es für einen solchen [X.] mithin ausreichend ist, wenn der Kunde zum Ausdruck bringt, dass er mit der Preiserhöhung nicht einverstanden ist
(vgl. nur [X.]surteile vom 25.
März 2015 -
VIII [X.], [X.]O Rn. 36,
und [X.], [X.]O
Rn. 37; jeweils mwN). [X.]ie Unwirksamkeit der [X.] muss er hinge-gen weder kennen noch
rügen.
Zudem übersieht die Revisionserwiderung, dass die "[X.]reijahreslösung"
dem Kunden mit dem [X.] auch deshalb keine zu weit ge-hende Obliegenheit auferlegt, weil sie an Vorbildern in den Vorschriften des Energierechts
ausgerichtet
i[X.] Entsprechende Ansätze, die die Prüfung von Abrechnungen erforderlich und die Geltendmachung von Rechten von der [X.] innerhalb einer bestimmten Frist abhängig machen, finden sich -
wie der [X.] bereits mehrfach betont hat -
etwa in §§ 21, 30 [X.] und §
18 [X.] (vgl. [X.]surteile
vom

-
VIII [X.],
[X.]O Rn. 32 ff.; vom
24. September 2014
-
VIII ZR 350/13, [X.]O Rn. 25 f.).
[X.])
[X.]er weitere Einwand
der Revisionserwiderung, die ergänzende [X.] sehe hinsichtlich des nach ihren Grundsätzen maßgeblichen Preises eine Kontrolle auf missbräuchliche Überhöhung nicht vor,
bleibt bereits 28
29
30
-
15
-

deshalb ohne Erfolg, weil die Revisionserwiderung nicht geltend macht, dieser
Preis sei im Streitfall -
wogegen im Übrigen auch der bis dahin unterbliebene Widerspruch des
Beklagten sprechen dürfte -
missbräuchlich überhöht. Über-gangenen [X.] in den Tatsacheninstanzen zeigt die Revisionserwide-rung insoweit nicht auf.
Sie lässt zudem außer Betracht, dass -
wie oben (unter [X.]) ausgeführt -
der im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als maßgeblich angesehene Arbeitspreis
(endgültig)
an die Stelle des [X.] tritt
und dementspre-chend rechtlich wie
ein zwischen den Parteien vereinbarter Preis zu behandeln i[X.] Ein solcher unterliegt nach der
Rechtsprechung des [X.]s nicht der Billig-keitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB (siehe nur [X.]surteil vom 26.
September 2012 -
VIII ZR 279/11, [X.], 1077 Rn. 33 mwN; vgl. auch [X.]surteil vom 6. April 2016 -
VIII ZR 71/10, [X.], 1025 Rn. 16 mwN [zur ergänzenden Vertragsauslegung im Grundversorgungsverhältnis]).
ee) Ohne Erfolg beanstandet die Revisionserwiderung schließlich, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, weshalb die Beschränkung der Klage-forderung auf den [X.] und die dementsprechend erhobene Rückzahlungsforderung des Beklagten bei der Klägerin zu einer un-zumutbaren Belastung führe. Wie der [X.] in seinem Urteil vom 6. April 2016 ([X.], [X.]O Rn. 39 mwN) bereits ausgeführt hat, kommt es nicht in [X.], für eine ergänzende Vertragsauslegung -
noch dazu rückblickend -
je-weils auf die Umstände des Einzelfalls und ein sich daraus isoliert ergebendes Erfordernis einer Lückenschließung abzustellen. Vielmehr ist es allein sachge-recht, den [X.] derartiger Versorgungsverträge und das damit ein-hergehende Bedürfnis nach verallgemeinernden Regelungen zu berücksichti-gen und die ergänzende Vertragsauslegung -
wie geschehen -
aufgrund einer objektiv-generalisierenden Abwägung der zugleich an einer Vertragsstabilität 31
32
-
16
-

und -praktikabilität ausgerichteten Interessen beider Parteien vorzunehmen, wie sie sich ihnen zu dem insoweit maßgeblichen [X.]punkt des Vertragsschlusses dargestellt haben.
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
[X.]er [X.] entscheidet in der Sache selbst, da es keiner weiteren Fest-stellungen bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§
563
Abs.
3 ZPO). [X.]ies führt
zur Aufrechterhaltung des die Berufung des Beklagten zu-rückweisenden Versäumnisurteils des [X.]s vom 22. Mai 2014 und [X.] zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
[X.]ie Klage ist in der gel-tend gemachten Höhe begründet, da die Klägerin ihrer Entgeltforderung zutref-fend den nach den oben genannten Maßstäben der "[X.]reijahreslösung"
gelten-den Arbeitspreis von 3,681 Cent/kWh netto zugrunde gelegt hat. [X.]ementspre-

33
34
-
17
-

chend besteht der widerklagend unter Zugrundelegung (nur) des [X.] geltend gemachte Rückforderungsanspruch des Beklagten
nicht.
[X.]r. Milger
[X.]r. Hessel
[X.]r. Achilles

[X.]r. Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.04.2013
-
21 C 316/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 15.10.2015 -
3 S 40/13 -

Meta

VIII ZR 241/15

05.10.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2016, Az. VIII ZR 241/15 (REWIS RS 2016, 4480)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4480

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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