Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2007, Az. IV ZR 183/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5609

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 183/05 vom 24. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat am 24. Januar 2007 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 8. Juli 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Soweit das Berufungsgericht die vom Kläger benannten Zeugen für die Behauptung, der Beklagte habe in Bezug auf die Verträge des Jahres 1995 später von einer Schenkung des [X.] gesprochen, nicht vernommen hat, wird im [X.] begründet, weshalb auch bei [X.] dieser Indiztatsachen daraus kein Schluss auf eine bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorlie-gende, auch nur teilweise Unentgeltlichkeit gezogen werden kann. Damit sind diese Beweisantritte rechtsfehlerfrei we-gen Unerheblichkeit unberücksichtigt geblieben ([X.], 245, 259 f.; 121, 266, 271). Es trifft auch nicht zu, dass sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner Würdigung nicht damit auseinander gesetzt hätte, dass die Vertragsparteien Pflichtteilsansprüche des Bruders des Beklagten bedacht - 3 -

haben. Die Beschwerde nimmt S. 10 unten ausdrücklich die Feststellung auf S. 25 unten des Berufungsurteils hin, die Vertragsparteien hätten nicht die Absicht verfolgt, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch des Bruders zu verhindern. Dass sie die Entstehung eines solchen Anspruchs aus An-lass der Übertragung von Gesellschaftsanteilen des [X.] auf den Beklagten im Jahre 1995 für möglich gehalten ha-ben, bedeutet indessen nicht, dass es sich bei dieser Über-tragung um eine Schenkung gehandelt haben muss; viel-mehr kann die Absicht, eine Belastung des Familienunter-nehmens mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu vermei-den, auch durch eine Gleichwertigkeit der vom Beklagten für die Übertragung aufzubringenden Gegenleistungen ver-wirklicht worden sein. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. - 4 -

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.121.942 •
[X.] [X.] [X.]

Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.04.2004 - 4 O 424/03 - [X.], Entscheidung vom 08.07.2005 - [X.]/04 -

Meta

IV ZR 183/05

24.01.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2007, Az. IV ZR 183/05 (REWIS RS 2007, 5609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5609

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