Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2002, Az. III ZR 62/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 5118

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:10. Januar 2002F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BGB § 276 [X.] den Sorgfaltspflichten von [X.] bei der [X.] Mitglieds im Prozeß (hier: Einlegung eines [X.], U[X.]eil vom 10. Januar 2002 - [X.]/01 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 10. Januar 2002 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das U[X.]eil des [X.] vom 23. Januar 2001 aufge-hoben.Auf die Berufung des [X.] zu 1 wird das Grundu[X.]eil [X.] des [X.] vom 22. [X.] abgeände[X.], soweit zum Nachteil des [X.] zu 1 er-kannt worden ist. Die Zahlungsklage gegen den [X.] zu 1wird abgewiesen.Die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu 1 in allenRechtszt der Kläger zu tragen.Im rigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, aucr die sonstigen Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -TatbestandDer [X.], bis 1992 Polizeioberkommissar im Dienste des [X.], nimmt den erstbeklagten [X.] und die zweitbeklagte [X.] fehlerhafter Ve[X.]retung in einem Kigungsschutzprozeß in Anspruch.Mit Schreiben vom 30. April 1992 kigte das Bundesland das Arbeits-verltnis des [X.]s wegen mangelnder persönlicher Eignung, da er langjh-rig hauptamtlich in herausgehobener Stellung [X.] die [X.] und die [X.] ttiggewesen sei. Die Beklagte zu 2, deren Mitglied der [X.] war, e[X.]eilte ihm ei-ne Kostendeckungszusage und beauftragte den [X.] zu 1 mit der Ver-tretung des [X.]s vor dem [X.]. Das die Klage abweisende erstin-stanzliche U[X.]eil wurde den Rechtssekretren des [X.] zu 1 in [X.] September 1994 zugestellt. Am 17. Januar 1995 legte der Beklagte zu 1 [X.]den [X.] beim [X.] Berufung ein und beantragte zu-gleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begr[X.]te er aus,die erstinstanzlichen Prozeßve[X.]reter des [X.]s [X.]n mit Schreiben vom27. September 1994 der [X.] zu 2 die [X.] und [X.], ob [X.] die zweite Instanz Rechtsschutz gew[X.] werde; [X.] diesen Fall seigebeten worden, die Handakte unmi[X.]lbar der [X.] des [X.] zu 1 in [X.] zuzuschicken. Das sei am 5. Oktober 1994 erfolgt, die [X.] indes nie bei der [X.] angekommen, wie sich auf [X.] [X.] zu 2 am 5. Januar 1995 herausgestellt habe. Durch U[X.]eil vom18. Januar 1996 wies das [X.] und verwarf die Berufung rechtskrftig als [X.] 4 -Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der [X.], der die [X.] wie vor [X.] unberechtigt lt, von beiden [X.] Schadensersatz. [X.] Einkommensverluste bis zum [X.] hat er auf 60.389,28 [X.] in diesem Umfang Zahlung geforde[X.]. [X.] hat er die [X.], [X.] ihm die [X.] auch zum Ersatz seines weiteren Schadensverpflichtet seien. Das [X.] hat die Klage dem Grunde nach [X.] ge-rechtfe[X.]igt erk[X.]t, das [X.] hat die Berufung der [X.] zu-rckgewiesen. Mit der Revision verfolgen beide [X.] ihren Klageabwei-sungsantrag weiter.[X.] Revision ist [X.]. Sie [X.]t in bezug auf den [X.] zu 1 zurKlageabweisung und hinsichtlich der [X.] zu 2 zur Zurckverweisung [X.] an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht legt an die Sorgfaltspflichten einer [X.],die es rnommen hat, ihren Mitgliedern umfassenden Rechtsschutz zu ge-wren, dieselben [X.] bei der Ve[X.]retung durch einen Rechtsan-walt. Ihrer satzungsmûigen Verpflichtung zur Beratung und Rechtsve[X.]retungkomme die Beklagte zu 2 dadurch nach, [X.] sie diese Leistungen entweder- 5 -selbst rnehme oder im Bedarfsfall Ve[X.]rzugunsten ihres Mitglieds [X.] oder dem [X.] zu 1 schlieûe. Bei [X.] hafte deshalb auch der Beklagte zu 1 dem jeweiligen Mitglied der [X.], obwohl nur diese unmi[X.]lbar Mitglied des [X.]s-bundes sei, daneben auch aufgrund seiner satzungsrechtlichen Verpflichtung,zugunsten der einzelnen [X.]smitglieder Rechtsstellen zur Rechtsbe-ratung und Prozeûve[X.]retung zu unterhalten.[X.] [X.] fielen Pflichtverletzungen zur Last. Die Beklagte zu [X.], [X.] eine rechtzeitige Einlegung der Berufung zu sorgen. Es seibereits auffllig, [X.] das Schicksal der an den [X.] zu 1 adressie[X.]enPostsendung mit der Handakte und dem Anschreiben vom 5. Oktober 1994zwischen 15.00 Uhr, als sie zur Poststelle gebracht worden sei, und 16.30 Uhr,als die do[X.] lagernden Sendungen entnommen und zur Post beförde[X.] wordenseien, nicht erlte[X.] werde. Insofern sei schon ein Organisationsverschuldender [X.] zu 2 nicht auszuschlieûen. Aber auch [X.] den Fall, [X.] die [X.] stehende Postsendung ordnungsgemû auf den Postweg gebracht [X.] sei, liege ein Fehlverhalten vor. Die Beklagte zu 2 habe sich, lich ei-nem Korrespondenzanwalt, vergewissern mssen, ob das Rechtsmi[X.]l [X.] zu 1 auch eingelegt werde. Zumindest aber [X.] sie sich geraumeZeit vor dem 5. Januar 1995 nach dem Eingang der Berufungsschrift erkundi-gen mssen. Auch den Rechtssekretren des [X.] zu 1 sei ein Verschul-den zur Last zu legen. Wie [X.] erster Instanz [X.]n sie das [X.] bis zum Ablauf der Rechtsmi[X.]l[X.]ist beobachten und gegebenenfalls beider [X.] zu 2 nach[X.]agen mssen, mindestens aber nicht [X.] als dreiMonate abwa[X.]rfen, ohne sich nach dem Verlauf der [X.] 6 -Das schuldhafte Fehlverhalten der [X.] habe zu einem Schadendes [X.]s ge[X.]t, da bei rechtzeitiger Berufung die Kigungsschutzklage[X.] Erfolg haben mssen. Dessen Ersatzforderung sei auch nicht verj[X.].Die dreijrige Verjrungs[X.]ist des § 51 [X.] (§ 51 [X.] a.F.) und des§ 68 StBerG finde hier keine Anwendung.II.Diese Aus[X.]ungen halten den Angriffen der Revision nicht in allenPunkten [X.] ist das Berufungsu[X.]eil nicht schon deshalb aufzuheben, weildie Vorinstanzen - unzulssig - durch Grundu[X.]eil aucr den nach dem Sit-zungsprotokoll des [X.]s (§ 314 Satz 2 ZPO) ebenfalls verlesenen un-beziffe[X.]en Feststellungsantrag entschi[X.]n (dazu etwa [X.], U[X.]eil vom19. Juli 2001 - [X.]/00 - NJW 2001, 3477, 3479 m.w.N.). Hier[X.] bestehtschon deswegen kein Anhalt, weil [X.] und [X.] wederim Tatbestand ihrer U[X.]eile noch in den [X.] auch nur erw. Ebensowenig liegt ein Teilu[X.]eil gemû § 301ZPO ausschlieûlicr die Zahlungsklage vor, das gleichfalls unzulssig [X.], da in diesem Fall die Gefahr einander widersprechender [X.] den beiden Klageantrzugrundeliegenden einheitlichen Schadenser-satzanspruch best(vgl. [X.], U[X.]eil vom 4. Oktober 2000- VIII ZR 109/99 - NJW 2001, 155 m.w.N.). Ein Teilu[X.]eil setzt voraus, [X.] [X.] erkennbar [X.] einen abtrennbaren Teil des [X.] befinden und den Rest ster erledigen will. Dieser Wille [X.] in der- 7 -Entscheidung selbst oder wenigstens in den Begleitumstinreichendzum Ausdruck kommen, weil sonst der Umfang der Rechtskraft unklar bliebe([X.], U[X.]eil vom 12. Januar 1999 - [X.] - NJW 1999, 1035). Eine sol-che Absicht des [X.]s ist hier nicht erkennbar. Gegen sie spricht [X.] fehlenden Bezeichnung als "Teilu[X.]eil" vor allem, [X.] das U[X.]eil keinerleiHinweis auf das Feststellungsbegehren und einen entsprechenden Vorbehalt[X.], abgesehen nur von dem nicht weiter aussagekrftigen Umstand, [X.]im Tenor des U[X.]eils "dirigen Entscheidungen" - in der Mehrzahl - [X.] vorbehalten werden, wrend in den Entscheidungsgrrnoch die Kostenentscheidung als vorbehalten genannt wird. Das [X.]hat den Feststellungsantrag vielmehr ersichtlicrgangen. Unter [X.] nur eine U[X.]eilserzung nach § 321 ZPO - im Streitfall [X.] mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag - in Betracht (vgl. [X.], ZPO, 2. Aufl., § 301 Rn. 25, § 321 Rn. 1, 6). Da der [X.] eine [X.] nicht beantragt hat, ist nach [X.]istablauf die [X.] entfallen (vgl. [X.], U[X.]eile vom 8. November 1965- VIII ZR 300/63 - [X.] § 322 ZPO Nr. 54 [insoweit in [X.]Z 44, 237 nicht abge-druckt] und vom 29. November 1990 - [X.] - NJW 1991, 1683, 1684).Verfahrensrechtlich ist das Grundu[X.]eil im Ergebnis auch sonst nicht zubeanstanden. Die Revision [X.] ohne Erfolg, die [X.] ei-nen zum [X.] gehörenden [X.] (§ 254 BGB)der [X.] nicht entschieden. In den Tatsacheninstanzen war unstreitig,[X.] der [X.] die Beklagte zu 2 rechtzeitig vor Ablauf der Berufungs[X.]ist umRechtsschutz [X.] ein Berufungsverfahren gebeten ha[X.]. Mehr konnte von [X.] erwa[X.]et werden. [X.] ein anspruchsminderndes Mitverschulden auf seinerSeite bestand daher [X.] die Vorinstanzen kein Anhalt.- 8 -2.In der Sache vermag der Senat jedoch dem Berufungsgericht in einerentscheidenden [X.]age nicht zu folgen. Das Berufungsgericht rspannt [X.] an die Sorgfaltspflicht der [X.]) Richtig ist, [X.] an die Sorgfalt in der Erledigung ihres [X.], die sich - wie die [X.] - mit Rechtsberatung und Rechts-besorgung befassen, grundstzlich keine geringeren Anforderungen zu stellensind als bei einem Rechtsanwalt ([X.], U[X.]eil vom 26. Februar 1981 - [X.]/80 - NJW 1981, 1553). Wenn darum der Beklagte zu 1 die Ve[X.]retung des[X.]s im [X.], ha[X.] er diese Aufgabe mitderselben Gewissenhaftigkeit zu erfllen wie ein erstinstanzlich bestellterRechtsanwalt, wrend die rechtliche Stellung der [X.] zu 2 - abgesehenvon ihrer hier nicht interessierenden Verpflichtung zur Kostrnahme - dereines den Verkehr der [X.] mit dem Prozeûbevollmchtigten [X.]enden [X.] entsprach. Davon geht im Ansatz auch das Berufungsge-richt aus.b) Nach diesen Maûstscheidet indessen eine Pflichtverletzung aufseiten des [X.] zu 1 aus. [X.] den Prozeûbevollmchtigten erster Instanzist das Mandat mit einem klageabweisenden U[X.]eil sowie der entsprechendenUnterrichtung und Belehrung des Mandanten [X.] beendet. Seinen In-formationspflichtt er im allgemeinen durch Versendung eines einfa-chen Briefs. Nur in besonderen Ausnahmefllen ist der Anwalt beim [X.] Mandanten zu einer Nach[X.]age verpflichtet, etwa dann, wenn er konkretenAnlaû zur Sorge haben [X.], [X.] seine Mi[X.]ilung verloren gegangen ist, [X.] ihm bekannt ist, [X.] der Mandant unter allen Umstin [X.] 9 -tel einlegen will (vgl. [X.], [X.] vom 13. November 1991 - [X.] - [X.], 898, 899 und vom 23. Januar 1997 - [X.] 37/96 - NJW1997, 1311, 1312; U[X.]eil vom 25. Oktober 2001 - [X.] - [X.], 2454). Solche Ausnahmetatbestlagen hier nicht vor. [X.] die Rechtssekretre des [X.] zu 1 in S., nachdem sie der [X.] zu 2 unstreitig alsbald von der Klageabweisung Kenntnis gegeben und siegebeten ha[X.]n, im Falle einer Rechtsschutzgewrung [X.] die Berufung sichunmi[X.]lbar an die [X.] in [X.] zu wenden, weder zu einer Über-wachung der Berufungs[X.]ist noch sonst zu einer Nach[X.]age, ob inzwischen [X.] eingelegt worden sei oder noch eingelegt werden solle, verpflichtet. [X.] Berufungsgericht [X.] seine gegenteilige Auffassung herangezogenen Ent-scheidungen des [X.] ([X.]Z 105, 116; [X.] vom23. Oktober 1968 - [X.]/68 - [X.], 59 und vom 20. Juni 1991- [X.] 18/90 - NJW 1991, 3035) betreffen den von der [X.] mit der E[X.]eilungeines Rechtsmi[X.]lauftrags (erneut) mandatie[X.]en Rechtsanwalt, der in der [X.] zur Kontrolle, ob der [X.] den Auftrrnimmt,und zur [X.]istrwachung verpflichtet ist (s. sogleich). Darum geht es in [X.] auf den [X.] zu 1 aber nicht. Demnach ist die gegen ihn [X.] abzuweisen.c) Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht als richtig angenomme-nen Sachverhalts lassen sich [X.] von Mitarbeitern der [X.] ebensowenig begr.aa) Die vom [X.] einleitend der [X.] zu 2 angela-steten - nicht auszuschlieûenden - Ml bei der [X.], wie die Revision zutreffend [X.], ohne hinreichende Basis im [X.]vor-- 10 -bringen. Auch die Lebenserfahrung lût sich hier[X.] nicht in Anspruch nehmen.Es ist weder ersichtlich noch wird es vom Berufungsgericht [X.], [X.] ein unbefugter Dri[X.]r [X.] haben sollen, in der Poststelle lagerndeBriefsendungen an sich zu nehmen, selbst wenn ganz allgemein Unbefugte- was das Berufungsgericht jedoch nicht aufgek[X.]t hat - Zutritt zur [X.] haben sollten und keine Aufsichtsperson vorhanden war. Erkennbar hatdas Berufungsgericht hierauf allein seine Entscheidung auch nicht gesttzt.Darum kann offenbleiben, ob es insoweit - was die Revision ebenfalls bean-standet - nicht auûerdem die Beweislast verkannt und zu Unrecht der [X.] einen Entlastungsbeweis abverlangt hat (zum Beweis der [X.] Schlechterfllung eines Anwaltsve[X.]rags vgl. etwa [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., [X.] Rn. 7 ff.; Zugehör/[X.], Handbuch der Anwalts-haftung, Rn. 998 ff.).bb) Falls der Auftrag an die [X.] des [X.] zu 1 in [X.]zur Einlegung einer Berufung von der [X.] zu 2 rechtzeitig zur Post ge-geben worden ist, wovon das Berufungsgericht in seinen tragenden Er-wsodann ausgeht und was deshalb zugunsten der [X.] auch [X.]die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, wre die von ihr unterlassene Kontrolledes Eingangs bei dem [X.] zu 1 nicht pflichtwidrig gewesen. Auf die ord-nungsgemûe Beförderung einer Postsendung kann sich der Absender ohneweitere Nachforschungen grundstzlich verlassen (vgl. nur [X.], U[X.]eil vom30. September 1958 - [X.]/57 - NJW 1958, 2015, 2016; zu [X.] im Postbetrieb: [X.] NJW 1995, 2546; [X.], [X.] vom 15. [X.] - [X.] ZB 57/98 - NJW 1999, 2118). Es trifft zwar zu, [X.] gleichwohl dererstinstanzliche Prozeûbevollmchtigte oder der Verkehrsanwalt, der mit derE[X.]eilung eines Rechtsmi[X.]lauftrags an den beim Berufungsgericht zugelasse-- 11 -nen Rechtsanwalt betraut ist, sich im allgemeinen die Übernahme des [X.] lassen und die Berufungs[X.]ist bis dahirwachen [X.], weil [X.] vornherein feststeht, ob der beauftragte Rechtsanwalt das Mandat [X.] dasBerufungsverfahren annimmt. Infolgedessen entfallen auch diese besonderenPflichten, wenn im Einzelfall oder allgemein eine Absprache des Inhalts be-steht, [X.] der [X.] alle dera[X.]igen Auftrs[X.]t (st. Rspr.; vgl.etwa [X.]Z 105, 116, 119 f.; [X.], [X.] vom 25. Januar 2001- [X.] ZR 120/00 - NJW 2001, 1576 und vom 19. Juni 2001 - [X.] - [X.], 3195, 3196). Mit Recht weist die Revision darauf hin, [X.] ein solcherAusnahmefall hier vorliegt. Der Beklagte zu 1 war nach § 2 Nr. 4 Buchst. [X.] Satzung, auf die das Berufungsgericht zur Konkretisierung der [X.] des [X.] zu 1 in anderem Zusammenhang selbst Bezug nimmt,verpflichtet, Rechtsstellen zur Rechtsberatung und Prozeûve[X.]retung der Ge-werkschaftsmitglieder zu errichten. Aus diesem Grunde durfte die Beklagte zu2 als Mitglied des [X.] zu 1 - nicht anders als kraft einer allgemeinen Ab-sprache zwischen ihr und einem Rechtsanwalt - davon ausgehen, die Landes-rechtsstelle des [X.] zu 1 werde jedes ihr angetragene Berufungsmandatrnehmen. Das gilt jedenfalls vor dem Hintergrund seines [X.], in dem der Beklagte zu 1 die Übernahme eines [X.] lediglich von einer erneuten Rechtsschutzgewrung mit einementsprechenden [X.] gemacht ha[X.]. Damit entfllt der Grund [X.]die in der Rechtsprechung des [X.] angenommene Verpflich-tung des Anwalts - entsprechend hier der [X.] zu 2 - zu einer Überwa-chung des Rechtsmi[X.]lauftrags. Nichts anderes gilt [X.] die vom Berufungsge-richt der [X.] zu 2 abverlangte zeitnahe Nach[X.]age nach Ablauf der [X.]s[X.]ist und noch vor dem 5. Januar 1995, die ohnedies nach dem rechts-krftigen U[X.]eil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern [X.] die- 12 -Zurckweisung des [X.] und den Verlust des Rechts-mi[X.]ls nicht urschlich geworden ist.Nach alledem kann das Berufungsu[X.]eil auch insoweit, als es eine Haf-tung der [X.] zu 2 dem Grunde nach bejaht, nicht bestehen [X.] bezug auf die Beklagte zu 2 ist der Rechtsstreit auch nicht aus ande-ren Gr- im Sinne einer Klageabweisung - zur Entscheidung reif. Die [X.] auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Aus[X.]ungen des Berufungsge-richts zum Schaden des [X.]s wegen Unwirksamkeit der Kigung sind vordem Hintergrund der einschligen Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts (vgl. etwa [X.]E 92, 140; 96, 152; 96, 171; 96, 189; 96, 205) nichtzu beanstanden. [X.] beachtliche Ml zeigt die Revisionnicht auf. Zutreffend hat das Berufungsgericht es ferner abgelehnt, die [X.]r in§ 51 [X.] und jetzt in § 51 [X.] normie[X.]e dreijrige Verjrungs[X.]ist [X.]Schadensersatzansprche des Mandanten gegen einen von ihm beauftragtenRechtsanwalt auf die vorliegende Fallgestaltung z[X.]ragen. Die Vorschriftist nach Wo[X.]laut und systematischer Stellung ausschlieûlich auf den Beruf [X.] bezogen und [X.] keinen darr hinaus verallgemeine-rungsfigen Rechtsgedanken. Entsprechendes gilt [X.] die Haftung des [X.] § 68 [X.] Ob eiliche Rege[X.] ande-ren eine Rechtsberatung und Rechtsbesorgung anbietenden Personen oderVereinigungen wie der [X.] zu 2 sachgerechter wre, hat der Senat nichtzu entscheiden (vgl. nunmehr aber die ab 1. Januar 2002 geltende allgemeineVerjrungs[X.]ist von drei Jahren gemû § 195 BGB in der Fassung des [X.] zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, [X.] I- 13 -S. 3138). Einen Verstoû gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz(A[X.]. 3 Abs. 1 GG) macht auch die Revision nicht geltend.II[X.] Berufungsu[X.]eil ist aufzuheben. Soweit es die Beklagte zu 2 betrifft,ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurckzuverweisen. Dabei wird das Berufungsgericht in erster [X.] zu k[X.]en haben, ob die Beklagte zu 2 das [X.] an den [X.] zu 1 am 5. Oktober 1994 auch zur Post gegeben hat.[X.][X.][X.]DrrGalke

Meta

III ZR 62/01

10.01.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2002, Az. III ZR 62/01 (REWIS RS 2002, 5118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 5118

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