Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2001, Az. IX ZR 389/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 412

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:29. November 2001P r e u ß,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein BGB § 675Für den mangelhaften Entwurf einer Berufungsbegründung, die der [X.] Einreichung bei dem Prozeßgericht dem Prozeßbevollmächtigten zuleitet, haftetunbeschadet der Verantwortlichkeit des Prozeßbevollmächtigten (auch) der [X.] im Rahmen seines Auftrags (Ergänzung zu [X.], 1079).BGB § 362 Abs. 2, § 185Bei einer offenen Forderungsabtretung mit Einzugsermächtigung für den Zedentenmuß der Zessionar eine schuldbe[X.]eiende Leistungsannahme durch den [X.] in den Grenzen der erteilten Ermächtigung und des selbstgesetzten [X.] gegen sich gelten lassen, wenn er die (weitergehende) Rechtshandlungnicht genehmigt.[X.], [X.]eil vom 29. November 2001 - [X.] - OLG KarlsruheLG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 29. November 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Stodolkowitz, [X.], Dr. Fischer und Raebel[X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das [X.]eil des [X.] - 4. Zivilsenat in [X.] - vom 29. Oktober 1998aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] wurde in einem [X.] zur Zahlung des [X.] eine neuerbaute Eigentumswohnung verurteilt, obwohl er die [X.] nach erfllt hatte. [X.] § 4 der [X.] war [X.] an die [X.] (im folgenden auch: [X.]) [X.]. Wie ebenfalls in § 4 des Kaufvertrages bestimmt, sollte die Zahlungdes [X.] in [X.] entsprechend dem Baufortschritt erfolgen und zwar "aufdas [X.] der [X.] Nr. 1002449 bei der [X.]".Der [X.] rwies die 4. und 5. Kaufpreisrate nicht auf das bezeichnete[X.], sondern auf das allgemeine, gleichfalls bei der [X.]- 3 -ge[X.]te [X.] Nr. 1050915 der ster zahlungsunfigen Ver-kferin. Das [X.] maû diesen Überweisungen keine Tilgungswirkungbei, weil die [X.] der Wahl des anderen [X.] nicht zugestimmthatte.Der [X.] war in jenem [X.] erstinstanzlich durch den beklagtenRechtsanwalt vertreten, der auch die [X.] [X.] das [X.] und - im Beisein des [X.]n - in der [X.] auftrat. Das Berufungsgericht wies das Rechtsmittel des [X.] zu-rck, weil die Berufungsbegrkeine Berufungsgrie zuge-sprochene Klagforderung enthalten habe und die aufgerechnete [X.] sei. Die dagegen eingelegte Revision nahm der [X.] zu-rck.Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der [X.] den [X.]n wegen derdoppelt entrichteten 4. und 5. Kaufpreisrate nebst Zinsen sowie der Kosten desverlorenen Vorprozesses in [X.]. Weiter beantragt er festzustellen, [X.]der [X.] verpflichtet sei, dem [X.] smtlichen weiteren Schaden zu er-setzen, der diesem aus der fehlerhaften Beratung und Vertretung durch [X.] im [X.] noch entstehen werde. Der [X.] legt dem [X.]nden Mangel der Berufungsbegrzur Last und behauptet, nach dem Er-gebnis eines gleichgelagerten Parallelprozesses ([X.] 1996,2007) tte sein Rechtsmittel bei ausreichender [X.] gehabt.Das [X.] hat die Klage mit der [X.], [X.] [X.] als Verkehrsanwalt [X.] die Folgen der mangelhaften [X.] einzustehen habe. Das Berufungsgericht hat der Klage im we-- 4 -sentlichen stattgegeben, weil der [X.] in Absprache mit dem [X.] des [X.] [X.] Form und Inhalt der mangelhaften [X.] habe.Hiergegen wendet sich die Revision des [X.]n, mit der er die [X.] des erstinstanzlichen [X.]eils erstrebt.[X.]:Die Revision ist [X.].I.Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die [X.], der [X.] habe seine anwaltlichen Pflichten gegen-r dem [X.] schuldhaft verletzt.1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, [X.] eine [X.] des [X.]n bei seiner Entwurfsarbeit [X.] die Berufungsbegrnicht schon deshalb zu verneinen sei, weil er mangels Zulassung bei dem Be-rufungsgericht die Prozeûvertretung des [X.] [X.] die Instanz in andereHlegen muûte. Die [X.] und [X.] r dem Auftraggeber mssen trotz weitli-cher, auch hier vereinbarter Grenteilung grundstzlich unterschieden wer-den (vgl. [X.], [X.]. v. 17. Dezember 1987 - [X.], [X.], 1079,- 5 -1082; v. 24. Mrz 1988 - [X.], [X.], 987, 990; v. 28. Juni 1990- IX ZR 209/89, [X.], 1917, 1921, 1923; v. 9. Dezember 1999 - [X.]/99, [X.], 959, 962). Fr ordnungsmûiges prozessuales Handelnr dem Prozeûgericht hat nur der [X.] zu [X.] einzustehen ([X.], [X.]. v. 17. Dezember 1987 aaO). Dagegen ist der [X.] seinem Auftraggeber [X.] den mangelhaften Inhalt der von ihm ent-worfenen [X.] - in der Regel neben dem unterzeichnenden [X.] - selbst verantwortlich (vgl. Zugehör/Sieg, Handbuch der [X.] Rn. 219).2. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, [X.] habe bei Abfassung der Berufungsbegr[X.] den erstinstanzlichverurteilten [X.] im [X.] seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten verletzt.a) Die Anforderungen an eine Berufungs[X.]erscheiden sichnach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO von denen, die an eine Klagebegrstelltsind. Im [X.] hatte das [X.] aufgrund des erstinstanzlichenSachvortrags des [X.] von Amts wegen die Einwendung geprft, ob seineÜberweisung auf das [X.] der [X.] nach § 362 Abs. 2,§ 185 BGB schuldbe[X.]eiend gewirkt hatte, und diese Frage verneint (Teil I, 2.der [X.]). Die Berufungsbegrwiederholte jenen er-stinstanzlichen Sachvortrag des [X.], der auch [X.] den aufgerechneten Ge-genanspruch von Bedeutung war, [X.] aber nicht erkennen, ob und aus wel-chem Grund tatschlicher, prozessualer oder materiell-rechtlicher Art das[X.]surteil im Punkte des [X.]einwands angegriffen werden soll-te. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muû der Berufungsklr jedoch eine fallbe-zogene Begrliefern, die erkennen [X.], in welchen Punkten tatschli-- 6 -cher oder rechtlicher Art das angefochtene [X.]eil nach seiner Ansicht unrichtigist und aus welchen Grr die in erster Instanz vorgenommene rechtlicheoder tatschliche Wrdigung beanstandet (vgl. etwa [X.]Z 143, 169, 170 f;[X.], Beschl. v. 10. Juli 1990 - [X.], NJW 1990, 2628; [X.]. v.13. November 2001 - [X.], NJW 2002, 682 f m.w.[X.]; [X.] [X.].).Zumindest nach dem Gebot des sichersten Wegs, das auch [X.] das anwaltlicheProzeûverhalten gilt (vgl. etwa [X.], [X.]. v. 18. November 1999 - [X.]/97,[X.], 189, 191), tte der [X.] hier in seinen Entwurf der [X.] mssen, aus welchen Grs angefochtene Ur-teil die schuldbe[X.]eiende Wirkung der Leistung des jetzigen [X.] zu [X.] habe. In diesem Zusammtte - je nach Sachlage - ausge[X.]twerden können und mssen, [X.] die Einziehungsermchtigung der Verkfe-rin durch das angegebene [X.] nicht begrenzt gewesen sei, [X.] auch eine anderweitige Leistung an sie mit [X.]wirkung habeannehmrfen oder die damalige [X.]in in Kenntnis der erfolgten [X.] auf das [X.] diese Leistung als Erfllung nach § 362Abs. 2, § 185 Abs. 2 BGB genehmigt habe, gegebenenfalls in welchem [X.] eine entsprechende Genehmigung nach Ansicht des [X.] zum Aus-druck gekommen sei.b) Die Revision beruft sich vergeblich darauf, [X.] bereits die in der Be-rufungsbegrvon dem Beklagen ange[X.]te Prozeûau[X.]echnung, die das[X.] mangels [X.]en Gegenanspruchs [X.] wirkungslos gehaltenhatte, zur umfassenden Sachprfung des [X.]surteils tte [X.]en ms-sen. Die Prozeûau[X.]echnung ist in dieser Hinsicht mit anderen Einwendungen,die sich gegen den [X.] insgesamt richten, nicht gleichzusetzen.Denn sie betrifft einen tatschlich und rechtlich selbstigen, abtrennbaren- 7 -Teil des Gesamtstreitstoffs. Die Berufung kann deshalb auf die [X.] eine aufgerechnete Gegenforderung [X.] werden (vgl. [X.]Z53, 152, 155; 109, 179, 189; [X.], [X.]. v. 30. November 1995 - [X.]/94,NJW 1996, 527 unter I.2.; v. 21. Juni 1999 - [X.], [X.], 2817,2818 unter [X.]). Die wirksame Beschrkung der Berufung auf den Au[X.]ech-nungseinwtte zur Folge gehabt, [X.] das Rechtsmittelgericht das ange-fochtene [X.]eil [X.] §§ 308, 536 ZPO nur im Rahmen des § 389 BGB durchanderweite [X.] die aufgerechnete Gegenforderung oder dieZulssigkeit der Au[X.]ecrn konnte (vgl. [X.]Z 45, 287, 289; [X.],[X.]. v. 13. Juni 2001 - [X.], [X.], 2023, 2024 m.w.[X.]). Aus derprozessualen Teilbarkeit des Gesamtstreitstoffs und der möglichen Beschrn-kung der Berufung auf die Prozeûau[X.]echnung folgt aber zugleich, [X.] [X.], wenn es sich sowohl gegen die zugesprochene Klagforderung alsauch gegen die versagte Au[X.]echnung wenden will, [X.] beide selbstigenTeile nach den [X.] § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO [X.] werdenmuû. Hier gelten mithin die gleichen Anforderungen wie in Fllen der objekti-ven Klfung und einer Begrr angefochtenen Entscheidungdurch voneinander ige, selbstig tragende rechtliche Erw:Der Einzelangriff der Berufungsbegrist r erfaût nurden jeweiligen Teil des Gesamtstreitstoffs; er hat keine Gesamtwirkung (vgl.dazu [X.], [X.]. v. 13. November 1997 - [X.], [X.], 1081, 1082;v. 8. Juni 1998 - [X.], [X.], 3126; v. 13. November 2001 aaOS. 683 m.w.[X.]).II.- 8 -Das Berufungsurteil lt indes im Punkte der haftungsausfllenden [X.] rechtlicher Nachprfung nicht stand.1. Das Berufungsgericht hat gemeint, das Unterliegen des [X.] im[X.] beruhe auf dem vom [X.]n verschuldeten Mangel der Beru-fungsbegr. [X.] eine Sachprfung der damaligen Klagforde-rung möglich gewesen, tte sie - wie im [X.]eil desselben Senates in [X.] 4 U 49/95 ([X.], 2007) - zur Aufhebung des landgericht-lichen [X.]eils und zur Klagabweisung ge[X.]t, weil die zur Einziehung der [X.] offen abgetretenen Klagforderung ermchtigte [X.] auf ein anderes ihrer Konten, als im Kaufvertrag und ihrerZahlungsanforderung als [X.] genannt war, als Erfllung angenommenhabe. Auch Schweigen könne in diesem Fall als Zeichen der Zustimmung ge-wertet werden. Aus [X.] msse bei der [X.] solche Handlungen des [X.] gegen sich gelten lassen.2. Der Rechtsanwalt, der wegen Verletzung vertraglicher [X.] schuldet, hat den Auftraggeber nach § 249 BGB so zu stellen,wie er bei Beachtung der anwaltlichen Sorgfalt [X.] Im Falle eines Prozeû-verlustes ist [X.] diese Differenzhypothese maûgebend, wie der [X.] nachAuffassung des Gerichts, das mit dem Schadensersatzanspruch gegen den[X.]n befaût ist, [X.] entschieden werdenmssen, nicht, wie seinerzeit bei pflichtmûigem Anwaltsverhalten mutmaûlichentschieden worden [X.] (vgl. [X.]Z 133, 110, 111; [X.], [X.]. v. 6. Juli 2000- IX ZR 198/99, [X.], 1814, 1816; [X.] [X.].). Leidet die Beurteilungdes Berufungsgerichts in dieser Hinsicht an einem Rechtsfehler, ist der Fehler- 9 -nicht deshalb unerheblich, weil derselbe Spruchkrper aucr den [X.] zu befinden hatte. Die Revision beanstandet das Berufungsurteil [X.] in seiner Annahme, [X.] der [X.] mit der Überweisung auf das [X.] die damals gegen ihn geltend gemachte Forderung [X.]. Der Nachprfung des Berufungsurteils in diesem Punkt [X.] § [X.]. 2 Satz 1 ZPO steht das aber nicht entgegen, weil die Revision das Beru-fungsurteil in anderer Hinsicht ausreichend angreift (vgl. [X.], [X.]. v. 21. Juni1999 aaO S. 2817 [X.], die Leistung des [X.] auf das[X.] der [X.] anstatt auf das im Kaufvertrag und derZahlungsanforderung hier[X.] bestimmte [X.] habe die damalige[X.]in ([X.]) gegen sich gelten lassen mssen, trifft nach § 362Abs. 2, § 185 BGB zu, wenn die Einzugsermchtigung der [X.] die An-nahme einer solchen Leistung als Erfllung oder an [X.] Statt deckte.Denn nur in den Grenzen der erteilten Ermchtigung wirken die Rechtshand-lungen des [X.] [X.] und gegen den dahinterstehenden Rechtsinhaber;ansonsten ist der Ermchtigte [X.]. Den notwendigen Schuldner-schutz verrgen bei der Forderungsabtretung mit Einzugsermchtigung [X.]den Zedenten die Vorschriften der §§ 407, 409 BGB: Hat der Schuldner [X.] von der Abtretung, muû der [X.] auch ein [X.]surrogat hinnehmen, auf welches der Schuldner und der Zedent sich ver-stigt haben. Das gleiche gilt entsprechend § 409 BGB und den Grundst-zen der Anscheinsvollmacht, wenn der Gliger dem Schuldner eine [X.] mit un[X.]er Verfsbefugnis des [X.]angezeigt [X.] einer Einzugsermchtigung kommen in verschiedenerHinsicht in Betracht. Sie [X.] darin bestehen, [X.] der Forderungsein-zug sich auf ein bestimmtes Bankkonto des [X.] ([X.]) konzen-triert. Welche Rechtsmacht dem Einzugsermchtigten danach im Einzelfall ver-liehen ist, bedarf, nicht anders als gegebenenfalls der [X.]agliche Umfang [X.], der Auslegung. Sie kann ergeben, [X.] der zum [X.] auch befugt ist, eine Leistung auûerhalb des [X.] an [X.] Statt anzunehmen. Solche Befugnisse sind jedoch nicht zwangslfig(vgl. [X.]/Scheyhing, [X.] 1. Aufl. § 11 IV.4.d mit [X.]. 76) und zu ver-neinen, wenn sie dem Zweck der angeordneten Beschrkung zuwiderlaufen(zur Bedeutung des Zweckes im Hinblick auf den Umfang einer Vollmacht vgl.[X.], [X.]. v. 9. Juli 1991 - [X.], NJW 1991, 3141). In diesem [X.] das Berufungsgericht, wie schon in der [X.] (OLG Karlsruhe[X.], 2007; vgl. dazu kritisch [X.], [X.]; [X.],[X.]. § 49 Rn. 46 [X.]. 5), den Sachverhalt nicht ausge-scft.Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils bezog sich die Einzugser-mchtigung der [X.] (Zedentin) jedenfalls auf das im Kaufvertrag und inihrer Zahlungsanforderung an den [X.] genannte, [X.] sie bei der [X.]ge[X.]te [X.] als [X.]. Die Überweisung des [X.] auf einanderes Konto der [X.], auch ein solches bei der [X.] wie das[X.], hatte unter diesen [X.] keine Til-gungswirkung. Im Ausgangspunkt gleictte es gelegen, wenn die Verkfe-rin selbst Gligerin oder vllig [X.]ei zur Einziehung ermchtigt gewesen [X.](vgl. [X.]Z 98, 24, 30; [X.], [X.]. v. 18. April 1985 - [X.], [X.]). Wenn der Gescftsbriefbogen, auf dem die [X.] den [X.]- 11 -unter Angabe des [X.]s zur Zahlung aufforderte, in der kleinge-druckten [X.] das [X.] nannte, tritt dies r demeindeutigen Urkundeninhalt zurck.Es lag nahe, [X.] das Interesse der [X.] an der Fixierung des[X.]s als [X.] [X.] den [X.] und andere Schuldner aus ihremInnenverltnis zur [X.] herrrte und die Einzugsermchtigung der[X.] [X.] die abgetretenen Forderungen sich auf dieses [X.] be-schrkte. Hiermit hat sich das Berufungsgericht bisher nicht auseinanderge-setzt. Die [X.] war - je nach dem Zweck der Kontenbestimmung - dannmlicherweise auch nicht ermchtigt, Überweisungen auf ein anderes [X.] an [X.] Statt anzunehmen. Dann hatte der [X.] ohne Rechts-grund an einen so nicht ermchtigten [X.] geleistet; die Tilgungswirkung [X.] hing unter dieser Voraussetzung davon ab, ob sie von der damaligen[X.]in als [X.] nach § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 2 BGB genehmigt [X.] war. Auch die Prfung dieser Frage war im [X.] infolge des [X.] mlich; [X.] das Berufungsgericht konnte [X.] seinem Standpunkt aus [X.] die Entscheidung offen bleiben. Nach der Zu-rckverweisung haben die Parteien Gelegenheit, auch hierauf zurckzukom-men.[X.] allem kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Dietatrichterliche Prfung des Inhalts der Einzugsermchtigung und einer mli-chen Genehmigung der damaligen [X.]in kann unter den gegebenen [X.] 12 -stim Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden. Hierzu kommt auchnoch weiterer Sachvortrag der Parteien in Betracht.[X.] Stodolkowitz [X.]Fischer Raebel

Meta

IX ZR 389/98

29.11.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2001, Az. IX ZR 389/98 (REWIS RS 2001, 412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 412

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.