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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:29. November 2001P r e u ß,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein BGB § 675Für den mangelhaften Entwurf einer Berufungsbegründung, die der [X.] Einreichung bei dem Prozeßgericht dem Prozeßbevollmächtigten zuleitet, haftetunbeschadet der Verantwortlichkeit des Prozeßbevollmächtigten (auch) der [X.] im Rahmen seines Auftrags (Ergänzung zu [X.], 1079).BGB § 362 Abs. 2, § 185Bei einer offenen Forderungsabtretung mit Einzugsermächtigung für den Zedentenmuß der Zessionar eine schuldbe[X.]eiende Leistungsannahme durch den [X.] in den Grenzen der erteilten Ermächtigung und des selbstgesetzten [X.] gegen sich gelten lassen, wenn er die (weitergehende) Rechtshandlungnicht genehmigt.[X.], [X.]eil vom 29. November 2001 - [X.] - OLG KarlsruheLG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 29. November 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Stodolkowitz, [X.], Dr. Fischer und Raebel[X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das [X.]eil des [X.] - 4. Zivilsenat in [X.] - vom 29. Oktober 1998aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] wurde in einem [X.] zur Zahlung des [X.] eine neuerbaute Eigentumswohnung verurteilt, obwohl er die [X.] nach erfllt hatte. [X.] § 4 der [X.] war [X.] an die [X.] (im folgenden auch: [X.]) [X.]. Wie ebenfalls in § 4 des Kaufvertrages bestimmt, sollte die Zahlungdes [X.] in [X.] entsprechend dem Baufortschritt erfolgen und zwar "aufdas [X.] der [X.] Nr. 1002449 bei der [X.]".Der [X.] rwies die 4. und 5. Kaufpreisrate nicht auf das bezeichnete[X.], sondern auf das allgemeine, gleichfalls bei der [X.]- 3 -ge[X.]te [X.] Nr. 1050915 der ster zahlungsunfigen Ver-kferin. Das [X.] maû diesen Überweisungen keine Tilgungswirkungbei, weil die [X.] der Wahl des anderen [X.] nicht zugestimmthatte.Der [X.] war in jenem [X.] erstinstanzlich durch den beklagtenRechtsanwalt vertreten, der auch die [X.] [X.] das [X.] und - im Beisein des [X.]n - in der [X.] auftrat. Das Berufungsgericht wies das Rechtsmittel des [X.] zu-rck, weil die Berufungsbegrkeine Berufungsgrie zuge-sprochene Klagforderung enthalten habe und die aufgerechnete [X.] sei. Die dagegen eingelegte Revision nahm der [X.] zu-rck.Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der [X.] den [X.]n wegen derdoppelt entrichteten 4. und 5. Kaufpreisrate nebst Zinsen sowie der Kosten desverlorenen Vorprozesses in [X.]. Weiter beantragt er festzustellen, [X.]der [X.] verpflichtet sei, dem [X.] smtlichen weiteren Schaden zu er-setzen, der diesem aus der fehlerhaften Beratung und Vertretung durch [X.] im [X.] noch entstehen werde. Der [X.] legt dem [X.]nden Mangel der Berufungsbegrzur Last und behauptet, nach dem Er-gebnis eines gleichgelagerten Parallelprozesses ([X.] 1996,2007) tte sein Rechtsmittel bei ausreichender [X.] gehabt.Das [X.] hat die Klage mit der [X.], [X.] [X.] als Verkehrsanwalt [X.] die Folgen der mangelhaften [X.] einzustehen habe. Das Berufungsgericht hat der Klage im we-- 4 -sentlichen stattgegeben, weil der [X.] in Absprache mit dem [X.] des [X.] [X.] Form und Inhalt der mangelhaften [X.] habe.Hiergegen wendet sich die Revision des [X.]n, mit der er die [X.] des erstinstanzlichen [X.]eils erstrebt.[X.]:Die Revision ist [X.].I.Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die [X.], der [X.] habe seine anwaltlichen Pflichten gegen-r dem [X.] schuldhaft verletzt.1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, [X.] eine [X.] des [X.]n bei seiner Entwurfsarbeit [X.] die Berufungsbegrnicht schon deshalb zu verneinen sei, weil er mangels Zulassung bei dem Be-rufungsgericht die Prozeûvertretung des [X.] [X.] die Instanz in andereHlegen muûte. Die [X.] und [X.] r dem Auftraggeber mssen trotz weitli-cher, auch hier vereinbarter Grenteilung grundstzlich unterschieden wer-den (vgl. [X.], [X.]. v. 17. Dezember 1987 - [X.], [X.], 1079,- 5 -1082; v. 24. Mrz 1988 - [X.], [X.], 987, 990; v. 28. Juni 1990- IX ZR 209/89, [X.], 1917, 1921, 1923; v. 9. Dezember 1999 - [X.]/99, [X.], 959, 962). Fr ordnungsmûiges prozessuales Handelnr dem Prozeûgericht hat nur der [X.] zu [X.] einzustehen ([X.], [X.]. v. 17. Dezember 1987 aaO). Dagegen ist der [X.] seinem Auftraggeber [X.] den mangelhaften Inhalt der von ihm ent-worfenen [X.] - in der Regel neben dem unterzeichnenden [X.] - selbst verantwortlich (vgl. Zugehör/Sieg, Handbuch der [X.] Rn. 219).2. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, [X.] habe bei Abfassung der Berufungsbegr[X.] den erstinstanzlichverurteilten [X.] im [X.] seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten verletzt.a) Die Anforderungen an eine Berufungs[X.]erscheiden sichnach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO von denen, die an eine Klagebegrstelltsind. Im [X.] hatte das [X.] aufgrund des erstinstanzlichenSachvortrags des [X.] von Amts wegen die Einwendung geprft, ob seineÜberweisung auf das [X.] der [X.] nach § 362 Abs. 2,§ 185 BGB schuldbe[X.]eiend gewirkt hatte, und diese Frage verneint (Teil I, 2.der [X.]). Die Berufungsbegrwiederholte jenen er-stinstanzlichen Sachvortrag des [X.], der auch [X.] den aufgerechneten Ge-genanspruch von Bedeutung war, [X.] aber nicht erkennen, ob und aus wel-chem Grund tatschlicher, prozessualer oder materiell-rechtlicher Art das[X.]surteil im Punkte des [X.]einwands angegriffen werden soll-te. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muû der Berufungsklr jedoch eine fallbe-zogene Begrliefern, die erkennen [X.], in welchen Punkten tatschli-- 6 -cher oder rechtlicher Art das angefochtene [X.]eil nach seiner Ansicht unrichtigist und aus welchen Grr die in erster Instanz vorgenommene rechtlicheoder tatschliche Wrdigung beanstandet (vgl. etwa [X.]Z 143, 169, 170 f;[X.], Beschl. v. 10. Juli 1990 - [X.], NJW 1990, 2628; [X.]. v.13. November 2001 - [X.], NJW 2002, 682 f m.w.[X.]; [X.] [X.].).Zumindest nach dem Gebot des sichersten Wegs, das auch [X.] das anwaltlicheProzeûverhalten gilt (vgl. etwa [X.], [X.]. v. 18. November 1999 - [X.]/97,[X.], 189, 191), tte der [X.] hier in seinen Entwurf der [X.] mssen, aus welchen Grs angefochtene Ur-teil die schuldbe[X.]eiende Wirkung der Leistung des jetzigen [X.] zu [X.] habe. In diesem Zusammtte - je nach Sachlage - ausge[X.]twerden können und mssen, [X.] die Einziehungsermchtigung der Verkfe-rin durch das angegebene [X.] nicht begrenzt gewesen sei, [X.] auch eine anderweitige Leistung an sie mit [X.]wirkung habeannehmrfen oder die damalige [X.]in in Kenntnis der erfolgten [X.] auf das [X.] diese Leistung als Erfllung nach § 362Abs. 2, § 185 Abs. 2 BGB genehmigt habe, gegebenenfalls in welchem [X.] eine entsprechende Genehmigung nach Ansicht des [X.] zum Aus-druck gekommen sei.b) Die Revision beruft sich vergeblich darauf, [X.] bereits die in der Be-rufungsbegrvon dem Beklagen ange[X.]te Prozeûau[X.]echnung, die das[X.] mangels [X.]en Gegenanspruchs [X.] wirkungslos gehaltenhatte, zur umfassenden Sachprfung des [X.]surteils tte [X.]en ms-sen. Die Prozeûau[X.]echnung ist in dieser Hinsicht mit anderen Einwendungen,die sich gegen den [X.] insgesamt richten, nicht gleichzusetzen.Denn sie betrifft einen tatschlich und rechtlich selbstigen, abtrennbaren- 7 -Teil des Gesamtstreitstoffs. Die Berufung kann deshalb auf die [X.] eine aufgerechnete Gegenforderung [X.] werden (vgl. [X.]Z53, 152, 155; 109, 179, 189; [X.], [X.]. v. 30. November 1995 - [X.]/94,NJW 1996, 527 unter I.2.; v. 21. Juni 1999 - [X.], [X.], 2817,2818 unter [X.]). Die wirksame Beschrkung der Berufung auf den Au[X.]ech-nungseinwtte zur Folge gehabt, [X.] das Rechtsmittelgericht das ange-fochtene [X.]eil [X.] §§ 308, 536 ZPO nur im Rahmen des § 389 BGB durchanderweite [X.] die aufgerechnete Gegenforderung oder dieZulssigkeit der Au[X.]ecrn konnte (vgl. [X.]Z 45, 287, 289; [X.],[X.]. v. 13. Juni 2001 - [X.], [X.], 2023, 2024 m.w.[X.]). Aus derprozessualen Teilbarkeit des Gesamtstreitstoffs und der möglichen Beschrn-kung der Berufung auf die Prozeûau[X.]echnung folgt aber zugleich, [X.] [X.], wenn es sich sowohl gegen die zugesprochene Klagforderung alsauch gegen die versagte Au[X.]echnung wenden will, [X.] beide selbstigenTeile nach den [X.] § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO [X.] werdenmuû. Hier gelten mithin die gleichen Anforderungen wie in Fllen der objekti-ven Klfung und einer Begrr angefochtenen Entscheidungdurch voneinander ige, selbstig tragende rechtliche Erw:Der Einzelangriff der Berufungsbegrist r erfaût nurden jeweiligen Teil des Gesamtstreitstoffs; er hat keine Gesamtwirkung (vgl.dazu [X.], [X.]. v. 13. November 1997 - [X.], [X.], 1081, 1082;v. 8. Juni 1998 - [X.], [X.], 3126; v. 13. November 2001 aaOS. 683 m.w.[X.]).II.- 8 -Das Berufungsurteil lt indes im Punkte der haftungsausfllenden [X.] rechtlicher Nachprfung nicht stand.1. Das Berufungsgericht hat gemeint, das Unterliegen des [X.] im[X.] beruhe auf dem vom [X.]n verschuldeten Mangel der Beru-fungsbegr. [X.] eine Sachprfung der damaligen Klagforde-rung möglich gewesen, tte sie - wie im [X.]eil desselben Senates in [X.] 4 U 49/95 ([X.], 2007) - zur Aufhebung des landgericht-lichen [X.]eils und zur Klagabweisung ge[X.]t, weil die zur Einziehung der [X.] offen abgetretenen Klagforderung ermchtigte [X.] auf ein anderes ihrer Konten, als im Kaufvertrag und ihrerZahlungsanforderung als [X.] genannt war, als Erfllung angenommenhabe. Auch Schweigen könne in diesem Fall als Zeichen der Zustimmung ge-wertet werden. Aus [X.] msse bei der [X.] solche Handlungen des [X.] gegen sich gelten lassen.2. Der Rechtsanwalt, der wegen Verletzung vertraglicher [X.] schuldet, hat den Auftraggeber nach § 249 BGB so zu stellen,wie er bei Beachtung der anwaltlichen Sorgfalt [X.] Im Falle eines Prozeû-verlustes ist [X.] diese Differenzhypothese maûgebend, wie der [X.] nachAuffassung des Gerichts, das mit dem Schadensersatzanspruch gegen den[X.]n befaût ist, [X.] entschieden werdenmssen, nicht, wie seinerzeit bei pflichtmûigem Anwaltsverhalten mutmaûlichentschieden worden [X.] (vgl. [X.]Z 133, 110, 111; [X.], [X.]. v. 6. Juli 2000- IX ZR 198/99, [X.], 1814, 1816; [X.] [X.].). Leidet die Beurteilungdes Berufungsgerichts in dieser Hinsicht an einem Rechtsfehler, ist der Fehler- 9 -nicht deshalb unerheblich, weil derselbe Spruchkrper aucr den [X.] zu befinden hatte. Die Revision beanstandet das Berufungsurteil [X.] in seiner Annahme, [X.] der [X.] mit der Überweisung auf das [X.] die damals gegen ihn geltend gemachte Forderung [X.]. Der Nachprfung des Berufungsurteils in diesem Punkt [X.] § [X.]. 2 Satz 1 ZPO steht das aber nicht entgegen, weil die Revision das Beru-fungsurteil in anderer Hinsicht ausreichend angreift (vgl. [X.], [X.]. v. 21. Juni1999 aaO S. 2817 [X.], die Leistung des [X.] auf das[X.] der [X.] anstatt auf das im Kaufvertrag und derZahlungsanforderung hier[X.] bestimmte [X.] habe die damalige[X.]in ([X.]) gegen sich gelten lassen mssen, trifft nach § 362Abs. 2, § 185 BGB zu, wenn die Einzugsermchtigung der [X.] die An-nahme einer solchen Leistung als Erfllung oder an [X.] Statt deckte.Denn nur in den Grenzen der erteilten Ermchtigung wirken die Rechtshand-lungen des [X.] [X.] und gegen den dahinterstehenden Rechtsinhaber;ansonsten ist der Ermchtigte [X.]. Den notwendigen Schuldner-schutz verrgen bei der Forderungsabtretung mit Einzugsermchtigung [X.]den Zedenten die Vorschriften der §§ 407, 409 BGB: Hat der Schuldner [X.] von der Abtretung, muû der [X.] auch ein [X.]surrogat hinnehmen, auf welches der Schuldner und der Zedent sich ver-stigt haben. Das gleiche gilt entsprechend § 409 BGB und den Grundst-zen der Anscheinsvollmacht, wenn der Gliger dem Schuldner eine [X.] mit un[X.]er Verfsbefugnis des [X.]angezeigt [X.] einer Einzugsermchtigung kommen in verschiedenerHinsicht in Betracht. Sie [X.] darin bestehen, [X.] der Forderungsein-zug sich auf ein bestimmtes Bankkonto des [X.] ([X.]) konzen-triert. Welche Rechtsmacht dem Einzugsermchtigten danach im Einzelfall ver-liehen ist, bedarf, nicht anders als gegebenenfalls der [X.]agliche Umfang [X.], der Auslegung. Sie kann ergeben, [X.] der zum [X.] auch befugt ist, eine Leistung auûerhalb des [X.] an [X.] Statt anzunehmen. Solche Befugnisse sind jedoch nicht zwangslfig(vgl. [X.]/Scheyhing, [X.] 1. Aufl. § 11 IV.4.d mit [X.]. 76) und zu ver-neinen, wenn sie dem Zweck der angeordneten Beschrkung zuwiderlaufen(zur Bedeutung des Zweckes im Hinblick auf den Umfang einer Vollmacht vgl.[X.], [X.]. v. 9. Juli 1991 - [X.], NJW 1991, 3141). In diesem [X.] das Berufungsgericht, wie schon in der [X.] (OLG Karlsruhe[X.], 2007; vgl. dazu kritisch [X.], [X.]; [X.],[X.]. § 49 Rn. 46 [X.]. 5), den Sachverhalt nicht ausge-scft.Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils bezog sich die Einzugser-mchtigung der [X.] (Zedentin) jedenfalls auf das im Kaufvertrag und inihrer Zahlungsanforderung an den [X.] genannte, [X.] sie bei der [X.]ge[X.]te [X.] als [X.]. Die Überweisung des [X.] auf einanderes Konto der [X.], auch ein solches bei der [X.] wie das[X.], hatte unter diesen [X.] keine Til-gungswirkung. Im Ausgangspunkt gleictte es gelegen, wenn die Verkfe-rin selbst Gligerin oder vllig [X.]ei zur Einziehung ermchtigt gewesen [X.](vgl. [X.]Z 98, 24, 30; [X.], [X.]. v. 18. April 1985 - [X.], [X.]). Wenn der Gescftsbriefbogen, auf dem die [X.] den [X.]- 11 -unter Angabe des [X.]s zur Zahlung aufforderte, in der kleinge-druckten [X.] das [X.] nannte, tritt dies r demeindeutigen Urkundeninhalt zurck.Es lag nahe, [X.] das Interesse der [X.] an der Fixierung des[X.]s als [X.] [X.] den [X.] und andere Schuldner aus ihremInnenverltnis zur [X.] herrrte und die Einzugsermchtigung der[X.] [X.] die abgetretenen Forderungen sich auf dieses [X.] be-schrkte. Hiermit hat sich das Berufungsgericht bisher nicht auseinanderge-setzt. Die [X.] war - je nach dem Zweck der Kontenbestimmung - dannmlicherweise auch nicht ermchtigt, Überweisungen auf ein anderes [X.] an [X.] Statt anzunehmen. Dann hatte der [X.] ohne Rechts-grund an einen so nicht ermchtigten [X.] geleistet; die Tilgungswirkung [X.] hing unter dieser Voraussetzung davon ab, ob sie von der damaligen[X.]in als [X.] nach § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 2 BGB genehmigt [X.] war. Auch die Prfung dieser Frage war im [X.] infolge des [X.] mlich; [X.] das Berufungsgericht konnte [X.] seinem Standpunkt aus [X.] die Entscheidung offen bleiben. Nach der Zu-rckverweisung haben die Parteien Gelegenheit, auch hierauf zurckzukom-men.[X.] allem kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Dietatrichterliche Prfung des Inhalts der Einzugsermchtigung und einer mli-chen Genehmigung der damaligen [X.]in kann unter den gegebenen [X.] 12 -stim Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden. Hierzu kommt auchnoch weiterer Sachvortrag der Parteien in Betracht.[X.] Stodolkowitz [X.]Fischer Raebel
Meta
29.11.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2001, Az. IX ZR 389/98 (REWIS RS 2001, 412)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 412
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