Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2016, Az. VIII ZR 39/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13087

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:130416UVIIIZR39.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII ZR 39/15
Verkündet am:

13. April 2016

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 573 Abs. 2 Nr. 1, § 280 Abs. 1 Satz 2
a)
Zur Frage, ob die Nichtzahlung einer auf die Verletzung mietvertraglicher Pflichten zu-rückgehende titulierte Schadensersatzforderung des Vermieters eine die ordentliche Kün-digung des Mietverhältnisses berechtigende schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters darstellt.
b)
Im Rahmen der nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erforderlichen Prüfung, ob die Verletzung mietvertraglicher Pflichten auf einem Verschulden des Mieters beruht, trägt -
wie aus §
280 Abs. 1 Satz 2 [X.] entnommen werden kann -
dieser
die Darlegungs-
und Beweis-last für sein fehlendes Verschulden.
c)
Ist der Mieter wegen einer erheblichen und schuldhaften Verletzung seiner vertraglichen (Neben-)Pflicht zur Obhut der Mietsache rechtskräftig zur Leistung von Schadensersatz verurteilt worden, kann in dem beharrlichen Leugnen der Pflichtverletzung jedenfalls dann ein berechtigter Grund zur ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 [X.] liegen, wenn Umstände festgestellt werden können, die die Besorgnis des Vermieters [X.], der Mieter setze seine Obhutspflichtverletzung auch nach der rechtskräftigen Verur-teilung fort.
[X.], Urteil vom 13. April 2016 -
VIII ZR 39/15 -
LG [X.]

AG [X.]-Pankow/[X.]

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2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. April
2016
durch die Richterin Dr.
Fetzer als Vorsitzende, die Richterin Dr.
Hessel sowie die Richter Dr.
Achilles, Dr.
Schneider und Kosziol

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der [X.] des [X.] vom 3. Februar 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
als zum Nachteil des [X.] entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der [X.] schloss am 22. April 2008 mit der inzwischen verstorbenen Vermieterin einen Mietvertrag über eine Wohnung in [X.]. Der Kläger ist
Testamentsvollstrecker.
[X.] zeigte der [X.] der von der Vermieterin beauftragten Hausverwaltung ein teilweises Aufwölben des in der Wohnung verlegten [X.], eine
Schimmelbildung innerhalb der Fensterrahmen und an Silikon-fugen, Wänden und Decken sowie weitere kleinere Mängel an. Der [X.], der die feuchtigkeitsbedingten Schäden am Fußboden,
an den Fensterrahmen 1
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und an den Wänden auf bauseitige Mängel zurückführte, minderte von [X.] 2010 bis Juli 2011 die von ihm geschuldete Bruttomiete um 25 %. Die Ver-mieterin
vertrat die auf ein von ihr eingeholtes Privatgutachten gestützte [X.], für die feuchtigkeitsbedingten Schäden, die ihr der [X.] zu spät an-gezeigt habe, sei allein dieser verantwortlich, da er falsch gelüftet und geheizt habe. Mit im Jahr 2011 vor dem [X.]/[X.] erhobener Klage nahm die Vermieterin den [X.]n auf Ersatz der Kosten für die Scha-h-lung rückständiger Miete in Anspruch.
Das [X.]/[X.] verurteilte den [X.]n mit Urteil vom 3. Januar 2013
unter anderem zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe Dabei hat es, gestützt auf das Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, die Ursache für
die feuchtigkeitsbe-dingten Schäden in der Mietwohnung -
mit Ausnahme bestimmter Schadensbe-reiche -
in einer massiven Störung des Raumklimas gesehen, die auf ein fal-sches Lüftungs-
und Heizverhalten des [X.]n zurückzuführen sei.
Dieses Urteil
ist vom [X.]n nicht angegriffen und infolgedessen rechtskräftig ge-worden.
Ab dem Monat Oktober 2012 erhielt der [X.] vom Jobcenter Pankow [X.] und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von knapp . Am 13. August 2013 gab der [X.] zur Niederschrift der zuständigen Gerichtsvollzieherin die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ab. Der Vollstreckungsversuch des [X.] war deshalb erfolglos.
Mit
Schreiben
vom
2. Dezember 2013
kündigte der Kläger das Mietver-hältnis mit dem [X.]n fristlos, hilfsweise ordentlich. Zur Begründung führte der Kläger unter anderem aus, dass der [X.] die aus dem rechtskräftigen 3
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Urteil des [X.]/[X.] vom 3. Januar 2013 resultierende Verpflichtung auf Zahlung von Schadensersatz nicht erfüllt habe. Darüber [X.] führte der Kläger aus, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem [X.]n auch deshalb unzumutbar sei, weil der [X.] seine durch das Ur-teil vom 3. Januar 2013
festgestellte Verantwortlichkeit für die in der Wohnung zu verzeichnende
Schimmelbildung
trotz der eingetretenen Rechtskraft nach wie vor in Abrede stelle, was sich an den wiederholten Mängelanzeigen wegen des nämlichen Sachverhalts und darauf gestützter Mietminderungen zeige. Er lüfte und heize nach wie vor die Mietwohnung nicht ausreichend und vernach-lässige dadurch schuldhaft seine Mieterpflichten. Wörtlich heißt es in dem [X.]:
"Angesichts Ihrer nachhaltigen Zahlungsunwilligkeit und Ihres beharrlichen Verweises auf angeblich vermieterseits zu verant-wortender Mängel Ihrer Wohnung, obwohl diesbezüglich Ihre Verantwortlichkeit bereits gerichtlich festgestellt wurde, haben Sie entscheidend dazu beigetragen, dass das Mietverhältnis zwi-schen Ihnen und unserer Mandantin empfindlich gestört ist.
Darüber hinaus ist zu verzeichnen, dass Sie Ihr pflichtwidriges Verhalten, nämlich die von Ihnen angemietete Wohnung ausrei-chend zu lüften und zu beheizen, trotz eindeutiger Feststellungen im Urteil des AG Pankow/[X.] vom 03.01.2013 nicht ab-stellen, so dass durch diese schuldhafte Vernachlässigung Ihrer mieterseitigen Sorgfaltspflichten die Schimmelbildung erneut be-günstigt wird. Dadurch ist aber eine Verwahrlosung, jedenfalls aber eine erhebliche Gefährdung der Wohnung und ihrer Be-standteile (wie Fenster, Wände, etc.) zu befürchten."

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger den [X.]n auf Zahlung n
und [X.] in Anspruch. Die Räumungsklage hat er zuletzt nur noch auf die or-dentliche Kündigung des Mietverhältnisses gestützt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des [X.]n hat das [X.] das 6
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amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und den Räumungsanspruch, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, abgewiesen. Mit der vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Der [X.] sei nicht gemäß § 546 Abs. 1 [X.] zur Räumung und Her-ausgabe der Wohnung verpflichtet, weil die Kündigung vom 3. Dezember 2013 das Mietverhältnis nicht beendet habe.
Zwar stelle die Nichtzahlung der titulierten Forderung eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar. Jedoch erfordere eine auf eine vertragliche Pflichtverletzung gestützte ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ein Verschulden des Mieters, das im Streitfall nicht festgestellt werden könne. Die vom Amtsgericht im unstreitigen Tatbestand
festgestellte Abgabe der ei-desstattlichen Versicherung durch den [X.]n belege, dass diesem
kein Geld zur Tilgung der titulierten Forderung zur Verfügung stehe.
Die wirtschaftlichen Interessen des [X.] seien durch den weiteren Verbleib des [X.]n in der Mietwohnung nicht maßgeblich beeinträchtigt. Die Vollstreckung der Forderung sei unter den gegebenen wirtschaftlichen Ver-7
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hältnissen des [X.]n unabhängig von dessen Verbleib in der Wohnung nicht Erfolg versprechend. Weitere Nachteile des [X.] seien nicht ersichtlich, da die laufenden Mieten gezahlt würden.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann dem Kläger, der den Prozess gemäß § 2212 [X.] als Partei kraft Amtes führt, eine Berechtigung zum [X.] der ordentlichen Kündigung (§ 573 Abs.
1, Abs. 2 Nr. 1 [X.])
vom 2.
Dezember 2013 und ein darauf gestützter
Räumungsanspruch (§ 546 Abs. 1 [X.]) nicht abgesprochen werden.

Das Berufungsgericht hat unter Verstoß gegen § 286 ZPO den
in dem [X.] des [X.] vom 2. Dezember 2013 auf mehrere Aspekte gestützten Kündigungsgrund
nicht ausgeschöpft und damit das rechtliche [X.]
(Art.
103
Abs. 1 GG) des [X.] in entscheidungserheblicher Weise ver-letzt. So hat es bei seiner Würdigung nur die Nichtzahlung der titulierten Scha-densersatzforderung in den Blick genommen und dabei übersehen, dass der Kläger weitere, damit eng zusammenhängende verhaltensbedingte Umstände benannt hat, die in der erforderlichen Gesamtbetrachtung die ordentliche Kün-digung des [X.] nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] -
die zunächst eben-falls mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 erklärte fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 [X.] hat der Kläger bereits in erster Instanz zurückgenommen -
begründet erscheinen lassen können.
1. Nach der Bestimmung des § 573 Abs. 2 Nr. 1 [X.] besteht ein berech-tigtes Interesse an einer fristgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich
verletzt hat. Sie setzt damit die Verletzung einer aus dem Mietverhältnis resultierenden 12
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Haupt-
oder Nebenpflicht voraus (Senatsurteil vom 14. Oktober 2010
-
VIII ZR 267/09, NJW 2010, 3020 Rn. 17 mwN).
Da die vom [X.]/[X.] mit rechtskräftigem Urteil vom 3. Januar 2013 titulierte Schadensersatzforderung auf eine Verletzung der dem [X.]n als Mieter obliegenden Pflicht zur Obhut der Mietsache (vgl. hierzu grundlegend
Senatsurteil
vom
4. April 1977 -
VIII ZR 143/75, [X.]Z 68, 281, 285 unter [X.] b bb mwN;
vgl. auch
Schmidt-Futterer/[X.], [X.], 12. Aufl., § 535 [X.] Rn. 275 ff.; [X.], Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn.
[X.] ff., 267 ff.; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2014, § 535 Rn. 93 ff.; jeweils mwN) zurückzuführen ist, hat das Berufungsgericht in der Nichtzahlung der titulierten Forderung zu Recht eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des [X.]n im Sinne
des
§
573 Abs. 2 Nr. 1 [X.] angenommen,
die eine ordent-liche Kündigung begründen kann.
2. Es kann offen bleiben, ob es -
wie es das Berufungsgericht annimmt -hinsichtlich der Nichtzahlung der titulierten Schadensersatzforderung allein deshalb an einem Verschulden (im Sinne des § 276
Abs. 1 Satz 1 [X.]) des [X.]n fehlt, weil dieser am 13. August 2013 in
der Folge eines erfolglosen Vollstreckungsversuchs des [X.] die Vermögensauskunft nach § 802c Abs.
1 ZPO abgegeben hat und ihm danach keine finanziellen Mittel zur Tilgung der Forderung zur Verfügung standen.

a) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt
zutreffend erkannt, dass den Mieter
-
der bei einer auf § 543 Abs. 3 [X.] gestützten fristlosen Kündi-gung wegen Verzugs
mit der Mietzahlung für seine wirtschaftliche [X.] einzustehen
hat
und
sich
deswegen
nicht
mit
Erfolg
auf
§ 286 Abs. 4 [X.] berufen
kann
-
im
Rahmen
des
§
573
Abs.
2
Nr. 1 [X.] eine unverschul-dete Zahlungsunfähigkeit
entlastet (Senatsurteile vom 16.
Februar 2005
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VIII ZR 6/04, [X.], 334 unter [X.] d cc; vom 28.
November 2007 -
VIII ZR 145/07, [X.], 508 Rn. 18).
Ob allerdings dieses mangelnde Verschulden, für das -
wie § 280 Abs. 1 Satz 2 [X.] entnommen werden kann (KG, [X.] 2001, 379; [X.]/[X.], [X.], Neubearb.
2014, § 573 Rn. 45; [X.]/
[X.], [X.], 75. Aufl., § 573 Rn. 22; [X.], Mietrecht, 12. Aufl., § 573 [X.] Rn. 41) -
der Mieter darlegungs-
und beweispflichtig ist, im Streitfall allein mit dem Hinweis auf die am 13. August 2013 abgegebene [X.] festgestellt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung.
Zwar sprechen weitere objektive Umstände für eine im Zeitpunkt der Kündigungserklärung (2. Dezember 2013) vorliegende wirtschaftliche Leis-tungsunfähigkeit des [X.]n. So bezog dieser
ausweislich von
mit der [X.] vorgelegten Leistungsbescheiden
bereits seit Oktober 2012 bis über den Kündigungszeitpunkt hinaus Leistungen des Jobcenters ([X.] und Kosten für Unterkunft und Heizung)
in Höhe im Monat. Dass der [X.] bei der Vermögensauskunft unzutreffende Anga-ben gemacht hätte, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Soweit diese auf das Vorbringen des [X.]n im Schriftsatz vom 15. Mai 2014 verweist, wonach er "von der Bedienung der titulierten Forde-genommen"
habe, lässt sich hieraus angesichts der geschilderten objektiven Umstände -
entgegen der Ansicht der Revision -
nicht ableiten, dass der [X.] zum Kündigungszeitpunkt über finanzielle Mittel zur Tilgung der titulierten Schuld verfügt hätte, zumal die am 13. August 2013 abgegebene
Vermö-gensauskunft den Gerichtsvollzieher gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO verpflich-tete, den [X.]n in das Schuldnerverzeichnis einzutragen, was eine Kredit-aufnahme praktisch unmöglich gemacht hätte.
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b) Die Frage, ob die Nichtzahlung der Schadensersatzforderung für sich genommen den Tatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erfüllt, bedarf indes in der Revisionsinstanz keiner Vertiefung. Denn das Berufungsgericht hätte sich nicht mit der Erörterung einer in der Nichtzahlung der titulierten Forderung lie-genden Pflichtverletzung begnügen dürfen.
Die Revision rügt insoweit
zu Recht, das Berufungsgericht habe in [X.] des [X.] auf rechtliches
Gehör (Art. 103
Abs. 1 GG) und unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO nicht sämtliche in dessen
Kündi-gungsschreiben vom
2. Dezember 2013 genannten und in engem Zusammen-hang mit der Nichtzahlung der titulierten Forderung stehenden Aspekte in seine Abwägung, ob dem Kläger ein berechtigtes Interesse an der ordentlichen
Kün-digung
nach
§ 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] zustehe,
einbezogen und den insoweit in
einem Gesamtkontext stehenden Prozessvortrag des [X.] nicht ausgeschöpft.

aa) Denn der Kläger hat sich in seinem [X.] vom
2. Dezember 2013
nicht nur auf die Nichtzahlung der titulierten Forderung beru-fen, sondern erläuternd und ergänzend hierzu angeführt, dass ihm aufgrund des zeitlich nach dem rechtskräftigen Urteil des [X.]/[X.] vom 3. Januar 2013 zu verzeichnenden Verhaltens
des [X.]n
ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. So hat der Kläger in dem [X.] ausgeführt, der [X.] habe seine -
ihm durch den vorangegangenen Prozess vor dem [X.]/[X.] be-kannte -
Verantwortung für in der Wohnung aufgetretene Feuchtigkeitsschäden beharrlich geleugnet, indem er erneute (unberechtigte) Mängelanzeigen vorge-nommen und die Miete wiederum
(unberechtigt) gemindert habe. Darüber [X.] wird die Kündigung darauf gestützt, dass der [X.] die pflichtwidrige 19
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und schuldhafte Vernachlässigung seiner Mieterpflichten fortsetze, indem er die Wohnung weiterhin nur unzureichend lüfte und heize.
Diese Ausführungen im [X.] hat der Kläger in seinem
Prozessvortrag
in
den Vorinstanzen aufgegriffen und unter Bezugnahme auf einen im Juli 2013 geführten [X.] mit dem [X.]n sowie unter Vor-lage
diverser
Schreiben des [X.]n aus dem [X.] dahingehend ver-tieft, dass der [X.] die Feststellungen aus dem rechtskräftigen Urteil des [X.]/[X.] vom 3. Januar 2013
zur überwiegend in sei-nem Verantwortungsbereich liegenden Ursache für die feuchtigkeitsbedingten Schäden in der Wohnung ignoriere und entgegen den Feststellungen aus die-sem Urteil
im Streitfall erneut die gleichen Minderungsrechte geltend mache.

bb) Dieses Vorbringen
durfte das Berufungsgericht nicht unbeachtet [X.], weil
es
entscheidungserheblich ist. Denn mit diesem Sachvortrag, zu dem das Berufungsgericht keine näheren Feststellungen getroffen hat, hat der Klä-ger erhebliche Vertragsverletzungen des [X.]n behauptet, die die ordentli-che Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 [X.] rechtfertigen würden, sofern sich der [X.] nicht nach § 280 Abs. 1 Satz 2 [X.] entlasten könnte. Der Kläger hat zum einen ein unverändert gebliebenes mangelhaftes Lüftungs-
und Heizungsverhalten des [X.]n und zum anderen
dessen in Kenntnis des Urteils des [X.]/[X.] vom 3. Januar 2013 erfolgtes beharrliches Leugnen angeführt, für Feuchtigkeitsschäden verantwortlich zu sein.
Mit der Nichtbeachtung dieser Ausführungen
hat sich das [X.] den Blick dafür verstellt, dass
erneute Mängelanzeigen und [X.], die unberechtigt wegen eines Mangels vorgenommen werden, der [X.] überwiegend im eigenen Verantwortungsbereich des Mieters
liegt, eine schwerwiegende (und auch schuldhafte) Vertragsverletzung darstellen, wenn dem Mieter
dieser Ursachenzusammenhang aufgrund eines gerade geführten 21
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Schadensersatzprozesses
über die nämlichen Mängel klar sein muss. Aus ei-nem derartigen Verhalten ergibt sich die für den Vermieter begründete [X.], dass der Mieter
weder gewillt ist, seinen vertraglichen Pflichten zur Obhut der Wohnung noch hinsichtlich der vollständigen Mietzahlung nachzukommen.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen
Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
Dr. Fetzer
Dr. Hessel
Dr. Achilles

Dr. Schneider
Kosziol
Vorinstanzen:
AG [X.]-Pankow/[X.], Entscheidung vom 19.06.2014 -
102 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 03.02.2015 -
63 [X.]/14 -

23

Meta

VIII ZR 39/15

13.04.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2016, Az. VIII ZR 39/15 (REWIS RS 2016, 13087)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13087

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VIII ZR 39/15

VIII ZR 267/09

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