Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2009, Az. VIII ZR 316/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4601

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 316/07 Verkündet am: 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren ge-mäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 3. Februar 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.] und die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der [X.] des [X.] vom 5. November 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Mieterhöhung in Anspruch. 1 Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagte Mieterin einer Wohnung in [X.]. Die Nettokaltmiete für die 67,35 qm große Wohnung betrug zuletzt 306,44 •. Mit Schreiben vom 13. Juli 2006 verlangte die Klägerin von der [X.] unter Bezugnahme auf den [X.] und das dort bezeichnete [X.] eine Mieterhöhung um 18,76 • auf 325,20 • ab dem 1. Oktober 2006. Die Beklagte stimmte nicht zu. Nach ihrer Auffassung ist die Wohnung in 2 - 3 - das [X.] einzuordnen und innerhalb der Spanne des Mietspie-gelfeldes ein Aufschlag von lediglich 20 % auf den Mittelwert gerechtfertigt. 3 Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, der beantragten Mieterhö-hung zuzustimmen. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin das Mieterhöhungsverlangen weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht ([X.], [X.] 2007, 1635) hat, soweit für das Re-visionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt: 5 Die [X.] sei - unabhängig von der materiellen Begründet-heit des Mieterhöhungsverlangens - unzulässig. Das Erhöhungsverlangen vom 13. Juli 2006 entspreche nicht den formellen Anforderungen des § 558a BGB, weil es wegen falscher Einordnung der Wohnung in die Mietspiegelkategorie H 7 bereits formell unwirksam sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Mieter - wie hier - die Fehlerhaftigkeit der Angabe nicht habe erkennen können. 6 II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Mieterhöhungsverlan-gen der Klägerin vom 13. Juli 2006 formell ordnungsgemäß begründet worden (§ 558a Abs. 1 und 3 BGB). Die Klage hätte nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfen. 7 - 4 - Wie der Senat (Urteil vom 12. Dezember 2007 - [X.] ZR 11/07, [X.], 573) - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, ist bei [X.] auf einen qualifizierten Mietspiegel - wie im vorliegenden Fall - nicht mehr als die Angabe des für die Wohnung nach Auffassung des [X.] einschlägigen Mietspiegelfelds erforderlich, um dem Mieter eine [X.] zu ermöglichen, ob die geforderte Miete innerhalb der im Mietspiegel an-gegebenen Spanne liegt. Der Mieter kann dann ohne Weiteres prüfen, ob die vom Vermieter vorgenommene Einordnung der Wohnung in dieses Mietspiegel-feld zutrifft und ob die für die Wohnung geforderte Miete innerhalb der Spanne liegt (Senat, aaO, [X.]. 16 m.w.N.). So ist es hier. Ob die Mietwohnung der [X.] in das [X.] oder, wie die Beklagte meint, in das Feld H 6 einzuordnen ist, ist keine Frage der Wirksamkeit, sondern der materiellen Be-gründetheit des Mieterhöhungsverlangens und bedarf hier deswegen keiner Entscheidung. 8 Danach ist das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 13. Juli 2006 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. 9 III. Da die Revision begründet ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht sich in seiner summarischen Prüfung der materiellen Begründetheit des [X.] - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht mit den von der [X.] in der Berufungsbegründung vorgebrachten Angriffen auseinan- 10 - 5 - dergesetzt hat. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). [X.][X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.04.2007 - 2 C 472/06 - [X.], Entscheidung vom 05.11.2007 - 62 S 205/07 -

Meta

VIII ZR 316/07

11.03.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2009, Az. VIII ZR 316/07 (REWIS RS 2009, 4601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4601

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